Abtei lung V
E-6465/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Esther KarpathakiB.
A._______, Türkei,
vertreten durch Werner Spirig, Fürsprecher, Maulbeer-
strasse 14, 3011 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF
vom 3. September 2003 / N(...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6465/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der kurdischen Ethnie aus
C._______, Provinz Adiyaman, verliess seinen Heimatstaat gemäss
eigenen Angaben am 31. Januar 2001 und reiste, versteckt in einem
LKW, durch unbekannte Länder, bis er am 5. Februar 2001 illegal in
die Schweiz gelangte, wo er am selben Tag in der Empfangsstelle
(heute Empfangszentrum) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Dort
wurde er am 6. Februar 2001 summarisch zum Reiseweg und zu den
Ausreisegründen befragt (A2). Am 21. Februar 2001 fand die Anhörung
zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde statt
(A6), und am 22. August 2003 wurde der Beschwerdeführer vom
damals zuständigen BFF ergänzend angehört (A15).
B.
Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er sei Mit-
glied des Jugendflügels der KKP (Kurdistan Kommunist Partisi, Kom-
munistische Partei Kurdistans), namens YCKK, beziehungsweise er
sei nicht Mitglied, aber für diese Organisation tätig gewesen. Er habe
politische Zeitschriften und Bücher gelesen, sowie die Wochenzeitung
Firat'ta Yasam (Das Leben am Euphrat) verteilt und Mitglieder gewor-
ben. Für die Zeitung sei er als freiwilliger Korrespondent tätig gewe-
sen; in dieser Funktion habe er drei- oder viermal Nachrichten ge-
schrieben, welche über die Nachrichtenzentrale gelaufen und nicht un-
ter seinem Namen publiziert worden seien. Im Juni 2000 sei bei seiner
Tante eine Durchsuchung durchgeführt worden, wobei legale Zeitun-
gen und Zeitschriften der Partei gefunden worden seien. Dies habe er
von einer Person erfahren, welche ihm auch gesagt habe, sein Name
sei in diesem Zusammenhang gefallen beziehungsweise er sei deswe-
gen von den Behörden angehalten und gefragt worden, ob er die Zei-
tungen der Tante gebracht habe, was er zugegeben habe, woraufhin er
freigelassen worden sei. Der Beschwerdeführer gab weiter an, er habe
zweimal einen Artikel geschrieben, welche am 11. Dezember 2000 und
am 15. Januar 2001 unter seinem eigenen Namen in der Zeitung ver-
öffentlicht worden seien. Deswegen sei es zu zwei Festnahmen ge-
kommen, nämlich am 7. Dezember 2000 beziehungsweise 7. Januar
2001 und am 17. Januar 2001. Das erste Mal sei er während eines Ta-
ges beziehungsweise während zweier Tage und das zweite Mal wäh-
rend sechs Stunden festgehalten worden. Er habe ein paar Schläge
mit dem Schlagstock und ein paar Ohrfeigen bekommen, und es sei
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ihm gedroht worden, sonst sei nichts passiert. Ausserdem sei am 26.
Januar 2001 während seiner Abwesenheit die Erklärung der KKP bei
ihm zu Hause konfisziert worden. Die Polizei habe ihm am Tag darauf
auf der Strasse die Zusammenarbeit angeboten unter der Drohung,
wenn er nicht mitmache, würde er umgebracht. Er habe dann um eine
Frist gebeten, innert welcher er den Behörden Informationen
beschaffen würde und sei dann geflohen. Im Heimatland habe er
Onkel und Tanten sowie seine Eltern und zwei Brüder zurückgelassen
Im Zusammenhang mit seinem Bruder B., welcher am 23. November
1995 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hatte, gab der Be-
schwerdeführer an, nicht genau zu wissen, weshalb sein Bruder in der
Schweiz sei; ihm sei nur bekannt, dass im Jahre 1995 zu Hause ein
Paket gefunden worden sei.
Der Beschwerdeführer führte aus, nach seiner Einreise in die Schweiz
habe er an Protestkundgebungen teilgenommen und weiterhin die Zei-
tung Firat'ta Yasam verteilt. Seine in der Türkei verbliebene Familie sei
seinetwegen und wegen seines Bruders belästigt und befragt worden.
Anlässlich der kantonalen Befragung gab der Beschwerdeführer sechs
Zeitungen zu den Akten und führte dazu an, die markierten Artikel
habe er verfasst; zwei davon trügen seinen Namen, die anderen vier
seien über die Nachrichtenzentrale gelaufen. Des weiteren gab er eine
Erklärung der KKP zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 3. September 2003 stellte das BFF fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ord-
nete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die
Angaben des Beschwerdeführers seien teilweise widersprüchlich,
nachgeschoben beziehungsweise unsubstanziiert und in wesentlichen
Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns wi-
dersprechend und deswegen nicht glaubhaft. Seinem Vorbringen, er
habe aufgrund der von ihm geschriebenen und in der Zeitung Firat'ta
Yasam veröffentlichten Artikel begründete Furcht vor künftiger Verfol-
gung, sprach das BFF die Asylrelevanz ab, und die Gefahr einer Re-
flexverfolgung im Zusammenhang mit dem ebenfalls in der Schweiz
weilenden Bruder B. des Beschwerdeführers verneinte es. Schliesslich
erblickte es im Umstand, dass der Beschwerdeführer auch in der
Schweiz Zeitungen verteile und an Versammlungen sowie Protest-
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kundgebungen teilnehme, keinen subjektiven Nachfluchtgrund. Den
Vollzug der Wegweisung erachtete das BFF als durchführbar.
D.
Mit Beschwerde vom 6. Oktober 2003 gelangte der Beschwerdeführer
an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Erteilung von Asyl. In prozessualer Hinsicht begehrte er An-
setzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung, die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Beigabe des Rechtsvertreters
als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zur Begründung des Hauptantrags
machte er geltend, die dem Beschwerdeführer entgegengehaltenen
Ungereimtheiten seien, sofern überhaupt vorhanden, auf normale Erin-
nerungslücken zurückzuführen, jedenfalls habe er aufgrund seiner Vor-
geschichte begründete Furcht, von der Polizei umgebracht zu werden.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2003 wies der Instruktions-
richter der ARK das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Be-
schwerdeergänzung ab, da die Beschwerde von der Form und dem In-
halt her rechtsgenüglich sei und die Beschwerdesache nicht als au-
ssergewöhnlich umfangreich oder mit besonderen Schwierigkeiten be-
haftet erscheine. Mangels belegter Bedürftigkeit wies er auch das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Kostenbefrei-
ung und Verbeiständung) ab und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser
wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht geleistet.
F.
Mit Beschwerdenachtrag vom 23. Oktober 2003 nahm der Beschwer-
deführer zu den ihm in der angefochtenen Verfügung entgegengehalte-
nen Unglaubwürdigkeitselementen im Einzelnen Stellung. Ergänzend
hielt er fest, das BFF habe wenig getan, um den Sachverhalt richtig
abzuklären. Schliesslich wies er darauf hin, dass betreffend seinen
Bruder B., welcher ebenfalls für die Firat'ta Yasam geschrieben habe,
ein Revisionsgesuch bei der ARK hängig sei. Den entsprechenden Ak-
ten könne entnommen werden, dass dem Vater des Beschwerdefüh-
rers die Herausgabe eines Zivilstandsregisterauszugs verweigert wor-
den sei mit der Begründung, er bekomme ihn erst, wenn er seine bei-
den Söhne, B. und den Beschwerdeführer, der Polizei übergebe. Erst
als der Vater insistiert habe, habe er den Auszug erhalten, auf wel-
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chem unter anderem vermerkt sei, dass B. von der Gendarmerie ge-
sucht werde.
G.
Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2003 bezog das BFF Stellung
zu den Beschwerdeeinwendungen und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Mit Replik vom 23. Januar 2004 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen und deren Begründung fest. Auf die Ausführungen in der Ver-
nehmlassung und die entsprechenden Einwände in der Replik im Ein-
zelnen wird, soweit für einen Entscheid wesentlich, in den Erwägun-
gen näher eingegangen.
H.
In seinem Schreiben vom 10. Februar 2004 liess der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers festhalten, laut dessen Bruder B., welcher mit
dem Vater telefoniert habe, habe letzterer in C._______ erneut um
einen Zivilstandsregisterauszug nachgesucht, worauf ihm dieser mit
dem Hinweis verweigert worden sei, er müsse zuerst seine beiden
Söhne bringen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2005 fragte der Instrukti-
onsrichter der ARK den Beschwerdeführer an, ob er an seiner Be-
schwerde festhalten oder dies zurückziehen wolle, nachdem die zu-
ständige kantonale Behörde ihm aufgrund seiner Heirat mit einer
Schweizerbürgerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt habe.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2005 liess der Beschwerdeführer
mitteilen, er wünsche die Fortsetzung des Asylverfahrens.
J.
Was den Bruder B. des Beschwerdeführers betrifft, ergibt sich aus
dessen Akten (N...), dass er am 23. November 1995 (seine Ehefrau
am 16. November 1995) in der Schweiz ein erstes Asylgesuch
eingereicht hatte. Zur Begründung hatte er geltend gemacht, er sei
zweimal für kurze Zeit verhaftet worden, weil er als Sympathisant für
die KKP Zeitungen verteilt habe. Im Jahr 1995 habe die Polizei in sei-
nem Haus Waffen gefunden, welche er für einen Kollegen dort aufbe-
wahrt habe. Er selbst sei ausser Haus gewesen und gewarnt worden.
Seine Frau habe man verhaftet und wieder freigelassen. Sie hätten
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dann das Land gemeinsam verlassen. Die Asylgesuche wurden
erstinstanzlich mit Verfügung vom 10. Dezember 1996 abgewiesen.
Die ARK wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 27.
September 1999 ab.
Mit Eingaben vom 22. Dezember 1999 beantragten B. und seine Ehe-
frau Revision des ARK-Urteils respektive Wiedererwägung der BFF-
Verfügung. Mit Urteil vom 30. Mai 2005 wies die ARK das Revisionsge-
such ab und überwies gleichzeitig die Akten dem BFM zur Prüfung der
Vorbringen, mit welchen Ereignisse geltend gemacht würden, welche
sich erst nach dem Beschwerdeentscheid vom 27. September 1999 er-
eignet hätten. Daraufhin eröffnete das BFM betreffend B. und seine
Familie ein zweites Asylverfahren und hörte B. am 5. Juli 2007 an. Im
Rahmen dieser Anhörung verwies B. auf die Gründe, die er bereits an-
lässlich des ersten Verfahrens geltend gemacht habe. Insbesondere
habe er für die Firat'ta Yasam einige Artikel geschrieben und an einem
Buch mitgearbeitet, welches offenbar nach seiner Flucht eingezogen
worden sei. Des Weiteren seien kurz nach dem Beschwerdeentscheid
zwei Artikel von ihm in der Firat'ta Yasam veröffentlicht worden, weitere
drei in den Jahren 2001 bis 2003. Er könne nicht sagen, ob gegen ihn
eine Anzeige erfolgt sei. Der Artikel vom Mai 2003 sei der letzte gewe-
sen, den er geschrieben habe, danach sei er nicht mehr journalistisch
aktiv gewesen. Die Zeitung Firat'ta Yasam sei irgendwann eingestellt
worden, vermutlich im Jahre 2003. Dasselbe gelte hinsichtlich der KKP.
Seit damals mache er auch in der Schweiz so gut wie nichts mehr in
politischer Hinsicht, da er keinen Sinn mehr darin sehe, nachdem es
die KKP nicht mehr gebe. Auch ausserhalb dieser politischen Partei
habe er keine politischen Aktivitäten. Was die Familie in der Türkei be-
treffe, so habe diese einmal berichtet, dass Polizisten das Haus ge-
stürmt und verwüstet und nach ihm und seinem Bruder A., dem Be-
schwerdeführer, gefragt hätten. Er wisse aber nicht mehr, in welchem
Jahr dies gewesen sei. Ferner habe der Vater mehrmals vergeblich die
Behörden aufsuchen müssen, bevor man ihm schliesslich einen Zivil-
registerauszug herausgegeben habe. Er stehe mit seiner Familie in der
Türkei in Kontakt, erinnere sich aber nicht mehr, wann sie zuletzt
Probleme mit der Polizei gehabt habe. Konkret befürchte er, wegen der
Zeitungsartikel verurteilt zu werden. Am 16. August 2007 zogen B. und
seine Familie ihr zweites Asylgesuch zurück, nachdem sie im Rahmen
der damaligen Härtefallbestimmungen eine Aufenthaltsbewilligung er-
halten hatten.
Seite 6
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K.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, das bei der ARK anhängig gemachte Be-
schwerdeverfahren sei per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsge-
richt übernommen worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfah-
ren richtet sich nach dem VwVG und BGG, soweit das Asylgesetz
nichts anderes bestimmt.
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 und
52 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer hat vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung, womit er zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Nachdem das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen dem Be-
schwerdeführer am 25. Oktober 2005 eine Jahresaufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat, ist die Beschwerde betreffend Anordnung der Wegwei-
sung und deren Vollzug (Dispositivziffern 3 - 5 der angefochtenen Ver-
fügung vom 3. September 2003) gegenstandslos geworden und als
solche abzuschreiben (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen, AsylV 1, SR 142.311). Verfahrensge-
genstand bilden demzufolge vorliegend nur noch die Dispositivziffern 1
(Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Verweigerung des
Asyls) der angefochtenen Verfügung.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu wer-
den drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen
Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E.5.2 f. und 2008/4 E. 5 so-
wie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung
der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10
und Nr. 32 E. 8.7).
4.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern
jene im Zeitpunkt des Asylentscheides (BVGE 2007/31 E.5.3), wobei
allerdings erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung
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im Zeitpunkt der Ausreise Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung
sein kann (BVGE 2008/4 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi-
dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweis-
mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an
den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als
glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegen-
über nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende
Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
die zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1
mit weiteren Hinweisen).
6.
Die im Beschwerdenachtrag erhobene und nicht näher begründete
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Rüge, das BFF habe den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt, er-
weist sich nach einer Durchsicht der Protokolle als offensichtlich unbe-
gründet; verschiedene grobe Ungereimtheiten, welche die Vorinstanz
später zur Begründung ihrer Verfügung heranzog, wurden dem Be-
schwerdeführer bereits im Rahmen der Befragungen entgegengehal-
ten. Dass sie in ihrer Verfügung auf weitere Unstimmigkeiten verweist,
welche ihre Einschätzung, die Vorbringen seien nicht glaubhaft, weiter
stützen, ist nicht zu beanstanden, zumal sich der Beschwerdeführer in
der Beschwerdeschrift und im Nachtrag dazu äussern konnte. Auch zu
den in der Vernehmlassung der Vorinstanz enthaltenen zusätzlichen
Argumenten konnte der Beschwerdeführer Stellung nehmen.
7.
7.1 Das BFF hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in weiten Tei-
len als unglaubhaft qualifiziert, wobei es sowohl in der angefochtenen
Verfügung als auch in der Vernehmlassung vom 15. Dezember 2003
detailliert begründet hat, wie es zu diesem Schluss gekommen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung an
und verweist, um Wiederholungen möglichst zu vermeiden, vorab auf
die sich insgesamt als zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorins-
tanz in der angefochtenen Verfügung. Die in seinem Beschwerdenach-
trag vom 23. Oktober 2003 - welcher als verspätete Eingabe insofern
zu berücksichtigen ist, als sich die Vorbringen als ausschlaggebend er-
weisen (Art. 32 Abs. 2 VwVG) - vorgebrachten Einwände des Be-
schwerdeführers vermögen nichts zu seinen Gunsten zu bewirken und
es erübrigt sich, im Einzelnen darauf einzugehen, zumal sich weitere
gewichtige Argumente gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemach-
ten Sachverhaltsdarstellung aufzählen lassen (vgl. dazu, in nicht ab-
schliessender Weise, E. 7.1.1 f.).
Ergänzend kann auf die Vernehmlassung vom 15. Dezember 2003 ver-
wiesen werden. Dies gilt insbesondere für das auf Beschwerdestufe
erstmals vorgebrachte Argument, die polizeiliche Suche nach dem Be-
schwerdeführer werde belegt durch den Umstand, dass seinem Vater
die Ausstellung eines Auszugs aus dem Zivilstandsregister (vorerst
bzw. später nochmals) mit dem Hinweis verweigert worden sei, er
habe vorab seine Söhne der Polizei zu übergeben. Dieser Einwand
vermag nichts zu bewirken, zumal die ARK im Revisionsverfahren des
Bruders des Beschwerdeführers (N...) mit Urteil vom 30. Mai 2005
festhielt, aus dem Auszug des Zivilstandsregisters liessen sich keine
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konkreten Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung von B. ableiten,
zumal der Grund der Fahndung aus dem Registereintrag nicht
hervorgehe. Das Revisionsgesuch wurde im Übrigen insgesamt abge-
wiesen. In der Replik bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich
nichts Entscheidendes vor und wendet auch sonst nichts ein, das über
eigentliche Wortklaubereien hinausginge und die unzähligen Unge-
reimtheiten in seinen Ausführungen aufzuwiegen vermöchte.
7.1.1 Als Kern seiner Asylbegründung macht der Beschwerdeführer
geltend, er sei für die KKP, insbesondere deren Jugendflügel tätig ge-
wesen. In Bezug auf seine Beziehungen zu dieser illegalen Partei hält
das BFF dem Beschwerdeführer zu Recht entgegen, er habe wider-
sprüchliche Angaben gemacht. Anlässlich der summarischen Befra-
gung gab er nämlich auf die Frage, ob er politisch tätig gewesen sei,
klar zur Antwort, dass er Mitglied des Jugendflügels der KKP gewesen
sei (A2 B. 4); diese Aussage bestätigte er im Rahmen der kantonalen
Anhörung, indem er auf die Frage nach seiner politischen Aktivität ant-
wortete: "Ja, ich bin Mitglied bei der YCKK, das ist die Jugendorgani-
sation der KKP" (A7 B. 20). Seine Antwort auf die im Rahmen der Bun-
desanhörung gestellte Frage "Aber Sie waren Mitglied der Jugendfrak-
tion der KKP?" lautete hingegen unmissverständlich so: "Kein Mitglied,
ich war nur tätig" (A15 B. 5). Damit widersprach sich der Beschwerde-
führer in einem wesentlichen Punkt seiner Asylbegründung; bezeich-
nenderweise nimmt er dazu auf Beschwerdestufe nicht Stellung, womit
die Zweifel, ob er überhaupt mit der KKP oder deren Jugendflügel -
gemeint dürfte die Yekitiya Cıwanen Komünist'an Kurdistan (YCKK)
Kısa Tarihçesi sein, obwohl der Beschwerdeführer den vollen Namen
der Organisation nie nennt - in Kontakt gestanden hat, begründet sind.
7.1.2 Unstimmigkeiten finden sich ferner zu den geltend gemachten
politischen Tätigkeiten an sich. Vorab sticht angesichts des geltend ge-
machten Engagements für eine illegale Oppositionspartei, für welche
er gar politische Artikel verfasst haben will, die Unbeholfenheit des Be-
schwerdeführers in seinen Ausführungen ins Auge. Was die einzelnen
Aktivitäten angeht, so gab der Beschwerdeführer im Rahmen der ers-
ten Befragung noch an, nebst dem Verfassen von Artikeln für die Zei-
tung hätten seine Tätigkeiten im Lesen der Wochenzeitung Firat'ta Ya-
sam und politischer Bücher sowie im Verteilen der Firat'ta Yasam be-
standen. Die Rückfrage, ob dies alles gewesen sei, bejahte er (A2 B. 4
f.). Später führte er aus, er habe mit anderen Parteimitgliedern auch
neue Mitglieder angeworben; nebst dem Verteilen und Lesen der Zeit-
Seite 11
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schriften habe er sonst nichts gemacht (A7 B. 3). Im Rahmen der Bun-
desanhörung fügte er schliesslich hinzu, er habe monatlich oder alle
zwei Monate an Parteiversammlungen teilgenommen (A15 B. 7 f.). Da-
mit hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen politi-
schen Aktivitäten unbegründet wesentliche Elemente nachgeschoben,
zumal er das Vorbringen, die türkischen Sicherheitsbehörden hätten
ihn unter Drohung zur Zusammenarbeit angehalten, auch noch mit ei-
ner Parteiversammlung verknüpft, indem er behauptete, die "Zivilpoli-
zei von der Antiterroreinheit" habe ihm einfach bis zur nächsten Ver-
sammlung Frist gesetzt (A15 B. 18).
Erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers er-
geben sich aber auch im Zusammenhang mit den Artikeln, die der Be-
schwerdeführer für Firat'ta Yasam verfasst und dort unter seinem Na-
men veröffentlicht haben will, und welche der Grund für die Festnah-
men gewesen seien. Es fällt zum Einen auf, dass er sich in Bezug auf
den Inhalt der beiden Artikel krass widersprach. Gab er einmal an, im
ersten sei es um den Aufstand an der Universität von Antep gegangen,
die Rechten gegen die Linken, und im zweiten Artikel stehe, dass der
Direktor der Universität Antep ein Faschist sei und der Rektor sich
noch anderweitig betätigt habe (A7 B. 4), sagte er später aus, im einen
Artikel sei es um Israel gegangen und im anderen um die Probleme
der Kurden und Armenier (A15 B. 15), um sich im Rahmen der selben
Anhörung gleich erneut zu widersprechen, indem er angab, bei der
ersten Verhaftung sei es um den Artikel über die Universitäten gegan-
gen (A15 B. 19) und bei der zweiten Festnahme sei es um eine Nach-
richt betreffend den Direktor der Universität gegangen (A15 B. 20). Ab-
gesehen von diesen krassen Widersprüchen vermochte der Beschwer-
deführer sich in keiner Weise konkreter zum jeweiligen Inhalt der an-
geblich von ihm redigierten Artikel zu äussern (A15 B. 15). Mit den zu
den Akten gereichten Originalausgaben der Zeitung vermag der Be-
schwerdeführer gar nichts zu seinen Gunsten zu bewirken, zumal die-
se bereits vom Datum her mitnichten mit seinen Angaben übereinstim-
men. So datiert die eine Ausgabe von Firat'ta Yasam mit dem Artikel
über (...), gezeichnet A._______, vom (...) und die andere, welche den
Artikel über die Probleme der (...), ebenfalls gezeichnet A._______,
enthält, vom (...). Der Beschwerdeführer hatte demgegenüber einmal
angegeben, die Artikel seien in den Ausgaben vom 11. Dezember
2000 und vom 15. Januar 2001 (A2 B. 8), beziehungsweise der erste in
der Ausgabe vom 4. bis 11. Dezember und der zweite vom 15. bis 22.
Januar 2001 (A7 B. 4) erschienen. Anlässlich der ergänzenden
Seite 12
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Anhörung sprach der Beschwerdeführer schliesslich nur noch von
einer Festnahme, am 7. Januar 2001 nämlich, und machte gleichzeitig
geltend, damit hätten die Probleme aufgrund des von ihm
veröffentlichten Artikels angefangen (A15 B. 12, 19).
7.1.3 Zusammenfassend kommt das Gericht, wie bereits die Vorins-
tanz, zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in
wesentlichen Punkten unglaubhaft, nämlich hinsichtlich der behaupte-
ten politischen Aktivitäten, der erlittenen Nachteile sowie der geltend
gemachten behördlichen Suche nach ihm. Zu Recht qualifiziert das
BFF das Bestätigungsschreiben von D._______ als
Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert, zumal dieser dort von einer
einzigen Festnahme des Beschwerdeführers schreibt. Auch die
übrigen Beweismittel vermögen nichts zu Gunsten des
Beschwerdeführers zu bewirken, wobei in Bezug auf die unter dem
Namen "A._______" erschienenen Zeitungsartikel auf das unter E.
6.1.2 Gesagte verwiesen werden kann.
Ergänzend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Vorbringen des
Beschwerdeführers, er habe Zeitungsartikel, zwei davon unter seinem
eigenen Namen, veröffentlicht, auch auf seine Asylrelevanz hin geprüft
und diese verneint hat. Auf die entsprechende Erwägung kann, da sie
zutreffend ist, verwiesen werden. Auch die Vorinstanz hatte aber zu er-
kennen gegeben, dass sie grundsätzliche Zweifel an diesem Vorbrin-
gen hegt, da der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhö-
rung nur noch rudimentär den Inhalt der beiden Artikel, welche er ge-
schrieben haben will, habe wiedergeben können (BFF-Verfügung, Ziff.
4). Für die Beschwerdeinstanz liegt angesichts der aufgezeigten Un-
glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und dem unter E. 6.1.2 Ge-
sagten die Vermutung nahe, die Artikel seien nicht von ihm verfasst
worden, sondern von einem Namensvetter, zumal sein Name in der
Türkei häufig ist. Letztlich kann die Frage offen bleiben, da die Vorins-
tanz dem Vorbringen zu Recht die Asylrelevanz abgesprochen hat.
7.2 Die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der politischen Tä-
tigkeit seines Bruders B. in der Türkei gefährdet sei, hat das BFF unter
dem Aspekt der Asylrelevanz geprüft und verneint. Erst auf Beschwer-
destufe leitet er selbst drohende Nachteile für sich aus dem Umstand
ab, dass auch sein Bruder B. für die Firat'ta Yasam geschrieben habe.
Vorab kann erneut auf die ausführliche Begründung in der angefochte-
nen Verfügung sowie in der Vernehmlassung vom 15. Dezember 2003
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verwiesen werden. Das vom Rechtsvertreter in seinem Beschwerde-
nachtrag vom 23. Oktober 2003 erwähnte Revisionsgesuch betreffend
B. ist inzwischen mit Urteil der ARK vom 30. Mai 2005 abgewiesen
worden, und das zweite Asylverfahren ist nach dem Rückzug des Ge-
suches rechtskräftig abgeschlossen. Demzufolge steht rechtskräftig
fest, dass B. und seine Familie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül-
len. In Bezug auf das Vorbringen, im Zivilstandsregisterauszug sei ver-
merkt, dass B. von der Gendarmerie gesucht werde, kann auf das
dazu im Revisionsurteil vom 30. Mai 2005 Gesagte verwiesen werden,
wonach der Grund der Fahndung aus dem Auszug nicht hervorgehe
und sich daraus kein konkreter Anhaltspunkt für eine politische Verfol-
gung von B. ableiten lasse (dort E. 5.1.6). Schliesslich kommt hinzu,
dass B. laut den eigenen Angaben anlässlich der Anhörung vom 5. Juli
2007 (N...) seit mehreren Jahren nicht mehr politisch aktiv sei und sich
schliesslich, obwohl er mit seiner in der Türkei verbliebenen Eltern und
Brüdern in Kontakt stehe, nicht mehr erinnern konnte, wann diese
letztmals mit den türkischen Behörden Probleme gehabt hätten. Aus
dem Umstand alleine, dass sich die türkischen Behörden
möglicherweise bei der Familie nach dem Verbleiben der beiden Söh-
ne erkundigt haben oder den Zivilstandsregisterauszug erst nach
mehrmaliger Anfrage ausgestellt haben, ist jedenfalls nicht auf eine
dem Beschwerdeführer drohende, asylrechtlich relevante Verfolgung,
im Sinne einer Reflexverfolgung zu schliessen.
7.3 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft aufgrund der geltend gemachten subjektiven Nach-
fluchtgründe erfüllt. Eine Person, die sich darauf beruft, dass durch ihr
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat -
insbesonderer durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssitua-
tion erst geschaffen worden ist, hat begründeten Anlass zur Furcht vor
künftiger Verfolgung, wenn davon auszugehen ist, sie würde aufgrund
dieser im Heimat- oder Herkunftsstaat bekannt gewordenen Aktivitäten
bei einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in flüchtlings-
rechtlich relevanter Weise verfolgt (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1; 2000
Nr. 16 E. 5a). Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjekti-
ver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund (vgl. Art. 54 AsylG) ver-
bietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich alleine nicht zur An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995
Nr. 7 E. 7b und 8). Die vom Beschwerdeführer anlässlich der ergän-
zenden Anhörung geltend gemachten politischen Aktivitäten in der
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Schweiz, nämlich eine unbekannte Anzahl von Teilnahmen an Protest-
kundgebungen, wie etwa solchen gegen den Irak-Krieg, die Ereignisse
rund um den Gefängnisaufstand in der Türkei vom 19. Dezember 2000
oder anlässlich des 1. Mai sowie das Verteilen der Firat'ta Yasam, ver-
mögen offensichtlich den Anforderungen zur Annahme einer begrün-
deten Furcht vor künftiger Verfolgung nicht zu begründen, zumal der
Beschwerdeführer selbst angibt, er habe anlässlich der Kundgebungen
keine spezielle Funktion innegehabt (A15 B. 15), es hätten ganz allge-
mein Kurden, Türken und auch Schweizer teilgenommen und die
Firat'ta Yassam werde jedem Sympathisanten in der Schweiz nach
Hause geliefert. Von einer eigentlichen exilpolitischen Tätigkeit kann
nicht die Rede sein, zumal der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe
und ein ursprüngliches politisches Engagement nicht glaubhaft ge-
macht hat. Ein gesteigertes Interesse der türkischen Behörden am Be-
schwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten in der Schweiz - Aktivitäten
wie sie im Übrigen von zahlreichen hier lebenden türkischen Staatsan-
gehörigen kurdischer Ethnie ausgeübt werden -, ist jedenfalls nicht an-
zunehmen. Hinzu kommt noch, dass der Beschwerdeführer für den
Zeitraum nach der ergänzenden Anhörung und bis heute keine solche
Handlungen mehr geltend macht. Insgesamt vermag der Beschwerde-
führer aus seinen in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten keine flücht-
lingsrechtlich relevante Gefährdung abzuleiten. Ergänzend kann auch
hier auf die entsprechende, ausführliche und zutreffende Erwägung in
der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden, welcher auf Be-
schwerdestufe nichts entgegengehalten wird.
7.4 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschwer-
deführer weder aufgrund einer ursprünglichen Gefährdung in der Tür-
kei, noch aufgrund eines subjektiven Nachfluchtgrundes im heutigen
Zeitpunkt Anlass für begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat,
zumal eine Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne des Gesetzes
nicht schon durch Vorkommnisse oder Umstände begründet wird, die
sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, sondern
erst, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung wer-
de mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit geschehen.
Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, dem Beschwerde-
nachtrag und in der Stellungnahme zur Vernehmlassung einzugehen
erübrigt sich, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zu-
sammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
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darzutun. Die Vorinstanz hat demzufolge die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl zu Recht verweigert.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demzufolge bezüglich der Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und der Gewährung von Asyl abzuweisen.
9.
Nachdem die Beschwerde betreffend Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und Gewährung von Asyl abgewiesen und betreffend Weg-
weisung und Wegweisungsvollzug als gegenstandslos abgeschrieben
wird, ist über die Kosten und allfälligen Entschädigungen zu befinden.
9.1 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Wird eine Beschwerde -
oder ein Teil davon - gegenstandslos, werden die Kosten auf Grund
der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit verlegt (Art. 5 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.2 Vorliegend sind die Verfahrenskosten betreffend die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Dispositivzif-
fern 1 und 2) im Betrag von Fr. 300.-- (Art. 1 - 3 VGKE) wegen Unter-
liegens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Betreffend die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs (Dispo-
sitivziffern 3 - 5) sind sie nach den Verfahrensaussichten vor Eintritt
der Gegenstandslosigkeit (hier vor der Sachverhaltsänderung der Ver-
heiratung mit einer Schweizerbürgerin und der anschliessenden Ertei-
lung der Aufenthaltsbewilligung) zu verlegen. Nach einer summari-
schen Prüfung gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerde
auch diesbezüglich voraussichtlich hätte abgewiesen werden müssen.
So ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ohne Heirat ei-
nen Tatbestand nach Art. 32 AsylV 1 erfüllt hätte. Nachdem festgestellt
wurde, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wäre das flücht-
lingsrechtliche Gebot des "Non-Refoulement" nicht zur Anwendung ge-
langt. Weder aus dem Umstand, dass er möglicherweise vor und nach
seiner Ausreise Sympathie für die kommunistische und kurdische Op-
positionsbewegung hegte und dies allenfalls auch kund tat, noch der
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Tatsache, dass er im Ausland ein Asylgesuch eingereicht hat, oder der
allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei dürfte mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit abzuleiten sein, dass der Beschwerdeführer
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort dem Risiko ei-
ner menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt gewesen wäre.
Schliesslich ist nicht erkennbar, inwiefern ein Vollzug der Wegweisung
für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung dargestellt hätte,
da in der Türkei keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, er ge-
sund ist, dort über ein dichtes soziales Netz verfügt und auch keine
wirtschaftlichen Gründe ersichtlich sind, welche gegen eine Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Technische Hinder-
nisse, die einem Wegweisungsvollzug entgegengestanden hätten, sind
ebenfalls nicht erkennbar. Die Verfahrenskosten betreffend diesen Teil
des Beschwerdeverfahrens im Betrag von ebenfalls Fr. 300.-- wären
demzufolge auch grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Nach dem Gesagten sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- dem Be-
schwerdeführer zu auferlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2
und 3 des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE], Art.
63 Abs. 1 VwVG). Sie sind durch den am 27. Oktober 2003 einbezahl-
ten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und der Gewährung von Asyl (Dispositivziffern 1 und 2 der Ver-
fügung vom 3. September 2003) abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird betreffend die Anordnung der Wegweisung und
deren Vollzug (Dispositivziffern 3 - 5 der Verfügung vom 3. September
2003) als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 600.-- festgesetzt und dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 27. Oktober 2003
einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N(...) und N(...) (per Kurier; in Kopie)
- die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie).
-
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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