B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6465/2014
Ur t e i l vom 8 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Jemen,
alle vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM).
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden stellten am 20. Februar 2011 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten Asylgesuche. Anlässlich der dort
durchgeführten Befragungen zur Person (BzP) vom 9. März 2011 und der
Anhörungen vom 23. November 2011 zu den Asylgründen machten sie im
Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie stammten aus D._______ und seien seit dem Jahre (…) verheiratet.
Der Beschwerdeführer habe sich seit dem Jahre 2010 politisch und logis-
tisch aktiv an verschiedenen Demonstrationen gegen das Regime beteiligt.
Dieser Aktivismus habe gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen sei-
tens der Behörden (Angriffe durch den Sicherheitsdienst, Vorladung durch
das Untersuchungsamt, behördliche Suche nach ihm) ausgelöst, was ihn
schliesslich zum Ausreiseentschluss bewogen habe. Die Beschwerdefüh-
rerin habe – im Gegensatz zu ihrem im Jahre (…) verstorbenen Vater –
persönlich keine Probleme gehabt und sei wegen der Verfolgungslage ih-
res Mannes ausgereist. Am 17. Februar 2011 seien sie auf dem Luftweg in
ein unbekanntes europäisches Land gereist und am 19. Februar 2011 auf
dem Landweg illegal in die Schweiz gelangt.
Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Vorbringen sowie der abgegebenen
Identitäts- und Beweisdokumente wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 verneinte das BFM das Bestehen der
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte deren Asyl-
gesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und
den Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides quali-
fizierte es die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforde-
rungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl
begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb sie die Flüchtlings-
eigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllten. Die Wegweisung stelle die
Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs dar und der Vollzug der Weg-
weisung sei zulässig, unzumutbar und möglich.
Für die detaillierte Begründung der Verfügung wird auf die Akten verwie-
sen.
C.
Mit Eingabe vom 5. November 2014 erhoben die Beschwerdeführenden
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durch den zwischenzeitlich mandatierten und rubrizierten Rechtsvertreter
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Da-
rin beantragten Sie dessen Aufhebung und die Gewährung von Asyl sowie
in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltli-
cher Rechtsbeistand.
Für die Begründung wird, soweit darauf nicht in den Erwägungen spezifisch
eingegangen wird, auf die Akten verwiesen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2014 stellte das Gericht fest,
dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Asylverfahrens in der
Schweiz abwarten können. Ferner wurden sie zur Beschwerdeverbesse-
rung innert sieben Tagen aufgefordert, verbunden mit der Androhung, bei
unbenütztem Fristablauf behalte sich das Bundesverwaltungsgericht vor,
aufgrund der bestehenden Akten zu entscheiden. Im Weiteren wurden die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um un-
entgeltliche Rechtsverbeiständung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit
der Beschwerde abgewiesen und die Beschwerdeführenden zur Leistung
eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.– bis zum 2. Dezem-
ber 2014 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas-
sungsfall. In der Begründung erwog die Instruktionsrichterin insbesondere
(Zitat:),
"dass die Beschwerdeschrift vorliegend insofern als rechtsgenüglich zu be-
zeichnen ist, als sie Begehren, deren Begründung mit Angabe und Beilage
von Beweismitteln sowie die Unterschrift des rechtsgültig bevollmächtigten
Vertreters enthält (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde jedoch die nötige Klarheit vermissen
lässt,
dass zunächst auffällt, dass die Beschwerde ausdrücklich nur betreffend
die Eltern geführt wird, nicht aber auch betreffend das von der angefochte-
nen Verfügung ebenso betroffene Kind, weshalb sich aus Rücksicht auf
das Kind die Frage stellt, ob es tatsächlich dem Willen der Beschwerde
führenden und die gesetzliche Vertretung für das Kind ausübenden Eltern
entspricht, das Kind nicht als Partei des Beschwerdeverfahrens figurieren
zu lassen,
dass sodann die von einem Rechtsanwalt verfassten Beschwerdeanträge
in materieller Hinsicht ausdrücklich auf die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Gewährung von Asyl beschränkt sind und daneben we-
der die Flüchtlingseigenschaft noch die Wegweisung noch den Vollzug der
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Wegweisung (Dispositiv Ziff. 2 ff. der angefochtenen Verfügung) erfassen,
wogegen gemäss der Beschwerdebegründung der Beschwerdegegen-
stand deutlich weiter gefasst zu sein scheint,
dass zudem die Begründung als solche einen inhaltlich recht wirren und in
der Systematik weitgehend konzeptlosen Eindruck hinterlässt,
dass letzteres in noch deutlicherem Ausmass auf die vorgelegten Beweis-
mittel und deren Bezeichnung zutrifft, zumal der Beschwerde offenbar
deutlich mehr Beweismittel als angeführt beiliegen und bei den meisten
schlicht nicht erkennbar ist, zu welchem konkreten Zweck sie verwendet
werden und welchen Begründungsteilen sie zuzuordnen sind,
dass viele Beweismittel auch in einer Fremdsprache präsentiert werden
und ihr Inhalt daher für das Gericht nicht erkennbar ist, obwohl dem rubri-
zierten und in Asylsachen erfahrenen Rechtsvertreter die sprachlichen An-
forderungen an eine Beschwerde und deren Beweismittel (Art. 70 Abs. 1
BV, Art. 33a Abs. 1 und 4 VwVG sowie Art. 8 Abs. 2 AsylG) hinreichend be-
kannt sind (…),
dass die Beschwerdeinstanz den Beschwerdeführenden eine kurze Nach-
frist zur Verbesserung einräumt, falls die Beschwerde die nötige Klarheit
vermissen lässt, und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach
ungenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden (Art. 52
Abs. 2 und 3 VwVG i.V.m. Art. 110 Abs. 1 AsylG),
dass aufgrund dessen den Beschwerdeführenden eine Kopie ihrer Be-
schwerde und sämtliche Beilagen in der eingereichten Form zu retournie-
ren sind und sie Gelegenheit zur Beschwerdeverbesserung innert der ge-
setzlichen (und als solche grundsätzlich nicht erstreckbaren) Frist von sie-
ben Tagen erhalten, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der Akten zu ent-
scheiden wäre, insbesondere auf die eingeschränkte Parteienbesetzung
und den auf das Asyl beschränkten materiellen Beschwerdeantrag abzu-
stellen wäre und die Beweismittel zu ignorieren wären,
dass die Beschwerdeführenden im Übrigen auf den deutlich eingeschränk-
ten Beweiswert von blossen Kopien gegenüber Originaldokumenten und
die beweisrechtliche Wichtigkeit der Vorlegung von Zustellcouverts aus
dem Ausland aufmerksam zu machen sind,
dass unbesehen dessen die Beurteilung der Prozesschancen aufgrund ei-
ner summarischen Prüfung der sich aktuell präsentierenden Akten offen-
sichtlich zu Ungunsten der Beschwerdeführenden ausfällt (…)".
E.
Mit Eingabe vom 25. November 2014 (und Ergänzung vom 9. Dezember
2014) reichten die Beschwerdeführenden innert angesetzter Frist eine Be-
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schwerdeverbesserung ein. Darin stellen sie zunächst klar, dass die Be-
schwerde auch für das rubrizierte Kind gelte. Im Weiteren wiederholen sie
wörtlich die mit Eingabe vom 5. November 2014 gestellten Anträge. Für die
Begründung wird, soweit darauf nicht in den Erwägungen spezifisch einge-
gangen wird, auf die Akten verwiesen.
Den eingeforderten Kostenvorschuss zahlten die Beschwerdeführenden
fristgerecht am 1. Dezember 2014.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
Seit der Beschwerdeverbesserung vom 25. November 2014 besteht nun-
mehr auch Klarheit über die Parteieigenschaft des rubrizierten Kindes im
vorliegenden Beschwerdeverfahren.
1.3 Mit ihrer Eingabe vom 25. November 2014 (und der Ergänzung vom 9.
Dezember 2014) haben die Beschwerdeführenden die mit Zwischenverfü-
gung vom 17. November 2014 erkannten Mängel betreffend die Klarheit
der Beschwerde teilweise behoben und insbesondere Klarheit über die
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Rechtsbegehren hergestellt (vgl. dazu E. 4.2 unten). Die Beantwortung der
Frage, inwieweit nach wie vor Klarheitsdefizite bestehen und welche Aus-
wirkungen diese gegebenenfalls auf die materielle Beurteilung der Be-
schwerde haben könnten, kann angesichts der nachfolgenden Erwägun-
gen unterbleiben, da sie nicht erheblich ist. Auf die Eintretensfrage hatte
sie angesichts der Unterlassungsandrohung gemäss Zwischenverfügung
vom 17. November 2014 (Entscheid aufgrund der bestehenden Akten) oh-
nehin keinen Einfluss.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, welche die in Art. 3 AsylG genann-
ten spezifischen Anforderungen erfüllen.
4.2 Die Instruktionsrichterin hat mit Zwischenverfügung vom 17. November
2014 in aller Deutlichkeit ein Klarheitsdefizit dergestalt festgestellt, dass
"die von einem Rechtsanwalt verfassten Beschwerdeanträge in materieller
Hinsicht ausdrücklich auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Gewährung von Asyl beschränkt sind und daneben weder die Flücht-
lingseigenschaft noch die Wegweisung noch den Vollzug der Wegweisung
(Dispositiv Ziff. 2 ff. der angefochtenen Verfügung) erfassen, wogegen ge-
mäss der Beschwerdebegründung der Beschwerdegegenstand deutlich
weiter gefasst zu sein scheint". Im Hinblick auf eine allfällig unterbleibende
Klarstellung drohte sie an, dass "im Unterlassungsfall aufgrund der Akten
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zu entscheiden wäre, insbesondere auf (…) den auf das Asyl beschränkten
materiellen Beschwerdeantrag abzustellen wäre (…)". Da nach Eingang
der Beschwerdeverbesserung die Unklarheit betreffend den zwischen Be-
gehren und Begründung divergierenden Beschwerdegegenstand (gemäss
Begehren nur Asyl; gemäss Begründung womöglich auch Flüchtlingsei-
genschaft, Wegweisung und Vollzug der Wegweisung) nicht ausgeräumt
wurde, ist androhungsgemäss auf die bestehenden Akten abzustellen.
Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführenden androhungsgemäss auf ih-
ren materiellen Antrag betreffend (einzig) die Gewährung des Asyls zu be-
haften sind, zumal dieser in beiden Eingaben identisch gestellt wurde. Wei-
tergehende Anträge materieller Art wurden nicht gestellt. Die Behaftung auf
den auf die Asylgewährung reduzierten Beschwerdegegenstand drängt
sich insbesondere auch deshalb auf, weil die Beschwerde und die Verbes-
serung von einem in Migrationssachen erfahrenen und bereits mehrmals
als Rechtsvertreter vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgetretenen
Rechtsanwalt verfasst wurden.
Da gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG nur Flüchtlinge Anspruch auf Gewährung
des Asyls haben, die Beschwerdeführenden aber keinen Antrag auf Ge-
währung der Flüchtlingseigenschaft gestellt haben, besteht auch keine An-
spruchsgrundlage für eine Asylgewährung. Der einzig gestellte materielle
Beschwerdeantrag (Antrag Ziff. 1) ist somit abzuweisen. Es erübrigt sich
daher, auf die weiteren Inhalte der Eingaben vom 5. November 2014, vom
25. November 2014 und vom 9. Dezember 2014 sowie die dabei einge-
reichten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern
können.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung –
soweit angefochten – Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserhebli-
chen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Die Gesuche um Kostenerlass und Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes wurden bereits mit Zwischenverfügung vom 17. Novem-
ber abgewiesen. Unbesehen dessen wurde der eingeforderte Kostenvor-
schuss trotz zwischenzeitlich erneuertem Erlassbegehren bezahlt, wes-
halb ohnehin nicht von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden aus-
zugehen ist und die Anhandnahme beziehungsweise Beurteilung eines all-
fälligen Gesuchs um Wiedererwägung des Entscheids betreffend unent-
geltliche Rechtspflege (vgl. den erneuerten Antrag Ziff. 2 in der Verbesse-
rungseingabe vom 25. November 2014) als gegenstandslos geworden zu
betrachten wäre. Der am 1. Dezember 2014 einbezahlte Kostenvorschuss
von Fr. 600.– ist somit zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der am 1. Dezember 2014 in gleicher Höhe einbezahlte Kosten-
vorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: