B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6467/2013
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Stephanie Motz, (…),
Beschwerdeführin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. November 2013 / N (…).
E-6467/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 12. November 2010 erstmals in der
Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 15. April 2011 stellte das BFM
fest, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Die dagegen eingereichte
Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2715/2011
vom 15. September 2011 ab. Die Beschwerdeführerin verliess die
Schweiz nicht.
B.
Mit Eingabe vom 10. November 2011 reichte die Beschwerdeführerin ein
zweites Asylgesuch ein. Zur Begründung wird ausgeführt, der Beschwer-
deführerin sei im Rahmen des ersten Verfahrens nicht bewusst gewesen,
dass sie auch die nachfolgend dargelegten Vorfluchtgründe hätte geltend
machen müssen. Während ihrer Ehe sei sie von ihrem Ehemann miss-
handelt worden. Die einzige Chance vor ihm zu fliehen, habe sie darin
gesehen, mit ihm in die Schweiz zu reisen. Sie habe ihn überredet, das
Haus zu verkaufen, um so die Reise zu finanzieren. In der Schweiz ange-
kommen, habe sich die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann ge-
trennt. Dieser sei nach Deutschland weitergereist. Am 12. November
2010 habe sie ein Asylgesuch eingereicht. Im Dezember 2010 habe der
Ehemann ebenfalls in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Im Januar
2011 habe ihr Ehemann sie im Durchgangszentrum aufgesucht und ver-
gewaltigt. Sie habe Strafanzeige gegen ihn eingereicht. Weiter würden
subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. In der Nacht vom 2. Oktober 2011
sei die Beschwerdeführerin wegen akuter Suizidalität in die Psychiatri-
sche Klinik H._______ eingeliefert worden. Am 8. Oktober 2011 sei
C._______ ohnmächtig zusammengebrochen und hätte hospitalisiert
werden müssen. Es sei eine psychogene Reaktion bedingt durch die
schwierige psycho-soziale Situation diagnostiziert worden. Gleichentags
sei die Beschwerdeführerin aus der Psychiatrische Klinik H._______ ent-
lassen worden. Auch E._______ leide unter schweren Verhaltensauffäl-
ligkeiten und erhalte vom Arzt Antidepressiva. Am 12. Oktober 2011 habe
der Ehemann der Beschwerdeführerin mit den Tod gedroht, falls sie in die
Türkei zurückkehre. Nach weiteren solchen Drohungen habe sie am
24. Oktober 2011 bei der Polizei Anzeige erstattet. Beim B._______ sei
am 18. Oktober 2011 eine komplexe Traumafolgestörung mit Verloren-
heitsgefühlen und schlechtem Selbstbildnis diagnostiziert worden. Am
29. beziehungsweise 30. Oktober 2011 seien E._______ und C_______
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von der Beschwerdeführerin notfallmässig ins Kinderspital gebracht wor-
den. Es seien mehrere ältere Hämatome, Schürfungen und Ritzwunden
festgestellt worden. Am 30. Oktober 2011 habe die Beschwerdeführerin
mit einer Glasscherbe versucht, sich beide Handgelenke aufzuschneiden,
worauf sie in die Psychiatrische Klinik H._______ eingeliefert worden sei.
C.
Mit Präsidialverfügung vom 18. November 2011 der Politischen Gemein-
de I._______ wurde für die fünf Kinder der Beschwerdeführerin eine Bei-
standschaft errichtet und die Kinder zur Entlastung der Beschwerdeführe-
rin bis Ende Januar 2012 fremdplatziert. Am 11. Dezember 2012 wurde
die Beistandschaft wieder aufgehoben.
D.
Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde J._______
vom 4. März 2013 wurde der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit
der bevorstehenden Entbindung die elterliche Obhut über ihre Kinder ent-
zogen und eine Beistandschaft errichtet. Zudem wurden die Kinder vorü-
bergehenden fremdplatziert.
E.
Am 6. März 2013 kam G._______ zur Welt. Am 27. August 2013 aner-
kannte K._______, geboren am (…), Türkei, G._______ als (…).
F.
Mit Strafbefehl des Untersuchungsamt L._______ vom 19. März 2013
wurde die Beschwerdeführerin wegen Beschimpfung und Drohung zu ei-
ner Geldstrafe von 30 Tagesansätzen zu je Fr. 10.– und einer Busse von
Fr. 300.– verurteilt.
G.
Mit Verfügung vom 8. November 2013 trat das BFM auf das Asylgesuch
nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, verpflichtete den
zuständigen Kanton mit dessen Vollzug und stellte der Beschwerdeführe-
rin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis zu.
H.
Mit Eingabe vom 18. November 2013 reichte die Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Ver-
fügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Sache sei zur materiellen Prü-
fung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, den
Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären. Eventualiter sei die Be-
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schwerde zusammen mit dem neuen Asylgesuch aus prozessökonomi-
schen Gründen direkt als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. Es sei
die Möglichkeit zur ergänzenden Stellungnahme nach erfolgter Aktenein-
sicht zu gewähren. Im Rahmen eines allfälligen Revisionsverfahrens sei
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und das Asylgesuch gutzuheis-
sen. Eventualiter sei die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es seien
kinder- und jugendpsychiatrische Gutachten zu den Kinder einzuholen.
Es sei festzustellen, dass dem neuen Asylgesuch die aufschiebende Wir-
kung zukomme. Eventualiter sei das Migrationsamt im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen
Abstand zu nehmen, sollte es sich beim vorliegenden Gesuch um ein Re-
visions- oder Wiedererwägungsgesuch handeln. Für den Fall, dass vor
dem 31. Dezember 2013 kein Entscheid über die aufschiebende Wirkung
beziehungsweise vorsorgliche Massnahme erfolgt sei, sei im Sinne einer
superprovisisorischen Massnahme das Migrationsamt anzuweisen, den
Vollzug auszusehen. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung sowie
Verbeiständung zu bewilligen und von der Erhebung eines Kostenvor-
schusses abzusehen.
I.
Mit Eingabe vom 28. November 2013 reichte die Beschwerdeführerin ei-
ne Stellungnahme zur Akteneinsicht sowie einen Beschluss der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde J._______ vom 4. März 2013 zu den
Akten.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2013 trat der Instruktionsrich-
ter auf die Anträge auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung sowie
auf Akteneinsicht und Fristansetzung zur ergänzenden Stellungnahme
nicht ein. Das Gesuch, es seien kinder- und jungendpsychologische Gut-
achten über die Kinder einzuholen, wies er ab. Den Entscheid über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verwies er
auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete indes auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Verbeiständung ab.
K.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 5. Dezember 2013 die
Abweisung der Beschwerde. Am 9. Dezember 2013 stellte der Instrukti-
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Seite 5
onsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnis-
nahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführe-
rin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG und) ist – unter Vorbehalt der
nachstehenden Erwägungen – einzutreten.
1.2 Soweit die Beschwerdeführerin eventualiter beantragt, die vorliegen-
de Beschwerde sei zusammen mit dem neuen Asylgesuch aus prozess-
ökonomischen Gründen direkt als Revisionsgesuch entgegenzunehmen,
stellt sie einen unzulässigen Antrag. Bevor ein ausserordentliches
Rechtsmittel erhoben werden kann, ist der ordentliche Instanzenzug aus-
zuschöpfen, was vorliegend nicht erfolgt ist. Auf den vorgenannten Antrag
sowie den weiteren Antrag, im Rahmen eines allfälligen Revisionsverfah-
rens sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren,
ist somit nicht einzutreten.
1.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, am 29. April 2013 sei das
Migrationsamt und am 6. Juni 2013 die Kindes- und Erwachsenenschutz-
behörde unaufgefordert schriftlich an die Vorinstanz gelangt. Dieses Vor-
gehensweise der beiden Behörden verstosse gegen den Grundsatz von
Treu und Glauben, namentlich gegen Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101) und Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Der Streitgegenstand im Be-
schwerdeverfahren wird durch die angefochtene Verfügung begrenzt. Die
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Rügen gehen somit über den Streitgegenstand hinaus, weshalb darauf
nicht einzutreten ist.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Vorinstanz ist gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Diese Be-
stimmung wurde mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen von
14. Dezember 2012 per 1. Februar 2014 aufgehoben. Gemäss Über-
gangsbestimmungen gilt bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen
für die am 1. Februar 2014 hängigen Verfahren – und somit auch im vor-
liegenden Fall – bisheriges Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmun-
gen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 zum AsylG, AS 2013 4387).
2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (alt Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Da die Vorin-
stanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat,
kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu.
3.
Vorab rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör. Diesen habe die Vorinstanz verletzt, da sie das
Schreiben des Migrationsamtes vom 29. April 2013 (Akten BFM B24/9)
und dasjenige der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde J._______
vom 6. Juni 2013 (Akten BFM B27/2) im Rahmen des Akteneinsichtsge-
suchs nicht ediert habe.
Mit Schreiben vom 1. November 2013 gewährte die Vorinstanz Einsicht in
die Akten der Beschwerdeführerin. Unter Verweis auf überwiegende Inte-
ressen Dritter – hier des Lebenspartners der Beschwerdeführerin,
K._______ – (Art. 9 Abs. 1 Bst b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992
über den Datenschutz [DSG, SR 235.1]) verweigerte die Vorinstanz die
Einsicht unter anderem in die beiden vorgenannten Aktenstücke. Mit
Schreiben vom 12. November 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin un-
ter Beilage der Vollmacht von K._______ um Einsicht in die Aktenstücke
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Seite 7
B24/9 und B27/2. Diesem Ersuchen entsprach die Vorinstanz am
19. November 2013. Die erhobene Rüge erweist sich somit als hinfällig.
4.
4.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine unvollständige und unrichtige
Feststellung des Sachverhalts. Die Vorinstanz spreche in der angefoch-
tenen Verfügung von einem Vergewaltiger und nehme nicht Bezug dar-
auf, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich ein zweites Kind von
K._______ zur Welt gebracht habe. Mit Eingabe vom 29. November 2011
habe die Beschwerdeführerin bereits richtiggestellt, dass sie damals aus
Angst vor der kurdischen Übersetzerin gelogen habe. Die Behauptung,
F._______ sei das Resultat einer Vergewaltigung, sei eine Notlüge gewe-
sen. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2012 habe sie sodann dargetan,
dass K._______ ihr Geliebter und der Vater von F._______ sowie des
werdenden Kindes sei. Diese zu Beginn des zweiten Asylverfahrens er-
folgte Richtigstellung gehöre offensichtlich zum rechtserheblichen Sach-
verhalt. Da die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung gewe-
sen sei, habe dies nicht früher geltend gemacht werden können.
4.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demge-
genüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentli-
chen Sachumstände berücksichtigt werden (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄ-
NER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes, Zürich, 2013, 3. Aufl., Rz. 630).
Gemäss konstanter Rechtsprechung muss ein Entscheid so abgefasst
sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Namentlich
müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Be-
hörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35
E. 6.4.1). Dies gilt nicht nur bezüglich der Entscheidungsgründe, sondern
auch in Bezug auf die Wiedergabe des der Verfügung zugrundeliegenden
Sachverhalts. Demnach muss in der angefochtenen Verfügung unter Zif-
fer I nicht jedes einzelne Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgeführt
werden. Es genügt auch, einzelne Vorbringen einzig im Rahmen der
Würdigung anzuführen. Die geltend gemachte Notlüge hat die Vorinstanz
insofern ihrem Entscheid zugrunde gelegt und gewürdigt, als sie diese
neue Version der Asylvorbringen als nicht glaubhaft bewertete. Die Be-
ziehung zu K._______ sowie die Tatsache, dass dieser Vater zweier ge-
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meinsamer Kinder ist, hat die Vorinstanz sowohl unter Ziffer II als auch
unter Ziffer III/2 der angefochtenen Verfügung festgehalten und gewür-
digt. Die Rüge der unrichtigen beziehungsweise unvollständigen Sach-
verhaltsfeststellung ist demnach unzutreffend. Soweit die Beschwerdefüh-
rerin in diesem Zusammenhang die Verletzung des Untersuchungsgrund-
satzes rügt, substantiiert sie die Rüge nicht im Einzeln. Schliesslich zeigt
die Beschwerde selbst, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war,
mithin auch die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht nicht zutrifft.
5.
5.1 Gemäss alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits erfolg-
los ein Asylverfahren durchlaufen hat oder während des hängigen Asyl-
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser
es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
5.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von alt
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen, welche geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, ist praxisgemäss vom engen Verfol-
gungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Dabei ist ein gegen-
über der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen. Auf
ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine
relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl.
BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780).
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dem zweiten Asylgesuch seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach
nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse
eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen. Soweit die Beschwerdeführerin im zweiten Gesuch Misshand-
lungen durch ihren Ehemann und die Vergewaltigung durch einen ande-
ren Mann anführe, seien diese Vorbringen im ersten Verfahren als auch
nicht nur ansatzweise glaubhaft bewertet worden. Die Vorbringen im
zweiten Asylverfahren stellten sodann eine neue Version der Angaben im
ersten Verfahren dar, was die Unglaubwürdigkeit der Aussagen verstärke.
Sodann habe K._______ im Rahmen seines Asylverfahrens zu Protokoll
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Seite 9
gegeben, er habe bereits in der Türkei eine langjährige Liebesbeziehung
mit der Beschwerdeführerin gehabt und er sei sowohl der Vater von
G._______ als auch von F._______. Demgegenüber habe die Beschwer-
deführerin gelten gemacht, von einem Mann vergewaltigt worden zu sein
und der Vergewaltiger sei der Vater von F._______. Schliesslich sei das
Verschweigen der Vergewaltigung durch den Ehemann nicht nachvoll-
ziehbar. Hinzu komme, dass das von der Beschwerdeführerin gegen ih-
ren Mann wegen Vergewaltigung eingeleitete Strafverfahren mangels
Beweisen eingestellt worden sei. Was die Todesdrohungen durch den
Ehemann anbelange, so verfüge die Türkei über eine funktionierende und
wirksame Schutzinfrastruktur. Nach Art. 82 des türkischen Strafgesetzbu-
ches gelte Ehrenmord als qualifiziertes Tötungsdelikt, welches mit lebens-
länglicher Gefängnisstrafe geahndet werde. Es sei davon auszugehen,
dass die gesetzlichen Vorgaben zum Schutze der Frau in der Rechtswirk-
lichkeit beachtet und umgesetzt würden. Der Beschwerdeführerin sei zu-
zumuten, bei den zuständigen Behörden und Anlaufstellen um Schutz
nachzusuchen.
6.2
6.2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob es Hin-
weise gibt, dass seit Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse einge-
treten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Als
ein solches Ereignis macht die Beschwerdeführerin eine Vergewaltigung
durch ihren Ehemann hier in der Schweiz geltend. Daraus schliesst sie
auf eine Drittverfolgung im Heimatstaat. Namentlich befürchtet sie, bei ei-
ner Rückkehr in die Türkei von ihrem Ehemann umgebracht zu werden. In
der Rechtsmitteleingabe erachtet sie einen Ehrenmord als umso wahr-
scheinlicher, als sie zwischenzeitlich ein Kind von K._______ geboren
habe und entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen ihr der türkische
Staat keinen hinreichenden Schutz gewähren könne.
6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil D-4592/2013 vom
8. Januar 2014 (mit zahlreichen Verweisen) ausführlich zur rechtlichen
und gesellschaftlichen Situation der türkischen Frauen im Allgemeinen
sowie im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturel-
lem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord geäussert. Es hat festgestellt,
dass heute von den 166 geschaffenen Familiengerichten 157 zugänglich
seien. Weiter führte es aus, der Zugang zu den Gerichten sowie die Voll-
streckung der Urteile seien für die klagende Partei kostenlos. Sodann sei
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bei der Revision des Strafgesetzbuches im Jahre 2004 der Strafrahmen
für Strafen bei Taten gegen Frauen erhöht und die Strafmilderungsgründe
bei Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben worden. 2012
hätten sodann 76 der 82 geplanten türkischen Frauenhäuser bestanden.
Ferner habe die Türkei im Jahr 2011 eine europäische Konvention unter-
zeichnet, mit welcher der Europarat konkret gegen häusliche Gewalt vor-
gehen wolle, und im März 2012 sei ein Gesetz zum besseren Schutz von
Frauen gegen häusliche Gewalt erlassen sowie ein Gesetz über die Ver-
hütung von Gewalt gegen Frauen vorbeugende Massnahmen gegen
häusliche Gewalt und Missbrauch verabschiedet worden. Gestützt darauf
seien 14 neue Zentren zur Gewaltprävention und Überwachung (ŞÖNIM)
geschaffen worden; weitere seien geplant.
Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass in der Türkei Ehrenmor-
de geschehen. Indes sind die türkischen Frauen familiären Übergriffen
nicht schutzlos ausgeliefert. Gemäss den vorstehenden Ausführungen
gehen die türkischen Behörden offensichtlich gegen das Phänomen der
Ehrenmorde vor und sind grundsätzlich in der Lage, Schutz zu gewähren.
Sodann spricht nicht gegen den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit ei-
nes Staates, wenn die zuständigen Behörden nicht jeder darum ersu-
chenden Person vollumfänglichen persönlichen Schutz gewähren kann.
Dazu bedarf es einer aussergewöhnlichen Situation, welche vorliegend
jedoch nicht gegeben ist. An dieser Einschätzung vermögen die Ausfüh-
rungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die zahlreichen Hinweis auf das
Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe: "Türkei: Gewalt im
Südosten der Türkei" vom 23. Oktober 2013 nichts zu ändern. Mit der
Vorinstanz und entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen
Ansicht ist vorliegend vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit des tür-
kischen Staates auszugehen. Dies trifft insbesondere auf die türkischen
Grossstädte zu. Um sich dem befürchteten Ehrenmord zu entziehen,
steht es der Beschwerdeführerin frei, aufgrund der bestehenden Nieder-
lassungsfreiheit in einer derjenigen Grossstädte Wohnsitz zu nehmen, die
über die entsprechenden Einrichtungen verfügen. Es liegen somit keine
Hinweise vor, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft nachträglich
zu begründen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Aus-
führungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen. Die Vorinstanz ist auf
das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.
7.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
E-6467/2013
Seite 11
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
verfügt.
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
9.
Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101].
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch den Akten erge-
ben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
10.
10.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar
sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
konkret gefährdet sind. Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
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Seite 12
sung aufgrund einer medizinischen Notlage ist zu schliessen, wenn eine
notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen
würde. Als wesentlich gilt dabei die allgemeine und dringende medizini-
sche Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3).
10.2
10.2.1 Die Vorinstanz erachtet den Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführerin und ihrer sechs Kinder als zumutbar. In der Türkei herr-
sche keine Situation allgemeiner Gewalt. Die Behandlungsmöglichkeiten
der psychischen Leiden der Beschwerdeführerin sei vom Bundesverwal-
tungsgericht bereits im Urteil E-2715/2011 vom 15. September 2011 be-
jaht worden. Im Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste
L._______ werde das Kindeswohl bei einem Wegweisungsvollzug als
schwerwiegend gefährdet bewertet. Aufgrund der unglaubhaften Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Verfolgungssituation könne
die Frage der Zumutbarkeit indes nicht umfassend geprüft werden. Dies
habe sie sich selbst zuzuschreiben. Es dränge sich der Schluss auf, dass
die Situation in der Türkei besser sei als dargestellt und die Beschwerde-
führerin auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen könne, auch bei der
Betreuung der Kinder. Sodann könne ihr neuer Lebenspartner und Vater
der beiden jüngsten Kinder ihr Unterstützung bieten. Ferner seien auch in
der Türkei die wesentlichen Rechts der Kinder geschützt. Es würden Insti-
tutionen bestehen, die sich dem Schutz und dem Wohle der Kinder an-
nehmen würden. Dies gelte ganz besonders auch für M._______, woher
die Beschwerdeführerin komme.
10.2.2 Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs zunächst eine unrichtige Feststellung
des Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. Indes
legt sie nicht substantiiert dar, inwiefern die Verfügung diesbezüglich feh-
lerhaft sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Dass die allgemeine
Lage in der Türkei weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situa-
tion allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevöl-
kerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste, stellt
die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede. Entgegen ihrer Ansicht
steht dem Wegweisungsvollzug auch kein anderes Hindernis entgegen,
was die nachfolgenden Erwägungen zeigen.
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Seite 13
10.3
10.3.1 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in der
Schweiz dreimal wegen einem Suizidversuch hospitalisiert wurde. Ge-
mäss dem letzten aktenkundigen ärztlichen Bericht, dem Austrittsbericht
der Psychiatrischen Klinik H._______, vom 19. September 2012, wurde
die Beschwerdeführerin nach rund drei Wochen auf eigenen Wunsch und
aufgrund der glaubhaften Distanzierung von einer Selbstgefährdung in
gebessertem Zustand entlassen. Beim Austritt war sie medikamentenfrei
und das weitere Prozedere wurde dem Hausarzt der Beschwerdeführerin
überlassen. Seither war die Beschwerdeführerin wegen psychischer Lei-
den, soweit den Akten zu entnehmen ist, nicht mehr in ärztlicher Behand-
lung. Jedenfalls hat die im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht
(vgl. Art. 8 AsylG) bis heute kein aktuelles ärztliches Zeugnis eingereicht,
welches belegen könnte, dass sie sich in einer fachärztlichen und/oder
medikamentösen Behandlung befinden würde und darauf angewiesen
wäre. Das Gericht geht demnach davon aus, dass die Beschwerdeführe-
rin aktuell keiner medizinischen Behandlung bedarf. Soweit die Befürch-
tung besteht, die Beschwerdeführerin könnte im Zusammenhang mit dem
bevorstehenden Vollzug der Wegweisung erneut einen Suizidversuch
vornehmen, ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts von einer zu vollziehenden Weg- oder
Ausweisung nicht Abstand zu nehmen ist, solange konkrete Massnahmen
zwecks Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden
können (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
5780/2011 vom 1. Mai 2012). Solches ist vorliegend durch eine entspre-
chende fachärztlich sowie medikamentöse Vorbereitung und Begleitung
der Beschwerdeführerin vor und bei der Ausreise möglich.
Bezüglich der Kinder der Beschwerdeführerin wird in der Rechtsmittelein-
gabe geltend gemacht, diese seien "sehr wahrscheinlich traumatisiert"
(Beschwerde Ziff. 5.d. S. 24). Aufgrund der Akten ergibt sich, dass
C._______ vom 30. Oktober bis 12. November 2011 wegen einer Anpas-
sungsstörung mit gemischter Reaktion bei sehr schwierigen familiären
und sozialen Verhältnissen im N._______ Kinderspital hospitalisiert war.
Innerhalb desselben Zeitraums war auch E._______ im gleichen Spital
hospitalisiert. Auch bei ihr wurde eine Anpassungsstörung mit gemischter
Reaktion bei Status nach Therapie mit Retalin wegen ADHS (Aufmerk-
samkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung) sowie Status nach Gewalt in der
Familie diagnostiziert. Ferner wurde am 18. Oktober 2011 bei B._______
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eine komplexe Traumafolgestörung mit Verlorenheitsgefühlen und
schlechtem Selbstbildnis diagnostiziert. Weitere, und insbesondere aktu-
elle ärztliche Zeugnisse liegen dem Gericht nicht vor. Es ist daher zu
schliessen, dass keines der Kinder gegenwärtig in einer fachärztlichen
oder medikamentösen Behandlung ist. Sollte E._______ nach wie vor
Retalin benötigen, so kann die Beschwerdeführerin vor der Ausreise aus
der Schweiz bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehr-
hilfe stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverord-
nung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2], SR
142.312 sowie die Weisungen des BFM vom 1. Januar 2008 betreffend
Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe, Ziffer 4.2.5). Damit würde die
Beschwerdeführerin zumindest in einer Anfangsphase über die erforderli-
chen Medikamente verfügen. Später sollten diese oder ein entsprechen-
des Generika auch in der Türkei erhältlich sein.
Soweit in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt wird, die Kinder würden
schwerwiegende Schädigungen durch die erlebten Kindsmisshandlungen
zeigen, wird damit auf die im Verfahren von der Beschwerdeführerin be-
haupteten Misshandlungen durch den Ehemann und Vater angespielt. In-
des gibt es dafür keine konkreten Hinweise. Vielmehr ist den Akten zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin selbst ihre Kinder schlug und
einzelne auch anhielt, die Geschwister zu schlagen (Akten BFM B17/4).
Insgesamt liegen somit weder bezüglich der Beschwerdeführerin noch
der Kinder medizinische Wegweisungshindernisse vor.
10.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Kindeswohl stehe
einem Vollzug der Wegweisung in die Türkei entgegen. Die Kinder der
Beschwerdeführerin sind heute (…), (…), (…), (…), (…) und (…) Jahr alt.
Sie leben seit Ende 2010, mithin seit drei Jahren in der Schweiz. Soweit
sie hier während ihres Aufenthalts bei Pflegefamilien fremdplatziert wur-
den, wurden diese Massnahme zur vorübergehenden Entlastung der Be-
schwerdeführerin beziehungsweise während ihrer Hospitalisierungen an-
geordnet. Daraus kann mit Blick auf eine Integration der Kinder in der
Schweiz nichts abgeleitet werden. Was die beiden jüngsten Kinder der
Beschwerdeführerin betrifft, sind aufgrund ihres Alters die Eltern und Ge-
schwister ihre nächsten Bezugspersonen. Für sie beide ist ein Vollzug der
Wegweisung ohne weiteres zumutbar. Die älteren vier Kinder haben
demgegenüber durch den Schulbesuch bereits (erste) soziale Kontakte
ausserhalb der Familie aufgebaut, nicht zuletzt auch dadurch, dass sie
die deutsche Sprache erlernt haben und sich insoweit hier bereits zu in-
tegrieren begonnen. Dennoch erachtet das Gericht einen Vollzug der
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Wegweisung auch für diese älteren Kinder als zumutbar. Sie können zu-
sammen mit ihrer Mutter, ihren Geschwistern und dem ihnen bekannten
neuen Partner der Beschwerdeführerin in die Türkei zurückkehren. So-
dann haben sie den grösseren Teil ihrer Kindheit in der Türkei verlebt,
wobei die älteren drei zum Zeitpunkt der Ausreise bereits die Schule be-
suchten. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin mit der letztlich nicht
zwingenden Ausreise in die Schweiz bewusst in Kauf genommen, dass
ihre Kinder aus ihrem gewohnten bestehenden sozialen und schulischen
Umfeld herausgenommen wurden und sich in eine ihnen in jeder Hinsicht
völlig neue, unbekannte kulturelle, sprachliche und soziale Umgebung
einleben mussten. Dies sowie die Tatsache, dass dieses Einleben für die
ganze Familie in jeder Hinsicht nicht einfach und mit zahlreichen Schwie-
rigkeiten, namentlich auch erheblichen psychischen Belastungen für die
Kinder verbunden war, hat sich die Beschwerdeführerin anrechnen zu
lassen. Auch eine Rückkehr in die Türkei wird für die Kinder mit anfängli-
chen Schwierigkeiten verbunden sein. Aufgrund der Akten ergibt sich,
dass die Beschwerdeführerin wenig Deutsch spricht. Es ist daher davon
auszugehen, dass sie mit ihren Kindern stets Türkisch beziehungsweise
Kurdisch gesprochen hat. Damit ist jedenfalls gewährleistet, dass die
Kinder bei einer Rückkehr aus sprachlicher Sicht den schulischen sowie
den sozialen Anschluss wieder finden können.
10.3.3 Zum Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin ist zunächst festzu-
halten, dass sie nicht alleine mit ihren Kindern in die Türkei zurückkehren
muss. Gemäss den Akten hat die Beschwerdeführerin eine Liebesbezie-
hung zu K._______, dem Vater der beiden jüngsten Kinder. Weiter ist den
Akten zu entnehmen, dass K._______ die Beschwerdeführerin mit ihren
Kindern unterstützt. Namentlich wohnt(e) er freiwillig an dem ihr zugewie-
senen Aufenthaltsort und half bei der Betreuung der Kinder mit. Es wird
Sache der Vollzugsbehörden sein, den Vollzug der Wegweisung von
K._______ mit demjenigen der Beschwerdeführerin und der Kinder zu
koordinieren. Sodann leben gemäss den Angaben der Beschwerdeführe-
rin acht ihrer Geschwister und Halbgeschwister in der Türkei. Den Akten
sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht
Kontakt zu diesen Verwandten aufnehmen könnte. Für die Beurteilung im
Rahmen der Zumutbarkeit ist nicht die persönliche Beziehungsnähe zu
einer Person massgebend, sondern die Frage, ob eine Kontaktaufnahme
grundsätzlich möglich und zuzumuten ist. Es ist daher von einem tragfä-
higen familiären Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin auszugehen,
auf welches sie bei einer Rückkehr zurückgreifen und welches ihr bei der
Reintegration behilflich sein kann. Auch K._______, der Partner der Be-
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schwerdeführerin, wird, nachdem er über (…) Jahre in der Türkei gelebt
und gearbeitet hat, dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügen. Vor
diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder bei einer Rückkehr zumindest vorüber-
gehend eine Wohnmöglichkeit haben und Unterstützung bei der Rein-
tegration erhalten werden.
10.3.4 Was die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin und ihrer
Kinder anbelangt, so kann sich die Beschwerdeführerin zunächst an den
Vater der vier ältesten Kinder wenden und diesen um Unterstützung für
die gemeinsamen Kinder ersuchen. Laut seinen Angaben im Asylverfah-
ren hat er stets gearbeitet. Sodann hat auch K._______, der Partner der
Beschwerdeführerin, langjährige Berufserfahrungen als O._______. Es ist
ihm zuzumuten, sich bei einer Rückkehr um eine neue Anstellung zu be-
mühen und so einen Teil an den Unterhalt seiner Partnerin und seiner
zwei Kinder beizusteuern. Ferner kann die Beschwerdeführerin auch ihre
zahlreichen in der Türkei als auch im Ausland lebenden Geschwister um
eine finanzielle Unterstützung angehen. Nicht zuletzt ist es auch der Be-
schwerdeführerin, selbst wenn sie über keine Berufsausbildung verfügt,
zuzumuten, sich um eine Anstellung zu bemühen. Gemäss ständiger
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen blosse soziale und wirt-
schaftliche Schwierigkeiten jedenfalls keine existenzbedrohende Situation
dar, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzug spricht (vgl. statt vieler Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-5508/2013 vom 3. Oktober 2013, mit
weiteren Verweisen). Um allfällige Anfangsschwierigkeiten zu überbrü-
cken, steht es der Beschwerdeführerin schliesslich frei, vor ihrer Rück-
kehr beim BFM einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl.
Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2], SR 142.312 sowie
die Weisungen des BFM vom 1. Januar 2008 betreffend Rückkehr- und
Wiedereingliederungshilfe).
10.3.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Voll-
zug der Wegweisung insgesamt zumutbar ist.
10.4 Die Beschwerdeführerin und die ältesten fünf Kinder verfügen über
türkische Identitätskarten. Betreffend G._______ obliegt es der Be-
schwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates
das für eine Rückkehr notwendige Reisedokument zu beschaffen (vgl.
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515). Somit ist der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
11.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Be-
schwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel ver-
fügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass das Begehren als aussichtslos zu gelten
hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht gegeben, weshalb
dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: