Abtei lung V
E-6469/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._____, geboren (...),
mehrere alias-Namen, Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 9. September 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6469/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 18. November 2009 in der Schweiz
ein erstes Mal um Asyl nachsuchte, auf welches das BFM mit Ent -
scheid vom 30. März 2010 nicht eintrat, sie nach Italien wegwies und
am 24. Juni 2010 begleitet dorthin zurückgeführt wurde,
dass sie am 5. Juli 2010 in der Schweiz ein zweites Mal um Asyl nach-
suchte,
dass das Bundesamt der Beschwerdeführerin am 15. Juli 2010 anläss-
lich der summarischen Befragung im B._____ das rechtliche Gehör
bezüglich der Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfahren
und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte,
dass die Beschwerdeführerin einzig ausführte, sie wolle nicht mehr
nach Italien zurück,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. September 2010 – eröffnet glei-
chentags – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Beschwerdeführerin nach Italien wegwies,
dass das Bundesamt sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den zuständigen
Kanton Basel-Stadt mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung be-
auftragte,
dass die Vorinstanz festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführerin anordnete,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, die Be-
schwerdeführerin sei in Italien daktyloskopiert worden (in welchem Zu-
sammenhang von Interesse ist, dass ein Eurodac-Fingerabdruckver-
gleich an irreparablen Hautdefekten scheiterte [vgl. Protokoll der sum-
marischen Befragung S. 7, Ziff. 16], Anm. BVGer),
dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dies
gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA,
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SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island
und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags,
dass das Bundesamt an Italien ein Ersuchen um Übernahme der Be-
schwerdeführerin im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Ver-
ordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsan-
gehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist)
gestellt habe,
dass Italien innert Frist nicht geantwortet habe, weshalb die Zustän-
digkeit für die Behandlung des Asylgesuchs gestützt auf Art. 20 Abs. 1
Bst. c Dublin-II-Verordnung auf diesen Staat übergegangen sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung – bis spätestens am 5. Februar 2010 zu erfolgen
habe,
dass im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten schlechten psychischen Zustand darauf hinzuweisen sei,
dass alle Dublin-Staaten nicht nur die medizinische Behandlung aller
Krankheitsbilder, sondern auch den Zugang zu medizinischen Leistun-
gen sicherstellen würden,
dass sie in Italien medizinische Hilfe in Anspruch nehmen könne, falls
ihr Gesundheitszustand dies nötig mache, und der gesamte Sachver-
halt an der Zuständigkeit Italiens nichts ändere,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre-
tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem
sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde,
und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Her-
kunftsstaates nicht zu prüfen sei,
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dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr der Be-
schwerdeführerin nach Italien bestehen würden,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien technisch möglich und
praktisch durchführbar sei und – sollte es erforderlich sein – beim
Vollzug spezielle Massnahmen geprüft würden, wie dies bereits an-
lässlich der ersten Rückführung nach Italien gemacht worden sei,
dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des BFM vom
9. September 2010 Beschwerde erhob,
dass sie in materieller Hinsicht die Aufhebung dieses Entscheides und
die Anweisung an die Vorinstanz beantragt, ihr Recht zum Selbstein-
tritt auszuüben und sich für das vorliegende Verfahren zuständig zu
erachten,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragt, der Beschwerde sei im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Über-
stellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht
über den Suspensiveffekt entscheiden habe, weiter sei ihr die unent -
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.0219) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sei zu verzichten,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Ver-
fügung vom 13. September 2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort
aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. September 2010 beim Gericht
eingingen,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nach-
folgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiel-
len Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen
– namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshin-
dernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen
Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintre-
tensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM am 22. Juli 2010 an Italien ein Ersuchen um Über-
nahme der Beschwerdeführerin gestellt und dieser Staat innert der
festgelegten Frist nicht geantwortet hat, weshalb das Bundesamt in
seiner Verfügung zu Recht feststellte, gestützt auf die Dublin-II-Verord-
nung sei die Zuständigkeit auf Italien übergegangen,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
halten würde, wie das in der Beschwerde geltend gemacht wird (vgl.
Beschwerde S. 4 unten),
dass sich die Beschwerde im Wesentlichen darin erschöpft, generelle
und formelhafte Ausführungen zum Dublin-Verfahren zu machen, die
Zustände in Italien zu kritisieren und das dort angeblich Erlebte zu
schildern, ohne im Vergleich zu den Aussagen anlässlich der Befra-
gung im B._____ Neues und – vor allem – Entscheidrelevantes
vorzubrin-gen,
dass indessen das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende
zwar in der Kritik steht, aber in den Aufenthalts- und Verfahrensbedin-
gungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in
Italien aufhalten, insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist
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(vgl. bspw. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom
30. Oktober 2009 und E-1826/2010 vom 29. März 2010),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden
und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlin-
gen annehmen,
dass gemäss Informationen, die dem Bundesverwaltungsgericht vom
UNHCR vor kurzem zu dieser Problematik zugegangen sind, die Über-
stellung von Personen, die als besonders "vulnerable" gelten, norma-
lerweise nach Rom oder Milano organisiert wird, wo ihnen Unterkunft
und Unterstützung organisiert werden, vorausgesetzt die zuständigen
Stellen werden im Voraus über die besonderen Schutzbedürfnisse in-
formiert, was vorliegend der Fall war, und dass das BFM in seinem
Entscheid ein analoges Vorgehen ausdrücklich erneut in Aussicht
stellt,
dass für das Bundesverwaltungsgericht somit keine Gründe ersichtlich
sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten veranlassen sollen,
dass das Bundesamt demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zu-
lässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig be-
reits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretens-
entscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt,
sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-Verordnung) oder ge-
gebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-
Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen – bei
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der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dub-
lin-II-Verordnung),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermag, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen
ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instrukti -
on die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde, Anweisung des Gerichts an die Vorinstanz, von einer Über-
stellung nach Italien abzusehen, bis das Gericht entschieden habe,
und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig ge-
worden sind,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Er-
wägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ab-
zuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand:
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