B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6465/2019
Ur t e i l vom 2 2 . Janu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…)
und seine Kinder:
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
alle Somalia,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 4. November 2019 / N (…).
E-6465/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde am 23. Dezember 2009 in der Schweiz als
Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. Am 23. April 2013
wurden seine Kinder in seine Flüchtlingseigenschaft einbezogen und ihnen
wurde Asyl gewährt.
B.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2019 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdefüh-
rer mit, gemäss Auskunft der schweizerischen Botschaft in Nairobi, Kenia,
sei er mit den Kindern in den ersten Monaten 2018 nach Somalia gereist
und habe sich dort einige Zeit aufgehalten. Es werde deshalb beabsichtigt,
ihnen die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerru-
fen. Die Vorinstanz setzte ihm eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme,
in welcher er Fragen zu seiner Reise nach Somalia beantworten sollte.
C.
Mit Stellungnahme vom 18. Juni 2019 führte der Beschwerdeführer aus,
seine Kinder hätten seit längerer Zeit ihre Mutter besuchen wollen. Auch
die Kindsmutter habe oft angerufen und den Wunsch geäussert, die Kinder
wiederzusehen. Deshalb sei er mit den Kindern am 29. Januar 2018 nach
Addis Abeba, Äthiopien, geflogen. Er habe ein Treffen mit der Kindsmutter
in der Stadt H._______ in Äthiopien, nahe der somalischen Grenze, orga-
nisiert, da er keinesfalls nach Somalia habe einreisen wollen. Nach dem
Treffen mit ihrer Mutter hätten die Kinder nicht mehr mit ihm in die Schweiz
zurückreisen wollen. In der Folge sei die Kindsmutter mit den sechs Kin-
dern über den Grenzübertritt I._______ zu ihrem Wohnort in Somalia ge-
reist, wo sie nun glücklich zusammenleben würden. Er sei am 12. Februar
2018 in die Schweiz zurückgekehrt. Zur Beschaffung der Reisepässe für
die Kinder habe er zwar freiwillig mit den somalischen Behörden in Genf
Kontakt aufgenommen, er habe indes nie die Absicht gehabt, den heimat-
lichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Er habe lediglich den Kindern ein
Treffen mit ihrer Mutter ermöglichen wollen. Er sei nie in Somalia gewesen,
weshalb sich die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft auf einen fal-
schen Sachverhalt stütze.
Der Beschwerdeführer reichte eine Buchungsbestätigung für sich und die
Kinder für den Flug von Mailand via Nairobi nach Addis Abeba vom 29. Ja-
nuar 2018, einen Auszug über einen Rückflug von Addis Abeba via Nairobi
E-6465/2019
Seite 3
und Amsterdam nach Mailand vom 12. Februar 2018, sein Antwortschrei-
ben betreffend die Fragen der Vorinstanz und eine Kopie seines schweize-
rischen Reiseausweises mit äthiopischen Ein- und Ausreisestempeln ein.
D.
Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juli
2019 auf, die Kopien der sechs biometrischen somalischen Reisepässe
seiner Kinder, die er bei der somalischen Botschaft in Genf habe ausstellen
lassen, Antragsformulare für die somalischen Reisepässe, Kopien der Rei-
seausweise für Flüchtlinge der Kinder, eine Erklärung zum Ziel und Zweck
seiner Reise vom 7. Juli 2018 bis 17. Juli 2018 sowie eine Stellungnahme
zu Fragen betreffend Passausstellung und Aufenthalt der Kinder in Soma-
lia einzureichen.
E.
Mit Schreiben vom 9. August 2019 erklärte der Beschwerdeführer, sein
Rechtsvertreter habe ihn falsch verstanden. Er habe sich nicht auf die so-
malische Botschaft in Genf begeben, um somalische Reisepässe ausstel-
len zu lassen. Sie hätten die Reise mit den Reiseausweisen für Flüchtlinge
angetreten. Es sei daher nicht möglich, die eingeforderten Dokumente (An-
tragsformular, somalische Reisepässe) einzureichen. Die Reiseausweise
für Flüchtlinge der Kinder seien nicht mehr in seinem Besitz, da er sie den
Kindern in Äthiopien abgegeben habe. Vom 7. Juli 2018 bis 17. Juli 2018
habe er sich nochmals in Äthiopien, nahe der somalischen Grenze, aufge-
halten, da die Kinder ihn angerufen und gebeten hätten, sie in die Schweiz
zurückzuholen. Die Kindsmutter und die Kinder seien aber nicht am verab-
redeten Ort in Äthiopien erschienen. Er habe auch keinen Kontakt zur
Kindsmutter herstellen können. Die Kinder würden sich seit Februar 2018
bei ihrer Mutter in Mogadischu, Somalia, aufhalten; die genaue Adresse
kenne er nicht.
Dem Schreiben war eine Buchungsbestätigung für den Flug von Mailand
via Istanbul nach Addis Abeba vom 7. Juli 2018 und für den Rückflug von
Addis Abeba via Istanbul nach Mailand vom 18. Juli 2018 beigelegt.
F.
Mit Schreiben vom 30. August 2019 gewährte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer wiederum das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Asyl-
widerruf betreffend die Kinder.
E-6465/2019
Seite 4
G.
Am 9. September 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme
ein.
H.
Mit Verfügung vom 4. November 2019 (eröffnet am 6. November 2019) ab-
erkannte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer und seinen Kindern die
Flüchtlingseigenschaft und widerrief das Asyl.
I.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der
Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers und seiner Kinder zu bestätigen. Es sei die
Vorinstanz anzuweisen, ihnen weiterhin Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten. Es sei ihnen in der Person des Unterzeichneten ein un-
entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Juni 2019 ist Art. 63 Abs. 1bis AsylG [SR 142.31] betreffend Asylwi-
derruf bei Heimatreisen von Flüchtlingen in Kraft getreten (AS 2019 1413).
Das vorliegende Verfahren ist seit dem 9. Mai 2019 hängig; Art. 63
Abs. 1bis AsylG ist somit auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E-6465/2019
Seite 5
3.
3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss aArt. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft
aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C
Ziff. 1–6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) vorliegen. Gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK
fällt eine Person dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und ihr
Flüchtlingsstatus endet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz
des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat.
4.2 Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt kumulativ voraus, dass
der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er
mit der Absicht gehandelt hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch
zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (BVGE
2010/17 E. 5.1.1).
4.3 Heimatreisen von Flüchtlingen sind restriktiv zu beurteilen. Grundsätz-
lich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat be-
gibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder
die Furcht vor Verfolgung nicht mehr besteht. Trotzdem dürfen eine Aber-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann
ausgesprochen werden, wenn die in E. 4.2 genannten drei Voraussetzun-
gen kumulativ erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von
der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls
abzusehen (BVGE 2010/17 E. 5.1.2).
4.4 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts
bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tat-
sachen Rechtsfolgen ableiten wollen. Dies gilt für alle drei der genannten
Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Urteil
des BVGer E-304/2019 vom 17. September 2019 E. 4.3).
E-6465/2019
Seite 6
Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die
relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich rele-
vante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Be-
hörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht bewiesen werden kön-
nen, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden
(analog Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, wenn ein Flüchtling
einen Pass seines Heimatstaates beantrage und erhalte, so lasse dies
drauf schliessen, dass er die Absicht habe, erneut dessen Schutz in An-
spruch zu nehmen, es sei denn, er könne Beweise vorbringen, die diese
Annahme widerlegten. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er habe
Kontakt mit der somalischen Vertretung in Genf aufgenommen und Reise-
pässe für seine Kinder ausstellen lassen. Diese Aussage habe er später
widerrufen, mit der Erklärung, es habe ein Missverständnis zwischen ihm
und seinem Rechtsvertreter gegeben. Diese Erklärung sei eine reine
Schutzbehauptung. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
18. Juni 2019, wonach die sechs Kinder bei der Kindsmutter in Somalia
lebten und auch weiter dort bleiben wollten, widerspreche der Stellung-
nahme vom 9. August 2019, wonach er im Juli 2018 nochmals nach Äthio-
pien gereist sei, um die Kinder auf ihren Wunsch hin zurückzuholen. Zu-
dem mute die Schilderung der Übergabe der Kinder an die Kindsmutter im
äthiopischen Grenzort H._______ realitätsfremd an. Er hätte seine Kinder
wohl kaum allein in der Obhut der Kindsmutter in Somalia zurückgelassen.
Ferner wäre er wohl auch daran interessiert gewesen, die näheren Lebens-
umstände der Kindsmutter in Somalia persönlich zu sehen, um die Kinder
nachher in der Obhut der Kindsmutter zurückzulassen. Aufgrund dieser
Ungereimtheiten sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer
und seine Kinder bei der somalischen Botschaft in Genf freiwillig somali-
sche Pässe für eine Ferienreise hätten ausstellen lassen. Diese somali-
schen Pässe hätten sie mit hoher Wahrscheinlichkeit wohl auch für den
Grenzübertritt Äthiopien–Somalia benutzt, da es anerkannten Flüchtlingen
bekanntlich untersagt sei, mit Flüchtlingsausweisen in den Heimatstaat zu
reisen. Die Kinder würden sich seit Februar 2018 in Somalia aufhalten, wo-
mit die Schutzgewährung nicht nur in Kauf genommen, sondern auch tat-
sächlich erfolgt sei. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft und den Asylwiderruf seien damit erfüllt.
E-6465/2019
Seite 7
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz untermauere ihre Ar-
gumentation mit keinerlei Belegen. Vielmehr stütze sie sich auf Vermutun-
gen und Spekulationen. Trotz dreier Stellungnahmen mit Sachverhalts-
schilderungen und Belegen halte sie an ihrer zu Beginn des Verfahrens
implizierten Version fest und habe seine Angaben zum Verlauf der Reise
nach Äthiopien ohne gegenteilige Belege als unglaubhaft abgetan. Er be-
streite vehement, jemals mit der somalischen Botschaft in Genf in Kontakt
gestanden, geschweige denn Reisepässe für seine Kinder beantragt zu
haben. Mit den Flugtickets und seinem schweizerischen Reiseausweis sei
bewiesen, dass er lediglich nach Äthiopien eingereist sei. Er habe auf
Wunsch der Kinder ein Treffen mit der Kindsmutter in der äthiopischen
Stadt H._______ organisiert und sei nie nach Somalia gereist. Die Vo-
rinstanz habe keinerlei Belege oder Indizien vorgebracht, wonach er nach
Somalia gereist sein soll. Aufgrund der fehlenden Kontaktaufnahme mit
den heimatlichen Behörden und der fehlenden Einreise nach Somalia
seien die Voraussetzungen der freiwilligen Unterschutzstellung nicht erfüllt.
Dies gelte auch für die Kinder, da sich ein Kind bei der schweizerischen
Botschaft in Kenia gemeldet und um Hilfe gebeten habe. Die übrigen Kin-
der seien noch minderjährig und würden die an ihren Status in der Schweiz
geknüpften Rechte und Pflichten nur unzureichend kennen. Ihnen sei nicht
bewusst gewesen, welche Konsequenzen ihr Verhalten auf den Asylstatus
habe. Zudem hätten sie aller Wahrscheinlichkeit nach noch keinen Kontakt
zu den somalischen Behörden gehabt. Insgesamt seien die Voraussetzun-
gen für den Asylwiderruf nicht erfüllt.
6.
6.1 Aufgrund der Akten und der eingereichten Beweismittel (Buchungsbe-
stätigung für den Flug Mailand – Addis Abeba vom 29. Januar 2018, Bu-
chungsbestätigung für Hin- und Rückflug im Juli 2018, Kopie des schwei-
zerischen Reiseausweises des Beschwerdeführers) ist unbestritten, dass
der Beschwerdeführer am 29. Januar 2018 mit seinen sechs Kindern nach
Äthiopien gereist und am 12. Februar 2018 alleine in die Schweiz zurück-
gekehrt ist. Am 7. Juli 2018 ist der Beschwerdeführer nochmals für zehn
Tage nach Äthiopien gereist. Sein Sohn D._______ meldete sich im März
2019 bei der schweizerischen Botschaft in Kenia. Er wies sich mit dem
schweizerischen Flüchtlingsausweis und einem somalischen Pass aus.
Der somalische Pass weicht indes bezüglich des Vornamens, des Geburts-
jahrs und der auf dem Foto abgebildeten Person vom Flüchtlingsausweis
ab. Dies wurde auch durch die Vorinstanz festgestellt. Es ist indes strittig,
ob der Beschwerdeführer die somalische Botschaft in Genf zwecks Aus-
stellung somalischer Pässe kontaktiert hat, ob der Beschwerdeführer nach
E-6465/2019
Seite 8
Somalia eingereist ist und ob die Kinder freiwillig nach Äthiopien gereist
und bei ihrer Mutter in Somalia geblieben sind.
6.2 Nachfolgend ist zuerst zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer die Vor-
aussetzungen für den Asylwiderruf erfüllt sind.
Wenn ein Flüchtling einen Pass des Landes, dessen Staatsangehörigkeit
er besitzt, beantragt und erhält, so lässt dies darauf schliessen, dass er die
Absicht hat, erneut den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit in
Anspruch zu nehmen. Diese Schlussfolgerung führt in der Regel dazu,
dass die Rechtsstellung als Flüchtling verloren geht. Der häufigste Fall von
"erneuter Inanspruchnahme des Schutzes" ist der Wunsch des Flüchtlings
in sein Herkunftsland zurückzukehren (UNHCR, Handbuch über Verfahren
und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage
2003, N 121 f.).
Der Beschwerdeführer gab in der ersten Stellungnahme an, er habe zur
Beschaffung der Reisepässe für die Kinder mit der somalischen Botschaft
in Genf Kontakt aufgenommen. Später zog er diese Aussage zurück, mit
der Erklärung, sein Rechtsvertreter habe ihn falsch verstanden. Sie seien
mit dem schweizerischen Flüchtlingsausweis nach Äthiopien gereist. Der
Beschwerdeführer gab nie an, er habe für sich selbst einen somalischen
Reisepass ausstellen lassen. Dies hält auch die Vorinstanz im Sachverhalt
fest. Erst in den Erwägungen zieht sie im Widerspruch dazu und ohne wei-
tere Begründung den Schluss, der Beschwerdeführer habe auch für sich
einen somalischen Reisepass ausstellen lassen. Es ist demnach davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer für sich keine Ausweisdoku-
mente bei der somalischen Botschaft beantragt und demzufolge auch
keine erhalten hat. Ob er dies für die Kinder gemacht hat, lässt sich nicht
abschliessend beantworten, ist aber in Bezug auf den Beschwerdeführer
auch nicht relevant. Ein Verlust der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus,
dass der Flüchtling für sich selbst einen Pass bei seinem Herkunftsland
beantragt und erhält, mithin die Absicht hat, für sich selbst wieder den
Schutz des Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen. Aus den schlüssigen
Antworten des Beschwerdeführers, den Buchungsbestätigungen und den
Ein- und Ausreisestempeln von Äthiopien in seinem schweizerischen
Flüchtlingsausweis ist indes zu schliessen, dass er für sich keinen somali-
schen Reisepass beantragt hat, nie die Absicht hatte, nach Somalia einzu-
reisen und dies auch nicht getan hat. Die Begründung der Vorinstanz für
die Einreise des Beschwerdeführers nach Somalia sind reine Vermutungen
und genügen dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
E-6465/2019
Seite 9
nicht. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer die Absicht gehabt hat, sich unter den Schutz des Herkunftslandes zu
stellen. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen für den Asylwider-
ruf nicht erfüllt.
6.3 Die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers waren zum Zeit-
punkt der Reise nach Äthiopien und anschliessend nach Somalia zwischen
elf und sechzehn Jahre alt. Aufgrund der divergierenden Aussagen des Be-
schwerdeführers und seines Sohnes D._______ ist unklar, ob die Kinder
freiwillig oder unfreiwillig nach Somalia gereist und dortgeblieben sind. Dies
kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen indes offenbleiben.
Eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für einen Asylwiderruf
ist die beabsichtigte Unterschutzstellung. Für die Erfüllung dieses Kriteri-
ums genügt in der Regel die Inkaufnahme der Schutzgewährung, wobei
das Motiv für die Rückreise im Zentrum steht. Es ist davon auszugehen,
dass den minderjährigen Kindern nicht im Mindesten bewusst war, dass
die Reise zum Besuch ihrer Mutter einen Einfluss auf ihren Asylstatus ha-
ben könnte. Folglich kann ihnen auch nicht unterstellt werden, sie hätten
die Schutzgewährung durch Somalia mit ihrer Reise in Kauf genommen.
Damit ist die Voraussetzung der beabsichtigten Unterschutzstellung nicht
erfüllt.
7.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz
vom 4. November 2019 ist aufzuheben. Das Asyl des Beschwerdeführers
A._______ und seiner Kinder B._______, C._______, D._______,
E._______, F._______ und G._______ ist nicht zu widerrufen und sie sind
nach wie vor als Flüchtlinge anzuerkennen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gegenstandslos geworden.
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts-
E-6465/2019
Seite 10
vertreter des Beschwerdeführers reichte keine Honorarnote ein. Der Auf-
wand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen
(Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfak-
toren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 850.– (inkl. Auslagen)
festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vor-
instanz als Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6465/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 4. November 2019 wird aufgehoben.
3.
Das Asyl des Beschwerdeführers A._______ und seiner Kinder B._______,
C._______, D._______, E._______, F._______ und G._______ wird nicht
widerrufen und sie werden nach wie vor als Flüchtlinge anerkannt.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 750.– zu-
gesprochen, die ihm durch die Vorinstanz zu entrichten ist.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner