B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6468/2012
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
13. November 2012 / N (…)
E-6468/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer tschetschenischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in
B._______ (Rajon [C._______], Republik Tschetschenien) hat gemäss
eigenen Angaben seine Heimat (...) 2012 verlassen, um über Moskau,
Weissrussland und ihm unbekannte Länder am 27. August 2012 in die
Schweiz zu gelangen, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Eine
summarische Befragung zu seiner Person fand am 4. September 2012
statt. Eingehend wurde er zu seiner Asylbegründung am 29. Oktober
2012 angehört.
Dabei machte der Beschwerdeführer – ein Vater von fünf Söhnen und ei-
ner Tochter – im Wesentlichen geltend, dass sein Leben bedroht sei. Sein
ältester Sohn D._______ (geboren am [...] 1992) habe sich sehr mit des-
sen Onkel, einem jüngeren Bruder des Beschwerdeführers namens
E._______, der hier in der Schweiz weile (N [...]), verbunden gefühlt;
durch diesen habe sein Sohn Kontakt zu den Mujuhed (Kämpfer) gehabt.
Nach dem Tod dieses Sohnes am (…) 2011 sei der Beschwerdeführer
das erste Mal von der Polizei vorgeladen worden. Man habe ihn über die
Kontakte seines Sohnes und seines jüngeren Bruders zu den Mujuhed
befragt. Jegliche persönliche Beziehung zu den Kämpfern habe er indes
bestritten. Auf Details dieser Begründung wird – soweit entscheidwesent-
lich – in den Erwägungen eingegangen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Ko-
pien von verschiedenen Dokumenten in russischer Sprache ein; u.a. die
Kopie einer behördlichen Vorladung vom (…) 2012.
B.
Gemäss einem Schreiben des Amtes für Migration des Kantons Luzern
vom 6. November 2012 an das BFM habe sich der Beschwerdeführer am
selben Tag bei der Polizei am Bahnhof Luzern gemeldet und mitgeteilt,
dass zwei Söhne – F._______ (geboren am […] 1996) und G._______
(geboren am […] 1998) – rechtswidrig in die Schweiz eingereist seien und
um Asyl nachsuchen würden. Sie hätten Grosny am (…) 2012 über Mos-
kau und Weissrussland verlassen und seien am 5. November 2012 in die
Schweiz eingereist. Am 26. November 2012 sowie am 12. Juli 2013 wur-
den die beiden Söhne – jeweils getrennt – summarisch befragt und ein-
gehend angehört. Auf Details dieser Befragungen wird – soweit ent-
scheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
E-6468/2012
Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 13. November 2012 wurde das Asylgesuch von
A._______ abgelehnt. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig aus der
Schweiz weggewiesen und der zuständige Kanton mit dem Vollzug dieser
Wegweisung beauftragt.
Die Vorinstanz begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass
die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
standhalten würden, da die Befragungen durch die tschetschenischen
Behörden im geordneten Rahmen vonstatten gegangen seien und daher
eine legitime staatliche Untersuchung darstellen würden. Die Wegwei-
sung sei zudem zulässig, zumutbar und möglich. Auf Details dieser Be-
gründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen einge-
gangen.
D.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2012 erhob der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ge-
gen den vorinstanzlichen Entscheid, welche durch die Eingabe vom
24. Januar 2013 ergänzt wurde. Dabei wurde beantragt, die Verfügung
sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren. Eventuali-
ter seien Vollzugshindernisse festzustellen und sei er vorläufig aufzu-
nehmen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfest-
stellung und neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In formeller Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
auf einen Kostenvorschuss zu verzichten.
Dabei wurde der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen entgegen-
gehalten, dass die wiederholten Vorladungen der Behörden dafür spre-
chen würden, dass der Beschwerdeführer im Verdacht stehe, mit als ter-
roristisch eingestuften Widerstandsaktivitäten zu tun zu haben. Als weite-
res Indiz für diese Annahme sei der Umstand zu werten, dass der Bruder
des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl erhalten habe.
Darüber hinaus wurde der Vorinstanz vorgeworfen, diese habe den
Sachverhalt ungenügend abgeklärt, da der Verfügung hinsichtlich einer
Reflexverfolgung in Bezug auf den Bruder des Beschwerdeführers keine
diesbezüglichen Überlegungen zu entnehmen seien. Ferner seien nach
der Flucht des Beschwerdeführers aus Tschetschenien subjektive Nach-
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Seite 4
fluchtgründe hinzugekommen, da er sich nun in jenem Land aufhalte,
welches den Bruder als Flüchtling anerkannt habe.
Hinsichtlich möglicher Vollzugshindernisse wurde auf die notorischen
Menschenrechtsverletzungen durch Russland verwiesen. Bei einer Rück-
kehr würde der Beschwerdeführer nach den Kontakten seines Bruders
befragt und dabei mit höchster Wahrscheinlichkeit Folter oder unmensch-
licher Behandlung ausgesetzt werden. Zudem seien Nordkaukasier in
ganz Russland gefährdet, daher gebe es keine innerstaatliche Fluchtal-
ternative.
Auf Details dieser Rechtsmitteleingabe wird – soweit entscheidwesentlich
– in den Erwägungen eingegangen.
E.
In der Folge wies das Bundesverwaltungsgericht am 12. Februar 2013
das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) ab und am 11. März 2013 das Gesuch um un-
entgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
F.
Am 16. April 2013 reichte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsge-
richt eine Länderanalyse ein (vgl. ADRIAN SCHUSTER, Tschetschenien:
Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed, Schweize-
rische Flüchtlingshilfe [SFH], Bern, April 2013). Darin wird festgehalten,
dass lokale Kommandanten dank Anti-Terror-Gesetzen über weitgehende
Vollmachten verfügen würden; aussergerichtliche Tötungen, Entführun-
gen und Folter seien in Tschetschenien nach verschiedenen Berichten
häufig. Obwohl die Opfer theoretisch Zugang zu rechtlichen Mitteln hät-
ten, würden Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische und
russische Behörden nur ungenügend aufgeklärt und werde kaum jemand
zur Rechenschaft gezogen. Eine Vielzahl von Familienangehörigen von
Personen, die Kontakte zu den Mudschahed pflegen würden, würden kol-
lektiv bestraft, entführt, gefoltert oder bedroht. Zudem sei davon auszu-
gehen, dass das Risiko der Reflexverfolgung erhöht sei, wenn ein Famili-
enmitglied im Westen Asyl bekommen habe. Auch würden tschetscheni-
sche Rückkehrer oft verdächtigt, mit aufständischen Gruppen in Verbin-
dung zu stehen; in der Regel würden diese verhört, gefoltert, bedroht
oder Strafverfahren gegen sie konstruiert. Eine Person, die illegal – d.h.
ohne einen Ausreisestempel – aus Russland ausgereist sei, könne von
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Seite 5
den Behörden genauer überprüft werden. Auf Details dieses Berichts wird
– soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
G.
In der Vernehmlassung vom 19. Juli 2013 hielt das BFM fest, dass die
Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel
enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
Der Umstand, dass die staatlichen Massnahmen gegenüber dem Be-
schwerdeführer keine asylrelevante Intensität erreicht hätten, gelte auch
hinsichtlich einer möglichen Reflexverfolgung des Beschwerdeführers.
Ferner stütze sich der Bericht der SFH vom April 2013 (vgl. ADRIAN
SCHUSTER, a.a.O.) auf Personen mit vermuteten Kontakten zu den Mu-
dschahed; indes sei dies im vorliegenden Fall als nicht asylrelevant beur-
teilt worden. Auf Details dieser Vernehmlassung wird – soweit entscheid-
wesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 wurden die Asylgesuche der beiden
minderjährigen Söhne des Beschwerdeführers vom 6. November 2012
abgelehnt und deren Wegweisung sowie der Vollzug dieser Wegweisung
angeordnet. Als Begründung hielt das BFM im Wesentlichen fest, dass ih-
re Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsyG)
nicht standhalten würden, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse. Auf Details dieser Entscheide wird – soweit entscheidwesentlich –
in den Erwägungen eingegangen.
I.
Am 12. und 22. August 2013 replizierte der Rechtsvertreter jeweils, dass
die Vorinstanz sich weiterhin einer Prüfung der Reflexverfolgung verwei-
gere. Dabei wurde eine fremdsprachige Vorladung im Original – ohne
Übersetzung – zu den Akten gereicht.
J.
Im Rahmen der zweiten Vernehmlassung informierte das BFM das Bun-
desverwaltungsgericht am 3. Oktober 2013, dass die eingereichte Vorla-
dung vom (…) 2013 der regionalen Abteilung für Innere Angelegenheiten
nicht beweise, dass der Beschwerdeführer in asylrelevanter Weise ver-
folgt sei. Diese Vorladung sei ohne Grundangabe ergangen und sei daher
als eine blosse Aufforderung, vor den Behörden zu erscheinen, zu deu-
ten.
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Seite 6
K.
Am 21. Oktober 2013 replizierte der Rechtsvertreter im Wesentlichen,
dass die Vorladung vom (…) 2013 sich klar in die Verfolgungshandlungen
durch die russischen Behörden gegen die Familie des Beschwerdefüh-
rers einreihe. Wie schon der Bericht der SFH vom April 2013 (vgl. ADRIAN
SCHUSTER, a.a.O.) gezeigt habe, seien nicht nur Aufständische, sondern
auch deren Freunde und Verwandte in Gefahr, weshalb die in der Ver-
nehmlassung geäusserte vorinstanzliche Vermutung, die Vorladung sei
als legitime staatliche Massnahme zu deuten, unhaltbar sei. Auf Details
dieser Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
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Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
werden in Art. 106 Abs. 1 AsylG geregelt.
3.
3.1 Vorab gilt zu klären, ob die Sache antragsgemäss an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist, da der Sachverhalt offensichtlich ungenügend abge-
klärt, bzw. nicht vollständig erhoben worden sei.
3.1.1 Insbesondere seien, so der Rechtsvertreter in der Beschwerde-
schrift vom 13. Dezember 2012, den Erwägungen des BFM keine Über-
legungen zu entnehmen, die auf einen Aktenbeizug des Dossiers des als
Flüchtling anerkannten Bruders des Beschwerdeführers deuten würden.
Eine Reflexverfolgung sei nicht überprüft worden, weshalb der Sachver-
halt ergänzend festzustellen sei. Zudem vermöge die Vorinstanz keine
Quellen oder Berichte über Tschetschenien zu zitieren, die gegen die Ge-
fährdung eines Asylsuchenden sprechen würden.
3.1.2 In der Stellungnahme vom 19. Juli 2013 hielt das BFM fest, es habe
gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) das Dos-
sier des Bruder E._______ im Zeitraum vom 25. Oktober bis zum
7. November 2012 sehr wohl beigezogen. Hinsichtlich einer Reflexverfol-
gung sei zu betonen, dass die staatlichen Massnahmen, welchen der Be-
schwerdeführer vor seiner Ausreise ausgesetzt gewesen sei, bereits in
der negativen Verfügung vom 13. November 2012 als nicht genügend in-
tensiv bezeichnet worden seien. Auch sei eine akute Gefährdung im Hin-
blick auf eine Rückkehr des Beschwerdeführers nicht ersichtlich.
3.1.3 In der Replikschrift vom 12. August 2013 wertete der Rechtsvertre-
ter des Beschwerdeführers den Hinweis auf ZEMIS als lapidar, da inhalt-
lich nicht nachgewiesen werde, inwiefern eine Würdigung des Dossiers
des Bruders, bzw. eine Einschätzung der Reflexverfolgung stattgefunden
habe. Man halte daran fest, dass sich das BFM einer Prüfung einer mög-
lichen Reflexverfolgung verweigere.
3.2 Die Behörde ist gemäss Art. 12 VwVG verpflichtet, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt festzustellen (gegebenenfalls durch weitere Untersu-
chungs- und Beweismassnahmen). Im Rahmen der Prüfungspflicht der
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Seite 8
Behörden hat diese alle erheblichen und rechtzeitig eingereichten Partei-
vorbringen sorgfältig zu würdigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Erst in einem
nachfolgenden Schritt ist im Asylverfahren zu prüfen, ob und wie der so
ermittelte Sachverhalt unter Art. 3 AsylG subsumierbar ist. Als rechtser-
hebliche Tatsachen sind jene faktischen Grundlagen gemeint, die für die
Regelung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses – vorliegend die
Frage der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und des Wegwei-
sungsvollzugs – relevant sind. Sachverhaltselemente, die für den Aus-
gang des Verfahrens nicht wesentlich sind, brauchen nicht erhoben zu
werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 m.w.H.; CHRISTOPH AUER,
in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zü-
rich/St. Gallen 2008, Art. 12 N. 2).
Zunächst ist vorauszuschicken, dass der vorinstanzliche Hinweis, das
Dossier des Bruders habe sich in einem bestimmten Zeitraum bei der zu-
ständigen Sachbearbeiterin befunden, in der Tat aus inhaltlicher Sicht
nicht viel aussagt. Doch hat die Vorinstanz in ihrer negativen Verfügung
vom 13. November 2012 die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG verneint,
da die dargelegten staatlichen Massnahmen rechtsstaatlich legitimen
Zwecken dienen würden (namentlich den Ermittlungen bezüglich des To-
des seines Sohnes). In diesem Lichte und im Lichte der nachfolgenden
Ausführungen besehen bestand kein Anlass für das BFM, nach mögli-
chen weiteren mit dem Bruder in Zusammenhang stehenden Gründen
der Befragungen durch die Polizei zu forschen. Folglich kann dem Be-
schwerdevorbringen – das BFM habe sich einer Prüfung der Reflexver-
folgung verweigert – nicht gefolgt werden. Eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes liegt damit nicht vor.
4.
4.1 Im Beschwerdeverfahren wurden die Akten des Bruders (N [...]) an-
tragsgemäss beigezogen. E._______ reiste gemäss eigenen Angaben
(A1 und A80) zusammen mit seiner Familie am (…) 2007 aus Tsche-
tschenien aus und reichte am (…) 2007 in Frankreich ein Asylgesuch ein.
Am 4. Februar 2009 reiste die gesamte Familie in die Schweiz ein und
suchte wiederum um Asyl nach. Als Fluchtgrund gab er zu Protokoll, dass
er während des ersten Krieges den Bojeviken geholfen und verletzte Per-
sonen transportiert und in Sicherheit gebracht habe. Dieselben Dienste
habe er auch anfangs des zweiten Krieges geleistet. Da er im Jahr 2000
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Probleme mit den Kadyrov-Leuten bekommen habe, habe er indes die
Region verlassen und keinen Kontakt mehr zu den Rebellen gehabt (A80
S. 8). Im Jahr 2005 sei er wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt und
habe sich für zwei Jahre versteckt (A80 S. 17). Man habe ihn sogar nach
seiner Ausreise im Jahr 2009 noch gesucht (A80 S. 13). Mit Verfügung
vom 13. September 2011 wurde den Familienmitgliedern in der Schweiz
Asyl gewährt.
4.2 Der Beschwerdeführer A._______ gab zu Protokoll, er habe in den
1990er Jahren Militärdienst geleistet. Als er im Jahr 1994 (A12 S. 10)
nach Grosny hätte verlegt werden müssen, sei er aus dem Dienst ausge-
treten und sei in der Landwirtschaft tätig gewesen (A12 S. 8 und 13). In
dieser Zeit hätten die Probleme seines Bruder E._______ angefangen,
als er ziemlich oft immer wieder verschwunden sei und Kämpfer mit Es-
sen und Kleidern versorgt habe (A12 S. 13). Auch der Beschwerdeführer
habe die Kämpfer durch Drittpersonen – allerdings nicht allzu oft – in den
Jahren 1995/1996 aus Mitgefühl mit Lebensmitteln unterstützt (A5 S. 7,
A12 S. 13 f.).
Im Jahr 2009 habe er erfahren, dass sein Sohn D._______, der mit sei-
nem Bruder innig verbunden gewesen sei, mit den Mujuhed in Kontakt
gestanden habe (A12 S. 9). Um ihn vor diesem Kontakt fernzuhalten, ha-
be er seinen Sohn in eine andere Ortschaft gebracht, wo dieser eine
Ausbildung habe absolvieren können. Später habe er ihn noch einmal in
Grosny gesehen. Am (…) 2011 habe er dann einen Anruf erhalten, dass
sein Sohn vor einem Spital tot aufgefunden worden sei. Er habe, um sei-
nen Sohn so schnell als möglich zu beerdigen, ohne auf Details zu ach-
ten, alle möglichen Papiere unterschrieben (A12 S. 9 und 20). Einen Mo-
nat nach der Beerdigung sei er von der Polizei ein erstes Mal auf den Po-
lizeiposten H._______ vorgeladen worden (A12 S. 9 und 15); man habe
ihn eine halbe Stunde befragt und wissen wollen, aus welchen Gründen
sein Sohn verstorben sei und ob dieser zu den Mujuhed Kontakt gehabt
habe, was er verneint habe (eine Art "Kennenlern-Gespräch", A12 S. 15).
Als Vater, so die dortige Polizei, habe er indes die volle Verantwortung für
seine Kinder zu tragen (A12 S. 9). Eine Woche nach diesem Gespräch
habe er eine zweite Vorlandung erhalten, welcher er indes nicht gefolgt
sei (A12 S. 15). Am gleichen Tag seien in Zivil gekleidete Polizisten bei
ihm zu Hause erschienen und hätten ihn gefragt, wieso er nicht gekom-
men sei; zudem hätten sie gesagt, sein Sohn habe durch seinen Bruder
E._______ mit den Kämpfern zu tun gehabt (A12 S. 15 f.).
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Später sei er noch weitere Male vorgeladen worden, habe sich indes im-
mer aus gesundheitlichen Gründen entschuldigt (A12 S. 16). Im Frühling
2012 habe er die Staatsanwaltschaft in H._______ besucht, da er bezüg-
lich der Vorladungen um Hilfe habe bitten wollen (A5 S. 8, A12 S. 17). Der
daraufhin erhaltenen Vorladung sei er gefolgt; man habe ihn wieder über
seinen Sohn und seinen Bruder befragt (A12 S. 5 und 17 ff.). Doch statt
wie zunächst angedroht, ihn zu verhaften (A12 S. 20), sei er freigelassen
worden (A12 S. 17). Nach diesem Ereignis seien in Zivil gekleidete Poli-
zisten bei ihm zu Hause erschienen und hätten ihn gefragt, weshalb er
bei der Staatsanwaltschaft gewesen sei (A5 S. 8, A12 S. 18 f.). Man habe
ihn auf die von ihm unterschriebenen Dokumente (nach dem Tod seines
Sohnes) angesprochen und ihm mit Gefängnis gedroht (A12 S. 20). Sei-
ne Eltern hätten ihm daraufhin geraten, das Land zu verlassen (A12
S. 20).
In den Akten der Vorinstanz fanden sich (allesamt in russischer Sprache)
u.a. Kopien der Geburts- sowie der Todesurkunde seines Sohnes
D._______ sowie eine Kopie einer Vorladung der Polizei vom (…) 2012,
nach welcher er die Beziehung seines Sohnes mit den Kämpfern hätte
bezeugen müssen (A12 S. 22).
4.3 In der Verfügung vom 13. November 2012 hielt die Vorinstanz fest,
dass aus den Schilderungen des Beschwerdeführers zu entnehmen sei,
dass die vier Befragungen im geordneten Rahmen stattgefunden hätten.
Da er als Zeuge vorgeladen worden sei, liege kein Strafverfahren gegen
ihn selber vor. Mutmasslich sei er zur Klärung des Todes seines Sohnes
vorgeladen worden, was auf eine legitime staatliche Untersuchung hin-
deute und keine asylrelevante Verfolgung darstelle. Hinsichtlich der gel-
tend gemachten Androhung von Gefängnis bleibe unverständlich, wes-
halb er nicht sogleich verhaftet worden sei. Demzufolge erfülle der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylge-
such abzulehnen sei.
4.4 Der Rechtsvertreter hielt in der Beschwerde vom 13. Dezember 2012
vorab fest, dass die vorinstanzliche Verfügung die Glaubhaftigkeit der
Vorbringen nicht in Frage gestellt habe, weshalb von deren Richtigkeit
ausgegangen werde.
Ferner sei den Erläuterungen des BFM entgegenzuhalten, dass die vier
Befragungen keineswegs im geordneten Rahmen stattgefunden hätten.
Auch sei die vorinstanzliche Begründung, im Zentrum der Befragungen
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Seite 11
habe die Aufklärung des Todes seines Sohnes gestanden, nicht plausibel,
da der Beschwerdeführer nicht nur einmal, sondern mehrfach vorgeladen
und bedroht worden sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Be-
hörden ihn verdächtigen würden, mit als terroristisch eingestuften Wider-
standsaktivisten in Verbindung zu stehen, wofür auch die Asylgewährung
des Bruders durch die Schweiz spreche. Stringent sei insbesondere, dass
der getötete Sohn des Beschwerdeführers eine sehr enge Beziehung zu
dessen Onkel gehabt habe; der enge Zusammenhang zwischen den Fa-
milien und deren Verfolgung im Sinne der Reflexverfolgung werde offen-
bar.
Neben Vorfluchtgründen seien auch Elemente subjektiver Nachflucht-
gründe hinzugekommen: Indem sich der Beschwerdeführer in das Land
begeben habe, in welchem sein Bruder Asyl erhalten habe, sei der er-
wähnte Verdacht der Behörden verstärkt worden.
4.5 In den Vernehmlassungen vom 19. Juli und vom 3. Oktober 2013 hielt
das BFM fest, dass schon in der Verfügung vom 13. November 2012
festgestellt worden sei, die staatlichen Massnahmen hätten keine asylre-
levante Intensität erreicht, womit keine akute Gefährdung vorliege. Zu-
dem habe sich die Sicherheitslage in Tschetschenien deutlich verbessert,
auch seien die Fälle von verschwundenen und entführten Personen zu-
rückgegangen. Die Vorinstanz sehe daher für den Beschwerdeführer bei
seiner Rückkehr keine akute Gefährdung. Auch die neu eingereichte Vor-
ladung vom (…) 2013 beweise keine asylrelevante Verfolgung, da daraus
nicht hervorgehe, in welchem Zusammenhang man ihn vorgeladen habe.
4.6 In den Replikschriften vom 12. August und vom 21. Oktober 2013 er-
widerte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass die vom BFM
erwähnte Verbesserung der Sicherheitssituation mit Bericht der SFH vom
April 2013 (vgl. ADRIAN SCHUSTER, a.a.O.) nicht vereinbar sei. Hinsichtlich
der neu eingereichten Vorladung sei festzuhalten, dass diese sich klar in
die Verfolgungshandlungen durch die russischen Behörden gegen die
Familie des Beschwerdeführers einreihe. Die vorinstanzliche Vermutung,
es handle sich hierbei um eine legitime staatliche Massnahme, sei vor
dem gesamten Hintergrund gesehen unhaltbar, da solche der Verbre-
chensbekämpfung, der Sicherung der öffentlichen Ordnung und Sicher-
heit und des Schutzes des Bestandes des Staates dienen würden. Beru-
he die Motivation des Staates aber auf einem Verfolgungsmotiv, werde
sie verfolgungsrelevant. Zudem wurde unter Hinweis auf die Rechtspre-
chung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auf
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Seite 12
die unstabile und riskante Situation sowie auf die Verfolgungsgefahr poli-
tischer Gegner aufmerksam gemacht (vgl. EGMR, I gegen Schweden, Ur-
teil vom 5. September 2013, Beschwerde Nr. 61204/09).
4.7 Aus den Protokollen der Söhne, die eigenen Angaben entsprechend
Tschetschenien im (…) 2012 verlassen haben, hat sich ergeben, dass der
ältere Sohn, F._______, am (…) 2012 nachts auf einen Polizeiposten
verschleppt und dort während fünf Tagen festgehalten worden sei. Man
habe ihn dabei über seinen Vater und seinen verstorbenen Bruder ausge-
fragt (B6 S. 6, B17 S. 4 ff.).
4.8 Der Beschwerdeführer stellte seine eigenen möglichen Verfolgungs-
gründe, z.B. seinen Militärdienst und die Unterstützung von Kämpfern in
den 1990er Jahren, nicht in den Vordergrund. Er betonte stets, dass sei-
ne eigentlichen Probleme erst nach dem Tod seines Sohnes am (…) 2011
angefangen hätten (A5 S. 7, A12 S. 14). Aus den Protokollen ist entspre-
chend auch kein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen den Ge-
schehnissen in den 1990er Jahren und der Ausreise des Beschwerdefüh-
rers im August 2012 erkennbar. Das Gericht wird sich demgemäss auf die
Ereignisse seit dem Jahr 2011 – deren Glaubhaftigkeit vom BFM in seiner
Verfügung vom 13. November 2012 nicht angezweifelt wurde – konzent-
rieren und untersuchen, ob diese als asylrelevant zu bezeichnen sind.
4.9 Nachdem die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht in Zweifel steht,
kann auf den Antrag, es sei der interne Bericht der Hilfswerkvertretung
beizuziehen, verzichtet werden.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft ist erfüllt, wenn die beschwerdeführende Per-
son Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, bzw. mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürch-
E-6468/2012
Seite 13
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
zugefügt worden sind, bzw. zugefügt zu werden drohen, ohne adäquaten
Schutz im Heimatland finden zu können.
5.2 Hinsichtlich der vorgebrachten Vorfluchtgründe erachtet das Bundes-
verwaltungsgericht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach dem
Tod seines Sohnes im (…) 2011 mindestens drei Mal vorgeladen wurde,
wobei er neben Fragen zu seinem Sohn auch solche zu seinem Bruder
zu beantworten hatte. Im Vordergrund stand aber klar der Tod des Soh-
nes D._______.
5.2.1 Zu den einzelnen Vorladungen gilt indes festzustellen, dass diese
asylrechtlich unbeachtlich sind. Die eingereichte Kopie der Vorladung
vom (…) 2012 ist eine Einladung für den Beschwerdeführer, am (…) 2012
als Zeuge einvernommen zu werden. Entgegen den Aussagen des Be-
schwerdeführers (A12 S. 22) enthält diese Vorladung jedoch keine Anga-
ben eines Grundes der Zeugeneinvernahme. Als Säumnisfolgen wird eine
Geldbusse genannt; zudem besteht die Möglichkeit, einen Verteidiger
mitzunehmen. Aus diesem Dokument lässt sich keine Gefährdung des
Beschwerdeführers ableiten, da er explizit als Zeuge zu einer Befragung
in einer dem Bundesverwaltungsgericht unbekannten Sache zu erschei-
nen hat. Aber auch die weiteren Vorladungen, welche er in den Protokol-
len erwähnte und welchen er teilweise Folge geleistet habe, zogen keine
ernsthaften Nachteile nach sich. Weder haben die Anhörungen überlange
gedauert, noch sei er misshandelt worden; ausserdem sei er jedes Mal
freigelassen worden oder habe sich sogar entschuldigen können, ohne
dass man ihn, bzw. seine Familie, weiter belästigt hätte. Des Weiteren ist
aus der Erstattung der Anzeige auch keine Bedrohung erkenntlich, zumal
unklar ist, gegen wen sich diese Anzeige überhaupt hätte richten sollen.
Eine weitere Vorladung soll der Beschwerdeführer im (…) 2011 anlässlich
eines Gesuchs um einen Reisepass erhalten haben (A12 S.5). Aus den
Protokollen ist nicht ersichtlich, ob diesem Gesuch, das im (…) 2011 ge-
stellt worden sei, entsprochen wurde. Einerseits gab der Beschwerdefüh-
rer an, da er nicht genügend Schmiergeld gehabt habe, habe er keinen
Reisepass erhalten (A5 S. 6). Anderseits sei dieser Reisepass im (…)
oder (…) 2012 ausgestellt und an einen Freund ausgehändigt worden
(A12 S. 4), bzw. gemäss einem Eintrag des Russischen Föderalen Migra-
tionsdienstes im Inland-Pass sei ihm am (…) 2011 ein Reisepass ausge-
stellt, bzw. ausgehändigt worden (A12 S. 5; S. 19 des Inland-
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Seite 14
Reisepasses). Somit sind auch dieser Vorladung keine ernsthaften
Nachteile zu entnehmen.
Am 22. August 2013 wurde im Beschwerdeverfahren eine weitere mut-
masslich originale Vorladung vom (…) 2013 eingereicht, die den Be-
schwerdeführer auffordert, am (…) 2013 zu einer Befragung zu erschei-
nen, wobei er einen Rechtsvertreter beiziehen könne. Ein Nichterschei-
nen habe eine Geldbusse zur Folge. Nach Kenntnissen des Bundesver-
waltungsgerichts wurde wiederum kein Grund für diese Befragung ange-
geben. Ebenso unklar ist, ob der Beschwerdeführer als Zeuge, als Ver-
dächtiger oder als Beschuldigter vorgeladen wurde. Der letzterwähnte
(und schwerwiegendste) Grund ist wohl auszuschliessen, da diesfalls in
der Regel ein Grund für die Befragung aufgeführt wird (vgl. z.B. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2013 E-3706/2011).
5.2.2 Die Vorbringen der Söhne des Beschwerdeführers, die mit ihren
Aussagen die Gefährdung ihres Vaters unterstreichen sollen, sind vom
BFM mit Verfügung vom 19. Juli 2013 als unglaubhaft qualifiziert worden.
Mit Urteil heutigen Datums bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die
Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Söhne (vgl. E-[…] und E-[…]), die
folglich nichts zum Nachweis einer Gefährdung des Beschwerdeführers
beizutragen vermögen.
5.2.3 Hätten die Behörden ein Interesse gehabt, über den Beschwerde-
führer Druck auf dessen in der Schweiz lebenden Bruder auszuüben oder
ihn deshalb zu behelligen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie erst vier
Jahre nach dessen Verlassen des Landes im Jahr 2007 damit begonnen
hätten. Aus diesem Grund bestehen keine Anhaltspunkte, um von einer
Reflexverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. dazu
EMARK 2005 Nr. 21 m.w.H.), zumal auch die Eltern des Beschwerdefüh-
rers (und von E._______) nie Probleme mit den Behörden bezüglich ihres
Sohnes hatten (A12 S. 21).
5.2.4 Im Ergebnis ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die
Vorladungen auf die Unklarheiten des für den Vater besonders tragischen
Todes von D._______ zurückzuführen sind. Dementsprechend steht
diesbezüglich eine staatliche legitime Untersuchung hinsichtlich dieses
Todes im Vordergrund. Selbst wenn hinsichtlich der Vorladungen ein poli-
tisches Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu erblicken wäre, fehlt es im vor-
liegenden Fall klar an der erforderlichen Intensität der Verfolgung. An die-
sen Erwägungen vermögen weder der Bericht der SFH vom April 2013
E-6468/2012
Seite 15
(vgl. ADRIAN SCHUSTER, a.a.O.), noch die Rechtsprechung des EGMR,
welche auf eine generelle instabile Situation in Tschetschenien hinweist,
die insbesondere für gewisse Kategorien von Personen gelte (vgl. EGMR,
I gegen Schweden, a.a.O., § 58), etwas zu ändern.
5.3 Ferner gilt es, den angeführten subjektiven Nachfluchtgrund zu prü-
fen. Weil sich der Beschwerdeführer in das Land begeben habe, in wel-
chem sein Bruder Asyl erhalten habe, sei der Verdacht der Behörden in
Tschetschenien verstärkt worden, wonach der Beschwerdeführer mit Re-
bellen in Verbindung gebracht werde.
5.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch die Ausreise oder durch ein Ver-
halten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland – so z.B.
das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder die exilpolitische Tä-
tigkeit – eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht subjek-
tive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 i.Vm. Art. 3 AsylG). Diese führen
jedoch zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuch-
lich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (BVGE 2009/28 E. 7.1
m.w.H.). Massgeblich ist, ob die Behörden in Tschetschenien das Verhal-
ten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen
bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung von Art. 3 AsylG be-
fürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis ei-
ner begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG).
5.3.2 Unmittelbar nach der Ausreise von E._______ im Jahr 2007 hatte
der Beschwerdeführer nie Probleme mit den Behörden in Tschetschenien.
Die Befragungen haben erst – wie schon erwähnt – im Jahr 2011 begon-
nen. Zudem sei das Thema dieser Gespräche nie die Ausreise oder der
Aufenthaltsort seines Bruders gewesen, sondern dessen Verbindungen
sowie die mutmasslichen Kontakte des verstorbenen Sohnes D._______
zu den Mujuhed. Daraus kann geschlossen werden, dass die Behörden in
Tschetschenien keine Kenntnisse des Aufenthaltsortes von E._______
haben bzw. diesem keinen Wert beimessen, weshalb sie das Verhalten
des Beschwerdeführers – wenn sie denn davon überhaupt im Bilde sind –
kaum als staatsfeindlich einstufen dürften. Hinsichtlich einer möglichen il-
legalen Ausreise sei darauf hingewiesen, dass darüber, bzw. über die
Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer einen Reisepass besitzt, Unklar-
heit herrscht (vgl. E. 5.2.1), so dass auch diesbezüglich nicht auf einen
Nachfluchtgrund geschlossen werden kann, sofern eine illegale Ausreise
überhaupt asylbeachtlich wäre.
E-6468/2012
Seite 16
5.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine subjektiven Nach-
fluchtgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 54 AsylG erkennbar sind.
5.4 Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers
zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen.
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Seite 17
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gibt in seiner Eingabe
vom 24. Januar 2013 zu bedenken, dass gemäss dem Bericht der SFH
vom April 2013 (vgl. ADRIAN SCHUSTER, a.a.O.) Personen, welche aus
dem Ausland zurückkehren, der willkürlichen Verhaftung, Befragung oder
Folter ausgesetzt seien. Das Gericht teilt diese Befürchtung für Personen,
die nicht einer Risikogruppe angehören, nicht.
7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Tschetschenien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Tschetschenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Tschetschenien lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
(vgl. EGMR, I gegen Schweden, a.a.O., § 58). Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 18
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Das BFM stellte in seiner Verfügung vom 13. November 2012 fest,
dass sich die Sicherheits- und die Menschenrechtslage in Tschetschenien
in den letzten Jahren nachhaltig verbessert habe. Zudem würden im kon-
kreten Fall keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug
sprechen, da der Beschwerdeführer über ein familiäres Beziehungsnetz
in Tschetschenien verfügen würde.
7.3.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht
in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt vor, weshalb der
Wegweisungsvollzug abgewiesener Tschetschenen in der Regel zumut-
bar ist (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2). Zwar seien gewisse Kategorien von
Personen teilweise immer noch der willkürlichen Gewalt seitens der Be-
hörden ausgeliefert (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3; ähnlich EGMR, I ge-
gen Schweden, a.a.O., § 58), doch ist der Beschwerdeführer keiner der
erwähnten Risikogruppen zuzuordnen (seine Stellung als Familienange-
höriger eines sogenannten Rebellen wurde bereits behandelt, vgl. E. 5.2).
7.3.3 Aus individueller Sicht gilt es festzuhalten, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um einen relativ jungen Mann handelt. Zwar erwähnte er,
er habe sich hinsichtlich der Vorladungen aus gesundheitlichen Gründen
entschuldigen lassen. Doch seien dies nur Ausreden gewesen, um nicht
vor den Behörden erscheinen zu müssen (A12 S. 16). Seine Psoriasis
habe er aus Kummer (A12 S. 16); indes reichte er dafür keine ärztlichen
Belege ein. Es ist somit davon auszugehen, dass er keine gesundheitli-
chen Beeinträchtigungen hat, die zum Schluss führen müssten, dass der
Wegweisungsvollzug deshalb unzumutbar wäre. Des Weiteren sind die
Mutter seiner Kinder sowie seine Kinder (die sich nicht in der Schweiz be-
finden), seine Eltern und Brüder weiterhin in Tschetschenien wohnhaft.
Folglich verfügt der Beschwerdeführer über ein Beziehungsnetz, das ihm
bei Bedarf behilflich sein kann. Nach seinem Militärdienst in den 1990er
Jahren arbeitete er in der Landwirtschaft; er hatte sein eigenes Grund-
stück wie auch eigenes Vieh und Traktoren (A12 S. 8 und 13). Später ar-
beitete er gelegentlich in Grosny auf verschiedenen Baustellen (A12
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S. 16). Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass er nach einer Rück-
kehr in eine existenzbedrohende Situation geraten wird.
Die Beschwerden der beiden Söhne des Beschwerdeführers werden mit
heutigem Datum ebenfalls abgewiesen; diese werden zusammen mit ih-
rem Vater ins Heimatland zurückkehren.
7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kos-
ten die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Mit Verfügung vom 11. März 2013 hat das Bundesverwaltungsge-
richt dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
stattgegeben. Demzufolge ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung
der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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