B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6465/2016
Ur t e i l vom 2 7 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Philippe Baumann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Maître Ozan Polatli,
Advokatur Gysin + Roth,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im Jahr 2012 und lebte anschliessend für drei Jahre in einem Flücht-
lingslager im Nordirak. Über die Türkei, Griechenland, Serbien, Kroatien,
Slowenien, Österreich sei sie nach Deutschland gereist. Dort registrierten
die deutschen Behörden gemäss Akten am 26. Oktober 2015 ein Asylge-
such von ihr. Nach einem ungefähr neunmonatigen Aufenthalt in Deutsch-
land habe sie ihr Asylgesuch zurückgezogen und sei am 15. August 2016
illegal in die Schweiz eingereist. Sie reichte gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch ein.
Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 29. August 2016 machte die Be-
schwerdeführerin geltend, sie habe am 13. Juni 2015 einen seit September
2014 in der Schweiz lebenden Landsmann (B._______, N (…), vorläufig
aufgenommener Ausländer) geheiratet. Die Ehe sei in Abwesenheit beider
Ehegatten in Stellvertretung durch die Väter in C._______, Syrien, ge-
schlossen und registriert worden. Sie reichte eine Ehebestätigung, ausge-
stellt vom zuständigen Gericht in C._______ am 29. Mai 2016, ein.
Anlässlich der BzP wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu
einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Über-
stellung nach Griechenland, Kroatien, Slowenien, Österreich oder
Deutschland gewährt, welche Staaten gemäss der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), für die Behand-
lung ihres Asylgesuchs zuständig sein könnten. Diesbezüglich führte sie
aus, sie wolle in keines dieser Länder zurück, ihr Mann sei hier in der
Schweiz.
B.
Am 21. September 2016 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um
Rückübernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c
Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 28. September 2016 entspro-
chen.
C.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 – eröffnet am 13. Oktober 2016 – trat
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Seite 3
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Überstellung der Beschwerde-
führerin nach Deutschland sowie den Vollzug. Gleichzeitig ordnete es die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten an die Beschwerdeführerin an
und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme
keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesverwaltungsgericht mit Be-
schwerde vom 20. Oktober 2016, es sei der vorinstanzliche Entscheid auf-
zuheben, auf das Asylgesuch einzutreten und ein ordentliches Asylverfah-
ren durchzuführen. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuhe-
ben und zur neuen Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessu-
aler Hinsicht ersucht sie um superprovisorische Aussetzung der Überstel-
lung nach Deutschland und Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt
anwaltlicher Rechtsverbeiständung in der Person des rubrizierten Rechts-
vertreters und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zum Beleg der Vorbringen wurden Fotoabzüge, die die Beschwerdeführe-
rin zusammen mit ihrem Ehemann – unter anderem am nachgeholten
Hochzeitsfest vom 9. August 2016 – zeigen, sowie eine Fürsorgebestäti-
gung vom 14. Oktober 2016 zu den Akten gereicht.
E.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einst-
weilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
2.1 Mit der vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundes-
recht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) so-
wie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
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Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall
eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in
Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufge-
führten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl.
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im
Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitglied-
staat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
5.
5.1 Das SEM führt zur Begründung des angefochtenen Entscheids zum
einen aus, aufgrund des in Deutschland gestellten Asylgesuches und der
Zustimmung der dortigen Behörden zur Übernahme der Beschwerdeführe-
rin stehe die Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens fest. Der geäusserte Wunsch nach einem
weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständig-
keit. Deutschland sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK
und es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich
der Staat nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das
Asylverfahren nicht korrekt durchführen würde. Es sei nicht davon auszu-
gehen, dass sie bei einer Überstellung nach Deutschland im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechts-
verletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne
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Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-
Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt würde. Zudem
würden in Deutschlands Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen
Mängel vorliegen.
5.2 Zum anderen verneinte das SEM eine Pflicht zur Anwendung der Sou-
veränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, da keine Verletzung von
völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz, vorliegend das Recht auf
Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK, bei einer Überstellung
drohe. Es führt aus, dass zur Bestimmung einer tatsächlich gelebten Be-
ziehung im Sinne der besagten Norm gemäss der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen
seien, so beispielsweise das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Ver-
flochtenheit, die Bindung der Partner aneinander und die Stabilität und
Dauer der Beziehung. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann seien erst seit
kurzer Zeit durch eine Stellvertreterehe verheiratet; sie hätten aber nie län-
gere Zeit zusammengewohnt. Auch wenn sie sich seit der Einreise der Be-
schwerdeführerin regelmässig an den Wochenenden sähen, sei die gel-
tend gemachte Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Partner
B._______ nicht als dauerhaft im Sinne von Art. 8 EMRK zu erachten. Zu-
dem würden Stellvertreterehen nicht dem Ordre Public in der Schweiz ent-
sprechen und seien daher nicht anerkannt. Es sei ihr zuzumuten, den Kon-
takt zu ihrem Mann von Deutschland aus aufrechtzuerhalten. Es rechtfer-
tige sich auch nicht, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen
gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) anzuwenden.
5.3 Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Beschwerdeschrift insbeson-
dere ein, seit ihrer Ankunft in der Schweiz würden sie und ihr Mann das
Eheleben soweit als möglich praktizieren. Da sie in unterschiedlichen Asyl-
unterkünften untergebracht und dort gemeinsame Übernachtungen nicht
zulässig seien, würden sie an den Wochenenden so oft wie möglich zu-
sammen bei Verwandten übernachten. Tagsüber würden sie ihre Freizeit
fast ausschliesslich zusammen verbringen. Dass sie noch nicht zusammen
wohnten, könne ihnen somit nicht angelastet werden. Es entspräche zu-
dem den religiösen und kulturellen Gepflogenheiten in Syrien, dass Ehe-
schliessungen keine längeren Konkubinatsbeziehungen vorausgehen wür-
den. Dieser Umstand könne nicht dazu dienen, eine tatsächlich gelebte
Ehe zu verneinen. Im Weiteren sei die durch Stellvertretung geschlossene
Ehe durch ein gemeinsames Hochzeitsfest besiegelt worden. Somit finde
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Seite 7
der Schutzbereich von Art. 8 EMRK Anwendung auf vorliegende Bezie-
hung. Gründe, die einen Eingriff in das Recht auf Familienleben gemäss
Art. 8 EMRK rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich. Entsprechend
müsse das SEM aufgrund der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Dublin-III-
VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 auf das Asylgesuch eintreten, da ansons-
ten die Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK gefährdet sei (vgl. BVGE
2013/24 E. 5).
Im Übrigen rechtfertige sich die Anwendung von Art. 11 Bst. b Dublin-III-
VO (Familienverfahren), der ein gemeinsames Asylverfahren bei in grosser
zeitlicher Nähe gestellten Asylgesuchen von mehreren Familienmitgliedern
vorsehe, da zwischen dem Entscheid betreffend den Ehemann und dem
Ersuchen um Asyl der Beschwerdeführerin in der Schweiz nur ungefähr ein
Monat liege.
6.
6.1 Ein Abgleich der Personendaten der Beschwerdeführerin mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass sie am 26. Oktober 2015 in Deutschland
ein Asylgesuch gestellt hatte. Das vorliegend zu behandelnde Gesuch vom
15. August 2016 ist das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin in ei-
nem Dublin-Mitgliedstaat. Es handelt sich somit um eine take back-Kons-
tellation, bei der keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der
Dublin-III-VO stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Auf die ent-
sprechenden Erwägungen in der Beschwerdeschrift zur Anwendung von
Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO ist folglich nicht weiter einzugehen. Das SEM
stellte den deutschen Behörden zu Recht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c
Dublin-III-VO ein Gesuch um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin.
Dieses wurde am 28. September 2016 gutgeheissen. Die grundsätzliche
Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens ist
damit gegeben.
6.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es we-
sentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden.
Dies wurde durch die Vorinstanz mit zutreffender Begründung verneint,
welche Einschätzung durch die Beschwerdeführerin nicht bestritten wird.
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Seite 8
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nicht gerechtfertigt.
6.3
6.3.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich
eine Person auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK dann
berufen, wenn sie sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem
Aufenthaltsrecht in der Schweiz bezieht (vgl. statt vieler BGE 135 I 143, mit
weiteren Hinweisen). Unter dem Aspekt von Art. 17 Dublin-III-VO ist
Art. 8 EMRK zu berücksichtigen, soweit eine tatsächlich gelebte Bezie-
hung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemein-
same Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Ver-
flochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse
und die Bindung der Partner aneinander zu beachten sind.
In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen gelangt das
Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass bei der Beziehung der Be-
schwerdeführerin zu B._______ nicht von einer dauerhaften Partnerschaft
gesprochen werden kann. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Be-
schwerdeführerin die Beziehung zu ihrem Mann frühestens im August 2016
aufgenommen hat. Dass sie zuvor neun Monate ohne zwingenden Grund
in Deutschland weilte – bei der BzP nannte sie ihren gebrochenen Arm als
Begründung – und nicht umgehend von Deutschland in die Schweiz wei-
terreiste, spricht ebenfalls gegen die Annahme einer gefestigten Partner-
schaft. Aus dem Umstand, dass sie angeblich ihren Mann schon vor der
Heirat kannte und mit diesem in Kontakt stand, kann ebenso wenig auf eine
gefestigte Beziehung geschlossen werden wie durch den Eheschluss an
sich. Ihr Mann erwähnte die Beschwerdeführerin im Rahmen seines am
(…) 2014 eingereichten Asylverfahrens zudem nicht. Somit kann offen ge-
lassen werden, ob die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und
B._______ gültig geschlossen und amtlich registriert worden ist. Die Krite-
rien der Rechtsprechung für eine Berufung auf Art. 8 EMRK sind ohnehin
nicht erfüllt. An dieser Stelle bleibt immerhin anzumerken, dass Stellvertre-
terehen entgegen der vorinstanzlichen Auffassung gemäss Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 2006 Nr. 7 E. 4 nicht generell gegen den Ordre Public der Schweiz
verstossen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwer-
deführerin aus allfälligen Einträgen im Zentralen Migrationsinformations-
system (ZEMIS) betreffend ihre Person oder die ihres Mannes nichts zu
ihren Gunsten abzuleiten vermag.
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Seite 9
6.3.2 Nach dem Gesagten ist die Überstellung der Beschwerdeführerin
nach Deutschland mit Art. 8 EMRK vereinbar und es besteht kein Grund
für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO.
6.4 Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuchs der
Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Diese
ist nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli-
gung, womit die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44
AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet wurde (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und es erübrigt sich,
auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe näher einzuge-
hen. Die Verfügung des SEM ist zu bestätigen.
10.
10.1
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Begeh-
ren der Beschwerdeführerin als aussichtslos erwiesen haben. Damit ist
eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und
der entsprechende Antrag ist trotz belegter Fürsorgeabhängigkeit abzuwei-
sen. Aufgrund dessen ist das Gesuch um Bestellung eines Anwalts gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG ebenfalls abzuweisen. Eine amtliche Rechtsverbei-
ständung ist aufgrund von Art. 110a Abs. 2 AsylG in Dublin-Verfahren aus-
geschlossen.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
E-6465/2016
Seite 10
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil hinfällig geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestel-
lung eines Anwalts werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Philippe Baumann
Versand: