Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6468/2009
U r t e i l v om 1 5 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien B._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich,
Rechtshilfe Asyl und Migration, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. September 2009 / N (…).
E6468/2009
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. April 2008 im Flughafen Zürich um
Asyl nachsuchte, wobei ihm am 9. Mai 2008 die Einreise bewilligt wurde,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 24. April 2008 sowie der
Anhörung vom 2. Mai 2008 und der ergänzenden Anhörung vom 13.
Januar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei kurdischer Yezide aus der Provinz B._______,
dass die syrischen Behörden vor vielen Jahren einen Teil seiner
Ländereien enteignet hätten,
dass er 2005 einer kurdischen (...)gruppe beigetreten und mit dieser
zusammen an den Newrozfeiern (…) und (…) aufgetreten sei,
dass er beide Male kurz nach dem Ende der Feier von den
Sicherheitsbehörden festgenommen und ein paar Tage lang festgehalten
worden sei,
dass er während der Haft verhört, geschlagen, getreten und bedroht
worden sei,
dass er im Jahre 2008 an einer Protestkundgebung in C._______
teilgenommen habe, wobei er das Regime heftig kritisiert und beschimpft
habe,
dass er, weil er habe befürchten müssen, dass sein regierungskritisches
Votum an die Behörden übermittelt worden sei, das Land anschliessend
verlassen habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 10. September 2009 – eröffnet am 15. September 2009 – ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei der
Kurzbefragung habe er die allgemeine Situation der Kurden und die
Probleme der Yeziden als Ausreisegründe angeben, wobei er geltend
gemacht habe, bei einem weiteren Aufenthalt in Syrien könnten ihm die
Behörden ein Leid zufügen, während er erst in den Anhörungen
vorgebracht habe, er sei bereits zweimal festgenommen und in der Haft
mit Fäusten geschlagen und mit Füssen getreten worden,
E6468/2009
Seite 3
dass das Vorbringen der beiden Festnahmen nachgeschoben erscheine,
um dem Asylgesuch mehr Gewicht zu verleihen, und daher unglaubhaft
sei,
dass der Beschwerdeführer in den Anhörungen angegeben habe, er sei
einer kurdischen (...)gruppe beigetreten und habe (…) und (…) am
Newrozfest teilgenommen, wobei diese (...)gruppe gemäss der ersten
Anhörung den Namen D._______, gemäss der ergänzenden Anhörung
jedoch den Namen E._______ getragen habe, womit sich die Angaben
zum Namen der (...)gruppe als widersprüchlich erwiesen,
dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung angeben habe, einen
Antrag gestellt zu haben, bei der (...)gruppe mitspielen zu dürfen, weil er
etwas für sein Volk habe tun wollen, während er in der ergänzenden
Anhörung ausgesagt habe, zum Mitspielen gezwungen worden zu sein,
womit er wiederum widersprüchliche Angaben gemacht habe,
dass zudem auch die Angaben zur Dauer der zweiten Inhaftierung
widersprüchlich seien,
dass das in der ergänzenden Anhörung gemachte Vorbringen, er sei mit
der heimlichen Aufnahme eines regimekritischen Votums vom
Verantwortlichen der (...)gruppe unter Druck gesetzt worden, als
nachgeschobene Behauptung unglaubhaft erscheine,
dass der Schilderung der zweiten Haft jegliche Realitätskennzeichen
fehlten, so dass nicht der Eindruck entstanden sei, sie beruhe auf
tatsächlich Erlebtem,
dass die Gesamtwürdigung aller Ungereimtheiten zum Schluss führe, der
Beschwerdeführer stütze seine Asylbegründung auf eine konstruierte
Geschichte ab,
dass überdies Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus
ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer am 9. März 2008 legal aus
Syrien ausgereist sei und er von den Behörden nicht gesucht werde,
dass im Übrigen das Vorbringen, Kurden und besonders Yeziden würden
in Syrien auf verschiedene Weise schikaniert, nicht asylrelevant sei, da in
Syrien keine Verfolgung im Sinne von Art 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) dieser Volksgruppen stattfinde und der
E6468/2009
Seite 4
Beschwerdeführer keine ernsthaften Nachteile einer asylrelevanten
Intensität geltend mache,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
14. Oktober 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundes
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei wegen Unzulässigkeit des Vollzugs die vorläufige
Aufnahme anzuordnen, zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass dieser Eingabe zahlreiche Berichte über die Lage der Kurden und
Yeziden in Syrien und ein Dokument betreffend die Ehefrau des
Beschwerdeführers beilagen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
16. Oktober 2009 unter anderem eine Fürsorgebestätigung nachreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
26. Oktober 2009 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies
und einen Kostenvorschuss erhob, welcher am 5. November 2009
fristgerecht geleistet wurde,
dass das BFM in Anwendung von Art. 58 VwVG mit Verfügung vom
17. August 2011 die angefochtene Verfügung teilweise in
Wiedererwägung zog, den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) vorläufig aufnahm und entsprechend die Dispositivziffern 4 und 5
der angefochtenen Verfügung aufhob,
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung der zuständigen
Instruktionsrichterin vom 22. August 2011 Gelegenheit geboten wurde,
seine Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei,
zurückzuziehen, wobei der Verzicht auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten in Aussicht gestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist auf die
Rückzugsanfrage nicht antwortete,
E6468/2009
Seite 5
dass die Rückzugsanfrage anlässlich der Behandlung der Beschwerde
der Ehefrau des Beschwerdeführers und der gemeinsamen Kinder (E
7243/2010) mit Verfügung vom 21. September 2011 wiederholt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
14. Oktober 2011 erklärte, an seiner Beschwerde festhalten zu wollen,
und ein ergänzendes Dokument zur Stützung seines Begehrens zu den
Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
E6468/2009
Seite 6
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, im Verlaufe des Verfahrens ausgewechselt oder unbegründet
nachgeschoben werden, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden,
dass es für die Glaubhaftmachung nicht ausreicht, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Darstellung des Sachverhalts sprechen,
dass im Sinne einer Gesamtwürdigung entscheidend ist, ob die für die
Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe
überwiegen oder nicht; wobei auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen ist,
dass dem BFM darin zuzustimmen ist, dass die anlässlich der
Erstbefragung unerwähnte, erst in den nachfolgenden Anhörungen
E6468/2009
Seite 7
genannte zweimalige Inhaftierung als nachgeschoben und damit als
unglaubhaft zu würdigen ist,
dass die Vorinstanz auf Grund von Widersprüchen bezüglich des Motivs
für den Beitritt zur (...)gruppe und die Teilnahme an den Newrozfeiern,
des Namens der (...)gruppe und der Dauer der zweiten Haft zu Recht auf
eine konstruierte Asylbegründung schloss,
dass die Vorinstanz die Schilderung der zweiten Inhaftierung zu Recht als
zu wenig konkret, detailliert und differenziert erachtet hat,
dass gemäss den Abklärungen der Schweizerischen Botschaft der
Beschwerdeführer legal aus Syrien ausgereist war und von den syrischen
Sicherheitsbehörden zum Zeitpunkt der Abklärungen nicht verfolgt wurde,
dass der Beschwerdeführer, indem er bei der Erstbefragung und der
Anhörung vom 2. Mai 2008 über seine Identität falsche Angaben gemacht
hatte, seine persönliche Glaubwürdigkeit untergrub,
dass die auf Beschwerdeebene angebotene Erklärung für die
Widersprüche und nachgeschobenen Vorbringen, wonach der
Beschwerdeführer bei der Erstbefragung in einer schlechten psychischen
Verfassung gewesen sei und vor dem kurdischen Dolmetscher Angst
gehabt habe, so dass gewisse Gegebenheiten nicht hätten erwähnt
werden können, sich als nachgeschobene Schutzbehauptung erweist,
dass nämlich keine Hinweise vorliegen für eine solche Gemütsverfassung
bei der Erstbefragung sowie eine daraus allfällig resultierende
Unfähigkeit, sich zu äussern,
dass sodann die Angst vor dem Dolmetscher, wie in der
Beschwerdeschrift eingeräumt wird, unbegründet war,
dass der Beschwerdeführer zudem zu Beginn der Erstbefragung
ausdrücklich auf seine Mitwirkungs und Wahrheitspflicht sowie auf die
Verschwiegenheitspflicht der Teilnehmenden hingewiesen wurde,
dass somit die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an der
Unglaubhaftigkeit der beiden Inhaftierungen nichts zu ändern vermögen,
dass allein die Tatsache, kurdischer Yezide zu sein, die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag,
E6468/2009
Seite 8
dass zwar einzuräumen ist, dass Angehörige der yezidischen
Religionsgemeinschaft und der kurdischen Minderheit in Syrien in der Tat
in gewissen Fällen von verschiedenen Formen der Diskriminierung und
von Verletzung ihrer Menschenrechte bedroht sind,
dass indes nicht von einer generellen Verfolgung der Yeziden oder der
Kurden gesprochen werden kann (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D1624/2009 vom 1. Juli 2010 E. 4.4),
dass somit konkrete und glaubhafte Hinweise bestehen müssen, um eine
entsprechende Gefährdung im Einzelfall anzunehmen,
dass der Beschwerdeführer aber, wie die vorangehenden Erwägungen
gezeigt haben, keinerlei asylrelevante Verfolgungsmassnahmen
glaubhaft zu machen vermochte,
dass für ein besonderes Verfolgungsrisiko aufgrund seiner ethnischen
Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit oder seiner religiösen
Zugehörigkeit zur yezidischen Glaubensgemeinschaft keine spezifischen
Anhaltspunkte vorliegen,
dass vielmehr festzustellen ist, dass er legal auszureisen vermochte und
offensichtlich auch nicht zu jenen Yeziden gehört, welchen aufgrund ihrer
Religionszugehörigkeit die syrische Staatsbürgerschaft verweigert wird,
dass entsprechend auch kein Grund zur Annahme besteht, er werde
nach seiner Rückkehr nach Syrien auf Grund seiner Religions oder
ethnischen Zugehörigkeit einer konkreten asylrechtlich relevanten
Gefährdung ausgesetzt sein,
dass es somit den Nachteilen, die der Beschwerdeführer mit den
zahlreichen Berichten zur Situation von Kurden und Yeziden in Syrien zu
beweisen sucht, an der Gezieltheit und Intensität fehlt, um die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass den Fotografien, die das Newrozfest zeigen, bezüglich Verfolgung
keine Beweisaussage zukommt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
E6468/2009
Seite 9
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG) und
vorliegend wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs wiedererwägungsweise
die vorläufige Aufnahme angeordnet hat,
dass gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
dem Beschwerdeführer wieder die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offensteht (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art.
84 AuG), wobei in einem Aufhebungsverfahren von Amtes wegen alle
Vollzugshindernisse nach Massgabe der zu jenem Zeitpunkt
herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen wären,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung, soweit sie durch das BFM nicht
wiedererwägungsweise aufgehoben worden ist, Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer im
Umfang seines Unterliegens die Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass diese angesichts des praxisgemäss als hälftig zu wertenden
Unterliegens um die Hälfte zu kürzen und auf Fr. 300. festzusetzen sind,
dass, soweit die Beschwerde betreffend die Anordnung des
Wegweisungsvollzuges gegenstandslos geworden ist, gemäss Art. 5 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
E6468/2009
Seite 10
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten
aufzuerlegen sind,
dass der Betrag von Fr. 300. mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600. zu verrechnen ist,
dass entsprechend ein Betrag von Fr. 300. zurückzuerstatten ist,
dass dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer, nachdem er im
Ergebnis mit seiner Beschwerde hälftig durchgedrungen ist, für die ihm
erwachsenen, notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
grundsätzlich eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, welche um die
Hälfte der tatsächlichen Kosten zu kürzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE),
dass die Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht hat,
dass auf deren nachträgliche Einholung zu verzichten und der
Vertretungsaufwand vom Gericht einzuschätzen ist,
dass, gestützt auf die massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13
VGKE), das Gericht die relevanten Kosten auf insgesamt Fr. 800.
einschätzt,
dass die um die Hälfte gekürzte, vom BFM zu entrichtende
Parteienschädigung folglich auf Fr. 400. (inkl. aller Auslagen)
festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E6468/2009
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600. verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300. wird zurückerstattet.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung im Betrag von Fr. 400. auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer