Abtei lung V
E-6470/2007
stw/kae
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______, Ukraine,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesverwaltungsgericht, Schwarztorstrasse 53,
Postfach, 3000 Bern 14.
Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens;
Abschreibungsverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes
vom 31. Juli 2007 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6470/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass das Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch des Gesuch-
stellers mit Verfügung vom 15. Juni 2004 ablehnte, ihn aus der
Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass der Gesuchsteller diese Verfügung mit Rechtsmitteleingabe vom
19. Juli 2004 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) anfocht,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 31. Juli 2007 die Beschwerde
vom 19. Juli 2004 als mangels Rechtsschutzinteresse gegenstandslos
geworden von der Geschäftskontrolle abschrieb, gestützt auf eine Mit-
teilung der zuständigen kantonalen Behörde, (...), vom 18. Juli 2007,
wonach der Gesuchsteller seit dem 31. Mai 2007 unbekannten
Aufenthalts sei,
dass die kantonale Migrationsbehörde mit Schreiben vom 25.
September 2007 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und aus-
führte, der Gesuchsteller suche um Wiederaufnahme des Beschwerde-
verfahrens nach, wobei es ausführte, zwar habe sich der Gesuchstel-
ler einige Wochen lang (Juni 2007 bis Mitte Juli 2007) nicht bei der
Asylorganisation (...) (AO...) gemeldet, was dazu geführt habe, dass
man angenommen habe, sein Aufenthalt sei unbekannt,
dass der Gesuchsteller gemäss seinen Angaben ein Formular missver-
standen und sich deshalb nicht bei der AO (...) gemeldet habe,
weshalb diese ihn mit Meldung vom 9. Juli 2007 rückwirkend per 31.
Mai 2007 nach "unbekannt" abgemeldet habe,
dass aber andererseits auf Behördenseite sowohl bei der AO (...) wie
auch bei der kantonalen Migrationsbehörde Missverständnisse und
Unterlassungen passiert seien, die nicht dem Gesuchsteller angelastet
werden könnten,
dass der Gesuchsteller tatsächlich weiterhin an der (...) in B._______
gelebt habe, wobei er sich teilweise auch bei einer Freundin
aufgehalten habe,
dass die Wohnungsbetreuerin des Gesuchstellers zur gleichen Zeit,
als die AO (...) ihn abgemeldet habe, in seiner Wohnung nachgesehen
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und festgestellt habe, dass die Wohnung nach wie vor bewohnt sei,
und dass sie dem Gesuchsteller eine Mitteilung, wonach er sich bei
der AO (...) melden solle, hinterlassen habe,
dass sich der Gesuchsteller tags darauf bei der Wohnungsbetreuerin
gemeldet habe, die Abmeldung durch die AO (...) aber bereits erfolgt
sei,
dass der Gesuchsteller nach Klärung des Sachverhalts von der AO
(...) per 1. August 2007 wieder als an der alten Adresse wohnhaft
gemeldet worden sei,
dass die Mitteilung über diese Wiederanmeldung jedoch nicht bis zur
kantonalen Migrationsbehörde gelangt und dieser erst auf telefonische
Anfrage seitens des Amtes vom 25. September 2007 hin per Telefax
übermittelt worden sei,
dass der Gesuchsteller sich bei der kantonalen Migrationsbehörde am
13. August 2007 mit der Bitte um Verlängerung des N-Ausweises
gemeldet habe, ihm der Ausweis abgenommen und er weggeschickt
worden sei,
dass die durch die Migrationsbehörde dem Gesuchsteller an die
Adresse A._______, (...), in B._______ zugestellte Vorladung vom 22.
August 2007 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückgekommen sei,
dass die Behörden den Gesuchsteller bis zum aktuellen Zeitpunkt
unter der Adresse (...), in B._______, aber ohne den Zusatz (...),
führten,
dass der Gesuchsteller in einem Haus mit mehreren Wohnungen woh-
ne, wo alle Briefkästen ohne Namen und nur mit den Zimmernummern
beschriftet seien, und dass Postzuschriften ohne den Zusatz (...), wie
etwa das Schreiben der Migrationsbehörde vom 22. August 2007, vom
Postboten deshalb nicht hätten zugeordnet werden können,
dass der Gesuchsteller sich am 24. September 2007 erneut beim
Schalter der kantonalen Migrationsbehörde gemeldet habe und er am
Tag darauf zu seinem Aufenthalt habe befragt werden können,
dass die Migrationsbehörde seiner Eingabe das Protokoll des
rechtlichen Gehörs vom 25. September 2007, eine Mutationsmeldung
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der AO (...) vom 20. August 2007 und ein Schreiben der kantonalen
Migrationsbehörde an den Gesuchsteller vom 22. August 2007
beilegte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 2. Ok-
tober 2007 den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aussetzte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht bei gegebener Zuständigkeit per
1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember
2006 hängigen Rechtsmittel übernommen hat und dabei das neue Ver-
fahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht, wie erwähnt, das am 19. Juli
2004 angehobene Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 31. Juli
2007 abgeschrieben hat und daher für die Behandlung des vorliegen-
den Gesuchs um Wiederaufnahme dieses Beschwerdeverfahrens zu-
ständig ist,
dass die Umstände, die zum Abschreibungsbeschluss geführt haben,
offenkundig nicht dem Beschwerdeführer anzulasten sind,
dass der Gesuchsteller zwar offenbar seiner Pflicht, periodisch mittels
Formular seine aktuelle Situation gegenüber der AO (...) zu
deklarieren, nicht vollumfänglich nachgekommen ist,
dass aber bereits die Wohnungsbetreuerin der AO (...) bei ihrem
Besuch am 9. Juli 2007 in der Wohnung des Gesuchstellers feststellte,
dass diese noch bewohnt war, und zwar offensichtlich vom
Gesuchsteller, meldete sich dieser doch auf die hinterlassene
Nachricht hin umgehend bei der AO (...),
dass die Wohnungsbetreuerin der AO (...) sich gegenüber der
Migrationsbehörde dahingehend äusserte, der Gesuchsteller sei - aus
internen Verrechnungsgründen leider sehr rasch, nämlich parallel zu
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ihrem Besuch in seiner Wohnung - durch eine andere Stelle des AO
(...) bereits als "nach unbekannt weggezogen" gemeldet worden (vgl.
Protokoll der kantonalen Migrationsbehörde vom 25. September 2007,
S. 5),
dass sich die Migrationsbehörde bei seiner Meldung an das BFM vom
18. Juli 2007, wonach der Gesuchsteller unbekannten Aufenthalts sei,
offenbar einzig auf die erwähnte und offensichtlich nicht den Tatsachen
entsprechende Mutationsmeldung der AO (...) vom 9. Juli 2007,
wonach der Gesuchsteller "verschwunden" sei, stützte,
dass die AO (...) erst am 20. August 2007 eine neue
Mutationsmeldung verfasste und die bisherige Wohnadresse des
Gesuchstellers (...), in B._______, per 1. August 2007 als seine
Wohnadresse "wiederaufnahm", wobei diese Meldung offenbar nicht
an die kantonale Migrationsbehörde gelangte, sondern dieser erst im
Zusammenhang mit der Aufklärung der Umstände am 25. September
2007 auf Anfrage hin zur Kenntnis gelangte,
dass schliesslich auch die Tatsache, dass die Vorladung der
Migrationsbehörde vom 22. August 2007 dem Gesuchsteller nicht
zugestellt werden konnte, nicht ihm anzulasten ist, da offenbar
sämtliche Briefkästen der Wohnungen am Wohnort des Gesuchstellers
nur mit Nummern und ohne Namen angeschrieben sind, die
entsprechende Nummer (...) jedoch auf der Adresse fehlte,
dass insgesamt die Annahme, der Gesuchsteller sei unbekannten Auf-
enthalts, auf behördlichem Versehen, allenfalls auf einer Verkettung
unglücklicher Umstände beruht, aber nicht dem Gesuchsteller zum
Nachteil gereichen darf, wenn auch sein seinerzeitiges Nichterschei-
nen bei der AO (...) der Auslöser der nachfolgenden Umstände war,
dass er sich im Übrigen immer wieder bei den Behörden gemeldet hat,
so auf die Mitteilung der Wohnungsbetreuerin hin offenbar umgehend
am 13. August 2007 sowie am 24. September 2007,
dass in Würdigung der vorliegenden Umstände nicht davon ausgegan-
gen werden kann, zu irgendeinem Zeitpunkt habe der Gesuchsteller
kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Fortführung des Beschwerde-
verfahrens gehabt,
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dass nach dem Gesagten das anlässlich seiner Anhörung durch die
kantonale Fremdenpolizeibehörde vom 25. September 2007
formulierte Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens
(vgl. S. 5 des erwähnten Protokolls) gutzuheissen, der
Abschreibungsentscheid vom 31. Juli 2007 aufzuheben und das
Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass dem nicht anwaltlich vertretenen Gesuchsteller keine notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne des Gesetzes ent-
standen sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen
ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird gut-
geheissen.
2.
Der Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.
Juli 2007 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder auf-
genommen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Gesuchsteller (eingeschrieben)
- das BFM, Abt. Aufenthalt und Rückkehrförderung (Beilage N_______
mit der Aufforderung, diese nach Gebrauch umgehend wieder dem
BVGer zukommen zu lassen)
- die kantonale Migrationsbehörde ad acta
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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