Abtei lung V
E-6466/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
A._______, geboren (...),
Tunesien,
ZA Linde, Scheibenweg 43, 2503 Biel/Bienne,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Italien (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom
26. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6466/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Okto-
ber 2008 per Schiff aus Libyen kommend in Lampedusa (Italien) auf
europäischem Boden ankam,
dass der Beschwerdeführer am 11. Mai 2010 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte und am 21. Mai 2010 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______summarisch zu seinen
Asylgründen und seinen Personalien befragt wurde,
dass dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2010 zudem das rechtliche
Gehör bezüglich eines allfälligen Nichteintretensentscheides im Sinne
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) sowie einer damit verbundenen Wegweisung nach Italien
gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, er wolle nicht nach
Italien zurück, da dieses Land Fremde nicht respektiere und er ins Ge-
fängnis gehen müsste, weil er dort keinen legalen Status habe (A1/10,
S. 7),
dass das BFM mit Verfügung vom 26. August 2010 – eröffnet am
3. September 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und ihn nach
Italien wegwies und aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei das BFM festhielt,
einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung anführte, gestützt auf das „Abkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags“
(Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) sowie das
„Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich
Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
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Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags“ (SR
0.362.32) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig,
dass das Bundesamt weiter ausführte, es habe Italien gestützt auf
einen Eurodac-Treffer vom 30. Oktober 2008 um Aufnahme des Be-
schwerdeführers ersucht; angesichts dessen, dass dieses Land auf
das Übernahmeersuchen der Schweiz innerhalb der festgelegten Frist
nicht geantwortet habe, sei von dessen Zustimmung auszugehen,
dass der Beschwerdeführer ferner im Rahmen der Gewährung des
rechtlichen Gehörs ausgesagt habe, er wolle kein Asyl in Italien, dort
fürchte er sich vor einer Festnahme, weil er keine gültigen Ausweise
habe,
dass diese Aussagen indes gemäss dem Bundesamt kein Hindernis
für den Vollzug der Wegweisung darstellen würden, da Italien ein
Rechtsstaat sei und gemäss Dublin-II-VO (Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger
eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat) zur Rücküber-
nahme verpflichtet sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2010
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei unter anderem beantragte, die Verfügung des BFM
vom 26. August 2010 sei vollumfänglich aufzuheben und das Asylge-
such des Beschwerdeführers sei gutzuheissen; eventuell sei die
Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen,
dass in prozessrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung
nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren
und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen sei,
dass sinngemäss darüber hinaus das Selbsteintrittsrecht der Schweiz
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO beantragt wurde,
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Wesentlichen damit
begründete, dass er nicht nach Italien zurückkehren könne, weil er
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dort Probleme mit einer tunesischen Familie habe, deren Tochter er
habe heiraten wollen,
dass ein Mitglied ebendieser Familie den Beschwerdeführer schon
einmal attackiert habe; bei einer Rückkehr nach Italien fürchte er da-
her um sein Leben,
dass er in Italien nicht habe zur Polizei gehen können, da er sich dort
illegal aufgehalten habe,
dass er ferner nicht nach Tunesien gehen könne,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 13. September
2010 den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 56 VwVG aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. September 2010 beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass seitens des Beschwerdeführers der Erlass einer vorsorglichen
Massnahme im Sinne von Art. 107a AsylG (aufschiebende Wirkung der
Beschwerde) beantragt wurde,
dass das Gesuch mit Entscheid in der Hauptsache und nach proviso-
risch ausgesetztem Vollzug gegenstandslos geworden ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahren staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), ausser die Souveränitäts-
klausel komme zur Anwendung (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO),
dass dabei die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass deshalb auf die Begehren um Gewährung von Asyl nicht
einzutreten ist,
dass das BFM aufgrund der Aktenlage und in Anwendung der in Be-
zug auf sogenannte Dublin-Verfahren – so wie es hier vorliegt – rele-
vanten Staatsverträge zu Recht feststellte, Italien sei für die Behand-
lung des Asylgesuchs zuständig und die italienischen Asylbehörden
hätten gemäss Art. 19 Dublin-II-VO die Aufnahme des Beschwerde-
führers stillschweigend akzeptiert,
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dass der Beschwerdeführer gemäss dem EU-System zum Vergleich
von Fingerabdrucksdaten (EURODAC) am 30. Oktober 2008 illegal
nach Italien einreiste, was von ihm nicht bestritten wird,
dass somit den Akten und den Aussagen des Beschwerdeführers ent-
sprechend die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylgesuchs
des Beschwerdeführers feststeht (Art. 10 Dublin-II-VO),
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM in Anwendung von Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO (Souveränitätsklausel) i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers hätte eintreten
sollen,
dass die geschilderten Probleme, welche der Beschwerdeführer mit
einer tunesischen Familie in Italien habe und die ihn auch von einer
Rückkehr in sein Heimatland (Tunesien) abhalten würden, als Grund
für einen Selbsteintritt durch die Schweiz nicht ausreichen, da er bei
den italienischen Behörden um allfällig benötigten Schutz – allenfalls
auch mit einem Asylgesuch – nachsuchen kann,
dass ihn sein dortiger illegaler Status nicht daran hindern sollte, zumal
er diesen beispielsweise mit dem Stellen eines Asylgesuchs beenden
könnte,
dass auch sonst keine begründeten Anhaltspunkte für das Vorhan-
densein von humanitären Gründen nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor-
liegen, die zur Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO hätten führen können,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständi-
gen Staates handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
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nen und Ausländer (AuG, SR 142.20), weshalb auf den entsprechen-
den Antrag in der Beschwerdeschrift nicht eingetreten wird,
dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als
Regelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt, weshalb allfällige
völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der
eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) zu prüfen waren,
dass es dem Beschwerdeführer demnach offensichtlich nicht gelungen
ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder
unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aus-
sichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen
zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten war – abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständigen kantonalen Behörden.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand:
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