B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6463/2017
Ur t e i l vom 1 2 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Homberger, Bera-
tungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2017 / N (…).
E-6463/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 10. September 2007 erstmals ein Asyl-
gesuch in der Schweiz ein, welches das damalige Bundesamt für Migration
(BFM) mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 abwies, die Wegweisung
aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete. Die dagegen erho-
bene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-429/2009 vom 18. März 2011 ab.
B.
Das am 14. April 2011 eingereichte Wiedererwägungsgesuch wurde vom
BFM mit Verfügung vom 28. April 2011 abgewiesen. Mit Urteil E-2709/2011
vom 8. Juni 2011 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen er-
hobene Beschwerde nicht ein.
C.
Am 18. Juli 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin die Schweiz erneut um
Asyl. Das BFM wies das Asylgesuch mit Verfügung vom 26. Juni 2014 ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch
infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2017 forderte das SEM die Beschwerdeführerin
auf, aktuelle ärztliche und/oder psychiatrische Atteste zwecks Überprüfung
der aufgrund ihrer psychischen Probleme angeordneten vorläufigen Auf-
nahme einzureichen.
E.
Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge einen Abschlussbericht vom
(…) 2016 des (…) (in Kopie) sowie einen Arztbericht des (…) vom (…) 2017
ein.
F.
Mit Schreiben vom 21. August 2017 forderte das SEM die Beschwerdefüh-
rerin auf, zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Stellung
zu nehmen. Dabei führte es aus, die eingeholten psychiatrischen Arztbe-
richte würden aufzeigen, dass die vormalige gesundheitliche Situation,
welche zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme geführt habe, nicht mehr
vorliege. Eine allenfalls noch vorübergehende psychiatrische Behandlung
der verbliebenen Restsymptomatik sei im Heimatland gewährleistet und
angesichts der finanziell sehr günstigen Verhältnisse der Schwester der
E-6463/2017
Seite 3
Beschwerdeführerin und des Schwagers auch zugänglich. In Anbetracht
der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin stehe auch einer wirtschaftli-
chen Reintegration im Kosovo nichts entgegen.
G.
Am 25. August 2017 ging beim SEM ein Arztbericht des Hausarztes der
Beschwerdeführerin vom (…) 2017 ein.
H.
Mit Eingabe vom 19. September 2017 machte die mittlerweile durch den
rubrizierten Rechtsvertreter vertretene Beschwerdeführerin geltend, die
Einschätzung des SEM beruhe auf veralteten Gegebenheiten, die fast
zehn Jahre zurückliegen würden. Sie verfüge über kein soziales Netz im
Kosovo. Der Kontakt zu ihrer Schwester, deren Aufenthaltsort unbekannt
sei, sei abgebrochen. Alle anderen Familienmitglieder, namentlich ihre El-
tern, diverse Geschwister und weitere Bezugspersonen, würden in der
Schweiz leben. Hinsichtlich ihres gesundheitlichen Zustands führte sie aus,
sie werde weiterhin medikamentös behandelt. Zwar habe eine gewisse
Stabilisierung erreicht werden können, dieser sei aber nach wie vor labil.
Es müsse mit depressiven Einbrüchen gerechnet werden. Bei einer Rück-
führung in den Kosovo bestehe eine grosse Gefahr einer Retraumatisie-
rung, weshalb vor Aufhebung der vorläufigen Aufnahme das Einholen ei-
nes medizinischen Berichts über die Möglichkeit einer Retraumatisierung
beziehungsweise über die medizinischen Folgen eines Wegweisungsvoll-
zugs unerlässlich sei.
I.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 hob die Vorinstanz die mit Verfügung
vom 26. Juni 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme auf, setzte der Be-
schwerdeführerin eine Ausreisefrist an und beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
J.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. November
2017 beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und sie sei vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache
zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten
Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde sei die
E-6463/2017
Seite 4
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im
Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, von Vollzugshandlungen
abzusehen.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht des (…)
vom (…) 2017 und ein Referenzschreiben des (…) vom (…) 2017 (beide
in Kopie) ein.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2017 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies es ihre Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsver-
beiständung ab und setzte ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses
im Betrag von Fr. 750.–, welchen die Beschwerdeführerin fristgereicht leis-
tete.
L.
Am 15. Dezember 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde-
ergänzung ein (Datum Rechtsschrift: 7. November 2017). Als Beweismittel
reichte sie folgende Dokumente ein (alle in Kopie):
– Empfangsschein bezüglich Bezahlung des Kostenvorschusses vom
11. Dezember 2017;
– Privatauszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 11. Dezem-
ber 2017;
– Referenzschreiben des (…) vom (…) 2017 (bereits mit der Beschwer-
deschrift eingereicht);
– drei Rechnungen des (…) für die Monate August, September und Ok-
tober 2017, alle bezeichnet als „Rechnung infolge Überschuss Abrech-
nung“ (jeweils zu Lasten der Beschwerdeführerin;
– Referenzschreiben von B._______ und C._______ vom Dezember
2017.
M.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 lud das Bundesverwaltungsgericht
die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
E-6463/2017
Seite 5
N.
Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Er-
wägungen fest.
O.
Die Beschwerdeführerin replizierte am 13. Februar 2018 und reichte als
Beweismittel einen Bericht des (…) vom (…) 2018, ein Schreiben der (…)
vom (…) 2018 (im Original), eine E-Mail vom 21. Dezember 2017 von
D._______ an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, ein undatier-
tes Schreiben von E._______ (im Original) und einen Bericht der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe (SFH) mit dem Titel "Kosovo: Gewalt gegen
Frauen und Rückkehr von alleinstehenden Frauen" vom 7. Oktober 2015
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1-5bis und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins
AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Ge-
setzesbezeichnung verwendet.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 3 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
E-6463/2017
Seite 6
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausfüh-
rungen, einzutreten.
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu
(Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen.
Auf den entsprechenden Antrag ist somit nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde im Bereich des Ausländerrechts kann die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG i.V.m. Art. 112 Abs. 1 AIG).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren Bundes-
recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an
die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei-
sen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen
und Ausländern (Art. 83 Abs. 1 AIG). Das SEM überprüft nach erfolgter An-
ordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen
dafür noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AIG). Gemäss Art. 84 Abs. 2 AIG
hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder
Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, das
heisst, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und
es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG) und zumutbar
(Art. 83 Abs. 4 AIG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat zu begeben (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3085/2015 vom
20. März 2017 E. 4.1).
5.
Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit dem ver-
besserten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Zudem führte sie
aus, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, die Beschwerde-
E-6463/2017
Seite 7
führerin würde im Falle einer Rückkehr in wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation geraten. Es
sei nicht glaubhaft, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Schwester im
Kosovo pflege. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Reintegration werde ihr die
in der Schweiz gesammelte Berufserfahrung zugutekommen. Einem Voll-
zug der Wegweisung stehe auch die allgemeine Lage im Kosovo nicht ent-
gegen, der als "safe country" gelte und wo weder Krieg noch Bürgerkrieg
oder eine Situation allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage herr-
sche. Gesamthaft erweise sich der Vollzug der Wegweisung somit als zu-
lässig, zumutbar und möglich, so dass die vorläufige Aufnahme aufzuhe-
ben sei. Die privaten Interessen würden die gewichtigen öffentlichen Inte-
ressen an einem Wegweisungsvollzug nicht zu überwiegen vermögen.
Trotz des zwischenzeitlich sechsjährigen Aufenthalts in der Schweiz sei es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen, sich in wirtschaftlicher, sprachli-
cher und sozialer Hinsicht nennenswert zu integrieren. Zwar würden einige
ihrer Verwandten, namentlich ihre Mutter, ebenfalls in der Schweiz leben,
doch sei von einem durchschnittlichen Verwandtschaftsverhältnis unter Er-
wachsenen auszugehen. Die Beschwerdeführerin befinde sich in einem
anpassungsfähigen Alter und habe ihre prägenden Jahre im Kosovo ver-
bracht.
6.
Das SEM hat von Amtes wegen die Pflicht, den rechtserheblichen Sach-
verhalt (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren
rechtlich relevanten Umstände richtig und vollständig abzuklären sowie
ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1
m.w.H.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bil-
det einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit
einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegen-
stand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch ge-
würdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid
rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE
2012/21 E. 5.1 m.w.H.).
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Bezug auf die in Kosovo leben-
den Minderheiten der Roma-, Ashkali-und "Ägypter"-Gemeinschaften da-
von aus, dass der Wegweisungsvollzug von Angehörigen dieser Minder-
E-6463/2017
Seite 8
heiten nach Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern aufgrund einer Ein-
zelfallabklärung – insbesondere durch Untersuchungen vor Ort (durch die
Schweizerische Botschaft im Kosovo) – feststeht, dass bestimmte Reinteg-
rationskriterien – wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter,
ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Ko-
sovo – erfüllt seien (vgl. zur Lagebeurteilung von Ashkali, Roma und
"Ägyptern" im Kosovo und Serbien BVGE 2007/10). Diese Betrachtung ist
auch nach der Unabhängigkeit Kosovos im Jahr 2008 noch gültig (vgl. auch
das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1213/2011 vom
30. Januar 2015 E. 6.1.8).
6.2 Die Vorinstanz beschränkte sich bei der Prüfung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs – mit Verweis auf den verbesserten Gesundheitszu-
stand der Beschwerdeführerin, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-429/2009 vom 18. März 2011, die Schwester im Kosovo und die in der
Schweiz gesammelte Berufserfahrung – auf die Feststellung, dass keine
konkreten Anhaltspunkte bestehen würden, wonach die Beschwerdeführe-
rin im Falle einer Rückkehr in wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli-
cher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Dabei
berücksichtigte sie jedoch nicht, dass die Beschwerdeführerin nicht nur
eine alleinstehende Frau ist, sondern auch der Minderheit der Roma ange-
hört. Die ethnische Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin wird in der an-
gefochtenen Verfügung denn auch mit keinem Wort erwähnt. Folglich
prüfte die Vorinstanz die vom Bundesverwaltungsgericht definierten Zu-
mutbarkeitskriterien auch nicht neu, insbesondere im Licht der heutigen
Lage vor Ort. Damit hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt
nicht vollständig erstellt.
Es erübrigt sich auf die übrigen Beschwerdevorbringen einzugehen, da die
Beschwerde – wie nachfolgend ausgeführt – bereits aufgrund dieser Fest-
stellung gutzuheissen ist.
6.3 Die Prüfung, ob im Falle der Beschwerdeführerin die vom Bundesver-
waltungsgericht definierten begünstigenden Faktoren vorliegen, die ihren
Wegweisungsvollzug als alleinstehende Roma zumutbar erscheinen las-
sen würden, ist von der Vorinstanz – insbesondere durch eine Einzelfallab-
klärung vor Ort – vorzunehmen. Dies, weil ein Entscheid in der Sache
durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr weitergezogen werden
könnte, die Beschwerdeführerin mithin keine Möglichkeit zur Ergreifung ei-
E-6463/2017
Seite 9
nes Rechtsmittels mehr hätte und ihr damit eine Überprüfungsinstanz ver-
loren ginge (vgl. Urteile des BVGer D-2719/2015 vom 14. Juli 2016 E. 4
und D-6937/2017 vom 1. Mai 2018 E. 4.4).
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht vollständig erstellt und damit Bundesrecht verletzt hat.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2017 und die Rückweisung der
SachErwägungene an die Vorinstanz beantragt werden. Das SEM ist auf-
zufordern, im erwähnten Punkt den Sachverhalt – insbesondere durch Ab-
klärungen vor Ort – vollständig zu erstellen, eine erneute Beurteilung vor-
zunehmen und dabei alle wesentlichen Prüfungskriterien zu berücksichti-
gen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb der am 11. Dezember 2017 einbezahlte Kos-
tenvorschuss zurückzuerstatten ist.
9.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6463/2017
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die
angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der
Erwägungen zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 11. Dezember 2017
einbezahlte Kostenvorschuss wird zurückerstattet.
3.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2'500.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Maria Wende
Versand: