B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6466/2015
Ur t e i l vom 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staatszugehörigkeit unbekannt (gemäss eigenen Angaben:
Volksrepublik China),
vertreten durch MLaw Silke Scheer,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 16. Mai 2014 und reiste über Nepal sowie ein unbekanntes Land am
29. Oktober 2014 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 10. November 2014
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) sowie der einlässlich An-
hörung vom 4. Dezember 2014 trug er zu seinen Ausreise- und Asylgrün-
den im Wesentlichen Folgendes vor:
Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und stamme aus
dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur
E._______, Provinz Sichuan, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Im
Alter von sechs respektive sieben Jahren sei er für eine Woche in die
Schule gegangen, habe allerdings wegen einer (...)krankheit die Schule
abbrechen müssen. Selbst als es ihm in der Folge besser gegangen sei,
sei er nicht mehr zur staatliche Schule gegangen, weil dort nur auf Chine-
sisch unterrichtet worden sei. Stattdessen habe er einige Zeit lang den Ti-
betisch-Unterricht in einer Klosterschule besucht. Sein Vater sei [Beruf] ge-
wesen und habe dadurch die Familie ernähren können. Er selber habe ge-
legentlich Raupenpilze gesammelt, jedoch im Jahr 2010 damit aufgehört.
Danach sei er bis zu seiner Ausreise im Mai 2014 keiner besonderen Tä-
tigkeit nachgegangen; er sei körperlich schwach gewesen, habe sich
hauptsächlich zu Hause aufgehalten und seiner Mutter gelegentlich gehol-
fen.
Am 8. Mai 2014 sei er mit einem Kollegen auf dem Heimweg gewesen, als
er mitbekommen habe, wie ein Mann beziehungsweise ein Polizist eine
Frau bedrängt habe. Er habe dem Polizisten, welcher einen Holzstock auf
sich getragen habe, auf Chinesisch zugerufen, er solle damit aufhören, wo-
raufhin dieser auf Tibetisch geantwortet habe, er solle ihn nicht stören. An-
schliessend sei es zu einer verbalen sowie handgreiflichen Auseinander-
setzung gekommen, wobei der Beschwerdeführer gesagt habe, alle Tibeter
seien Anhänger des Dalai Lama, dessen Rat sie befolgen sollten; zudem
habe er "Freies Tibet; Tibet gehört nicht den Chinesen; ihr sollt unser Land
verlassen" und "Lang lebe der Dalai Lama" gerufen. Der Polizist habe da-
rauf zu ihm gesagt, dass er bald Probleme bekomme und ins Gefängnis
gesteckt werde, woraufhin der Kollege des Beschwerdeführers in das Ge-
schehnis eingegriffen habe und er mit dessen Hilfe habe fliehen können.
Nachdem er wieder zu Hause gewesen sei, habe er auf Anraten seines
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Vaters, welcher zu ihm gesagt habe, er solle nach Lhasa fliehen, das El-
ternhaus noch am selben Abend verlassen. Er sei von B._______ aus teils
zu Fuss, teils per Fahrzeug/Lastwagen via [verschiedene Ortschaften] ge-
langt. Von dort aus sei er zuerst kurz zu Fuss gegangen und habe dann
den Bus nach Lhasa genommen, wo er einen Kollegen seines Vaters ge-
troffen habe. Anschliessend sei er in einem Auto nach Dram gefahren, von
wo aus er am 16. Mai 2014 die nepalesische Grenze passiert habe. Nach
einem fünfmonatigen Aufenthalt sei er am 28. Oktober 2014 von Nepal aus
an einen ihm unbekannten Ort geflogen und von dort aus mit dem Zug in
die Schweiz gekommen. Während seines Aufenthalts in Nepal habe er
über eine Kontaktperson erfahren, dass der Kollege seines Vaters aus
Lhasa erzählt habe, Polizisten seien beim Beschwerdeführer zu Hause ge-
wesen; er habe Glück gehabt, einer Festnahmen entkommen zu sein.
Vor dem Vorfall am 8. Mai 2014 habe er weder mit den Behörden noch mit
Drittpersonen jemals Probleme gehabt und sei auch nie politisch aktiv ge-
wesen.
B.
Am 13. November 2015 erteilte das SEM der Fachstelle "Lingua" einen
Auftrag zur Herkunftsabklärung des Beschwerdeführers. Dieser Auftrag
wurde jedoch am 18. November 2015 seitens der "Lingua"-Dienststelle aus
Kapazitätsgründen annulliert.
C.
Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 28. Mai 2015 wurde
dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Aussagen in den bisherigen
Befragungen diverse Lücken in seinem Lebenslauf hinterlassen hätten (na-
mentlich betreffend Chinesisch-Kenntnisse, Schulbesuch beziehungs-
weise Ausbildung, Behandlung der Krankheit als Kind, Tätigkeit [insbeson-
dere im Zeitraum von 2010 bis 2014]) und es schwer nachvollziehbar sei,
dass er trotz fehlender Schulbildung und Chinesisch-Kenntnisse seinen
Reiseweg auf die geschilderte Art beschritten habe. Das SEM bot ihm Ge-
legenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hielt dabei
an seinen Aussagen fest, dass er in Tibet aufgewachsen sei beziehungs-
weise bis zu seiner Ausreise dort gelebt habe und seine Sachverhaltsdar-
stellung hinsichtlich des Reisewegs korrekt sei.
D.
Mit Verfügung vom 8. September 2015 – eröffnet am 11. September 2015 –
verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
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lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug – unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs
nach China – an.
Zur Begründung seines Entscheid erwog es insbesondere, dass der Be-
schwerdeführer zwar einige geographische Angaben zu seinem angebli-
chen Geburtsort habe machen können; diese Kenntnisse hätte er sich aber
ohne Weiteres im Vorfeld zu den Befragungen gezielt aneignen können.
Insbesondere erstaune in diesem Zusammenhang auch, dass er zwar er-
klärt habe, sein Geburtsort gehöre zur Präfektur E._______, ohne jedoch
zu wissen, ob E._______ Teil der Autonomen Region Tibet oder einer chi-
nesischen Provinz sei (A10/25 S. 12). Zudem habe er sich widersprüchlich
dazu geäussert, ob er jemals [im] Bezirkshauptort gewesen sei. Er habe
zuerst angegeben, dort die Identitätskarte erhalten zu haben (A10/25 S. 3),
während er später behauptet habe, nie dort gewesen zu sein (A10/25 S.
11). Ferner habe er zu Protokoll gegeben, er sei im Alter von sechs oder
sieben Jahren für eine Woche zur Schule gegangen, habe diese aber ab-
brechen müssen, weil er an einer (...)krankheit gelitten habe (A3/12 S. 4).
Auf die Frage, wie seine Krankheit behandelt worden sei, habe er in der
Anhörung geantwortet, sich nicht mehr daran erinnern zu können bezie-
hungsweise wohl einmal bei einem Arzt in "(...)" gewesen zu sein (A10/25
S. 13). Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs behauptete er
demgegenüber, in einem einfachen, tibetischen Krankenhaus im Dorf ge-
wesen zu sein sowie im Kloster Ritualgebete durchgeführt zu haben (A15/7
S. 2). Er sei ein Jahr krank gewesen und habe danach nicht mehr den re-
gulären Schulunterricht, sondern stattdessen den Unterricht im Kloster be-
sucht. Gemäss seinen Aussagen in der BzP sei er mit ungefähr acht Jahren
ins Kloster gegangen, um Tibetisch zu lernen und habe dort drei Jahre lang
den Unterricht besucht (A3/12 S. 4). In der Anhörung habe er hingegen
angegeben, im Alter von acht oder neun Jahren für den Unterricht ins Klos-
ter gegangen zu sein, den er schätzungsweise ein Jahr besucht habe
(A10/25 S. 14). Auf die abweichenden Angaben angesprochen, habe er
erklärt, zwischendurch immer wieder mit dem Unterricht im Kloster aufge-
hört zu haben und nicht genau zu wissen, wie lange er diesen insgesamt
besucht habe (A10/25 S. 14). Überdies habe er im Rahmen der Anhörung
zu Protokoll gegeben, unregelmässig beziehungsweise etwa zwei bis drei
Mal pro Woche dorthin gegangen zu sein (A10/25 S. 14). Hingegen habe
er anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs behauptet, regelmäs-
sig und wenn er gesund gewesen sei, gar an fünf Tagen in der Woche zum
Unterricht gegangen zu sein (A15/7 S. 3). Weiter seien seine Angaben zu
seiner Tätigkeit nicht nachvollziehbar. Er habe insbesondere ausgeführt,
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ab dem Alter von zehn oder elf Jahren bis im Jahr 2010 gelegentlich Rau-
penpilze gesammelt zu haben (A10/25 S. 15). Danach habe er bis zu sei-
ner Ausreise im Mai 2014 nichts Besonderes gemacht (A3/12 S. 4) bezie-
hungsweise er sei bei der Mutter zu Hause gewesen und habe ihr hin und
wieder geholfen (A10/25 S. 15). Auf die Frage, ob er sein Leben in den
letzten Jahren beschreiben könne, habe er lediglich gesagt, er stamme aus
einem kleinen Dorf und sein Vater habe als [Beruf] sein Leben finanziert,
weswegen er keine Schwierigkeiten gehabt habe (A10/25 S. 16). Auf
Nachfrage hin habe er ergänzt, er sei stets zu Hause gewesen und manch-
mal mit Kollegen im Fluss schwimmen oder in den Bergen spazieren ge-
gangen (A10/25 S. 16). Auch im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen
Gehörs habe er seine Angaben wiederholt und nichts Substantielles erwi-
dern können, als ihm vorgehalten worden sei, es sei schwer vorstellbar,
dass er vier Jahre lang praktisch nichts getan habe (A15/7 S. 5).
Vor dem Hintergrund der unplausiblen Angaben zur Herkunft erstaune es
ferner nicht, dass auch seine Ausführungen zur Ausreise aus dem Tibet
nicht zu überzeugen vermöchten. Im Einzelnen falle auf, dass er seine Rei-
seschilderung jeweils mit einer Aufzählung verschiedener Stationen und
der unterschiedlichsten Transportarten beginne (A3/12 S. 7; A10/25 S. 17).
Die einzelnen Orte habe er aber auch auswendig lernen können. Selbst
auf Nachfrage hin seien seine Aussagen stereotyp geblieben. Den Ausfüh-
ren mangle es sowohl an Details als auch an persönlichem Bezug, etwa
bei der Beschreibung der Umgebung auf der Reise nach Lhasa (A10/25
S. 20) oder wie es in Dram aussehe (A10/25 S. 21). Da er behauptet habe,
vor dieser Reise praktisch immer zu Hause gewesen zu sein, sei es nicht
nachvollziehbar, dass er es problemlos geschafft haben wolle, sich alleine
über mehrere Tage sowie mehr als [viele] Kilometer bis nach Lhasa durch-
zuschlagen. Dies auch wenn er angegeben habe, dass sein Vater, der als
[Beruf] immer wieder nach Lhasa gegangen sei, von der Strecke erzählt
habe (A10/25 S. 18). Nicht zuletzt sei auch die Grenzüberquerung an sich
in einer stereotypen Weise geschildert worden, der jegliche persönliche
Färbung fehle (A10/25 S. 17; A15/7 S. 6).
Überdies habe er keine Ausweispapiere eingereicht, welche die geltend
gemachte Staatsangehörigkeit belegen würden. In der BzP habe er zwar
in Aussicht gestellt, jeweils eine Kopie der Identitätskarte und des Famili-
enbüchleins zu beschaffen (A3/12 S. 6 f.); dennoch habe er bis heute keine
Identitätspapiere zu den Akten gereicht.
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Sodann vermöchten auch seine Asylgründe nicht zu überzeugen. Seine
Ausreise führe er auf ein Allerweltsereignis – eine verbale sowie handgreif-
liche Auseinandersetzung – zurück, das ortsunabhängig und aus den ver-
schiedensten Gründen habe passieren können. Dass das Ereignis in der
vom Beschwerdeführer geschilderten Art und Weise sowie in dem von ihm
behaupteten Kontext stattgefunden habe, sei jedoch aufgrund der Akten-
lage unplausibel. Namentlich sei es ihm nicht gelungen überzeugend zu
beschreiben, wie der Ort, an dem die Auseinandersetzung stattgefunden
habe, ausgesehen habe. Er habe lediglich erklärt, es habe dort keine Häu-
ser gehabt und es sei ein leerer Ort gewesen (A10/25 S. 6). Weiter sei es
ihm nicht gelungen, detailliert aufzuzeigen, was für eine Szenerie er ange-
troffen habe, als er mit seinem Kollegen auf den Heimweg gewesen sei. Er
habe zu Protokoll gegeben, Schreie gehört zu haben und dann zum Ort
des Geschehens gelaufen zu sein (A10/25 S. 4). Auf Nachfrage hin, was
er vor Ort genau wahrgenommen habe, sei er äusserst vage geblieben und
habe lediglich behauptet, der Mann habe die Frau festgehalten und zu ver-
gewaltigen versucht (A3/12 S. 8). Auf die Aufforderung detaillierter zu be-
schreiben, was er sonst noch vernommen habe, habe er lediglich gesagt,
er habe gedacht, diese Frau sei Tibeterin, weshalb er ihr habe helfen müs-
sen (A10/25 S. 7). Währendem er in der BzP noch davon gesprochen habe,
dass der Mann die Frau vergewaltigt habe (A3/12 S. 8), habe er in der
Anhörung erklärt, der Mann habe die Frau einfach festgehalten, indes die
Frau gesagt habe, er solle aufhören (A10/25 S. 7). Auf diese Diskrepanz
angesprochen, habe der Beschwerdeführer ausgeführt, mit "vergewalti-
gen" sei nicht nur eine physische, sondern auch eine verbale Tat gemeint.
Dies sei zwar nicht ganz von der Hand zu weisen, scheine aber im Kontext
seiner sonstigen Aussagen doch eher eine Ausflucht zu sein. Ferner sei es
ihm nicht gelungen, den Mann und die Frau – er habe lediglich gesagt, die
Frau habe eine tibetische Tracht und der Mann eine Polizeiuniform getra-
gen, und dass er sich an nicht mehr erinnern könne (A10/25 S. 7) – zu
beschreiben. Zudem habe er behauptet, es hätten sich im Laufe der Aus-
einandersetzung Leute um sie herum versammelt; jedoch habe er keine
weiteren Angaben hierzu machen können (A10/25 S. 10). Weiter erscheine
es nicht nachvollziehbar, dass er im Rahmen einer Auseinandersetzung,
bei der er einer Frau zu Hilfe geeilt sei, plötzlich politische Parolen rufe.
Auch wenn der Mann ein Polizist und somit auch als Tibeter Repräsentant
der chinesischen Behörden gewesen sei, seien seine Ausführungen dies-
bezüglich abenteuerlich ausgefallen und würden den Eindruck erwecken,
dass er dem Ereignis politische Brisanz verleihen wolle. Nicht zuletzt seien
auch seine Schilderungen, wie es nach der Auseinandersetzung weiterge-
gangen sei – er sei nach Hause gegangen und auf Anraten seines Vaters
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hin sofort geflohen (A 10/17 S. 5) –, allgemein und vage geblieben. Was
im Übrigen mit seinem Kollegen, der sich immerhin schützend zwischen
ihn und den Polizisten gestellt habe (A10/17 S. 5), geschehen sei, wisse er
nicht, da er keine Gelegenheit gehabt habe, sich danach zu erkundigen
(A10/17 S. 10).
Obschon der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie
sei, würden die unsubstantiierten Angaben zu seinem Leben und Alltag in
Tibet, die mangelnden Chinesisch-Kenntnisse, die fehlenden Identitätspa-
piere, der unglaubhaft geschilderte Reiseweg sowie die ebenfalls unglaub-
haft vorgetragenen Asylgründe nahelegen, dass er nicht in der von ihm an-
gegebenen Region sozialisiert worden sei. Da er auch keine konkreten Hin-
weise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe,
komme die Vorinstanz in Anwendung von BVGE 2014/12 zum Schluss,
dass vorliegend keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe
gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort des Beschwerde-
führers sprechen würden. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug zuläs-
sig, zumutbar und möglich, solange der Vollzug in die Volksrepublik China
ausgeschlossen werde.
E.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2015 erhob die Rechtsvertreterin namens und
im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben
und die Sache zur erneuten Prüfung des Sachverhalts an das SEM zurück-
zuweisen; eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren; subeventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 sowie 6
aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers anzuerkennen und ihn wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechts-
verbeiständung (unter Beilage einer Kostennote) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, das SEM habe den
der Verfügung zugrundeliegenden Sachverhalt unrichtig und unvollständig
festgestellt. So fehle es im Entscheid an der Berücksichtigung der Sachum-
stände, welche für den Beschwerdeführer sprechen würden, sowie an der
Bejahung der Rechtserheblichkeit von Tatsachen. Es stimme beispiels-
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weise nicht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Herkunftsabklä-
rung lediglich geografische Kenntnisse gehabt habe. Vielmehr habe er
ebenfalls die Einheiten des Yuan genannt, erklärt, was Raupenpilze seien,
korrekt beschrieben, wie man eine Identitätskarte erhalte, wie diese aus-
sehe und wie lange sie in seinem Alter gültig sei. Zudem habe er viele Orts-
namen, Bezirke, Dörfer und Gemeinden genannt, ohne lange nachdenken
zu müssen. Im Übrigen sei vorliegend das rechtliche Gehör verletzt wor-
den, indem sich die Sachverhaltsfindung in wesentlichen Punkten nicht im
Entscheid niedergeschlagen habe. Das SEM habe die neu eingeführte
Herkunftsanalyse für tibetische Asylsuchende angewendet und auf eine
Analyse der Fachstelle "Lingua" verzichtet. Dem Beschwerdeführer hätte
dabei ermöglicht werden müssen, zu den als falsch oder unzureichend er-
achteten Antworten Stellung zu nehmen. Zwar sei am 28. Mai 2015 eine
Befragung unter dem Titel "rechtliches Gehör" durchgeführt worden; je-
doch sei deren Inhalt nicht als rechtliches Gehör zu werten, da es sich ein-
zig auf Fragen beziehe, die eine vertiefte Sachverhaltsabklärung ermögli-
chen würden, aber weder Fragen zu den angeblichen Widersprüchen noch
zu den als unzureichend oder als falsch erachtenden Antworten aus den
Anhörungen zuvor beinhalte. Nur in Bezug auf die Lücken im Lebenslauf
und die Behandlung der (...)krankheit habe der Beschwerdeführer ansatz-
weise die Gelegenheit erhalten, sich zu äussern. Da weder unplausible be-
ziehungsweise unsubstantiierte noch offensichtlich widersprüchliche Aus-
sagen des Beschwerdeführers vorliegen würden, sei im Sinne der Recht-
sprechung (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1) die Verfügung des SEM aufzu-
heben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Weiter sei die Annahme des SEM, der Beschwerdeführer verfüge über
praktisch keine Chinesisch-Kenntnisse, falsch. Beim Gespräch zwischen
der Rechtsvertretung und dem Beschwerdeführer habe die Dolmetscherin
festgestellt, dass er die chinesischen Wörter für Bus, Lastwagen und Poli-
zei benutze (die Dolmetscherin selber habe bei diesen Wörtern jeweils
nachfragen müssen, da sie selbst kein Chinesisch spreche). Auch bei der
Schilderung seiner Asylgründe habe er chinesische Begriffe verwendet.
Sodann werfe ihm das SEM vor, die geografischen Ortsangaben nur ange-
lernt zu haben. Dies stelle jedoch lediglich eine Mutmassung dar. Zudem
sei aus den Akten nicht ersichtlich, inwiefern Fehler bezüglich der Angaben
vorliegen würden. Vielmehr habe der Beschwerdeführer detaillierte Aussa-
gen zu der geografischen Umgebung seines Heimatortes gemacht. Hin-
sichtlich seines Besuchs in [Bezirkshauptort] sei festzuhalten, dass er nur
einmal dort gewesen sei, um seine Identitätskarte ausstellen zu lassen. Er
habe G._______ als grösste Ortschaft im Bezirk D._______ genannt, wo
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Seite 9
er allerdings nie gewesen sei. Folglich würden keine widersprüchlichen An-
gaben bestehen. Ferner sei es bei der Anhörung, obschon die Verständi-
gung mit dem Dolmetscher grösstenteils nicht zu beanstanden sei, auf-
grund einer phonetischen Unklarheit in der Aussprache zu einem Missver-
ständnis gekommen, indem der Beschwerdeführer im "(...)", was Dorf be-
deute, – und nicht "(...)" – zum Arzt gegangen sei. Als Begleitmassnahme
sei man ins Kloster, um Gebete zu sprechen. Überdies habe er wegen der
Schulpflicht keine Probleme mit den chinesischen Behörden gehabt. Seine
Familie hätte im Falle einer Nachfrage seitens der chinesischen Behörden
angegeben, dass der Beschwerdeführer ein Mönch sei und deshalb nicht
zur Schule gehe.
Bezüglich der Verfolgungsvorbringen sei es seitens des SEM widersprüch-
lich, dass es zwar glaube, es habe eine verbale und handgreifliche Ausei-
nandersetzung mit dem Polizisten stattgefunden, dennoch aber verneine,
dass diese in dem geschilderten Kontext erfolgt sei. Ausserdem sei es zum
Zeitpunkt des Vorfalls dunkel gewesen, weshalb der Beschwerdeführer
nicht alles genau habe erkennen können. Ferner habe er die Leute, welche
sich um ihn herum versammelt hätten, zuerst gar nicht wahrgenommen,
weil er vom Streit völlig eingenommen gewesen sei. Die pro-tibetischen
Parolen habe er im Affekt geäussert, weil er wütend und aufgebracht ge-
wesen sei. Die Argumentation des SEM, wonach dieses Verhalten aben-
teuerlich sei, könne man nicht gelten lassen, da eine sehr aufgebrachte
Person wohl weniger vorsichtig sei. Im Übrigen sei es in diesem Zusam-
menhang zu einer weiteren phonetischen Unklarheit gekommen: So habe
der Beschwerdeführer von verbaler Vergewaltigung nichts gesagt, sondern
habe erklären wollen, dass der Polizist lediglich diese Absicht gehabt habe
(auch die von der Rechtsvertretung eingesetzte Dolmetscherin habe in die-
sem Punkt mehrmals nachfragen müssen). Weiter habe er hinsichtlich sei-
ner Ausreise weder undetaillierte Angaben gemacht noch seine Wahrneh-
mungen ohne persönlichen Bezug beschrieben. Um genauere Angaben
zur Beschreibung von Dram zu erhalten, hätte man während der Anhörung
nachfragen können. Im Übrigen habe er mit seinem Vater von Nepal aus
per "WeChat" Kontakt gehabt; jener habe ihn informiert, dass er am Tag
nach seiner Ausreise von der Polizei gesucht worden sei. Das SEM sei in
seinem Entscheid jedoch überhaupt nicht auf diesen Umstand eingegan-
gen. Aufgrund des Gesagten sei davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführ im Falle einer Rückkehr einer politisch begründeten Verfolgung aus-
gesetzt wäre.
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Seite 10
Zur Stützung der Vorbringen wurden zwei Bestätigungsschreiben einge-
reicht sowie Telefonnummern angegeben.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2015 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung werde gutgeheissen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses werde verzichtet. Den Entscheid hinsichtlich der Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung schob es bis zur Stel-
lungnahme der vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsvertreterin zu
den vom Gericht festgesetzten Bedingungen bezüglich der Einsetzung als
unentgeltliche Rechtsbeiständin auf. Zudem wurde die Rechtsvertreterin
darauf hingewiesen, dass sie unaufgefordert eine (aktuelle) Kostennote
einzureichen habe.
G.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 erklärte sich die Rechtsvertreterin ein-
verstanden, unter den vom Gericht genannten Konditionen als amtliche
Rechtsbeiständin im vorliegenden Verfahren beigeordnet zu werden.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2015 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dem Beschwerdeführer werde in der Person von MLaw
Silke Scheer, [Rechtsberatungsstelle], eine amtliche Rechtsbeiständin bei-
gestellt, und lud die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 11. November 2015 führte das SEM an,
dass es sich bei den erwähnten Punkten – Notenunterteilung des Yuan,
Ausführungen bezüglich der Raupenpilze, Beschreibung des Erhalts der
Identitätskarte – um allgemeine Angaben handle, welche sich der Be-
schwerdeführer ohne Weiteres aus Erzählungen oder durch eigene Re-
cherchen habe aneignen können und die somit wenig Rückschlüsse auf
eine tatsächliche Sozialisation im angegebenen Herkunftsort zulassen
würden. Dafür spreche nicht zuletzt der in der Beschwerdeschrift ange-
führte Link betreffend Raupenpilze.
Ausserdem habe der Beschwerdeführer in den Befragungen in Bezug auf
persönliche Erlebnisse und seine Biografie keine substantiierten Angaben
machen können; auch nicht, als ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs
E-6466/2015
Seite 11
die Möglichkeit gegeben worden sei, hierzu Stellung zu nehmen. In der
Aktennotiz des SEM vom 3. September 2015 (A16) sei in Bezug auf BVGE
2015/10 festgehalten worden, dass aus diesem Grund im vorliegenden Fall
auf das Erstellen einer Hintergrundinformation zu Handen des Bundesver-
waltungsgerichts verzichtet worden sei. Auch die Beschwerdeschrift ent-
halte keine Hinweise, welche die in der Aktennotiz formulierte Einschät-
zung des SEM umstossen könnte. Vielmehr sei festzuhalten, dass die Vor-
bringen gänzlich unplausibel und substanzarm ausgefallen seien, weshalb
keine weiteren fachlichen Abklärungen nötig seien. Im Übrigen würden
auch die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Hinweise betreffend Erfül-
lung der Flüchtlingseigenschaft keine Anhaltspunkte enthalten, welche die
Einschätzung der Vorinstanz umzustossen vermöchten.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2015 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Vorinstanz zur
Kenntnisnahme zu und räumte ihm Frist zur Einreichung einer Replik ein.
K.
Mit Replik vom 2. Dezember 2015 führte die Rechtsvertreterin aus, dass
das SEM in seiner Vernehmlassung implizit festhalte, seine eigene Her-
kunftsbefragung sei nicht aussagekräftig. Wenn es davon ausgehe, dass
die Antworten auf seine Fragen auswendig gelernt seien oder im Internet
nachgeschaut werden könnten, sei es äusserst fraglich, weshalb es diese
Fragen zur Herkunftsabklärung überhaupt verwende. Insofern liege eine
untaugliche Herkunftsabklärung vor. Die Ausführungen des Beschwerde-
führers seien weder gänzlich unplausibel noch substanzarm, weshalb das
SEM dem Bundesverwaltungsgericht die Hintergrundinformationen, auf die
es sich stütze, offenzulegen habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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Seite 12
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG)..
4.
4.1 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG
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i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten
Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergeb-
nisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Ande-
rerseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, wel-
ches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sach-
verhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Parteien
sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berück-
sichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien,
an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2015/10 festgehalten,
dass die Vorinstanz eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asyl-
suchende tibetischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine
Analyse der Fachstelle "Lingua" ("Lingua-Analyse" respektive "Lingua-All-
tagswissensevaluation") durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der
eingehenden Anhörung durch die jeweiligen Mitarbeitenden des SEM ver-
tiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asyl-
suchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM – um
dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör
gerecht zu werden – verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer
auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und
ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.1).
Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne einer ersten Min-
destanforderung – aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar
sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und
wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten
beantwortet werden müssen. Da bei der neuen Methode der Herkunftsab-
klärung durch die Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt,
sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei
deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an
den für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information
[COI]) geltenden Standards zu orientieren hat (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2).
Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Per-
son zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder in
einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundi-
gen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit ein-
geräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften
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Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder
unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fra-
gen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbrin-
gen kann (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4).
Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das SEM
die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb
die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen ist. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der
asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzar-
mut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und somit derart
haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärun-
gen mehr bedarf (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.1).
5.
