B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6467/2016
Ur t e i l vom 2 0 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. September 2016 / N (…).
E-6467/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 20. April 2015 unkontrolliert in die
Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch. Am 7. Mai 2015
fand die Befragung zur Person (BzP; Akten Vorinstanz A8/12) statt. Ge-
mäss eigenen Angaben ist er eritreischer Staatsangehöriger der Volks-
gruppe der Tigrinya. Er habe seinen Heimatstaat am 20. September 2014
über die sudanesische Grenze verlassen und zirka vier Monate in Khartum
gelebt, bevor er weiter Richtung Libyen gereist und von dort aus nach vier
Monaten nach Italien und anschliessend in die Schweiz gelangt sei.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er in der BzP im Wesentli-
chen vor, als Schüler habe er keinerlei Rechte gehabt. Es sei auch kein
geregelter Unterricht angeboten worden. Er habe das Land verlassen, um
eine Schule zu finden, wo er etwas lernen könne und wo seine Rechte
gewährleistet seien. Das seien alle seine Gründe, sein Heimatland verlas-
sen zu haben. Konkrete persönliche Probleme oder Konflikte mit den Be-
hörden, einer Organisation oder Privatpersonen habe er keine gehabt. Er
sei nie in Haft oder vor Gericht gewesen und habe sich weder politisch
noch religiös aktiv betätigt. Auf Nachfrage gab er an, sein Vater sei im Alter
von 61 Jahren erneut zum Waffendienst gerufen, und es sei ihm erklärt
worden, im Weigerungsfall müssten seine Kinder zum Militärdienst. Dies
sei auch ein Grund gewesen, weshalb er (Beschwerdeführer) sein Heimat-
land verlassen habe. Ein konkretes Aufgebot zum Militärdienst habe er per-
sönlich nicht erhalten. Auch habe niemand anders ein ihn betreffendes Auf-
gebot zugestellt erhalten.
Am 22. Februar 2016 wurde er vertieft zu seinem Asylgesuch angehört
(A20/14). Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
nachdem es sein Vater abgelehnt habe, in seinem Alter erneut in den Mili-
tärdienst einzurücken, habe man ihn an dessen Stelle rekrutieren wollen.
Am 10. Juni 2014 habe er ein Schreiben erhalten, das seine Mutter zu
Hause entgegengenommen habe, wonach er sich bei der örtlichen Verwal-
tung zu melden habe. Aufgrund dieses Schreibens sei ihm klar gewesen,
dass sie ihn ins Militär bringen würden. Nach Erhalt dieses Schreibens sei
er einen Monat mit den Tieren seiner Familie unterwegs gewesen und habe
anschliessend einen Monat bei einer Tante verbracht, bevor er die Ausreise
aus dem Heimatland angetreten habe.
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Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer einen Schü-
lerausweis im Original sowie Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 16. September 2016 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll-
zug an.
Zur Begründung führte das SEM aus, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers zu Aspekten einer allfälligen Vorverfolgung (geltend gemachte Ereig-
nisse vor Verlassen des Heimatlandes) hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand.
Anlässlich der Anhörung (vom 22. Februar 2016) sei aufgefallen, dass er
seine Asylkernvorbringen in der BzP gänzlich anders dargestellt habe als
in der späteren Bundesanhörung. Im Rahmen der BzP habe er auf Nach-
frage verneint, je ein konkretes Aufgebot für den Militärdienst entweder sel-
ber oder durch Dritte entgegengenommen zu haben. In der Anhörung habe
er angegeben, ihm sei ein Papier geschickt worden. Auf die grundlegenden
Widersprüche in seinen Angaben aufmerksam gemacht, habe er diese in
der Anhörung nicht schlüssig klären können (Akten SEM A20/14, F105-
106). Der erst in der Anhörung geltend gemachte drohende Einzug in den
Militärdienst sei aufgrund des Zeitpunktes der Nennung und der Widersprü-
che und logischen Lücken in den Darlegungen als nachgeschobenes
Sachverhaltskonstrukt zu beurteilen.
Überdies bleibe unklar, weshalb die Behörden nicht einfach einen der
ebenfalls zuhause wohnhaften Brüder hätte mitnehmen sollen. Auch die
diesbezüglichen Begründungen hätten nicht gänzlich zu überzeugen ver-
mocht (A20/14, F113). Ferner sei es logisch nicht nachvollziehbar, dass,
sollte sein Bruder P. bei einem Fluchtversuch geschnappt und daraufhin
inhaftiert worden sein, dies für die Familie keine Folgen gehabt hätte
(A20/14, F78-76 [recte: F75-76]). Jedoch seien gemäss Angaben des Be-
schwerdeführers nach seiner Ausreise die Behörden aufgetaucht und hät-
ten seine Mutter inhaftiert. Dies vermöge insbesondere darum zu überra-
schen, da der Beschwerdeführer gar nie in persönlichem Kontakt mit den
Behörden gestanden habe.
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Seite 4
Die Angaben zur Ausreise seien nicht sonderlich substanziiert ausgefallen,
jedoch als mehrheitlich glaubhaft zu beurteilen. Unbesehen der Glaubhaf-
tigkeit seien aber die Vorbringen bezüglich der geltend gemachten illegalen
Ausreise aus Eritrea asylrechtlich unbeachtlich. Die Anforderungen an die
Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung seien
nicht erfüllt. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Hei-
matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK ver-
botene Strafe oder Behandlung drohen würde. Zudem sprächen weder die
herrschende politische Situation in Eritrea noch individuelle Gründe gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in sein Heimatland, der auch
technisch möglich und praktisch durchführbar sei.
C.
Gegen diesen Entscheid des SEM liess der Beschwerdeführer von seinem
Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Oktober 2016 Be-
schwerde erheben und beantragen, die Verfügung des SEM sei vollum-
fänglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhalts-
abklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
Bezüglich des Antrages, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachver-
haltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen, wird in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht, die Vorinstanz sei zu
Unrecht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt
der Durchführung des Asylverfahrens bereits volljährig gewesen sei. In der
Folge habe sie es auch zu Unrecht unterlassen, dem minderjährigen Be-
schwerdeführer für die Dauer des Verfahrens eine Vertrauensperson nach
Art. 17 Abs. 3 AsylG zu bestellen. Sowohl die BzP als auch die Bundesan-
hörung würden demnach einem schwerwiegenden Verfahrensfehler unter-
liegen. Es sei daher von einem klarerweise und offenkundig nicht rechts-
genügend erstellten Sachverhalt auszugehen, weshalb die Sache zur
rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen sei.
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Zur Begründung der weiteren Rechtsbegehren wird ausgeführt, die Argu-
mentation des SEM in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Glaub-
haftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe halte einer eingehenden
Prüfung nicht stand. Die von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten
könnten durch die Entgegnungen in der Beschwerde entkräftet werden. In
Anbetracht der Ausführungen in der Beschwerde und der Anhörungsproto-
kolle würden die geltend gemachten Vorbringen im Sinne einer Gesamt-
würdigung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeitsprüfung genügen.
Die Aussagen des Beschwerdeführers in der BzP würden nicht diametral
von seinen Vorbringen in der Anhörung abweichen. Auch wenn er im Rah-
men der BzP tatsächlich ausgesagt habe, dass weder er selber noch je-
mand anderes jemals ein konkretes Aufgebot für den Militärdienst für seine
Person erhalten habe, könne nicht behauptet werden, dass sich seine
Kernasylvorbringen in der BzP gänzlich von jenen in der Anhörung unter-
scheiden würden. Dass er auf die Frage in der BzP hin, ob er jemals ein
konkretes Aufgebot zum Militärdienst erhalten habe, mit „Nein“ geantwortet
habe, sei in Anbetracht dessen verständlich, da es sich beim besagten
Schreiben noch nicht um ein Dienstaufgebot im eigentlichen Sinne, son-
dern lediglich um einen Erstkontakt mit der Militärbehörde beziehungs-
weise mit der örtlichen Verwaltung gehandelt habe.
Folglich habe sich der Beschwerdeführer durch seine Ausreise dem Mili-
tärdienst entzogen. Dies werde in Eritrea als Wehrdienstverweigerung an-
gesehen und ziehe harte Strafen nach sich. Dieser Sachverhalt sei asylre-
levant. Der Beschwerdeführer sei somit wegen seiner Wehrdienstverwei-
gerung als Flüchtling anzuerkennen.
Bezüglich der Entgegnungen zu den weiteren Argumentationspunkten un-
ter dem Aspekt der Vorfluchtgründe in der angefochtenen Verfügung wird
auf die Beschwerdeschrift und, soweit entscheidwesentlich, auf die nach-
folgenden Erwägungen verwiesen.
Entgegen der Ansicht des SEM sei dem Beschwerdeführer zudem auch
aufgrund seiner illegalen Ausreise wegen subjektiver Nachfluchtgründe –
auch wenn das Asylgesuch abgelehnt würde – die Flüchtlingseigenschaft
zuzusprechen, weshalb er gestützt auf Art. 83 Abs. 8 AuG (SR 142.20) in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei.
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Ferner wurde in der Eingabe darauf hingewiesen, dass die UN-Untersu-
chungskommission zu Eritrea in ihrem Bericht vom 8. Juni 2016 festgehal-
ten habe, dass die massiven Menschenrechtsverletzungen, welche die
Kommission bereits in ihrem ersten Bericht aus dem Jahre 2015 dokumen-
tiert habe, Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellten. Seitens der
Kommission sei insbesondere statuiert worden, dass der Militär-/National-
dienst in Eritrea die Tatbestände der Sklaverei respektive Zwangsarbeit
von Art. 7 Abs. 1 Bst. g des Römer Statuts des Internationalen Strafge-
richtshofs vom 17. Juli 1998 (Römer Statut, SR 0.312.1) erfülle. Gestützt
auf den Bericht der UN-Untersuchungskommission zu Eritrea sei davon
auszugehen, dass abgewiesene Asylsuchende im dienstfähigen Alter, die
nach Eritrea zurückgeschafft würden, mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit inhaftiert und anschliessend dem Militärdienst zugeführt würden. Der
Beschwerdeführer befinde sich im militärdienstfähigen Alter. Da er mithin
den Nationaldienst noch nicht angetreten habe und über keine offizielle
Bestätigung über den Ausschluss aus dem Militär verfüge, würde er mit
Sicherheit bereits am Flughafen in Asmara festgenommen und nach der
Haft den Militärbehörden zwecks Absolvierung des National-/Militärdiens-
tes zugewiesen. Somit drohe ihm im Falle einer Rückkehr nach Eritrea
ebenfalls Sklaverei und Zwangsarbeit im Rahmen des Militärdienstes und
die Wegweisung verstosse gegen Art. 4 EMRK. Das Urteil des United King-
dom (UK) Upper Tribunal, MST and Others (national service – risk catego-
ries) Eritrea CG (2016) UKUT 00443 (IAC) vom 11. Oktober 2016 komme
in Würdigung von Art. 4 EMRK zum selben Schluss. Bei Art. 4 EMRK
handle es sich um ein absolutes Verbot, weshalb keine Eingriffe zulässig
seien. Wegen Unzulässigkeit sei der Vollzug der Wegweisung nicht statt-
haft und an Stelle des Vollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Subeventualiter sei der Wegweisungsvollzug im Fall des Beschwerdefüh-
rers unzumutbar. Der Beschwerdeführer und seine Familie gehörten der
mittellosen Landbevölkerung an. Es könne auch nicht davon ausgegangen
werden, dass er von seinen im Ausland lebenden Geschwistern im Falle
einer Rückkehr nach Eritrea erneut finanziell unterstützt würde, zumal sie
ihm bereits die Ausreise nach Europa bezahlt hätten, obschon sie selbst
nicht in wohlhabenden Verhältnissen leben würden. Schliesslich befinde er
sich im militärdienstpflichtigen Alter und sei als Deserteur an Leib und Le-
ben gefährdet. Es sei damit zu rechnen, dass er bei einer Überstellung
nach Eritrea sofort verhaftete würde. Der Wegweisungsvollzug wäre klar
unzumutbar, weil keine begünstigenden Umstände vorliegen würden und
er bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine persönliche Notlage geraten
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Seite 7
würde, womit er einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG ausgesetzt wäre.
Auf die weitere Begründung der Rechtsbegehren im Einzelnen ist – soweit
sie entscheidwesentliche Wirkung entfalten könnte – auf die nachstehen-
den Erwägungen zu verweisen.
D.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24. Oktober
2016 den Eingang der Beschwerde bestätigte, wurden mit Zwischenverfü-
gung vom 27. Oktober 2016 die Gesuche um unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines amtlichen
Anwalts im Sinne von Art. 110a Abs.1 Bst. a AsylG gutgeheissen. Auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde
die Vorinstanz ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 9. November 2016 erläuterte das SEM ins-
besondere seine aktuelle asyl- und flüchtlingsrechtliche Praxis zu Eritrea
und hielt an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. Die Ver-
nehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsge-
richt am 11. November 2016 mit Replikrecht zugestellt.
F.
Mit Eingabe vom 28. November 2016 machte der Beschwerdeführer von
seinem Replikrecht Gebrauch. Dabei rügt er insbesondere, das SEM stütze
seine aktuelle asylrechtliche Praxis zu Eritrea auf nicht hinreichend gesi-
cherte Lagebeurteilungen und ungenügende Abklärungen länderspezifisch
relevanter Aspekte ab. Unter anderem verweist er in diesem Zusammen-
hang mit verschiedenen Zitaten rechtlicher Erwägungen erneut auf das Ur-
teil des Upper Tribunal.
Dem SEM wird bezüglich seiner Praxis zur illegalen Ausreise aus Eritrea
zusammenfassend entgegengehalten, mit seinem eigenmächtigen und
systematischen Abweichen von der ständigen Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts habe es den höchstrichterlichen Grundsätzen ei-
ner erstinstanzlichen Praxisänderung nicht genüge getan.
Der Rechtsvertreter reichte zudem eine Honorarnote zu den Akten.
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Seite 8
G.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer die Kopie ei-
nes vom 20. Oktober 2016 datierten handschriftlichen Dokumentes (zu-
sammen mit einer am 11. November 2016 beglaubigten Übersetzung in die
englische Sprache) zu den Akten, in dem bestätigt werde, dass sein Vater
in die sogenannte „People’s Army“ eingezogen worden sei und dort zivilen
Militärdienst leiste.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon
ausgegangen, dass er zum Zeitpunkt der Durchführung des Asylverfahrens
bereits volljährig gewesen sei und habe es in der Folge auch zu Unrecht
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unterlassen, ihm für die Dauer des Verfahrens eine Vertrauensperson nach
Art. 17 Abs. 3 AsylG zu bestellen, ist unbegründet. Die vom Beschwerde-
führer im Original eingereichte Schülerkarte weist den (…) als sein Ge-
burtsdatum aus. Demgegenüber gab er anlässlich der Einreichung des
Asylgesuches an, er sei (…) geboren. Zu dieser Diskrepanz gab ihm das
SEM das rechtliche Gehör und hörte ihn dazu am 7. Mai 2015 ausführlich
an. Aufgrund der gesamten Umstände und des Aussageverhaltens des Be-
schwerdeführers anlässlich dieser Anhörung erscheint es nicht unbegrün-
det, wenn das SEM zum Schluss gelangte, es müsse als überwiegend
wahrscheinlich angesehen werden, dass das Geburtsdatum auf dem
Schülerausweis das richtige Datum sei (vgl. hierzu A11/5). Die in der Be-
schwerdeschrift weiterhin im Wesentlichen gleichen geltend gemachten
Erklärungsversuche wie in der Anhörung vom 7. Mai 2015, die Eltern des
Beschwerdeführers hätten auf dessen Lebensmittelcoupon versehentlich
das Geburtsdatum seiner älteren Schwester eingetragen und dieser fal-
sche Eintrag sei dann behördlicherseits auf den Schülerausweis übertra-
gen worden und es sei den Eltern auch nicht gelungen, dieses Missver-
ständnis bei den zuständigen Amtsstellen korrigieren zu lassen, muten
nicht überzeugend an. Im Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwer-
deführer im Rahmen seiner Replik vom 28. November 2016 selbst aus-
führte, er habe Eritrea im September 2014 im Alter von bereits (…) Jahren
verlassen (vgl. ebenda S. 5 in fine).
Zudem gilt anzuführen, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der An-
hörung des SEM vom 22. Februar 2016 bei einem angenommenen Ge-
burtsdatum vom (…)(…) zur Vollendung seines 18. Lebensjahres und so-
mit zur Volljährigkeit gefehlt hätte. Daran vermag selbstredend auch die
Anmerkung der an der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertretung nichts
zu ändern, wenn sie den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt als noch
minderjährig einschätzt.
Der Antrag, die Sache sei aus formellen Gründen zur rechtsgenügenden
Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist als unbe-
gründet abzuweisen. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist auch nicht er-
sichtlich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt in materieller Hinsicht
nicht hinreichend erstellt wäre.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
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Seite 10
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.
5.
5.1 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht
weitergeführten Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 2006 Nr. 3) ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und
Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht
vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann
begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den
Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen,
wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Dar-
über hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem er-
kennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Er-
halt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein
eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedin-
gungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorge-
setzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden
als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Perso-
nen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu
werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom
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Seite 11
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen.
Wie sich nach Prüfung der Akten ergibt, konnte der Beschwerdeführer kei-
nen konkreten Kontakt zu den Militärbehörden im Sinne der Rechtspre-
chung und damit eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt sei-
ner Ausreise aus Eritrea glaubhaft machen. Zur Begründung ist in erster
Linie auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu den ent-
scheidwesentlichen Aspekten zu verweisen, die durch die Entgegnungen
in der Beschwerde nicht entkräftet werden. Das Aussageverhalten des Be-
schwerdeführers zum zentralen und somit entscheidwesentlichen Element
des geltend gemachten Sachverhaltes zeichnet sich durch derart wider-
sprüchliche Schilderungen aus, dass von einem Konstrukt und nicht von
tatsächlich selbst Erlebtem ausgegangen werden muss. So schliessen sich
die Angaben anlässlich der BzP und die Schilderung anlässlich der Anhö-
rung zum Kernvorbringen gegenseitig aus. Gemäss seinen Angaben in der
BzP habe er nie ein konkretes Aufgebot zum Militärdienst persönlich erhal-
ten. Auch niemand anders sei ein ihn betreffendes Aufgebot zugestellt wor-
den (A8/12, Pt. 7.02). Anlässlich der Anhörung führte er hingegen aus, er
habe am 10. Juni 2014 ein Schreiben erhalten, das seine Mutter zu Hause
entgegengenommen habe, wonach er sich bei der örtlichen Verwaltung zu
melden habe. Aufgrund dieses Schreibens sei ihm klar gewesen, dass sie
ihn ins Militär bringen würden (A20/14, F56). Auf diese ungereimten Anga-
ben angesprochen, führte der Beschwerdeführer aus, er habe auch an der
BzP davon gesprochen, dass nicht er persönlich, sondern seine Mutter das
Schreiben entgegengenommen habe, und er habe nicht gesagt, dass er
kein Aufgebot erhalten hätte (A20/14, F105-106). Diese im Rahmen des
rechtlichen Gehörs gemachten Aussagen sind aktenwidrig. Das SEM hat
demzufolge in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf erkannt, der
Beschwerdeführer habe die grundlegenden Widersprüche in der Anhörung
nicht schlüssig klären können und der erst in der Anhörung geltend ge-
machte drohende Einzug in den Militärdienst sei aufgrund des Zeitpunktes
der Nennung als nachgeschobenes Sachverhaltskonstrukt zu beurteilen.
Die diesbezüglichen Entgegnungen des Beschwerdeführers in der Rechts-
mitteleingabe vermögen diese Einschätzung nicht zu entkräften. Der Ein-
wand, es sei verständlich, dass er auf die Frage in der BzP hin, ob er jemals
ein konkretes Aufgebot zum Militärdienst erhalten habe, mit „Nein“ geant-
wortet habe, da es sich beim besagten Schreiben noch nicht um ein Dienst-
aufgebot im eigentlichen Sinne, sondern lediglich um einen Erstkontakt mit
der Militärbehörde beziehungsweise mit der örtlichen Verwaltung gehan-
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delt habe, vermag nicht zu überzeugen. Gemäss der Aussageversion an-
lässlich der Anhörung hatte das Schreiben nach dem Empfinden des Be-
schwerdeführers eben gerade doch den Charakter eines eigentlichen und
zwingenden Dienstaufgebotes, wenn er zum Ausdruck brachte, aufgrund
dieses Schreibens sei ihm klar gewesen, dass sie ihn ins Militär bringen
würden. Falls demnach tatsächlich ein entsprechendes Schreiben an den
Beschwerdeführer gerichtet worden wäre, das die entsprechende Über-
zeugung bei ihm ausgelöst hätte, müsste aufgrund der eindrücklichen Wir-
kung auf ihn erwartet werden, dass er diesem Umstand bereits an der BzP
das nötige Gewicht beigemessen und dies auch zum Ausdruck gebracht
hätte. Die beiden Aussageversionen nehmen sich demnach als zwei gänz-
lich unterschiedliche Kernvorbringen aus, die als diametral inkongruent im
Sinne der Rechtsprechung zu gelten haben.
Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft ma-
chen, dass er je in relevanter Weise etwas mit den eritreischen Behörden
zu tun gehabt hatte und damit ein Refraktär ist. Dabei kann ergänzt wer-
den, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben jedenfalls for-
mell nie schriftlich oder mündlich zum Militärdienst aufgeboten worden ist.
Er war auch nie persönlich mit Vertretern der Behörde in Kontakt, die ihn
auf den Militärdienst angesprochen hätten (A20/14, F67). Zudem hat eine
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorladung vor die kommunale
Verwaltung keineswegs einen direkten Bezug zu einem konkreten Aufge-
bot zum Militärdienst. Ein von der Rechtsprechung geforderter hinreichend
konkreter Kontakt mit den aufbietenden militärischen Behörden ist auch
deshalb zu verneinen, weil die allfällige (blosse) Befürchtung, für den Nati-
onaldienst rekrutiert zu werden, die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensi-
tät nicht erfüllt (vgl. a.a.O., E. 4.10).
5.2 Das SEM ist somit zu Recht zum Schluss gekommen, dass die geltend
gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft sind und
er aus Gründen, die sich vor seiner Ausreise aus Eritrea ereignet haben,
die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt. Daran vermag in entscheidwesentlicher Hinsicht auch nichts zu än-
dern, dass, aus welchen und zu welchen Gründen auch immer, sein Vater
erneut in den Nationaldienst aufgeboten worden sein soll. Auf die Prüfung
der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens und der Authentizität des entspre-
chenden eingereichten Dokumentes kann verzichtet werden.
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Vor diesem Hintergrund kann – ohne das Gebot einer Gesamtbetrachtung
und Gesamtbeurteilung der Vorbringen zu verletzen und zumal das dies-
bezügliche Rechtsbegehren auch als offensichtlich unbegründet erachtet
werden muss – auch darauf verzichtet werden, auf weitere Aspekte der
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu Vorfluchtgründen und
die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde einzugehen. Sie
ändern am Gesamtbild der Einschätzung zur flüchtlingsrechtlichen Rele-
vanz des geltend gemachten Sachverhaltes in entscheidwesentlicher Hin-
sicht nichts Erhebliches.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen
und sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben so-
wie in seiner Freiheit gefährdet. Es ist somit zu prüfen, ob er wegen seiner
Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver
Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
6.2 Als subjektiven Nachfluchtgrund gilt unter anderen das illegale Verlas-
sen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), wenn dies die Gefahr einer
zukünftigen Verfolgung begründet. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK
2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). Durch Re-
publikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Aus-
reise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich
ihrer Intensität und der politischen Motivation des betreffenden Staates
ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.
6.3
6.3.1 Die Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Frage der flücht-
lingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreise aus Eritrea hat sich schritt-
weise entwickelt. Nach der früheren getroffenen Einschätzung wurde vor-
wiegend geschlossen, das eritreische Regime erachte das illegale Verlas-
sen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat
(vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2,
E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2, D-4787/2013 vom 20. No-
vember 2014 E. 8.2 f. [als Referenzurteil publiziert], E-2004/2014 vom
14. April 2015 E. 4.2.2).
E-6467/2016
Seite 14
6.3.2 Auch gemäss der soeben erwähnten früheren Rechtsprechung war
aber nicht von einem Automatismus in dem Sinne auszugehen, dass von
einer eritreischen Herkunft und der Zugehörigkeit zu einer Altersgruppe,
die erschwerten Ausreisebedingungen unterworfen ist, ohne weiteres auf
eine illegale Ausreise zu schliessen gewesen wäre. So entband auch die
frühere asylbehördliche Praxis die betroffene Person nicht davon, die Um-
stände ihrer behaupteten illegalen Ausreise aus Eritrea in objektiv nach-
vollziehbarer Weise zu schildern und somit glaubhaft zu machen (vgl. Urteil
des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 9 [vgl. E. 5.2.]).
6.3.3 Diese Praxis wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen
eines länderspezifischen Koordinationsentscheids betreffend Eritrea inso-
fern angepasst und erneuert, als die Glaubhaftigkeit einer geltend gemach-
ten illegalen Ausreise unter bestimmten Umständen offenbleiben kann
(zum Folgenden Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
E. 4.6‒5 [als Referenzurteil publiziert]). Gestützt auf eine umfassende Ana-
lyse der politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Eritrea ge-
langte das Gericht zur Einschätzung, dass die bisherige Praxis, wonach
eine (glaubhafte) illegale Ausreise als solche zur Flüchtlingseigenschaft
führte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (ebd., E. 5.1 f.). Dabei
wurde festgestellt, dass in jüngerer Zeit zahlreiche Personen, die illegal
aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zu-
rückkehren können. Angesichts dessen ist nicht mehr mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG droht. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer
Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen,
wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
big erscheinen lassen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöri-
ger aus ihrem Heimatstaat allein reicht zur Begründung der Flüchtlingsei-
genschaft somit nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüp-
fungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können.
6.3.4 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist vorliegend zu vernei-
nen. Wie ausgeführt, erfüllt der Beschwerdeführer aufgrund von Vorflucht-
gründen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht. Es sind
aufgrund der Aktenlage auch keine sonstigen Gründe ersichtlich, die ihn in
den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
E-6467/2016
Seite 15
lassen könnten. Nach dem zuvor Gesagten liesse sich somit aus einer ille-
galen Ausreise des Beschwerdeführers ‒ ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit
‒ keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung
ableiten.
6.4 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer keine relevante
Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG dartun. Das
SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und das
Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
E-6467/2016
Seite 16
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewie-
sen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements nur Per-
sonen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge-
gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.).
8.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vor-
gesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsar-
beitsverbots im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK als auch unter jenem des
Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behand-
lung gemäss Art. 3 EMRK geprüft.
8.2.4 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hin-
sicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewäh-
rung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
E-6467/2016
Seite 17
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen National-
dienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. a.a.O.,
E. 6.1.5.2).
8.2.5 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei
eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs
zu verneinen (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2).
Wie bereits festgestellt (E. 8.2.2), müsste der Beschwerdeführer gemäss
Praxis des EGMR mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Im
Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht dies-
bezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass
Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächen-
deckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender
dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erlei-
den. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3
EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O.,
E. 6.1.6).
E-6467/2016
Seite 18
8.2.6 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.2.7 Zudem kommt vorliegend dazu, dass der Beschwerdeführer den
"Diaspora-Status" erlangen könnte. Im Rahmen des Koordinationsurteils
des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als
Referenzurteil publiziert) wurden Personengruppen definiert, die vom Na-
tionaldienst befreit werden können. In diese Kategorie fallen auch Perso-
nen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei
denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit den heimatlichen
Behörden durch einen sogenannten „Diaspora-Status“ ‒ welcher die Be-
zahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes
voraussetzt ‒ geregelt haben. Es ist davon auszugehen, dass Personen
mit dem „Diaspora-Status“ von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea
nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfen.
Nach Erkenntnis des Gerichts werden die drakonischen Gesetze bezüglich
freiwillig zurückkehrenden Refraktären, Deserteuren oder illegal Ausge-
reisten nicht angewendet, falls sie vor der Rückkehr ihre Situation mit den
heimatlichen Behörden durch das Erlangen des sogenannten "Diaspora-
Status" geregelt haben. Eritreer, die mindestens drei Jahre ausserhalb Erit-
reas verbracht haben, können im Fall einer Rückkehr nach Eritrea beim
Department for Immigration and Nationality in Asmara diesen "Diaspora-
Status" beantragen. Dazu benötigen sie zusätzlich zu den oben erwähnten
Dokumenten ein Unterstützungsschreiben der Auslandsvertretung, wel-
ches belegt, dass sie sich mehr als drei Jahre im Ausland aufgehalten ha-
ben. Das Departement stellt Rückkehrern mit "Diaspora-Status" ein Doku-
ment namens Residence Clearance Form aus. Inhaber dieses Dokuments
sind gemäss Behördenangaben von der Dienstpflicht befreit und dürfen
Eritrea (anders als von der eritreischen Proklamation 24/1992 vorgesehen)
ohne Ausreisevisum wieder verlassen. Allerdings fällt dieser "Diaspora-
Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jah-
ren wieder weg. Anschliessend sehen die Behörden die Person wieder als
Einwohner Eritreas an mit den damit verbundenen Pflichten in Bezug auf
Nationaldienst und Ausreisevisum. Während dieser drei Jahre ist aber nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen
Personen droht, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens
bestraft zu werden (vgl. a.a.O., E.13.4; SEM, Fokus Eritrea, Update Natio-
naldienst und illegale Ausreise, S. 33 ff.; EASO-Bericht über Herkunftslän-
der-Informationen, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise, November
E-6467/2016
Seite 19
2016, S. 35 f.; Landinfo, Country of origin Information Centre, Report Nati-
onal Service, 20. Mai 2016, S. 22 f.).
8.2.8 Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland gemäss eigenen Anga-
ben am 20. September 2014 verlassen. Gemäss gesicherter Aktenlage
reiste er am 20. April 2015 in die Schweiz ein. Er fällt somit unzweifelhaft
in die Kategorie der Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im
Ausland aufhalten. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer jedenfalls die Voraussetzungen zur Erlangung des
"Diaspora-Status" erfüllt und seine Situation mit den heimatlichen Behör-
den durch einen sogenannten „Diaspora-Status“ regeln kann (vgl. auch Ur-
teile des BVGer E-4252/2016 E. 10.3.3 vom 18. Januar 2018; E-6311/2015
E. 7.2.6 vom 12. Februar 2018), von der Dienstpflicht befreit sein wird und
Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen
dürfte. Zumindest in den ersten drei Jahren nach der Rückkehr in sein Hei-
matland ist es unter diesen Umständen nicht wahrscheinlich, dass der Be-
schwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea wegen allfälliger Missach-
tung der Dienstpflicht inhaftiert oder zur Leistung des Nationaldienstes ein-
gezogen würde. Die Frage, ob eine allfällige Einberufung des Beschwer-
deführers in den Nationaldienst nach einem Wegfall seines „Diaspora-Sta-
tus“ als eine gegen Art. 3 beziehungsweise Art. 4 EMRK verstossende Be-
handlung zu qualifizieren wäre, wurde bereits verneint.
8.2.9 Zusammenfassend erweist sich somit, dass vorliegend die Zulässig-
keit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen findet der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwen-
dung. Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerde-
führer im Fall seiner Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine nach Art. 3 EMRK, Art. 4 Abs.2 EMRK oder Art. 1 FoK verbo-
tenen Strafe oder Behandlung droht. Zudem ist nicht zu befürchten, dass
der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung
der Nationaldienstpflicht inhaftiert oder in absehbarer Zeit in denselben ein-
gezogen würde.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
E-6467/2016
Seite 20
8.3.2 Nach aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg,
Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise ei-
ner generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen
werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Be-
reichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwie-
rig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zu-
gang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist
seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind
nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfang-
reichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevöl-
kerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes
muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung aus-
gegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch
unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Fakto-
ren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom
17. August 2017 E. 16 f.).
8.3.3 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als
wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle
seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation ge-
raten. Die Einwände in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer
und seine Familie gehörten der mittellosen Landbevölkerung an und es
könne nicht davon ausgegangen werden, dass er von seinen im Ausland
lebenden Geschwister im Falle einer Rückkehr nach Eritrea erneut finanzi-
ell unterstützt würde, können nicht als entscheidrelevante Aspekte gelten.
Der Beschwerdeführer verfügt gemäss eigenen Angaben über eine neun-
jährige Schulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. In seinem
Heimatstaat verfügt er über ein breiteres familiäres Beziehungsnetz, auf
dessen Unterstützung er zählen kann. Es wird ihm dadurch möglich sein,
sich in Eritrea wieder zu integrieren. So leben seine Eltern und mehrere
Geschwister in Eritrea. Auch findet er dort eine gesicherte Wohnsituation
vor. Es ist dem jungen erwachsenen Beschwerdeführer möglich, im famili-
ären Landwirtschaftsbetrieb erneut ein Auskommen zu finden. Vor diesem
Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Eritrea einer existenzbedrohlichen Situation ausgesetzt
wäre. Es erweist sich somit, dass gemäss der aktualisierten Lagebeurtei-
lung des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Eritrea als zumutbar zu erachten ist. Die in der Be-
schwerde angeführten Aspekte des militärdienstpflichtigen Alters und der
Gefährdung als Deserteur sowie der Gefahr einer sofortigen Verhaftung bei
E-6467/2016
Seite 21
einer Überstellung nach Eritrea sind einerseits nicht Prüfungsgegenstand
im Rahmen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und anderer-
seits nach dem oben Erwogenen nicht stichhaltig. Es sind auch keine ge-
sundheitlichen Aspekte aktenkundig gemacht worden, die einem Vollzug
der Wegweisung entgegenstehen würden. Nach dem Gesagten erweist
sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
8.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es
dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukeh-
ren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei
der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats einerseits die Unterlagen
zur Erlangung des „Diaspora-Status“ und andererseits die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich
auch als möglich zu bezeichnen.
8.5 Die durch das SEM verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen
somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, da die
Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht aus-
sichtslos zu bezeichnen waren. Somit hat der Beschwerdeführer keine Ver-
fahrenskosten zu tragen.
E-6467/2016
Seite 22
11.
Mit der Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2016 wurde auch das Gesuch
um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Demnach ist ein amtliches Ho-
norar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszu-
richten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der
Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2). In der eingereichten Kostennote vom 28. November 2016
werden ein zeitlicher Aufwand der Rechtsvertretung von 13.45 Stunden mit
einem Ansatz Fr. 200.–, somit insgesamt Fr. 2690.– veranschlagt sowie
Auslagen von Fr. 14.60 geltend gemacht. Der notwendige zeitliche Auf-
wand ist aufgrund der zu einem erheblichen Teil standartisierten Ausfüh-
rungen in der Beschwerde auf zehn Stunden festzulegen. Bezüglich der
ergänzenden Eingabe vom 2. Juni 2017 wurde keine Honorarnote nachge-
reicht. Diese ist nicht zu entschädigen, da sie als nicht notwendiger Auf-
wand zu erachten ist. Dem Rechtsvertreter wurde bereits mit Verfügung
vom 27. Oktober 2106 mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht bei
amtlicher Vertretung durch nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter in
der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– ausgeht.
Vorliegend wird ein Stundenansatz von Fr. 150.– angenommen. Sodann
ist festzustellen, dass die geltend gemachten Auslagen von Fr. 14.60 ge-
rechtfertigt erscheinen. Nach dem Gesagten beträgt das amtliche Honorar
für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzte Rechtsvertreter insge-
samt Fr. 1636.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) und geht zulasten der Ge-
richtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6467/2016
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein
Honorar von Fr. 1636.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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