Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6467/2011
U r t e i l v om 1 7 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
G._______,
Serbien,
alle vertreten durch Dr. iur. Tamara Nüssle, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine aus H._______ stammende
ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in I._______ – Serbien eigenen
Angaben zufolge anfangs Juni 2010 mit ihren fünf Kindern in einem PW
verliess und unter Umgehung der Grenzkontrolle am 13. Juni 2010 in die
Schweiz einreiste, wo sie gleichentags im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im K._______ vom 21. Juni 2010
sowie der direkten Bundesanhörung vom 1. Juli 2010 zur Begründung
ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihre Kinder seien
wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit in der Schule und auf der Strasse
geschlagen worden,
dass ihr Mann mit einem Polizeiinspektor namens L._______ Probleme
gehabt habe, weshalb er weggegangen sei,
dass sie die Übergriffe auf ihre Kinder unzählige Male bei der Polizei
gemeldet habe, diese jedoch nichts unternommen und stattdessen auch
sie malträtiert habe,
dass etwa zwei Wochen vor der Ausreise die Tochter von einem anderen
Kind mit einem Stein auf den Kopf getroffen worden sei, sodass die
Wunde habe genäht werden müssen,
dass sie dies auf dem Polizeiposten gemeldet habe, worauf sie von
L._______ mit Knüppel auf den Arm geschlagen worden sei,
dass sie zudem nach dem Verschwinden ihres Ehemannes von
L._______ mehrmals aufgesucht und nach dessen Aufenthalt befragt
worden sei,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seine Heimatstadt
I._______ am 28. März 2010 verlassen habe und via Ungarn, die
Slowakei und Tschechien nach Hamburg gereist sei, wo er während
dreier Monate geblieben sei,
dass er unverzüglich in die Schweiz gekommen sei, als er erfahren habe,
dass sich seine Frau in der Schweiz befinde,
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dass er am 24. Juni 2010 im EVZ J._______ um Asyl nachsuchte, am 7.
Juli 2010 im K._______ summarisch befragt und am 17. September 2010
zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, seit etwa zwei bis zweieinhalb Jahren vom Polizeiinspektor
L._______ immer wieder belästigt worden zu sein, da dieser die ganze
A._______Familie hasse und alle Roma vernichten wolle,
dass der Beschwerdeführer einmal eine Anzeige gegen ihn erstattet
habe, worauf dieser während eines halben Jahres suspendiert worden
sei,
dass nach seiner Rückkehr alles noch schlimmer geworden sei,
dass er, als er auf dem Markt gehandelt habe, mehrere Male von
L._______ auf den Polizeiposten mitgenommen und die ganze Nacht
festgehalten worden sei,
dass in Belgrad wegen eines Diebstahls, den nicht er, sondern sein
Cousin begangen habe, eine Gerichtsverhandlung gegen ihn laufe,
dass der Cousin bei seiner Verhaftung die Personalien des
Beschwerdeführers angegeben habe,
dass sein Cousin zwar ein Geständnis abgelegt habe und festgestellt
worden sei, dass die Unterschrift des Beschwerdeführers nicht mit
derjenigen seines Cousins übereinstimme, der Untersuchungsrichter
indes von den Polizisten die Bestätigung verlangt habe, dass der
Beschwerdeführer nicht der Täter sei,
dass die Polizisten ihren Irrtum nie zugeben würden, weil sie Angst
hätten, ihre Stelle zu verlieren,
dass die Gerichtsverhandlung vertagt worden sei, unter anderem weil
noch eine Untersuchung gegen den Mittäter im Gange sei, der als Zeuge
ausgesagt habe,
dass der Beschwerdeführer nach der Verhandlung noch vier Monate in
seiner Heimat geblieben sei,
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dass er jedoch ständig von L._______ auf den Polizeiposten
mitgenommen und malträtiert worden sei, weshalb er Serbien in Richtung
Deutschland verlassen habe,
dass er im Übrigen im Jahre 2002/2003 unrechtmässig zu zwei Jahren
Haft verurteilt worden sei, weil ihn ein Freund seines Neffen beschuldigt
habe, einen Diebstahl begangen zu haben,
dass dieses Verfahren abgeschlossen sei,
dass er zu Untermauerung seiner Vorbringen unter anderem diverse
Gerichtsdokumente zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Oktober 2011 – eröffnet am
31. Oktober 2010 – die Asylgesuche der Beschwerdeführer abwies, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass es vorab zur Begründung seiner Verfügung ausführte, mit der
geltend gemachten Haftstrafe in den Jahren 2002/2003 könne kein enger
Kausalzusammenhang zur Flucht aus dem Heimatland erstellt werden,
weshalb diesem Ereignis keine asylrechtlich relevante Bedeutung
zukomme,
dass ferner das vom Beschwerdeführer beschriebene Vorgehen der
Behörden bezüglich der Entlassung seines Cousins aus der Haft und
seiner Festnahme der allgemeinen Logik des Handelns widerspreche,
dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Polizei einen Täter aus der
Haft entlasse, den sie auf frischer Tat ertappt habe, und dann aufgrund
dessen Angaben jemand anderen, in vorliegendem Falle den
Beschwerdeführer, festnehme,
dass er sich zudem bezüglich des Namens des Cousins widersprochen
habe, indem er einmal gesagt habe, sein Cousin würde ganz anders
heissen (A10, S. 8), ein anderes Mal hingegen ausgeführt habe, praktisch
den gleichen Namen, nämlich A._______ zu haben (A13, S. 8),
dass insgesamt die widersprüchlichen und unlogischen Angaben des
Beschwerdeführers darauf schliessen lassen würden, dass sich die
Ereignisse in Wahrheit nicht tatsächlich so abgespielt hätten, wie er dies
geschildert habe,
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dass auch die eingereichten Dokumente das BFM nicht zu überzeugen
vermögen, würden diese doch lediglich das rechtstaatlich legitime
Vorgehen der Behörden belegen,
dass es sich ferner bei den vorgebrachten Verfolgungsgründen der
Beschwerdeführerin um Übergriffe Dritter handle, die nicht asylrelevant
seien,
dass nämlich Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen
ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat nicht in
der Lage sei, Schutz zu gewähren,
dass dieser generell gewährleistet sei, wenn der Staat geeignete
Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise
durch wirksame Polizei und Justizorgane und wenn Antragssteller
Zugang zu diesem Schutz hätten,
dass in Serbien die Roma als nationale Minderheit anerkannt worden
seien, und gemäss dem Minderheitsgesetz vom 25. Februar 2002 die
Minoritäten das Recht auf Schulbildung in der Muttersprache sowie das
Recht auf Information in eigener Sprache hätten,
dass vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma zwar nicht
restlos ausgeschlossen werden könnten, solchen
Verfolgungsmassnahmen in der Regel keine asylrelevante Intensität
zukomme,
dass der serbische Staat grundsätzlich schutzfähig und –willig sei und
dort jeweils eine funktionierende, effiziente Schutzinfrastruktur zur
Verfügung stehe,
dass gemäss Aussagen des Beschwerdeführers L._______ aufgrund der
eingereichten Anzeigen bereits einmal suspendiert worden sei, weshalb
sein Verhalten den Vorgesetzten bekannt sei und sie sich auch willig
gezeigt hätten, sein Vergehen zu bestrafen,
dass sich im Übrigen die Beschwerdeführerin in ihren diesbezüglichen
Ausführungen widersprochen habe, indem sie bei der Erstbefragung
gesagt habe, sie habe versucht, L._______ bei seinem Vorgesetzten zu
verzeigen (A1, S. 8), bei der Anhörung jedoch dargelegt habe, nichts
unternommen zu haben, weil sie nicht gewusst habe, an wenn sie sich
hätte wenden sollen,
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dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. November 2011 –
Eingabe und Poststempel – gegen die Verfügung des BFM vom 28.
Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
beantragen liessen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die
Asylgesuche der Beschwerdeführer seien gutzuheissen, eventualiter
seien die Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liessen, ihnen sei
die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,
dass sie mit Eingabe vom 1. Dezember 2011 einen Arztbericht vom
M._______ vom 29. November 2011, der dem Beschwerdeführer eine
posttraumatische Belastungsstörung attestierte, sowie eine
Fürsorgebestätigung der Sozialbehörde N._______ vom 30. November
2011 zu den Akten reichen liessen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
5. Dezember 2011 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren abwies und die Beschwerdeführer aufforderte,
innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600. zu leisten,
dass sie diesen fristgemäss zu Gunsten der Gerichtskasse einzahlten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i. V. m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass im Übrigen auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG) einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass im vorliegenden Verfahren gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf
die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG) und den frauenspezifischen Fluchtgründen
Rechnung zu tragen ist (Art. 3 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen, da sie der allgemeinen Erfahrung
oder der Logik des Handeln zuwiderlaufen,
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung vorab zutreffend darlegte,
weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen,
dass die angeblich unrechtmässige Verurteilung des Beschwerdeführers
im Jahre 2002/2003 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht für
seine Ausreise kausal gewesen war, zumal er sich danach noch mehrere
Jahre in seiner Heimat aufhielt, weshalb dieses Ereignis nicht
asylrelevant ist,
dass zudem, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 5. Dezember
2011 ausgeführt, der besagte Gefängnisaufenthalt als solcher offenbar
nicht vordergründig war, da er bei der Erstbefragung erst auf konkrete
Nachfrage gegen Schluss angeführt wurde (vgl. A10, S 8),
dass jener Aufenthalt anlässlich der Anhörung, ausser, dass der
Beschwerdeführer diesbezüglich Dokumente einreichte, mit keinem Wort
erwähnt wurde,
dass weiter die Behauptung, der Cousin des Beschwerdeführers sei bei
einem Diebstahl erwischt worden und habe sich mit den Personalien des
Beschwerdeführers ausgegeben, worauf er entlassen worden sei und die
Polizei in der Folge den Beschwerdeführer angeklagt habe, als bar
jeglicher Realität einzustufen ist,
dass nämlich nicht geglaubt werden kann, dass die Polizei in Belgrad die
Angaben des Cousins einfach hingenommen und dessen Identität nicht
überprüft hätte, zumal es sich bei A._______ um einen sehr häufigen
Namen handelt, der sogar im Schweizer Telefonbuch achtmal vorkommt,
dass zudem die serbische Richterin bei der Betrachtung der
Befragungsprotokolle festgestellt haben soll, die Unterschrift des
Beschwerdeführers stimme nicht mit derjenigen auf dem Protokoll
überein (A17, S. 7) und der Mittäter (des Cousins) habe eine für den
Beschwerdeführer entlastende Aussage gemacht (A17, S. 8 oben),
weshalb aufgrund des Geschilderten kein Grund für eine Verurteilung des
Beschwerdeführers bestanden hätte,
dass die Erklärung in der Beschwerde, der serbischen Polizei gehe es
gar nicht um den wahren Täter, sondern lediglich darum, einen
Schuldigen zu haben, um diesen dem Gericht vorführen zu können,
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angesichts der erwähnten Umstände, die gegen die Schuld des
Beschwerdeführers sprächen, als undifferenziert erscheint,
dass weiter in der Beschwerde im Wesentlichen die bereits bekannten,
zur Begründung der Asylgesuche geltend gemachten
Sachverhaltselemente wiederholt werden und an der Glaubhaftigkeit
beziehungsweise asylrechtlichen Relevanz derselben festgehalten wird,
dass jedoch keine neuen, erheblichen Argumente vorgetragen werden,
die allenfalls geeignet wären, zu einer von derjenigen des BFM
abweichenden Beurteilung der Asylgesuche zu gelangen,
dass die Beschwerdeführer auch bei einer allfälligen Bedrohung durch
Dritte bei den serbischen Behörden Schutz suchen und bei höheren
Instanzen gegen den Polizeiinspektor L._______ vorgehen könnten, wie
sie dies bereits einmal gemacht haben,
dass die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend ausführte, dass in Serbien
die zuständigen Behörden – im Rahmen ihrer Möglichkeiten –
systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgehen und
faktisch von einem präventiven und konkreten Schutzwillen und von einer
weitgehenden Schutzfähigkeit Serbiens auszugehen sei,
dass vollständigkeitshalber darauf hinzuweisen ist, dass selbst wenn
weiter eine lokal begrenzte Gefährdung bestünde (die Probleme der
Beschwerdeführer sollen hauptsächlich wegen L._______ bestehen), die
Beschwerdeführer im Sinne des Subsidiaritätsprinzips gleichwohl nicht
auf den Schutz der Schweiz angewiesen wären, da ihnen ein
innerstaatlicher Wohnsitzwechsel zur Verfügung steht und sie sich in
einem anderen Teil Serbiens niederlassen könnten,
dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das BFM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733,
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
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Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI
YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen in Serbien drohen,
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen,
dass sie gemäss ihren Aussagen über ein breites verwandtschaftliches
Beziehungsnetz in I._______ und H._______ verfügen (der
Beschwerdeführer: (…); die Beschwerdeführerin: (…)),
dass sie somit allenfalls in I._______, von wo die Beschwerdeführerin
stammt und wo ihre ganze Familie wohnt, niederlassen können, um sich
somit allfälligen weiteren Behelligungen L._______ zu entziehen und sich
dort eine Existenz aufzubauen,
dass ferner in I._______ eine bedeutende RomaMinderheit lebt und es in
der Gemeinde Projekte gibt, um insbesondere RomaKindern den
Zugang zu Bildung und somit zur aktiven Teilnahme an der
Zivilgesellschaft zu ermöglichen, weshalb davon auszugehen ist, dass die
Kinder der Beschwerdeführer in ihrer Heimat in die Schule gehen und
eine Ausbildung machen können,
dass schliesslich auch die gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers keinen ausreichenden Grund darstellen, um den
Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen zu lassen,
dass gemäss dem ärztlichen Bericht vom 29. November 2011 zwar die
Diagnose auf PTBS (ICD.10 F43.0) lautet,
dass im Bericht lediglich erwähnt wird, der Beschwerdeführer brauche
zum Schlafen vier (…) Tabletten, jedoch nicht ausgeführt wird, ob er eine
weitere medikamentöse Behandlung oder eine solche mit stützenden
Gesprächen benötige, weshalb davon auszugehen ist, dass dies nicht der
Fall ist,
dass daher der Arztbericht in Bezug auf benötigte Behandlung und die
Prognose als vage zu betrachten ist,
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dass zudem das erwähnte Arztzeugnis gewisse Zweifel an der
professionellen Sachlichkeit des behandelnden Arztes aufkommen lässt,
zumal sich dieser offenbar als berechtigt erachtet, über den
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers zu befinden, indem er die
Asylbehörden als "verantwortungslos" erachtet, falls sie den
Beschwerdeführer in seine Heimat zurückschicken sollten,
dass somit im Wesentlichen nicht behauptet werden kann, der
Beschwerdeführer wäre durch Wegfall einer unerlässlichen
medizinischen Behandlung im Falle einer Rückkehr in konkreter Weise
einer Gefährdung ausgesetzt, zumal in Serbien psychische Störungen
behandelt werden können,
dass der Beschwerdeführer in Übrigen die Möglichkeit hat, individuelle
medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 75 des
Asylverordnung vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2,
SR 142.312),
dass der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der Aktenlage nicht
unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (der Beschwerdeführer ist im Besitze
einer Licna Karta und eines gültigen Reisepasses, die
Beschwerdeführerin besitzt eine Licna Karta) (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass die Kosten durch den in derselben Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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