5.1 Im vorliegenden Verfahren kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die
Sozialisation des Beschwerdeführers in Tibet nicht geglaubt werden könne.
Das SEM ging davon aus, die Aussagen des Beschwerdeführers seien der-
art unzulänglich und unsubstanziiert, dass sich weitere Abklärungen erüb-
rigen würden. Bei dieser Einschätzung stütze sich das SEM kaum auf Wis-
senslücken des Beschwerdeführers, sondern vielmehr auf eine unplau-
sible, substanzlose und widersprüchliche Schilderung seines Lebenslau-
fes. Dem ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts – wie sich aus
dem Folgenden erhellt – nicht zuzustimmen.
5.2
5.2.1 Das SEM erachtete die Antworten des Beschwerdeführers über die
angegebene Herkunftsregion weder als tatsachenwidrig beziehungsweise
falsch noch als unzureichend. Folglich geht es davon aus, dass die von
ihm gelieferten Auskünfte den vorinstanzlichen Ländererkenntnissen ent-
sprechen. Aus diesem Grund hat es in seinem als "Hintergrundinformation"
bezeichneten Dokument (A16/1) denn auch keine weiteren dazugehörigen
Quellen aufgeführt, da es seine Schlussfolgerung, die Sozialisation des
Beschwerdeführers in Tibet sei unglaubhaft, nicht auf Wissenslücken im
Zusammenhang mit dem länderspezifischen Kontext, sondern auf eine an-
derweitige Argumentation stützt. Dem Beschwerdeführer musste daher
auch nicht die Möglichkeit eröffnet werden, konkrete Einwände zu allenfalls
bestehenden Wissenslücken anzubringen; eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör liegt in diesem Zusammenhang nicht vor.
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Auch das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Aus-
sagen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunftsregion – [konkrete The-
menkreise] – plausibel erscheinen und wohl dem Länderkontext entspre-
chen, zumal weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus den Hin-
tergrundinformationen des SEM explizit hervorgeht, inwiefern diese Aus-
künfte nicht zutreffend sind. Zudem spricht der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer erkannt hat, welchen Dialekt der Dolmetscher in der BzP
gesprochen hat (A3/12 S. 2), für seine Kenntnisse hinsichtlich der regiona-
len Sprachvarietät in Tibet, welche als solche nicht auswendig gelernt sein
können. Im Übrigen ist auch die Beschreibung seines Reisewegs (A3/12
S. 7; A10/25 S. 17 ff.; A15/7 S. 6) weder widersprüchlich noch unsubstan-
tiiert ausgefallen.
Schliesslich wurde das Aktenstück A16/1 dem Beschwerdeführer zwar
nicht ediert (angesichts überwiegender öffentlicher Geheimhaltungsinte-
ressen besteht kein Anspruch auf vollumfängliche Einsicht in dieses Akten-
stück, vgl. Art. 27 VwVG), jedoch wurde der wesentliche Inhalt auf Ver-
nehmlassungsstufe offengelegt (vgl. Art. 28 VwVG sowie BVGE 2015/10
E. 5.2.2.3).
5.2.2 Das SEM hält dem Beschwerdeführer vielmehr vor, aufgrund der vor-
getragenen Biographie und persönlichen Erlebnisse würden Zweifel an der
von ihm behaupteten Herkunft aus Tibet bestehen. Zu den einzelnen As-
pekten wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten, konkret
Stellung zu nehmen. So wurde ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs
Gelegenheit eingeräumt, sich zum Schulunterricht (A15/7 S. 1 ff.), zu sei-
ner Beschäftigung als junger Erwachsener (A15/7 S. 4 ff.) und zu seinen
geringen Kenntnissen der chinesischen Sprache (A15/7 S. 1) zu äussern.
Dass im Aktenstück 16/1 im Übrigen hierzu keine Quellen aufgeführt wur-
den, auf welche sich das SEM stützt, liegt auf der Hand, da es sich dies-
bezüglich überwiegend um Angaben zum Werdegang und den Asylgrün-
den des Beschwerdeführers handelt.
Dass freilich die Aussagen des Beschwerdeführers gänzlich unzulänglich
und geradezu haltlos seien, kann aufgrund der Befragungsprotokolle nicht
bestätigt werden.
Neben den diversen Aussagen des Beschwerdeführers zu Gegebenheiten
seiner geltend gemachten Herkunftsregion (vgl. oben E. 5.2.1) ist vorlie-
gend weiter festzuhalten, dass der Beschwerdeführer immerhin über rudi-
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Seite 16
mentäre Chinesisch-Kenntnisse zu verfügen scheint (A3/12 S. 4). Inwie-
fern er mit seinem biografischen Hintergrund über darüberhinausgehende
Kenntnisse verfügen müsste, wurde vom SEM nicht schlüssig dargelegt (in
Bezug auf die Schwierigkeiten hinsichtlich allgemeingültiger Aussagen be-
treffend Kenntnis der chinesischen Sprache von Tibeterinnen und Tibeter
vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], ADRIAN SCHUSTER, China/Tibet:
Tibetische Sprachen und Kenntnis der chinesischen Sprache Bern, 10. De-
zember 2015; vgl. auch Entscheid E-5846/2014 vom 4. August 2015
E. 6.3.2). Weiter erscheinen seine Angaben zum Sammeln von Raupenpil-
zen nicht abwegig (A3/12 S. 4; A15/7 S. 4 f.). Dabei wurde seitens des
Beschwerdeführers zu Recht gerügt, weshalb das SEM hierzu überhaupt
Fragen stelle, wenn es später behaupte, dass die Antworten allesamt aus-
wendig gelernt seien oder im Internet nachgeschaut werden könnten. Die
Erwähnung einer Internetseite in der Beschwerdeschrift als Indiz dafür zu
betrachten, dass der Beschwerdeführer sich seine Kenntnisse über die
Raupenpilze aus dem Internet beschafft habe, ist ohnehin unzulässig: Aus
der Nennung eines Links kann nur gerade geschlossen werden, dass die
Rechtsvertreterin sich beim Schreiben der Rechtsschrift über Raupenpilze
kundig machen wollte, zumal es sich bei der angeführten Website um den
prominenten Link handelt, wenn man das deutsche Wort "Raupenpilze" in
ein Suchprogramm eingibt. Gleichwohl ist nicht von der Hand zu weisen
und somit dem SEM beizupflichten, dass die Ausführungen des Beschwer-
deführers betreffend den Schulunterricht sowie seine Tätigkeit im Zeitraum
von 2010 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 unsubstantiiert ausgefallen
sind beziehungsweise er diesbezüglich nur vage Auskunft geben konnte
(A15/7 S. 5). Die aus den Aussagen des Beschwerdeführers gezogenen
Schlussfolgerungen erweisen sich jedoch nicht als derart unglaubhaft,
dass daraus auf eine Verschleierung der Herkunft zu schliessen ist. So-
dann sind im Gegensatz hierzu seine Antworten auf die herkunftsspezifi-
schen Fragen – wie oben festgehalten wurde – grundsätzlich korrekt aus-
gefallen. Korrekte Antworten sind bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit
der Herkunftsangabe gebührend zu berücksichtigen. So hat eine Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen von Asylsuchenden nach Lehre
und konstanter Praxis in einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu erfol-
gen, wobei eine sorgfältige Abwägung zwischen den für oder gegen die
Glaubhaftigkeit sprechenden Argumenten und Indizien vorzunehmen ist
(vgl. etwa BVGE 2010/57 E. 2.3 m.w.H.). Im Übrigen lässt sich auch aus
den Asylvorbringen des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht des
SEM noch nicht schliessen, dass er seine wahre Herkunft zu verschleiern
versucht (wobei das SEM selbst den Vorfall vom 8. Mai 2014 nicht in Frage
stellt, sondern lediglich den Hintergrund dieses Ereignisses nicht glaubt).
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5.3 In Würdigung sämtlicher Umstände kann anhand der vorliegenden Ak-
tenlage eine Sozialisation des Beschwerdeführers in Tibet nicht ausge-
schlossen werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind entgegen
der vorinstanzlichen Einschätzung nicht geradezu haltlos im Sinne von
BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1. Aufgrund der ungenügenden Sachverhaltsab-
klärung ist der vorliegende Fall daher an die Vorinstanz zurückzuweisen
zur Vornahme der erforderlichen ergänzenden Abklärungen hinsichtlich
der Herkunft und Sozialisation des Beschwerdeführers (wie namentlich Er-
teilung eines Auftrags an die Fachstelle "Lingua" zur Herkunftsabklärung).
Sollten diese Abklärungen die in der angefochtenen Verfügung gezogenen
Schlüsse einer Herkunftsverschleierung nicht erhärten, wäre das SEM ge-
halten, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu prüfen.
6.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung
vom 8. September 2015 ist aufzuheben und die Sache (samt Akten) in An-
wendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhalts-
ermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurück-
zuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem Obsiegen des Be-
schwerdeführers auszugehen. Es ist ihm in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen
Vertretungskosten zuzusprechen.
In der Kostennote vom 2. Dezember 2015 wird ein zeitlicher Aufwand von
sieben Stunden ausgewiesen, welcher als angemessen erachtet wird. Der
geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 200.– ist reglementskonform
(vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die ausgewiesenen Auslagen sind in Höhe von
Fr. 107.50 (inkl. Dolmetscherkosten) zu vergüten. Das SEM hat dem Be-
schwerdeführer demnach eine Parteientschädigung von Fr. 1'507.50
(inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 8. September 2015 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung sowie Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen ans SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe
von Fr. 1'507.50 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic