Abtei lung V
E-6470/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Walter
Lang, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
6. Februar 2003 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6470/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am
1. Juni 2000 und gelangte über den Iran, die Türkei und Griechenland
(4 Monate Aufenthalt) in einem TIR versteckt am 11. Februar 2001 in
die Schweiz, wo er am darauffolgenden Tag in der Empfangsstelle
(heute: Empfangszentrum) Chiasso um Asyl nachsuchte. Am 16.
Februar 2001 wurde er dort summarisch befragt und am 22. Februar
2001 führte das Bundesamt eine direkte Anhörung zu den
Asylgründen durch.
Anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, kurdischer Ethnie zu sein
und aus B._______ (Sulaymaniya) zu stammen. Politisch habe er sich
nicht betätigt. Im Jahre 1992 sei er durch die Angehörigen der
Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) aufgefordert worden, mit
ihnen zu kämpfen. Weil er sich geweigert habe, sei er von der KDP für
zwanzig Tage festgenommen und dabei auch mit elektrischen Kabeln
geschlagen, jedoch nicht gefoltert worden. Danach habe er keine
Probleme mehr mit der KDP gehabt. Auch von der Patriotischen Union
Kurdistans (PUK) sei er aufgefordert worden, sich ihr anzuschliessen
und für sie zu kämpfen. Da er auch nicht für die PUK habe kämpfen
wollen, sei er im Jahre 1993 während zweier Tage inhaftiert worden.
Da er dort nicht als Guerillakämpfer habe leben wollen, sei er
ausgereist.
Bei der direkten Bundesanhörung wiederholte der Beschwerdeführer
seine in der Empfangsstelle geltend gemachten Vorbringen und gab
ausserdem an, im Jahre 1994 als C._______ unter anderem für eine
D._______ gearbeitet zu haben. Damals sei das Gebiet von
B._______ von Islamisten kontrolliert worden. Eines Tages sei er von
den Islamisten angehalten und von deren Kommandanten aufgefordert
worden, auf den Koran zu schwören, dass er mit der PUK nichts zu tun
habe. Als er seine Hand auf den Koran gelegt habe, habe er einen
starken elektrischen Stoss erhalten. Nach einigen Stunden sei es dem
Verantwortlichem der D._______ gelungen, ihn freizubekommen. Er
sei danach einige Monate krank gewesen, da er am ganzen Körper
kleine Verbrennungen gehabt habe. In Anbetracht der Ereignisse im
Irak habe er weitere Übergriffe durch die kurdischen Parteien und die
Islamisten gefürchtet und auch einen andauernden Aufenthalt im
Seite 2
E-6470/2006
Nordirak als zu gefährlich eingeschätzt, weshalb er im Juni 2000 aus-
ser Landes geflüchtet sei.
B.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2003 lehnte das BFF das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab, verfügte dessen Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung seines
Entscheides führte das BFF im Wesentlichen aus, die Gesuchs-
vorbringen hielten teilweise den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft und teilweise den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht stand. Die für die Jahre 1992 und 1993 geltend
gemachten Verfolgungshandlungen der KDP und PUK würden schon
etliche Jahre zurückliegen und seien deshalb heute nicht mehr aktuell.
Zudem habe der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen seit
diesen Festnahmen unbehelligt im Irak gelebt, weshalb davon
ausgegangen werden könne, dass er zum heutigen Zeitpunkt nichts
mehr von den kurdischen Behörden zu befürchten habe. Im Weiteren
hielt die Vorinstanz fest, dass der Wahrheitsgehalt wesentlicher
Vorbringen zweifelhaft sei, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im
späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht worden seien. So
könne die Belästigung durch den Chef der Islamischen Bewegung im
Jahre 1994 nicht geglaubt werden, weil der Beschwerdeführer diese in
der Empfangsstelle mit keinem Wort erwähnt habe. Nachdem er mit
diesem Umstand konfrontiert worden sei, habe er den Widerspruch
nicht auflösen können. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das
Bundesamt für zulässig zumutbar und möglich.
C.
Mit Beschwerde vom 10. März 2003 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der
Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung,
eventualiter die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung. Jedenfalls sei die Unzulässigkeit, allenfalls die
Unzumutbarkeit, subeventualiter die Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
Zur Begründung wurde auf die Protokolle der Anhörungen verwiesen.
Sodann rügte der Beschwerdeführer die dürftige Argumentation der
Seite 3
E-6470/2006
Vorinstanz sowie die Verletzung der Begründungspflicht. Demnach
habe das BFF zu Unrecht auf die gesamte Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen geschlossen, nur weil ein einziges Teilvorbringen, nämlich
der Vorfall mit dem islamischen Kommandanten, nicht schon in der
Empfangsstelle deponiert worden sei. Der Beschwerdeführer sei bei
der Befragung in der Empfangsstelle gefragt worden, ob er mit den
staatlichen Behörden Probleme habe und nicht, ob er noch
irgendwelche Probleme mit anderen Personen habe. Zudem sei die
Anhörung kurz gewesen. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass die
Probleme mit der KDP und PUK zu weit zurücklägen, um heute noch
im Sinne eines zeitlichen Kausalzusammenhangs mit der Ausreise
relevant zu sein. Diese Argumentation verkenne die jüngsten
Entwicklungen im Irak und deren Auswirkungen auf den Nordirak. Wer
früher Probleme gehabt habe, gerate im Kriegsfall zwischen alle
Fronten und riskiere Leib und Leben. Irak sei ein Staat, auch wenn in
verschiedenen Teilen quasistaatliche Gebilde die tatsächliche
Herrschaft ausüben würden. Der Beschwerdeführer riskiere wegen
seiner Mitarbeit bei einem westlichen Hilfswerk eine staatliche
Verfolgung. Sodann sei gerade für das Kurdengebiet im Nordirak für
den Fall eines Angriffs der Alliierten das Schlimmste zu befürchten.
Daher sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2003 verzichtete die ARK auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. März 2003 die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Im Rahmen eines zweiten Vernehmlassungsverfahrens hob das
Bundesamt mit Verfügung vom 10. November 2005 die Ziffern 4 bis 6
der Verfügung vom 6. Februar 2003 wiedererwägungsweise auf und
nahm den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.
G.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 14. November 2005 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er mit seinen Begehren im
Asylpunkt, nach summarischer Prüfung der Akten, kaum durchdringen
Seite 4
E-6470/2006
dürfte. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit gegeben, bis zum 29.
November 2005 seine Beschwerde betreffend Flüchtlingseigenschaft,
Asylgewährung und Wegweisung ohne Kostenfolge zurückzuziehen.
Der Beschwerdeführer liess die Frist unbenutzt verstreichen.
H.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2006 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss
an den noch hängigen Punkten seiner Beschwerde fest und reichte
durch seinen Rechtsvertreter ein Arztzeugnis vom 12. Mai 2006 ein, in
welchem der behandelnde Arzt bestätigte, dass dem
Beschwerdeführer (...). Der Arzt stellte fest, dass diese Verletzung im
Rahmen einer Folter geschehen sei, hielt jedoch auch für möglich,
dass dies die Folge eines Unfalls gewesen sein könnte.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 22. November 2006 hielt die Vorinstanz
fest, dass das Arztzeugnis nicht geeignet sei, die Schlussfolgerung zu
ziehen, dass die (...) der Beweis dafür sei, dass der Beschwerdeführer
gefoltert worden sei, zumal er weder an der Empfangsstelle noch beim
Bund von Folter gesprochen habe. Im Übrigen verwies sie auf ihre
Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde, und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
In seiner Replik vom 11. Dezember 2006 nahm der Beschwerdeführer
zum Inhalt der vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und
beantragte, dass falls Zweifel an der Ursache der (...) fortbestehen
sollten, ein Spezialist für Folterverletzungen hinzuzuziehen sei. Diese
(...) sei nicht anlässlich der Festnahmen durch die KDP und PUK,
sondern anlässlich des Stromschlags, das ihm die Islamisten versetzt
hätten, geschehen. Er sei ohnmächtig geworden und als er
aufgewacht sei, hätten (...). Die Frage, ob er in der Haft gefoltert
worden sei, habe er wahrheitsgetreu verneint. Da er die Anweisung
befolgt habe, nur das zu beantworten, was er gefragt werde, habe er
keine Möglichkeit gehabt, über seine (...) zu berichten.
K.
Gemäss Mitteilung des Migrationsamtes (...) vom 19. April 2007 ist der
Beschwerdeführer im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung B, weil er
am (...) eine Schweizer Bürgerin geheiratet hat. Die vom
Bundesverwaltungsgericht in der Verfügung vom 4. Juni 2008
angesetzte Frist bis zum 19. Juni 2008 zur Stellungnahme
Seite 5
E-6470/2006
beziehungsweise zur Rückzugserklärung liess der Beschwerdeführer
ungenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Seite 6
E-6470/2006
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
Im Folgenden ist zunächst auf die vom Beschwerdeführer erhobene
formelle Rüge einzugehen, wonach das BFF die Begründungspflicht
verletzt habe, indem es seinen Entscheid lediglich dürftig begründet
und sich somit nicht richtig mit den für und allenfalls gegen die
Glaubhaftmachung sprechenden Argumente auseinandergesetzt habe.
4.2 Die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen zu begründen, folgt
unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101)
und Art. 35 Abs. 1 VwVG. Aus dieser Pflicht ergibt sich, dass die
verfügende Behörde die Überlegungen zu nennen hat, von denen sie
sich leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt. Die
Begründungspflicht ist ein Element rationaler und transparenter
Entscheidfindung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der
Behörden. Dementsprechend bildet eine hinreichende Begründung die
Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die
Betroffenen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung
für die Beurteilung der Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz
dar (vgl. die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in
Seite 7
E-6470/2006
den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1995 Nr. 12 E. 12c S. 114 f.; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 119, Rz. 325 und S. 128, Rz. 354
f.).
4.2.1 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das BFF durch
seine Begründung die sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen
Verfügung weder verunmöglicht noch auch nur behindert hat. Die
angefochtene Verfügung gibt in rechtsgenüglicher Weise darüber
Aufschluss, aus welchen Gründen das Bundesamt bezüglich eines
Vorbringens von dessen Unglaubhaftigkeit ausging. Die vom
Bundesamt angestellten Überlegungen in Bezug auf die Ziffer I.2 der
Erwägungen sind nachvollziehbar. Entgegen der Rüge in der
Beschwerde schloss indes die Vorinstanz nicht auf die
Unglaubhaftigkeit der gesamten Asylvorbringen. Sie glaubte dem
Beschwerdeführer lediglich das Ereignis mit dem Chef der Islamischen
Bewegung aus dem Jahr 1994 nicht, weil er diese erst anlässlich der
zweiten Befragung vorgebracht und an der Empfangsstelle mit keinem
Wort erwähnt hat. Die beiden Festnahmen im Jahre 1992 durch die
KDP und im Jahre 1993 durch die PUK bezeichnete diese jedoch
infolge Zeitablaufs als asylrechtlich nicht relevant. Demnach ist
festzustellen, dass keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt.
4.2.2 Ob auch das Bundesverwaltungsgericht zur gleichen
Schlussfolgerung kommt und auch die erst im Beschwerdeverfahren
dargelegten Sachverhaltselemente als glaubhaft erachtet, wird im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zu prüfen sein.
4.3 Bei der Prüfung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich.
Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im
Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat
zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der
ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. (EMARK
2000 Nr. 2 E. 8a, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss
des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
4.4 In erster Linie ist festzuhalten, dass sich die Lage im Irak seit der
Ausreise des Beschwerdeführers beziehungsweise seit dem
Seite 8
E-6470/2006
erstinstanzlichen Entscheid wesentlich verändert hat. So hat
insbesondere das Regime von Saddam Hussein durch die im März
2003 begonnene militärische Intervention der USA und ihrer Alliierten
seine Macht verloren. Es ist im heutigen Zeitpunkt nicht mehr davon
auszugehen, dass irakische Staatsangehörige von dieser Seite mit
Nachteilen zu rechnen hätten. Daher ist ausgeschlossen, dass der
Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit als C._______ für eine (...)
im Jahre 1994 - wie er dies in seiner Beschwerde vom 10. März 2003
befürchtete - noch heute seitens des vormaligen Regimes bestraft
werden könnte.
4.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich auch einlässlich mit der
heute im kurdischen Nordirak herrschenden Lage respektive der Frage
des Verfolgungsrisikos irakischer Staatsangehöriger aus den drei
irakisch-kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya
auseinandergesetzt (BVGE 2008/4 E. 6 S. 40 ff). Unter Würdigung der
im Nordirak massgeblichen Kräfteverhältnisse sowie der vor Ort herr-
schenden Sicherheitslage ist das Bundesverwaltungericht
zusammenfassend zum Schluss gelangt, dass die nordirakischen
respektive kurdischen Behörden zum einen in der Lage, zum andern
grundsätzlich willens sind, den Einwohnern der drei nordirakischen
Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren. Es kann
allerdings auch zu asylrechtlich relevanten Übergriffen durch die
machthabenden Parteien PUK und KDP kommen.
4.5.1 Demnach ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die im
Nordirak herrschenden Parteien KDP und PUK eine asylrechtlich
relevante Verfolgung zu befürchten hat.
4.5.2 Gemäss ständiger Praxis der Asylbehörden sind Befürchtungen,
künftig staatlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu werden, nur
dann asylrechtlich relevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme
besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dabei genügt es nicht,
dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die
sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet
wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit
besteht, ist aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise zu beurteilen.
Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete und
gezielte Bedrohung vorliegen; Hinweise auf eine allgemein schlechte
Sicherheitslage – wie sie der Beschwerdeführer immer wieder in
Seite 9
E-6470/2006
Bezug auf den Nordirak vorbringt – genügen in der Regel nicht; eine
generell instabile Sicherheitslage kann nur unter dem Aspekt des
Wegweisungsvollzugs berücksichtigt werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 1).
4.5.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Furcht vor Verfolgung durch
die KDP und PUK im Jahre 1992 beziehungsweise 1993 ist
festzuhalten, dass die beiden genannten Parteien aus heutiger Sicht
zwar staatliche Behördenfunktionen im Nordirak einnehmen. Dennoch
ist nicht davon auszugehen, dass diese heute den Beschwerdeführer
gefährden würden. Zu einem liegen die zwei geltend gemachten
Festnahmen fünfzehn beziehungsweise sechzehn Jahre zurück, und
der Beschwerdeführer wurde beide Mal ohne Auflagen wieder
freigelassen. Zudem hat er noch sieben beziehungsweise acht Jahre
im Irak von diesen Gruppierungen nicht mehr behelligt, weitergelebt,
weshalb die obengenannten Festnahmen weder in zeitlicher noch in
sachlicher Hinsicht einen genügenden kausalen Zusammenhang zur
Flucht im Juni 2000 aufweisen. Zum anderen besteht - angesichts des
Profils des Beschwerdeführers, der sich nie politisch betätigt und für
keine Partei aktiv sympathisiert hat - für die genannten Parteien kein
Verfolgungsinteresse. Demnach ist die Furcht des Beschwerdeführers
vor allfälligen weiteren Repressalien durch die KDP und PUK aktuell
unbegründet.
4.6 Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer eine Gefährdung
durch die Islamistischen Gruppierungen geltend. Wie das BFF in der
angefochtenen Verfügung bereits zutreffend festgehalten hat,
erwähnte der Beschwerdeführer den Zwischenfall mit jenen in der
Empfangsstelle mit keinem Wort, obschon sich der geltend gemachte
Vorfall in der Zeitabfolge zuletzt (im Jahre 1994) ereignet haben soll
und für den Beschwerdeführer gravierende Folgen gehabt habe. Bei
der zweiten Anhörung durch das Bundesamt darauf angesprochen,
warum er dieses Ereignis nicht bereits bei der ersten Befragung
erwähnt habe, gab er zur Antwort, dass die erste Befragung kurz
gewesen sei und man ihm gesagt habe, sich "in generale" (allgemein)
zu halten. Es trifft zwar zu, dass es sich bei der Erstbefragung um eine
lediglich summarische Befragung handelt, die nicht die Abklärung der
Flüchtlingseigenschaft bezweckt. Ein entscheidrelevanter Widerspruch
lässt sich deshalb praxisgemäss nur dann bejahen, wenn Aussagen im
Verhältnis zum summarischen Anhörungsprotokoll diametral
voneinander abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder
Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, in
Seite 10
E-6470/2006
der Empfangsstelle nicht zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl.
EMARK 1993. Nr. 3). Im vorliegenden Fall erweist sich der Umstand,
dass der Beschwerdeführer den Vorfall mit dem islamischen
Kommandanten nicht bereits in der Empfangsstelle angeführt hat, als
eine grundlegende Abweichung zu seinen späteren Aussagen und es
kommt jenem eine wesentliche Bedeutung zu, die bei der Beurteilung
der Glaubhaftigkeit berücksichtigt werden muss, zumal der
Beschwerdeführer doch am Schluss der Empfangsstellenbefragung
explizit gefragt wurde, ob er noch etwas hinzufügen möchte, was er
mit "nulla altro" (nichts weiter) beantwortete (A2/8, S. 5). Somit gibt es
auch für das Bundesverwaltungsgericht keine plausible Erklärung für
dieses nachgeschobene Vorbringen. Dies umso weniger, als der Be-
schwerdeführer erst auf Beschwerdestufe mit einem ärztlichen
Zeugnis vom 7. Juni 2006, also mehr als fünf Jahre nach den beiden
Anhörungen, eine (...) geltend macht, die er auf dieses Ereignis aus
dem Jahre 1994 zurückführt. Auch bei der Bundesanhörung, nachdem
er bereits den besagten Vorfall mit den Islamisten erwähnt hatte,
wurde er noch zweimal aufgefordert, ob er noch etwas beizufügen
hätte, was er jedes Mal verneinte (vgl. A8/9, S. 5 und 6). Vor diesem
Hintergrund ist der in der Replik erhobene Einwand, der
Beschwerdeführer habe bei den Befragungen keine Möglichkeit
gehabt, von der (...) zu berichten, klar aktenwidrig und muss als
Schutzbehauptung angesehen werden. Angesichts dieser Erwägungen
ist der geltend gemachte Vorfall mit dem islamistischen
Kommandanten, verbunden mit dem Stromschlag und der
darauffolgenden (...) nicht glaubhaft. In diesem Zusammenhang ist
weiter festzuhalten, dass es nicht Aufgabe der Beschwerdebehörde
sein kann, nach den möglichen Ursachen und dem genauen Zeitpunkt
- falls diese überhaupt eruierbar wären - der ärztlich attestierten
Verstümmelung der Zehen zu forschen, zumal Dr. med. E._______
einen Unfall nicht ausschloss. Daher erübrigt es sich, wie vom
Beschwerdeführer beantragt, einen Spezialisten heranzuziehen.
5.
Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung
nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat
dessen Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
Seite 11
E-6470/2006
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des Bundesamtes
vom 10. November 2005 wiedererwägungsweise in der Schweiz
vorläufig aufgenommen und ist durch seine Heirat mit einer
Schweizerin seit dem (...) im Besitze einer ausländerrechtlichen
Aufenthaltsbewilligung B, weshalb sich die Beschwerde in Bezug auf
die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug als gegenstandslos
erweist.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegen-
standslos geworden ist.
8.
Im vorliegenden Verfahren – zufolge Unterliegens im Asylpunkt sind
die um die Hälfte reduzierten Kosten dem nicht bedürftigen
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.1 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der Beschwerde füh-
renden Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige Ver-
tretungskosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit
nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5
und Art. 7 VGKE). Vorliegend sind diese Voraussetzungen gegeben, in-
soweit die Gegenstandslosigkeit durch die wiedererwägungsweise
Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM herbeigeführt
wurde. Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist
und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage
hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz
auszurichtende, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung unter
Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes
wegen auf Fr. 400.-- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
E-6470/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- werden
dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 400.-- zugesprochen, welche ihm durch das BFM zu entrichten
ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand:
Seite 13