B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6468/2013
Ur t e i l vom 7 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein Afghane paschtunischer Ethnie mit letz-
tem Wohnsitz in B._______, Provinz C._______ – verliess seinen Heimat-
staat nach eigenen Angaben am 13. März 2013 und gelangte über den
Iran, die Türkei, Griechenland und Italien in die Schweiz. Am 14. Juni 2013
stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylge-
such. Am 27. Juni 2013 wurde er ins EVZ Altstätten transferiert, wo er am
12. Juli 2013 summarisch zu seinen Gesuchsgründen und zu seiner Per-
son befragt wurde (Befragung zur Person [BzP]). Am 1. Oktober 2013 fand
die einlässliche Bundesanhörung zu seinen Asylgründen statt. Der Be-
schwerdeführer machte anlässlich der beiden Anhörungen im Wesentli-
chen Folgendes geltend:
A.b Er und seine Familie hätten nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2001
seinen Geburtsort D._______, Bezirk E._______ (auch: Bezirk
F._______), Provinz G._______, verlassen. Während seine Mutter und
seine Geschwister nach H._______ – ein Ort in der Nähe von Watapur –
gezogen seien, habe ihn sein Onkel väterlicherseits zum Arbeiten nach
I._______, Provinz C._______, mitgenommen. Im Jahr 2006 oder 2007 sei
seine Familie wieder nach D._______ zurückgekehrt. Er sei jedoch bis
Ende 2009 bei seinem Onkel in I._______ geblieben, wobei er im Jahr
2008 respektive 2009 für vier Monate zu seinem Cousin nach Kabul gezo-
gen sei. Dieser habe ihm eine Stelle bei der ([Bank]) verschafft, welche er
am 21. November 2009 angetreten habe. Er sei bis zu seiner Ausreise im
März 2013 bei der [Bank] angestellt gewesen. Dabei habe er zuerst in der
Geschäftsstelle in J._______, Provinz K._______, gearbeitet. Im Juni 2012
sei er dann nach L._______, Provinz G._______, versetzt worden, von wo
aus er drei bis fünf Monate später nach B._______, Provinz C._______,
transferiert worden sei. Unter der Woche habe er jeweils im Gebäude der
Bank gewohnt, während er am Wochenende zu seiner Familie nach
D._______ gereist sei.
Ungefähr drei Wochen nachdem er die Arbeit in L._______ aufgenommen
habe, hätten die in G._______ aktiven Taliban davon erfahren, dass er für
die [Bank] – und deren Ansicht nach somit für die Amerikaner – arbeite. Da
sie ihn dazu hätten bewegen wollen, diese Tätigkeit aufzugeben und sich
ihnen anzuschliessen, hätten sie ihn schriftlich bedroht. Zu diesem Zweck
hätten sie ihm drei Mal Briefe in den Hof seiner Familie in D._______ ge-
worfen. Der erste Brief sei gegen Ende Juni 2012, der zweite Brief ungefähr
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zwei Wochen später auf dem Grundstück seiner Familie aufgefunden wor-
den. Auch seien die Taliban während des Ramadans (20. Juli 2012 – 19.
August 2012) wiederholt nach D._______ gekommen, weil sie nach An-
sicht des Beschwerdeführers wohl vermutet hätten, er halte sich während
dieser Zeit bei seiner Familie im Dorf auf. Um gegenüber den Taliban den
Eindruck zu erwecken, dass er die Arbeit bei der [Bank] aufgegeben habe,
habe der Beschwerdeführer seinen Vorgesetzten nach Eingang des zwei-
ten Briefes gebeten, ihn in die Geschäftsstelle nach B._______ zu verset-
zen, was gegen Ende 2012 geschehen sei. Danach habe er bis im März
2013 nichts mehr von den Taliban gehört. Am 8., 9. beziehungsweise 10.
März 2013 hätten die Taliban den Beschwerdeführer schliesslich bei seiner
Familie in D._______ aufgesucht. Da sie ihn dort nicht hätten finden kön-
nen, hätten sie seinen Onkel väterlicherseits mitgenommen und dem Be-
schwerdeführer gleichzeitig den dritten Brief hinterlassen. Darin hätten sie
ihn dazu aufgefordert, sich ihnen anzuschliessen, andernfalls sie ihn töten
müssten. Von seinem Onkel fehle seither jede Spur. Als der Beschwerde-
führer einige Tage nach diesem Vorfall davon erfahren habe, sei er aus
Angst vor den Taliban aus Afghanistan geflohen.
A.c Zur Untermauerung seines Asylgesuchs reichte der Beschwerdeführer
bereits anlässlich der BzP diverse Unterlagen in Kopie ein (vgl. A6/14, Rz.
7.04 f.). Auf Nachfrage des BFM anlässlich der Bundesanhörung, wie und
wann er die Kopien dieser Dokumente konkret erhalten habe, gab der Be-
schwerdeführer an, dass ihm diese von seinem Freund – dem Filialleiter
der [Bank] in M._______, der ihm geholfen habe – per Email zugestellt
worden seien, als er bereits in Griechenland gewesen sei.
Unter den eingereichten Dokumenten befinden sich die Kopien zweier
Drohbriefe, datiert am 25. Juli 2012 (erster Brief) respektive am 11. August
2012 (zweiter Brief), aus denen als Aussteller das Islamische Emirat Af-
ghanistan, Provinz G._______, hervorgeht. Der erste Brief enthält eine Auf-
forderung an den Beschwerdeführer, seine Zusammenarbeit mit der Re-
gierung bei der [Bank] zu beenden, ansonsten er sich nicht beklagen
müsse, wenn ihm etwas passiere. Aus dem zweiten Drohbrief geht hervor,
dass sich der Beschwerdeführer bislang nicht beim Islamischen Emirat Af-
ghanistan gemeldet habe, obwohl er von diesem bereits vier Mal gesucht
worden sei, und dass er mit diesem Brief letztmalig aufgefordert werde,
sich beim Emirat zu melden (vgl. A5/1, Beilagen 1 und 2).
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Ferner reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Schreibens des Vor-
stehers des Bezirks E._______ vom 15. Oktober 2012 ein, dem zu entneh-
men ist, dass Letzterer die Direktion 3 der Provinz G._______ darüber in-
formiert habe, dass der Beschwerdeführer von den Taliban mit dem Tode
bedroht werde und das Amt für Nationale Sicherheit deshalb dazu aufge-
fordert worden sei, den Beschwerdeführer zu schützten (vgl. A5/1, Beilage
3). Auf Nachfrage des BFM anlässlich der Bundesanhörung gab der Be-
schwerdeführer zu Protokoll, dass ihm dieses Schreiben von einem Be-
kannten, der bei der Polizei arbeite, übergeben worden sei, als dieser sei-
nen Lohn bei der [Bank] abgeholt habe. Er habe das Schreiben anschlies-
send seinem Freund, dem Filialleiter der [Bank] in M._______, gegeben,
der es ihm per Email nach Europa geschickt habe (vgl. A20/21, F165 ff.).
Als Beweis für seine Tätigkeit bei der [Bank] reichte der Beschwerdeführer
zudem einen Auszug seines Lohnkontos bei dieser Bank, eine Identifikati-
onskarte der [Bank], eine gelbe Bankkarte der [Bank] sowie ein Anerken-
nungszertifikat der Afghanischen Nationalarmee zuhanden des Beschwer-
deführers als Mitarbeiter der [Bank] – alles in Kopie – zu den Akten (vgl.
A20/21, F4 ff.).
Schliesslich legte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Kündigungs-
schreibens der [Bank] vom 7. Februar 2013 ins Recht, wonach er und wei-
tere sieben Personen wegen Fernbleibens von der Arbeit von der Bank
entlassen worden seien. Auf Nachfrage führte er anlässlich der Bundesan-
hörung dazu aus, dass er seinem Vorgesetzten in B._______ gesagt habe,
dass er kündige, weil er Probleme habe. Im Verlaufe der Anhörung gab er
auf die Frage, weshalb es ihm wichtig gewesen sei, seine Arbeitsstelle zu
kündigen anstatt diese einfach zu verlassen, zu Protokoll, dass sein Vor-
gesetzter von seinem Problem erfahren habe, bevor er ihm davon erzählt
habe, und er seinem Vorgesetzten daraufhin gesagt habe, dass sein Onkel
väterlicherseits von den Taliban mitgenommen worden sei, weshalb er kün-
digen wolle. Der Vorgesetzte habe darauf bestanden, dass der Beschwer-
deführer seine Kündigung schriftlich abgebe. Da eine schriftliche Kündi-
gung noch einer anderen Instanz hätte vorgelegt werden müssen, die den
Grund seiner Kündigung hätte untersuchen müssen, und er gezwungen
gewesen sei, die Heimat schnellstmöglich zu verlassen, habe der Be-
schwerdeführer dies verweigert. Aus diesem Grund sei auf der Kündigung
vermerkt worden, dass er wegen Fernbleibens von der Arbeit entlassen
worden sei. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, den letzten Ar-
beitstag am 13. März 2014 gehabt zu haben (vgl. A20/21, F8 ff., F104).
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Anlässlich der Bundesanhörung reichte der Beschwerdeführer überdies
eine Kopie seiner afghanischen Taskara ins Recht. Das Original habe er
beim Stellenantritt abgeben müssen. Er habe seinen Freund, den Filiallei-
ter der [Bank] in M._______, gebeten, den Ausweis über dessen Cousin in
L._______ abzuholen und ihm per Email zuzustellen. Das Originaldoku-
ment sei nun auf dem Postweg in die Schweiz (vgl. A20/21, F3 und F97 ff.).
B.
B.a Mit Verfügung vom 22. Oktober 2013, zugestellt am 25. Oktober 2013,
wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
seine Wegweisung sowie deren Vollzug an.
B.b Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid im Asylpunkt
im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer-
deführers. So lasse sich die Aussage des Beschwerdeführers – bei der
[Bank] mit der Begründung gekündigt zu haben, sein Onkel sei von den
Taliban mitgenommen worden, weshalb er, der Beschwerdeführer, das
Land verlassen müsse – nicht mit dem Inhalt des ins Recht gelegten Kün-
digungsschreibens vereinbaren. Das Kündigungsschreiben datiere näm-
lich vom 7. Februar 2013 und enthalte eine fristlose Kündigung per 6. Feb-
ruar 2013, weshalb die angebliche Entführung des Onkels im März 2013
nicht der Grund für die Kündigung gewesen sein könne. Überdies sei auf-
grund des genannten Kündigungsgrundes – "Fernbleiben von der Arbeit
ohne schriftliche Begründung" – nicht davon auszugehen, dass dem Be-
schwerdeführer, wie behauptet, auf eigenen Wunsch hin gekündigt worden
sei.
Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer
nicht bereits in der BzP – zumindest ansatzweise – erwähnt habe, dass die
Taliban ihn nicht nur zur Niederlegung seiner Arbeit bei der [Bank], sondern
auch zur Zusammenarbeit mit ihnen aufgefordert hätten. So habe dies,
nachdem der Beschwerdeführer seine Arbeit gemäss eingereichtem Kün-
digungsschreiben bereits im Februar 2013 aufgegeben habe, doch der
Hauptgrund für die Mitnahme des Onkels im März 2013 gewesen sein müs-
sen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers enthielten auch
der erste und zweite Drohbrief keine entsprechende Aufforderung zur Zu-
sammenarbeit mit den Taliban. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer an
der BzP auch den dritten Drohbrief nicht erwähnt.
Ferner sei es auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban im März 2013
plötzlich den Onkel des Beschwerdeführers entführen sollten, nachdem sie
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davor seit August 2012 nichts mehr gegen den Beschwerdeführer unter-
nommen hätten. Schliesslich habe sich Letzterer auch widersprüchlich
dazu geäussert, wie oft die Taliban bei ihm zu Hause vorbeigekommen
seien.
Angesichts dieser Ungereimtheiten sei es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen, seine Vorbringen glaubhaft zu machen. Daran änderten auch die –
ohnehin lediglich in Kopie – eingereichten Beweismittel nichts. So seien
diese doch erfahrungsgemäss käuflich erhältlich. Angesichts der Kontakte
des Beschwerdeführers zum Filialleiter der [Bank] in M._______ und zur
Polizei sei auch nicht auszuschliessen, dass es sich bei den eingereichten
Beweismitteln um Gefälligkeitsschreiben handle.
B.c Bezüglich des Wegweisungsvollzugs hielt das BFM im Wesentlichen
fest, dass eine Rückkehr ins Heimatdorf des Beschwerdeführers in der Pro-
vinz G._______ aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage als un-
zumutbar zu erachten sei. Indes verfüge der Beschwerdeführer in Kabul
über eine zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalternative. So habe er – ein
gesunder junger Mann – eigenen Angaben zufolge im Jahr 2008 respektive
2009 bereits einmal für vier Monate in der Hauptstadt Afghanistans gelebt
und gearbeitet. Angesichts der Tatsache, dass er bei der [Bank] eine ver-
antwortungsvolle Stelle bekleidet habe, sei davon auszugehen, dass er
eine bessere Schuldbildung als die angegebenen vier Jahre Grundschule
beziehungsweise Koranschule und die drei Semester Englischkurs genos-
sen habe, ansonsten sein Cousin, der ihm angeblich zur Stelle bei der
[Bank] verholfen habe, über sehr gute Beziehungen im Bankgewerbe mit
entsprechenden Einflussmöglichkeiten verfügen müsse. In jedem Fall
bringe der Beschwerdeführer mehrjährige Berufserfahrung mit und könne
auf persönliche Beziehungen zum Filialleiter der [Bank] und der Polizei zu-
rückgreifen, Umstände, die es ihm erlauben sollten, nach der Rückkehr
nach Afghanistan rasch wieder eine Anstellung zu finden. Letztendlich
könne er aber auch für seinen wohlhabenden Cousin, der in Kabul [ein
Gewerbe] betreibe, tätig sein. Zwar stelle der Cousin alleine noch kein trag-
fähiges Beziehungsnetz dar. Zumindest könne aber davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer dank ihm über eine gesicherte Wohn-
situation in der Hauptstadt verfüge.
C.
C.a Mit Eingabe vom 19. November 2013 (Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
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Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren;
eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die
Sache zur erneuten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Be-
schwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021).
C.b Bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl machte der Beschwerde-
führer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen folgendes geltend:
Zum Vorwurf der Unvereinbarkeit des Inhalts des Kündigungsschreibens
mit seinen Angaben bezüglich Auflösung des Arbeitsverhältnisses trug er
vor, es hätten zwei Gespräche zwischen ihm und seinem Vorgesetzten
stattgefunden, die klar voneinander zu unterscheiden seien. Im ersten Ge-
spräch vom 6. Februar 2013 habe er seinem Vorgesetzten – veranlasst
durch die ersten beiden Drohbriefe der Taliban – bereits mitgeteilt, dass er
kündigen wolle. Sein Vorgesetzter habe jedoch angeordnet, dass der Be-
schwerdeführer zwecks Einarbeitung seines Nachfolgers noch einen Mo-
nat bei der [Bank] zu bleiben habe. Gestützt auf den Kündigungswunsch
des Beschwerdeführers habe der Vorgesetzte dessen Namen am 7. Feb-
ruar 2013 auf die Liste der Personen aufgenommen, die in nächster Zeit
gekündigt werden sollten. Da er, der Beschwerdeführer, der Letzte auf der
Liste gewesen sei, sei diese mit dem Datum seiner Aufnahme – dem
7. Februar 2013 – im Sinne eines "Abschlussdatums" versehen worden.
Die Liste sei aber erst ungefähr einen Monat später beziehungsweise erst
nach der Flucht des Beschwerdeführers zur Bestätigung an den Chefma-
nager weitergeleitet worden. Bis zur Wirksamkeit der Kündigung habe das
Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der [Bank] fortbe-
standen. Nach der Entführung seines Onkels im März 2013 sei es zum
zweiten Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vorge-
setzten gekommen. Der Beschwerdeführer habe seinem Vorgesetzten von
der Entführung erzählt und ihm mitgeteilt, dass er die Wirksamkeit der Kün-
digung nicht mehr abwarten könne, sondern das Heimatland sofort verlas-
sen müsse. Daraufhin habe sein Vorgesetzter eine schriftliche Kündigung
von ihm verlangt, welche er jedoch verweigert habe, weil das Verfahren bei
einer schriftlichen Kündigung noch länger gedauert hätte. In der Folge sei
er der Arbeit ferngeblieben und ausgereist, wodurch er dem Chefmanager
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den Kündigungsgrund für die fristlose Kündigung (Fernbleiben von der Ar-
beit ohne schriftliche Begründung) – welcher erst nach seiner Ausreise auf
der Liste vermerkt worden sei – gegeben habe. In diesem Zusammenhang
sei zu beachten, dass er die Kopie der Kündigung selbst eingereicht habe,
weshalb die zunächst etwas ungewöhnlich erscheinenden Darstellungen
diesbezüglich als Realkennzeichen zu werten seien.
Bezüglich des Vorwurfs, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht be-
reits anlässlich der BzP erwähnt habe, dass die Taliban ihn dazu aufgefor-
dert hätten, sich ihnen anzuschliessen, monierte der Beschwerdeführer,
dass es sich bei den vom BFM vorgebrachten "Versäumnissen" um Details
handle, welche er aufgrund des summarischen Charakters der BzP nicht
spontan habe vorbringen, sondern welche durch das BFM hätten erfragt
werden müssen. Dass dies nicht geschehen sei, könne nicht ihm angelas-
tet werden. Vielmehr dürften seine Aussagen aufgrund der ungenügenden
Befragung durch das BFM anlässlich der BzP zumindest nicht zu seinen
Lasten verwertet werden.
Dem Vorwurf, es sei unplausibel, dass der Onkel des Beschwerdeführers
erst neun Monate, nachdem die Taliban den zweiten Brief hinterlassen hät-
ten, entführt wurde, entgegnete der Beschwerdeführer, dass sein Onkel
erst im Sinne eines Alternativplans verschleppt worden sei, nachdem die
Taliban während einer gewissen Zeit erfolglos versucht hätten, auf ihn zu-
zugreifen. So wäre es für ihn, wenn er eine Geschichte hätte erfinden wol-
len, denn auch einfacher gewesen, anzugeben, dass er direkt nach dem
ersten oder zweiten Drohbrief seine Heimat verlassen habe. Dass seine
Vorbringen stattdessen einige Besonderheiten aufwiesen, stelle ein weite-
res Realkennzeichen dar.
Dem Vorwurf, er habe sich widersprüchlich dazu geäussert, wie oft die Ta-
liban bei ihm zu Hause vorbeigekommen seien, entgegnete der Beschwer-
deführer, es handle sich hierbei nicht um einen Widerspruch, sondern um
eine Ungenauigkeit, welche auf das Glaubhaftigkeitsmerkmal zurückzufüh-
ren sei, dass er denselben Sachverhalt mit unterschiedlichen Worten dar-
gestellt habe. So habe er anlässlich der Bundesanhörung von drei Besu-
chen der Taliban in seinem Heimatdorf berichtet, weil er nur über die drei
Male, bei denen die Briefe im Hof seiner Familie hinterlassen worden seien,
sichere Kenntnis gehabt habe, habe er sich doch nicht mehr täglich im Dorf
aufgehalten. Erst auf Nachfrage mit Blick auf die Angaben bei der BzP
habe er konkretisiert, dass die Taliban während des Ramadan mehrmals
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in sein Heimatdorf gekommen seien. Dass das BFM in der BzP eine aus-
führliche und detaillierte Abklärung zu diesem Punkt unterlassen habe,
könne nicht ihm angelastet werden.
Zur Beurteilung der eingereichten Beweismittel durch das BFM machte der
Beschwerdeführer schliesslich geltend, seine Bekanntschaft mit einem Po-
lizisten und einem Mitarbeiter der [Bank] erlaubten keine Rückschlüsse be-
züglich der Authentizität der eingereichten Unterlagen. Die Unterstellung,
der befreundete Polizist und der Mitarbeiter der [Bank] hätten Dokumente
für ihn gefälscht, beruhe auf reinen Vermutungen, für die es keine tatsäch-
lichen Hinweise gebe. Die Tatsache, dass die Beweismittel nur in Kopie
vorlägen, habe er in den Anhörungen ausreichend begründet. Überdies
seien sie inhaltlich weiterhin der vollen Würdigung zugänglich. Der Um-
stand, dass viele Dokumente in Afghanistan gefälscht seien, mindere le-
diglich den Beweiswert der eingereichten Unterlagen.
Demzufolge sei es ihm gelungen, seine Vorbringen glaubhaft zu machen,
weshalb diese auf ihre Asylrelevanz zu prüfen seien. Da er aufgrund seines
Berufs als Bankmitarbeiter ins Visier der Taliban geraten und von diesen
verdächtigt worden sei, für den afghanischen Staat und somit auch für die
Besatzungsmacht USA zu arbeiten, habe er bei seiner Rückkehr in sein
Heimatland begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein.
Wie auch die Analyse der Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) vom 30.
September 2013 (CORINNE TROXLER GULZAR, SFH (Hrsg.), Afghanistan:
Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 30. September 2013) zeige, sei
der afghanische Staat diesbezüglich nicht schutzfähig, weshalb er nur mit-
tels Asyl vor Übergriffen der Taliban sicher sei.
Zum Eventualbegehren der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling brachte
der Beschwerdeführer vor, dass er sich spätestens mit seiner Flucht klar
gegen die Taliban gewandt habe und seither als deren Feind und Verräter
gelte, welche – wie er aus seinem Bekanntenkreis wisse – bei einer Rück-
kehr in die Heimat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt seien.
C.c Zum Wegweisungsvollzug führte der Beschwerdeführer zunächst aus,
dass das BFM mit Blick auf BVGE 2011/7 zu Recht von der Unzumutbarkeit
eines Wegweisungsvollzugs in sein Heimatdorf in der Provinz G._______
ausgegangen sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei aber auch ein
Wegweisungsvollzug nach Kabul unzumutbar. So verfüge er dort nicht über
ein tragfähiges Beziehungsnetz im Sinne von BVGE 2011/7, da sein
Cousin der einzige Kontakt in der Hauptstadt sei. Die übrigen vom BFM
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erwähnten Kontakte – die Freunde bei der [Bank] und der Polizei – lebten
und arbeiteten nicht in Kabul und hätten dort folglich auch keine Einfluss-
möglichkeiten. Der Einfluss seines Cousins sei zudem auch nicht zu über-
schätzen. Zwar sei es diesem in der Vergangenheit gelungen, ihm in der
Provinz K._______ eine Stelle zu besorgen. Dies bedeute indes nicht, dass
dies dem Cousin auch in der Hauptstadt – wo er "fremd" sei und nicht über
die Kontakte seiner Heimatregion verfüge – gelingen würde. Auch sei der
Cousin nicht so wohlhabend, wie vom BFM behauptet. So reiche ihm das
in Kabul verdiente Geld nicht dazu aus, dessen Familie in die Hauptstadt
nachkommen zu lassen, weshalb auch nicht sichergestellt sei, dass das
Geld für den Beschwerdeführer reichen würde. Den Ausführungen der Vo-
rinstanz zum Bildungsniveau des Beschwerdeführers entgegnete dieser,
dass er sich diesbezüglich in den beiden Befragungen weder widerspro-
chen habe, noch andere Anzeichen dafür vorlägen, dass er bezüglich sei-
nes Werdegangs nicht die Wahrheit gesagt habe. Abschliessend machte
er geltend, die Sicherheitslage in Kabul habe sich wieder verschlechtert,
wie auch die SFH in ihrer Analyse vom 30. September 2013 festgestellt
habe.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. November 2013 hiess das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig bot es der Vorinstanz Gele-
genheit zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde.
E.
E.a In seiner Vernehmlassung vom 19. Dezember 2013 hielt das BFM fest,
dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten. Es nahm zu den auf Beschwerdeebene erhobenen Einwänden
eingehend Stellung und führte in Ergänzung zu seiner Verfügung im We-
sentlichen Folgendes aus:
E.b Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers sei unklar, wann des-
sen Vorgesetzter in B._______ genau von den Problemen mit den Taliban
erfahren habe. So habe der Beschwerdeführer zunächst angegeben, im
November 2012 mit der Begründung, in L._______ mit Schwierigkeiten
konfrontiert zu sein, von der [Bank] nach B._______ versetzen worden zu
sein. An anderer Stelle habe er angeführt, sein Vorgesetzter in B._______
habe von seinem Problem erfahren, bevor er ihm davon erzählt habe, weil
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dieser herausgefunden habe, dass er an einem Wochenende nicht wie üb-
lich in sein Heimatdorf gereist sei. Im Widerspruch dazu habe der Be-
schwerdeführer schliesslich zu Protokoll gegeben, bereits nach Erhalt des
ersten Briefes im Juni respektive Juli 2012 und mithin vor der Versetzung
nach B._______ nicht mehr in sein Heimatdorf gereist zu sein.
Auch sei ungeklärt, weshalb es nach Eintreffen des zweiten Briefes der
Taliban Mitte Juli 2012 noch bis im November 2012 gedauert habe, bis der
Beschwerdeführer nach B._______ versetzt worden sei. So habe der Be-
schwerdeführer als Grund für die Versetzung angegeben, er habe die Tali-
ban glauben machen wollen, dass er nicht mehr bei der Bank arbeite, um
an anderer Stelle dazu auszuführen, dass er trotz der geltend gemachten
Bedrohungslage weitere drei bis vier Monate seiner Arbeit in L._______
nachgegangen sei, weil seine Sicherheit dort gewährleistet gewesen sei.
Genauso wenig einleuchtend sei, dass sich der Beschwerdeführer am
6. Februar 2013 plötzlich veranlasst gesehen habe, seinen Vorgesetzten
in B._______ über seine Kündigungsabsichten zu informieren, nachdem
doch seit dem Eintreffen des zweiten Drohbriefes seitens der Taliban nichts
mehr vorgefallen sei. Dass bereits die Drohbriefe der Taliban der Grund für
dieses Gespräche und den Kündigungswunsch des Beschwerdeführers
gewesen seien, sei nicht stichhaltig, da der Beschwerdeführer ansonsten
bereits im Sommer 2012 gekündigt haben müsste, anstatt bloss seine Ver-
setzung zu beantragen. Auch sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der
Vorgesetzte des Beschwerdeführers im März 2013 noch eine schriftliche
Kündigung von diesem verlangt haben sollte, sei die an den Chefmanager
weitergeleitete Kündigungsliste doch ohnehin etwa zu dieser Zeit wirksam
geworden. So habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er am
13. März 2013 nicht mehr zur Arbeit gegangen sei, was sich mit dem hand-
schriftlich ergänzten Datum im Kündigungsschreiben decke.
Somit sei es dem Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht
gelungen, die Ungereimtheiten bezüglich der Auflösung seines Arbeitsver-
hältnisses auszuräumen. Daran ändere auch die Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer das Kündigungsschreiben selbst zu den Akten gereicht
habe, nichts, habe er dies doch in der Absicht getan, nicht nur seine An-
stellung bei der [Bank], sondern auch die ordentliche Beendigung des Ar-
beitsverhältnisses zu belegen. Dabei sei ihm wohl entgangen, dass das
Kündigungsdatum und der Zeitpunkt der Entführung des Onkels nicht über-
einstimmten.
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Hinzu kommt, dass es sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers,
die Taliban hätten ihn aufgefordert, sich ihnen anzuschliessen, entgegen
dessen Ansicht in seiner Rechtsmitteleingabe nicht nur um ein Detail, son-
dern um ein zentrales, wenn nicht gar um das wichtigste Element in seinen
Asylvorbringen handle. Dass der Beschwerdeführer dieses Element uner-
wähnt gelassen habe, obwohl angeblich auch der dritte Drohbrief die Auf-
forderung zur Zusammenarbeit enthalten habe, sei mithin unverständlich.
In diesem Zusammenhang sei auch unerklärlich, weshalb der Beschwer-
deführer angesichts der geltend gemachten Bedrohungslage angegeben
habe, die Drohbriefe der Taliban nicht so genau gelesen zu haben.
Ebenso wenig sei nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer auch
anlässlich der Bundesanhörung nicht von sich aus erwähnt habe, sich an
die Polizei gewandt zu haben, sondern sinngemäss Gegenteiliges geäus-
sert habe, bis er schliesslich dazu befragt wurde. Das endliche Eingeständ-
nis, die Polizei avisiert zu haben, erwecke den Eindruck, dass der Be-
schwerdeführer diesen Teil seiner Geschichte für Augenblicke vergessen
und sich erst wieder daran erinnert habe, als er vom Befrager auf die "rich-
tige Spur" geführt worden sei. Zum entsprechenden Beweismittel (Kopie
des Schreibens des Vorstehers des Bezirks E._______ vom 15. Oktober
2012) sei überdies zu erwähnen, dass es sich um ein behördeninternes
Schreiben handle, das dem Beschwerdeführer offiziell gar nicht zugänglich
gewesen sein könne.
Insgesamt hält die Vorinstanz die geltend gemachte Verfolgung mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für unwahr und nicht nur bezüglich einzelner
Element für zweifelhaft, weshalb für sie auch die anbegehrte vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling nicht in Frage komme.
E.c Den in der Rechtsmitteleingabe gemachten Vorbringen zum Wegwei-
sungsvollzug entgegnete das BFM, dass verschiedene Faktoren vorhan-
den seien, welche die Möglichkeit einer Niederlassung des Beschwerde-
führers in Kabul begünstigten. Es hielt daran fest, dass der Beschwerde-
führer mit Hilfe seines wohlhabenden Cousins und des mit dem Beschwer-
deführer befreundeten Filialleiters der [Bank] fähig sein sollte, in der Haupt-
stadt Fuss zu fassen. So könne entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh-
rers bei dessen Cousin nicht davon ausgegangen werden, dass dieser in
Kabul "fremd" sei. Nach Angaben des Beschwerdeführers lebe sein Cousin
nämlich bereits seit 2005 respektive 2006 in der Hauptstadt und betreibe
dort spätestens seit 2008 [ein Gewerbe]. Ferner lasse sich aus der Aus-
sage des Beschwerdeführers, dass es wahrscheinlich viel kosten würde,
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wenn der Cousin seine Familie nach Kabul bringen würde, nicht ableiten,
dass sein Cousin sich dies nicht leisten könnte. Dies sei aber ohnehin nicht
relevant, weil der Cousin in Kabul ein eigenes Zimmer bewohne und das
BFM in seinem Entscheid auch von keiner anderen Situation ausgegangen
sei. Bezüglich des Filialleiters der [Bank] dürfte zudem davon ausgegan-
gen werden, dass dieser, anders als vom Beschwerdeführer argumentiert,
auch in Kabul über erhebliche Einflussmöglichkeiten verfüge. Schliesslich
habe der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Anhörungen angege-
ben, er habe in der Hauptstadt noch weit entfernte Verwandte beziehungs-
weise er kenne dort "ein paar Leute". Zusammenfassend könne somit ge-
sagt werden, dass der Beschwerdeführer in Kabul nicht in eine existenz-
gefährdende Situation geraten würde, auch wenn er dort derzeit nicht über
ein engmaschiges Beziehungsnetz verfüge.
E.d Abschliessend wies das BFM darauf hin, dass der Beschwerdeführer
das Original der Taskara, das seinen Angaben zufolge im Zeitpunkt der An-
hörung bereits auf dem Postweg in die Schweiz unterwegs gewesen sei,
bis dato nicht zu den Akten gereicht habe.
F.
F.a Mit Replik vom 10. Januar 2014 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des BFM Stellung und machte in Ergänzung zu seiner
Rechtsmitteleingabe Folgendes geltend:
Zunächst wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass das BFM in seiner
Vernehmlassung nicht nur auf seine Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe
geantwortet, sondern auch ergänzende Argumente vorgebracht habe, wel-
che bereits im ablehnenden Entscheid wünschenswert gewesen wären. So
habe die Vorinstanz nun erstmals ausgeführt, dass das Kündigungsdatum
vom 13. März 2013 handschriftlich ergänzt worden sei. Dies decke sich mit
seinen Ausführungen, wonach er bereits am 6. Februar 2013, also vor der
Entführung seines Onkels kündigen wollte, sein Vorgesetzter ihn aber noch
für einen weiteren Monat behalten wollte. Dass er sich aufgrund der Droh-
briefe der Taliban von Mitte 2012 erst im Februar 2013 dazu entschieden
habe, seine Arbeit bei der [Bank] aufzugeben, sei damit zu erklären, dass
es ihm nicht leicht gefallen sei, seine Familie zu verlassen, er dem psychi-
schen Druck aber schlussendlich nicht mehr habe Stand halten können.
Die vom BFM angeführten Unklarheiten bezüglich der Frage, wie sein Vor-
gesetzter in B._______ von seinen Problemen erfahren habe, habe er in
der Bundesanhörung ausgeräumt, indem er zu Protokoll gegeben habe,
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dass er sich wohl nicht richtig ausgedrückt habe und sein Vorgesetzter da-
von erfahren habe, weil er, der Beschwerdeführer, an einem Wochenende
nicht nach Hause gegangen sei.
Zum Vorwurf, dass die Versetzung von L._______ nach B._______ uner-
klärlich lange gedauert habe, führte der Beschwerdeführer an, dass die
Gefahr nicht von L._______, sondern von seinem Heimatdorf D._______
ausgegangen sei, weshalb er nicht in Eile gewesen sei, seinen Arbeitsplatz
zu wechseln, habe die Versetzung doch vielmehr dazu gedient, die Taliban
glauben zu machen, er habe seine Arbeit bei der [Bank] aufgegeben.
Dem Vorwurf, er habe die Aufforderung der Taliban, sich ihnen anzuschlies-
sen, in der BzP nicht erwähnt, obwohl es sich dabei um ein zentrales Ele-
ment seiner Verfolgungsgeschichte handle, entgegnete der Beschwerde-
führer, dass er die ersten beiden Drohbriefe bereits anlässlich der BzP ein-
gereicht habe, ohne dazu befragt worden zu sein, weshalb es für ihn nicht
naheliegend gewesen sei, über den dritten Drohbrief, in dem die Aufforde-
rung zur Zusammenarbeit vermerkt gewesen sei, zu berichten, wenn er
diesen doch gar nicht zu den Akten habe geben können.
Bezüglich den vom BFM in seiner Vernehmlassung geltend gemachten Un-
gereimtheiten betreffend die Avisierung der afghanischen Polizei trug der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Einschätzung der SFH vom 20.
Oktober 2011 (CORINNE TROXLER GULZAR/ALEXANDRA GEISER, SFH
[Hrsg.], Afghanistan: Schutzfähigkeit der Afghan National Police und Si-
cherheitssituation in Kabul, Themenpapier, Bern, 20. Oktober 2011) vor,
die afghanische Polizei könne keinen Schutz vor Bedrohungen der Taliban
bieten. Bezüglich des behördeninternen Polizeischreibens wies er darauf
hin, dass er anlässlich der Bundesanhörung ausdrücklich angegeben
habe, dass er dieses Schreiben von einem Bekannten bei der Auszahlung
der Löhne an die Polizeibeamten erhalten habe.
Nach dem Gesagten habe er, der Beschwerdeführer, den Sachverhalt,
nicht zuletzt dank der eingereichten Beweismittel, glaubhaft dargestellt,
woran auch die Tatsache nichts ändere, dass er nicht alle Widersprüche
und Ungereimtheiten vollständig habe ausräumen können, da dies wohl
bei nahezu jeder Asylanhörung unmöglich sein dürfte.
F.b Bezüglich des Wegweisungsvollzugs hielt der Beschwerdeführer da-
ran fest, dass es mit den hohen Anforderungen gemäss BVGE 2011/7 nicht
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vereinbar sei, ihn im Sinne einer zumutbaren Wohnsitzalternative nach Ka-
bul zu schicken, da er dort – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht
über ein tragfähiges Beziehungsnetz im Sinne der Rechtsprechung ver-
füge.
G.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer eine
Farbkopie seiner Taskara sowie das Original der Identifikationskarte der
[Bank] nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Das vorliegende Verfahren war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Än-
derung des AsylG vom 14. Dezember 2012 – mithin am 1. Februar 2014 –
schon hängig, weshalb in diesem Fall – mit Ausnahme von Art. 110a AsylG
– das neue Recht gilt (vgl. Abs. 1 und 4 der entsprechenden Übergangs-
bestimmungen).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 105 und Art. 108
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Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
keine asylrelevanten Verfolgungsvorbringen im Sinne von Art. 3 und 7
AsylG hat glaubhaft machen können.
3.1 Zwar erscheint nicht zuletzt wegen der eingereichten Unterlagen – der
Identifikationskarte, der gelben Bankkarte sowie dem Auszug aus dem
Lohnkonto des Beschwerdeführers – erstellt, dass der Beschwerdeführer
vor seiner Flucht in einem Arbeitsverhältnis zur [Bank] gestanden hatte.
Dass er diese Stelle im Februar 2013 aus Angst gekündigt habe, nachdem
er von den Taliban zum letzten Mal davor im August 2012 (vgl. zweiter
Drohbrief vom 11. August 2012) bedroht worden sein soll, erscheint aller-
dings wenig plausibel. So leuchtet es nicht ein, weshalb der Beschwerde-
führer sich ein halbes Jahr nach dem letzten Vorfall – nachdem davon aus-
zugehen war, dass er aus dem Fokus der Taliban geraten war – zur Kün-
digung gezwungen gesehen haben sollte, während er sich unmittelbar
nach Erhalt der beiden Drohbriefe nicht dazu veranlasst sah. Das von ihm
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in der Replik dagegen vorgebrachte Argument, es sei ihm nicht leicht ge-
fallen, seine Familie zu verlassen, wobei er dem psychischen Druck
schlussendlich nicht mehr habe Stand halten können, überzeugt nicht. So
ist gerade nicht klar, wie sich der psychische Druck seit dem Erhalt der
beiden ersten Drohbriefe aus objektiver Sicht hätte erhöht haben sollen.
An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass sich der Beschwerdefüh-
rer nach eigenen Angaben aufgrund des zweiten Drohbriefes in die Ge-
schäftsstelle nach B._______ versetzen liess. So stellt die Kündigung –
verstanden als Schutzmassnahme – zur Versetzung eine Steigerung dar,
welche mangels weiterer Vorfälle seit dem Sommer 2012 der logischen
Notwendigkeit entbehrt. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer mit der
Kündigung kein weitergehendes Ziel erreichen wollte als mit der Verset-
zung, begründete er seinen Versetzungswunsch doch damit, dass er die
Taliban glauben machen wollte, er arbeite nicht mehr bei der [Bank] (vgl.
A20/21, F145).
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass es ebenso wenig über-
zeugt, dass die Taliban den Onkel des Beschwerdeführers im März 2013
plötzlich entführt haben sollen, nachdem der Beschwerdeführer seit August
2012 nichts mehr von ihnen gehört haben will. Die in der Rechtsmittelein-
gabe angeführte Begründung, der Onkel sei erst im Sinne eines Alternativ-
plans verschleppt worden, nachdem die Taliban während einer gewissen
Zeit erfolglos versucht hätten, auf den Beschwerdeführer zuzugreifen, ist
nicht stichhaltig. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesan-
hörung noch zu Protokoll, dass nach dem Eintreffen des zweiten Drohbrie-
fes bis zur Entführung des Onkels seines Wissens nichts mehr seitens der
Taliban vorgefallen sei (vgl. A20/21, F130), während er im Widerspruch
dazu auf Beschwerdeebene nun darüber im Bild gewesen sein will, dass
die Taliban zwischen August 2012 und März 2013 versucht hätten, auf ihn
zuzugreifen.
Schliesslich mutete es eigenartig an, dass die Verfolgungsgefahr der Tali-
ban gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers von dessen Heimatdorf
und mithin von einem Ort ausgegangen sein soll, an dem er sich nur an
den Wochenenden aufgehalten haben will. Hätten es die Taliban tatsäch-
lich auf ihn abgesehen – was unter diesen Umständen fraglich erscheint –
, hätten sie wohl schnell herausgefunden, dass sie den Beschwerdeführer
jeweils an den Wochenenden bei seiner Familie in D._______ antreffen
würden (vgl. A20/21, F136). Die Erklärung des Beschwerdeführers, dass
dies nicht geschehen sei, weil die Taliban ihn am Anfang nur in Verdacht
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gehabt hätten, überzeugt nicht, da nicht ersichtlich ist, auf welcher Grund-
lage der Beschwerdeführer dies hätte beurteilen können.
Nach dem Gesagten erscheinen die Verfolgungsvorbringen des Beschwer-
deführers bezüglich zentraler Aspekte konstruiert und unplausibel.
3.2 Hinzu kommt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesent-
lichen Punkten widersprüchlich sind.
Zunächst ist dem BFM beizupflichten, dass die Angaben des Beschwerde-
führers zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ungereimtheiten aufweisen
und nicht mit dem Inhalt des ins Recht gelegten Kündigungsschreibens
vom 7. Februar 2013 im Einklang stehen. So gab der Beschwerdeführer
am Anfang der Bundesanhörung zu Protokoll, er habe das Arbeitsverhält-
nis gegenüber seinem Vorgesetzten am 6. Februar 2013 mit der Begrün-
dung, in Schwierigkeiten zu sein, mündlich gekündigt. Da er, der Beschwer-
deführer, der darauffolgenden Aufforderung seines Vorgesetzten, die Kün-
digung schriftlich einzureichen, nicht nachgekommen sei, weil der Kündi-
gungsvorgang nach Angaben des Beschwerdeführers dann länger gedau-
ert hätte, habe sein Vorgesetzter ihm seinerseits die Kündigung gegeben
(vgl. A20/21, F9, F12 f. und F29 f.). Im Verlauf der Bundesanhörung machte
er schliesslich geltend, er habe seinem Vorgesetzten mitgeteilt, dass er
nicht mehr zur Arbeit kommen könne, weil sein Onkel väterlicherseits ent-
führt worden sei (vgl. A20/21, F104). Da die Entführung des Onkels nach
Angabe des Beschwerdeführers erst am 8./9. oder 10. März 2013 erfolgte
(vgl. A6/14, Rz. 7.02; A20/21, F108), steht diese letzte Aussage im Wider-
spruch zur ersten, die Kündigung sei bereits am 6. Februar 2013 erfolgt,
da der Beschwerdeführer die Entführung seines Onkels zu diesem Zeit-
punkt noch gar nicht hätte erwähnen können. Die in der Beschwerde dazu
angeführte Erklärung, es habe zwei Gespräche zwischen dem Beschwer-
deführer und seinem Vorgesetzten gegeben, überzeugt nicht und wirkt
nachgeschoben, war anlässlich der Bundesanhörung doch nie die Rede
von zwei Gesprächen. Vielmehr entsteht aufgrund der Angaben am Anfang
der Bundesanhörung der Eindruck, dass die Aufforderung des Vorgesetz-
ten, eine schriftliche Kündigung einzureichen, die Weigerung des Be-
schwerdeführers dies zu tun und die Kündigung durch den Vorgesetzten –
anders als vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe erläutert
– Teil ein und desselben Gesprächs waren (vgl. A20/21, F9, F12 f. und F29
f.). Auch ist der in der Rechtsmitteleingabe geschilderte Ablauf der angeb-
lichen Aussprachen insofern unschlüssig, als der Vorgesetzte die schriftli-
che Kündigung demnach erst anlässlich des zweiten Gesprächs verlangt
E-6468/2013
Seite 19
hätte, was wie vom BFM in seiner Vernehmlassung ausgeführt, sinnlos er-
scheint. So leuchtet nicht ein, weshalb der Vorgesetzte im März 2013 noch
eine schriftliche Kündigung hätte verlangen sollen, nachdem der Be-
schwerdeführer bereits auf dem Kündigungsschreiben beziehungsweise
der Kündigungsliste vom 7. Februar 2013 vermerkt war und diese ohnehin
bereits um diese Zeit herum wirksam geworden wäre (vgl. A20/21, F30).
Dass der Beschwerdeführer das Kündigungsschreiben vom 7. Februar
2013 im Asylverfahren selbst einreichte, tut diesbezüglich nichts zur Sa-
che, und es ist der Vorinstanz auch diesbezüglich beizupflichten, dass er
damit belegen wollte, dass es in Übereinstimmung zu seinen Vorbringen
zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der [Bank] gekommen ist,
wohl ohne zu bedenken, dass das Kündigungsdatum und der Zeitpunkt der
Entführung des Onkels nicht übereinstimmen. Dass es sich – wie vom Be-
schwerdeführer vorgetragen – bei diesem Widerspruch um ein Realkenn-
zeichen seiner Geschichte handelt, ist zu verneinen, da sich mit diesem
Argument jede Ungereimtheit erklären liesse. Abschliessend kann gesagt
werden, dass das Kündigungsschreiben alleine nicht beweist, dass der Be-
schwerdeführer – wie von ihm vorgetragen – der Bedrohung ausgesetzt
wäre, wegen seiner Tätigkeit bei der Bank von den Taliban in asylrelevanter
Weise an Leib und Leben verfolgt zu werden. Mangels Übereinstimmung
mit dem geltend gemachten Sachverhalt ist diesem Beweismittel die Er-
heblichkeit abzusprechen.
Des Weiteren weisen auch die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich
des Zeitpunkts, in dem sein Vorgesetzter in B._______ von seinen Proble-
men mit den Taliban erfahren haben soll, Ungereimtheiten auf, welche auf
Beschwerdeebene nicht ausgeräumt werden konnten. So gab der Be-
schwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung an, dass er sich im No-
vember 2012 wegen der ersten beiden Drohbriefe von seinem Vorgesetz-
ten in L._______ nach B._______ habe versetzen lassen (vgl. A20/21,
F119 und 137). Es ist davon auszugehen, dass der Vorgesetzte in
B._______ bereits damals – firmenintern – über die Gründe der Versetzung
unterrichtet worden wäre und mithin von den Problemen des Beschwerde-
führers mit den Taliban erfahren hätte. Dazu im Widerspruch gab der Be-
schwerdeführer an anderer Stelle in der Bundesanhörung an, sein Vorge-
setzter in B._______ habe von seinen Problemen mit den Taliban gewusst,
weil er herausgefunden habe, dass der Beschwerdeführer am Wochen-
ende plötzlich nicht mehr wie üblich in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei
(vgl. A20/21, F160). Diese Aussage, mit welcher der Beschwerdeführer ge-
mäss seiner Argumentation in der Replik die vorliegende Unklarheit aus-
geräumt haben soll, lässt sich aber wiederum nicht damit vereinbaren, dass
E-6468/2013
Seite 20
der Beschwerdeführer seine Wochenenden bereits nach Eintreffen des
ersten Drohbriefes, das heisst schon einige Monate vor der Versetzung
nach B._______, nicht mehr in seinem Heimatdorf verbracht haben will
(vgl. A20/21, F142 f.).
Schliesslich fällt auf, dass auch die Angaben des Beschwerdeführers zur
Benachrichtigung der Polizei – wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlas-
sung erwähnt – nicht durchwegs schlüssig erscheinen. So berichtete er
anlässlich der Bundesanhörung zunächst spontan davon, dass er ausser
dem Antrag, sich in die Geschäftsstelle der [Bank] in B._______ versetzen
zu lassen, keine weiteren Massnahmen gegen die Drohbriefe ergriffen
habe (vgl. A20/21, F137 f.). Auf Hinweis des BFM, dass er nach Erhalt der
Briefe die Polizei hätte avisieren können, gab er zudem an, es gebe in der
Gegend seines Heimatdorfes keine Polizei, während sich die Sicherheits-
leute aus L._______ nicht dorthin getrauten (vgl. A20/21, F139 f.). Von der
Vorinstanz konkret danach befragt, ob er sich demnach nicht an die Polizei
gewandt habe, will er aber dennoch bei diesen vorgesprochen haben, wo-
bei dies nichts genützt habe, weil sie sich wie erwähnt nicht in das Gebiet
seines Heimatdorfes getraut hätten (vgl. A20/21, F141). Wie das Bundes-
amt in seiner Vernehmlassung zu Recht ausführte, erweckt dieses Aussa-
geverhalten des Beschwerdeführers den Eindruck, dieser habe sich erst
aufgrund des Hinweises des BFM – dass er doch die Polizei hätte avisieren
können – dazu entschlossen, seine Verfolgungsvorbingen um diesen As-
pekt zu ergänzen. Entsprechend konstruiert wirken die Aussagen bezüg-
lich der Benachrichtigung der Polizei. Das Schreiben des Vorstehers des
Bezirks E._______ vom 15. Oktober 2012 trägt insofern nicht zur Glaub-
haftigkeit dieses Vorbringens bei, als es sich gemäss Angaben des Be-
schwerdeführers beim darauf vermerkten Adressaten "Direktion 3 der Pro-
vinz G._______" – im Widerspruch zu seiner zuvor zitierten Aussage, in
der Gegend seines Heimatdorfes gebe es gar keine Polizei (A20/21, F139
f.) – um das Polizeikommando der Provinz G._______, Bezirk E._______,
handle (vgl. A20/21, F165).
3.3 Zur Kopie des Schreibens des Vorstehers des Bezirks E._______, wie
auch zu den beiden Kopien der angeblichen Drohbriefe der Taliban ist zu-
dem zu sagen, dass diese Dokumente in keiner Art fälschungssicher sind.
So lässt sich nicht überprüfen, ob an den Originalen Veränderungen vor-
genommen wurden, um das gewünschte Resultat zu erzielen. Auch sind
insbesondere die Stempel auf dem Schreiben des Vorstehers des Bezirks
E._______ kaum mehr lesbar. Überdies erscheint die Art der Übermittlung
E-6468/2013
Seite 21
dieser Dokumente insofern dubios, als es erstaunt, dass der Beschwerde-
führer trotz unvorbereiteter Flucht (vgl. A6/14, Rz. 4.02) Zeit gefunden hat,
sich mit seinem Freund, der Filialleiter der Geschäftsstelle in M._______
und nicht in B._______ sei, zu koordinieren. Auch bleibt unklar, weshalb
der Beschwerdeführer die Originale dieser Dokumente nicht nachreichte,
hätte er dazu doch genügend Zeit gehabt. Angesichts dessen kommt so-
wohl dem Schreiben des Vorstehers des Bezirks E._______ als auch den
angeblichen Drohbriefen der Taliban ein derart geringer Beweiswert zu,
dass sie die zuvor geschilderten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers nicht zu beseitigen vermögen.
Inwiefern das Anerkennungszertifikat der Afghanischen Nationalarmee die
Vorbringen des Beschwerdeführers über dessen als bewiesen geltende
Tätigkeit bei der [Bank] hinaus stützten soll, ist nicht ersichtlich. Auch den
beiden Kopien der Taskara des Beschwerdeführers kommt kein über den
Beleg seiner nicht in Zweifel gezogenen Identität reichender Beweiswert
zu. Folglich ist diesen beiden Beweismitteln die Erheblichkeit abzuspre-
chen.
3.4 Zusammenfassend ist der Vorinstanz somit beizupflichten, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, im Sinne von Art. 7 AslyG glaub-
haft zu machen, dass er aufgrund seiner Tätigkeit bei der [Bank] von den
Taliban verfolgt wurde respektive begründete Furcht davor hat, in Zukunft
von diesen verfolgt zu werden. Folglich war das BFM nicht zur Überprüfung
der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers und der inner-
staatlichen Fluchtalternative verpflichtet.
4.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung des Beschwerdeführers wurde demnach zu Recht angeord-
net (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
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Seite 22
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss stän-
diger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorgani-
sation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft,
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
5.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer
Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4, 2013/1 E. 6.2, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2). Weil sich
vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten
Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden an-
deren Kriterien verzichtet werden.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl
2002 3818).
5.3.2 Anlässlich der beiden Anhörungen brachte der Beschwerdeführer
glaubhaft vor, dass er seine Kindheit im Wesentlichen in seinem Heimat-
dorf D._______, Provinz G._______, und bei seinem Onkel in I._______,
Provinz C._______, verbracht (vgl. A6/14, Rz. 2.01; A20/21, F40 ff.) und
seit seiner Anstellung bei der [Bank] im November 2009 in J._______, Pro-
vinz K._______, L._______, Provinz G._______, und B._______, Provinz
C._______, gearbeitet und gelebt hat (vgl. A6/14, Rz. 1.17.05 und 2.01;
A20/21, F119 und 123), wobei er an den Wochenenden jeweils zu seiner
Familie nach D._______ zurückgekehrt ist (vgl. A20/21, F123).
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Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug des Beschwerdefüh-
rers in sein Heimatdorf D._______, Provinz G._______, – in Übereinstim-
mung mit der nach wie vor gültigen Lageanalyse des Bundesverwaltungs-
gerichts für Afghanistan im Urteil BVGE 2011/7 vom 16. Juni 2011 – als
unzumutbar. Dasselbe hat gestützt auf BVGE 2011/7 für einen Wegwei-
sungsvollzug in die Provinzen C._______ und K._______, in denen sich
der Beschwerdeführer ebenfalls länger aufgehalten hat, zu gelten.
5.3.3 Wie in Bst. B.c und E.c dieses Entscheids ausgeführt, kam die Vo-
rinstanz indes zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in Kabul über eine
zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalternative verfüge, da er einen wohl-
habenden Cousin in der Hauptstadt Afghanistans habe, bei dem er im Jahr
2008 oder 2009 bereits einmal für vier Monate gelebt habe. Seine langjäh-
rige Berufserfahrung sowie seine persönlichen Beziehungen zum Filiallei-
ter der [Bank] und der Polizei sollten es ihm zudem erlauben, in Kabul rasch
eine neue Stelle zu finden. Alternativ dazu sei es ihm überdies möglich, für
seinen Cousin, der in der Hauptstadt [ein Gewerbe] betreibe, tätig zu sein.
Zwar stelle der Cousin alleine noch kein tragfähiges Beziehungsnetz dar.
Zumindest könne aber davon ausgegangen werden, dass der Beschwer-
deführer dank ihm in Kabul über eine gesicherte Wohnsituation verfüge.
In seiner Lageanalyse für Afghanistan im Urteil BVGE 2011/7 kam das Bun-
desverwaltungsgericht zum Schluss, die Sicherheitslage in der Stadt Kabul
sei weniger bedrohlich und die humanitäre Situation weniger dramatisch
als in anderen Landesteilen, weshalb ein Wegweisungsvollzug dorthin –
auch im Sinne einer zumutbaren Aufenthaltsalternative – nicht generell un-
zumutbar sei. Die Anordnung des Vollzugs in die Hauptstadt Afghanistans
setze aber zwingend voraus, dass die betroffene Person dort über ein so-
ziales Netz verfüge, das sich im Hinblick auf deren Aufnahme und Wieder-
eingliederung als tragfähig erweise, ansonsten sie auch in Kabul innert ab-
sehbarer Zeit in eine existenzbedrohenden Situation geriete (vgl. BVGE
2011/7 E. 9.9.2).
Gemäss den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich
der BzP leben neben seinem Cousin, bei dem er vier Monate gewohnt hat,
nur noch weit entfernte Verwandte in Kabul (vgl. A6/14, Rz. 3.01). Wie das
Bundesamt selbst erkannte, stellt der Cousin alleine noch kein tragfähiges
Beziehungsnetz im Sinne von BVGE 2011/7 dar. Auch bei Berücksichti-
gung der weit entfernten Verwandten kann aber offensichtlich noch nicht
von einem tragfähigen Beziehungsnetz der geforderten Intensität die Rede
sein, ist angesichts der schwierigen Lebensverhältnisse, die auch in Kabul
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anzutreffen sind, doch von den entfernten Verwandten kaum Unterstützung
zu erwarten. Aufgrund der Freunde des Beschwerdeführers bei der [Bank]
in M._______ und der Polizei in der Provinz G._______ beziehungsweise
in der Provinz C._______ auf ein tragfähiges Beziehungsnetz in Kabul zu
schliessen, erscheint – wie vom Beschwerdeführer zu Recht ausgeführt –
äusserst heikel. So dürfte deren Einfluss auf die Geschehnisse in Kabul
tatsächlich beschränkt sein, selbst wenn der Freund bei der [Bank] der Fi-
lialleiter der Geschäftsstelle in M._______ ist. In jedem Fall besteht auf-
grund dieser Beziehungen keinerlei Garantie dafür, dass der Beschwerde-
führer in Kabul einer existenzgefährdenden Situation entgehen könnte. Da
somit die zwingende Voraussetzung des sozialen Netzes nicht erfüllt ist,
erübrigt sich eine Auseinandersetzung damit, ob das Bildungsniveau des
Beschwerdeführers, wie vom BFM in seiner Verfügung angeführt, höher
sein muss, als von diesem zugegeben. Die vom BFM genannte Aufent-
haltsalternative in Kabul erweist sich mithin als unzumutbar.
5.3.4 Da sich den Akten keinerlei Hinweise dafür entnehmen lassen, dass
der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG erfül-
len würde, erweist sich der Wegeweisungsvollzug mit Blick auf die voran-
gehende Erwägung somit als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG,
weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist
(Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.
Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vo-
rinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu
Recht verneint und die Wegweisung korrekterweise angeordnet hat. In die-
sen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Beschwerde ist allerdings in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung
aus der Schweiz gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen
Verfügung vom 22. Oktober 2013 sind aufzuheben und das BFM ist anzu-
weisen, den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs.
1 und 4 AuG).
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrens-
kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 300.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
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Seite 25
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer stellte in sei-
ner Rechtsmitteleingabe vom 19. November 2013 jedoch ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches
das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 26. November 2013 guthiess.
Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers haben sich gemäss
Aktenlage seither nicht wesentlich verändert. Folglich werden vom Be-
schwerdeführer keine Verfahrenskosten erhoben.
7.2 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens – hier also hälf-
tig – für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art.
64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Der in der Kostennote von Urs Jehle,
Caritas Schweiz vom 12. Dezember 2014 ausgewiesene Gesamtaufwand
von Fr. 1'390.50 (inkl. MwSt. und Auslagen), bei einem gesetzeskonformen
Stundenansatz von Fr. 162.‒, ist angesichts der sehr umfangreichen Ein-
gaben als angemessen zu erachten. Die von der Vorinstanz auszurich-
tende, hälftige Parteientschädigung wird demnach auf insgesamt Fr.
695.25 festgelegt.
Im Umfang des Unterliegens ist keine Entschädigung zuzusprechen, da
der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 19. Novem-
ber 2013 kein Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG (vgl. Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur Ände-
rung des AsylG vom 14. Dezember 2012) gestellt hat.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6468/2013
Seite 26
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheis-
sen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Okto-
ber 2013 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie-
sen.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 695.25 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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