B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6465/2012
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Partei
A._______, geboren am (...),
seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Mongolei,
(…),
Gesuchsstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Revisionsgesuch gegen das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2012,
E-349/2009 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass die Gesuchstellenden am 20. Oktober 2008 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Dezember 2008 die
Asylgesuche der Gesuchstellenden vom 20. Oktober 2008 abwies und
die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Gesuchstellenden gegen diesen Entscheid innert Frist beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, welche mit Urteil vom
15. November 2012 (E-349/2009) abgewiesen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht im fraglichen Ablehnungsentscheid
im Wesentlichen festhielt, es sei den Gesuchstellenden nicht gelungen,
eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante
Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, und damit
den Entscheid der Vorinstanz bestätigte,
II.
dass die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 (Datum
Poststempel) eine als 'Wiedererwägungsgesuch' bezeichnete Eingabe
ans BFM richteten und dabei insbesondere zwei neue Beweismittel zu
ihrer im vorangegangenen ordentlichen Verfahren vorgebrachten
Verfolgung sowie einen Kurzbericht zur schulischen Leistung und
Integration von C._______ einreichten,
dass es sich bei der fraglichen Eingabe sinngemäss um ein Gesuch um
Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November
2012 handelt und das BFM als unzuständige Behörde die Sache
richtigerweise an das Gericht überwies (Eingang
Bundesverwaltungsgericht: 14. Dezember 2012),
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Fax vom 14. Dezember 2012
einen einstweiligen Vollzugsstopp im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme anordnete, bis das Gericht in einer ordentlichen
Instruktionsverfügung über die weitere Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs befinden würde,
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dass die Gesuchstellenden in ihrer Eingabe beantragen, es sei das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2012 aufzuheben,
die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellenden anzuerkennen und
ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und als Folge davon seien die Gesuchstellenden vorläufig
aufzunehmen; in prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten und dem Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung zu
erteilen,
dass mit Instruktionsverfügung vom 11. Januar 2013 den
Gesuchstellenden Gelegenheit gegeben wurde, ihre Eingabe bis zum 28.
Januar 2013 unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten allenfalls zu
ergänzen, sich zur Art, wie sie in Besitz der Beweismittel gekommen
seien, zu äussern, und darzulegen, weshalb die Beweismitteleingabe
nicht früher erfolgt sei,
dass festgehalten wurde, über die weiteren Anträge sowie über die
Kostenvorschusspflicht werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden,
dass mit Eingabe vom 28. Januar 2013 (Datum Poststempel) die
Gesuchstellenden den Aufforderungen der Instruktionsverfügung folgten
und ausführten, die neu eingereichten Beweismittel seien ihnen von der
Schwester der Gesuchstellerin, (...), wohnhaft in Ulaanbaatar, zugesandt
worden, wobei sie das dazugehörige Zustellcouvert beilegten
(Versanddatum Zustellcouvert: 28. November 2012),
dass die Gesuchstellenden ausführten, die Einreichung der Beweismittel
sei erst mit dem Revisionsgesuch erfolgt, da sie die Hoffnung gehabt
hätten, die bisher im ordentlichen Beschwerdeverfahren eingereichten
Beweismittel würden für einen positiven Entscheid genügen,
dass mit Zwischenverfügung vom 10. April 2013 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit
der Revisionsbegehren abgewiesen wurde und folglich die
Gesuchstellenden zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert
wurden mit der Androhung, im Unterlassungsfall auf das Revisionsgesuch
nicht einzutreten,
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dass in derselben Zwischenverfügung die Aussetzung des
Wegweisungsvollzuges aufgehoben und der Antrag auf Erteilung einer
aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde,
dass die Gesuchstellenden mit Zahlung vom 25. April 2013 den
verlangten Kostenvorschuss fristgerecht an die Gerichtskasse
überwiesen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM
entscheidet (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und
zudem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S.
242),
dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten,
und nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des
Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass das Gericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123
BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG) zieht,
dass, was die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen
Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, nicht als
Revisionsgrund gilt (Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG e contrario; sinngemäss
Art. 46 VGG),
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dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun ist,
dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel – worum es sich
bei einem Revisionsgesuch handelt – erhöhte Anforderungen gestellt
werden (vgl. AUGUST MÄCHLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benja-
min Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008,
Art. 67, N 9 f.),
dass eine rein appellatorische Kritik am Beschwerdeentscheid den
gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs
nicht genügt (vgl. KARIN SCHERRER, in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009,
Art. 67, N 9),
dass, sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte, wirkliche
Rechtsmittelgründe zu entnehmen, darauf nicht einzutreten ist (vgl.
MÄCHLER, a.a.O., N 11; SCHERRER, a.a.O., N 9),
dass die Gesuchstellenden in ihrer Eingabe vom 28. Januar 2013
erklärten, die dem Revisionsgesuch beigelegten Beweismittel hätten sie
nicht früher eingereicht, da sie im Beschwerdeverfahren davon
ausgegangen seien, deren Einreichung erübrige sich aufgrund des
Vorliegens anderer Beweisdokumente,
dass aus dieser Begründung hervorgeht, dass die Gesuchstellenden
bereits im ordentlichen Verfahren Kenntnis von den fraglichen
Beweismittel hatten,
dass im Übrigen das Revisionsgesuch vom 10. Dezember 2012 wenige
Wochen nach dem Beschwerdeentscheid vom 15. November 2012
eingereicht wurde,
dass gemäss Art 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision verlangt werden
kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen
erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren
Verfahren nicht beibringen konnte,
dass folglich – angesichts der Möglichkeit, bei der zumutbaren Sorgfalt
die fraglichen Beweismittel bereits im ordentlichen Verfahren
einzureichen – das fragliche Revisionsbegehren als unbegründet
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einzustufen ist (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art.
46 VGG),
dass ebenso die weiteren geltend gemachten Aspekte im vorliegenden
Gesuch einer Revision im Sinne des Gesetzes nicht zugänglich sind,
dass die Gesuchstellenden dabei im Wesentlichen geltend machen, im
Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 15. November 2012 seien ihre
Vorbringen falsch gewürdigt worden; so lasse die anhaltende
Bedrohungssituation in ihrem Heimatstaat eine Wegweisung weiterhin
nicht zu,
dass hierbei alleine die Sachverhaltswürdigung durch das
Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 15. November 2012 gerügt wird,
was im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG (e contrario) indessen nicht zu
einer Revision berechtigt,
dass sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November
2012 im Übrigen ausführlich und zutreffend mit dem vorgebrachten
Sachverhalt auseinandergesetzt hat,
dass sich die im Revisionsgesuch formulierten Begehren folglich aus
materiellrechtlichen Gründen offensichtlich unbegründet erweisen,
dass es den Gesuchstellenden demnach nicht gelungen ist,
revisionsrechtlich relevante Gründe darzutun, weshalb das
entsprechende Gesuch um Revision des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2012 abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) und mit dem am 25. April 2013 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellenden
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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