B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6470/2012
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Alexander Frei, Rechtsanwalt
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung;
Asyl und Wegweisung / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 23. Juni 2011 reichte der Rechtsvertreter für die sich im Ausland be-
findende Beschwerdeführerin beim BFM ein Asylgesuch ein. Als Beilagen
gab er ein persönliches Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26. Feb-
ruar 2011 und eine Kopie ihrer Identitätskarte zu den Akten.
B.
Am 9. August 2011 reichte die Beschwerdeführerin bei der Botschaft in
Khartoum eine Kopie des Asylgesuchs vom 23. Juni 2011 ein.
C.
Mit Schreiben vom 6. September 2011 an das BFM stellte der Rechtsver-
treter fest, dass weder der Eingang des Gesuchs bestätigt noch eine Ver-
fahrensverfügung erlassen worden sei.
D.
Das BFM bestätigte am 10. Oktober 2011 dem Rechtsvertreter den Erhalt
des Schreibens vom 6. September 2011 und teilte mit, aufgrund der ho-
hen Geschäftslast könne keine verbindliche Zusage zur weiteren Dauer
des Verfahrens gemacht werden.
E.
Am 5. März 2012 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
das Asylgesuch umgehend an die Hand zu nehmen.
F.
Mit Schreiben vom 28. März 2012 antwortete das BFM, aufgrund der ho-
hen Geschäftslast könnten keine Angaben zur Dauer des Verfahrens ge-
macht werden.
G.
Am 23. Juli 2012 gelangte der Rechtsvertreter erneut an das BFM mit der
Bitte, das Gesuch der Beschwerdeführerin an die Hand zu nehmen. Zu-
dem reichte er einen Polizeibericht mit englischer Übersetzung ein.
H.
Am 31. Juli 2012 forderte das BFM die Beschwerdeführerin über ihren
Rechtsvertreter auf, zu einem Fragekatalog schriftlich Stellung zu neh-
men. Am 31. August 2012 antwortete die Beschwerdeführerin.
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Seite 3
I.
Am 25. Oktober 2012 ersuchte der Rechtsvertreter das BFM unter Hin-
weise auf die bereits 16 Monate dauernde Rechtshängigkeit des Ge-
suchs, dieses dringend an die Hand zu nehmen. Für den Fall, dass das
Verfahren bis Ende November 2012 nicht fortgesetzt werde, stellte er ei-
ne Rechtsverweigerungsbeschwerde in Aussicht.
J.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2012 reichte der Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungs- beziehungsweise
Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, in Gutheissung der
Beschwerde sei festzustellen, dass das Verfahren vor dem BFM gesamt-
haft nicht innert der verfassungsrechtlich gebotenen Frist abgeschlossen
worden sei. Das BFM sei anzuweisen, umgehend über das Asylgesuch
vom 23. Juni 2011 sowie die darin gestellten Verfahrensanträge zu befin-
den. Eventualtier sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechts-
pflege zu bewilligen und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechts-
vertreter einzusetzen.
K.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 21. Dezember 2012 die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, es sei nicht
untätig geblieben, sondern habe dem Rechtsvertreter am 31. Juli 2012
einen Fragebogen unterbreitet, auf welchen dieser am 31. August 2012
geantwortet habe. Erst seit vier Monaten habe es keine weiteren, für die
Beschwerdeführerin sichtbaren Schritte im Verfahren unternommen. Die-
se Zeitspanne stelle keine Rechtsverzögerung dar.
L.
Am 8. Januar 2013 liess der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zukommen.
M.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2013 äusserte sich der Rechtsvertreter zur
vorinstanzlichen Vernehmlassung und führte aus, der Fragekatalog vom
31. Juli 2012 habe fast ausschliesslich Fragen enthalten, welche die Be-
schwerdeführerin bereits in ihrem Gesuch vom 23. Juni 2011 beantwortet
habe. Die vorgebrachte Argumentation des BFM sei formalistisch.
E-6470/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Gegen das unrecht-
mässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann
Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Beschwerde kann, wie ge-
gen die Verfügung selbst, geführt werden (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Au-
er/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bun-
desverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzö-
gerungsbeschwerde somit zuständig.
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu
handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinwei-
sen). Da die Beschwerdeführerin um eine Einreisebewilligung und Asyl in
Form einer anfechtbaren Verfügung ersucht, ist sie zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert.
1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern
einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die
Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimm-
te behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für
eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf
nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde
innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, be-
misst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der der Be-
schwerdeführerin zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde
ausdrücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen
innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben
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(Urteil des Bundesgerichts 2P.16/2002; BVGE 2008/15; MARKUS MÜLLER,
a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA
KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozess-
recht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1606).
Am 25. Oktober 2012 ersuchte der Rechtsvertreter das BFM zum vierten
Mal, das Gesuch umgehend an Hand zu nehmen und stellte rechtliche
Schritte in Aussicht für den Fall, dass es bis Ende November 2012 nicht
fortgesetzt werde. Nachdem das BFM bis Ende November 2012 in keiner
Form reagiert hatte, durfte der Rechtsvertreter nach Treu und Glauben
annehmen, dass die Vorinstanz vorderhand keine anfechtbare Verfügung
erlässt. Da er am 13. Dezember 2012 – wie in Aussicht gestellt – beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, ist diese fristgerecht
erhoben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-
zutreten.
2.
In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, seit Einreichung des Gesuchs
beim BFM seien beinahe eineinhalb Jahre vergangen. Die Beschwerde-
führerin lebe im Sudan, in einer unsicheren Umgebung, in welcher sie
Repressionen und/oder eine Inhaftierung zu befürchten habe. Sie sei be-
reits einmal ungerechtfertigt inhaftiert worden. Vor diesem Hintergrund sei
die Vorgehensweise des BFM absolut stossend.
3.
3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt
sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Danach hat jede Person vor Gerichts-
und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung
sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungs-
gebot).
3.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert,
eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen
Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abge-
schwächte Form. Sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar
nicht grundsätzlich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzli-
cher oder – falls eine solche fehlt – angemessener Frist erfolgt und für
das "Verschleppen" keine objektiven Rechtfertigung vorliegt. Die Ange-
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messenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksich-
tigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind
namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit
für den Betroffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifi-
sche Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und
5.2; MARKUS MÜLLER, a.a.O. Rz. 6 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Be-
hörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb eine Behör-
de das Rechtsverzögerungsverbot auch verletzt, wenn sie wegen Perso-
nalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt
(FELIX UHLMANN / SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 46a N 20).
4.
4.1 Dem Bundesverwaltungsgericht ist die hohe Belastung der Vorinstanz
bekannt. Im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde (Dezember 2012)
waren rund 19'000 Gesuche bei der Vorinstanz rechtshängig. Weiter ist
dem Gericht bekannt, dass die Vorinstanz nicht untätig ist und Massnah-
men getroffen hat, um die Pendenzen abzubauen. In Anbetracht der ho-
hen Pendenzen kann deshalb offensichtlich nicht jedes Asylverfahren
umgehend entschieden werden. Aufgrund dieser besonderen Umstände
ist generell unvermeidbar, dass Verfahren länger dauern können.
4.2 Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin datiert vom 23. Juni 2011.
Am 31. Juli 2012 ersuchte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin einen
Fragekatalog zu beantworten. Am 31. August 2012 antwortete die Be-
schwerdeführerin. Weitergehende Verfahrenshandlungen seitens der Vor-
instanz sind nicht ersichtlich.
Das Asylverfahren bezweckt den Schutz hoher Rechtsgüter wie Leib, Le-
ben und persönlicher Freiheit (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Bei Asylgesuchen aus
dem Ausland (sog. Auslandverfahren) halten sich die Asylsuchenden in
der Regel im Verfolgerstaat auf, weshalb eine beförderliche Behandlung
ihres Gesuchs grundsätzlich geboten ist. Vorliegend hat die Beschwerde-
führerin zwar den Heimatstaat (Eritrea) bereits verlassen und befindet
sich in einem Drittstaat (Sudan). Insoweit ist davon auszugehen, dass sie
dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Indessen hat die Be-
schwerdeführerin in mehreren Eingaben um eine baldige Entscheidung
ersucht und auf ihre schwierige Lebenssituation sowie ihre Verhaftung
hingewiesen.
E-6470/2012
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In Anbetracht der für die Beschwerdeführerin ungewissen Situation im
Sudan erscheint eine beförderliche Behandlung des Gesuchs angezeigt.
Hinzu kommt, dass das vorliegende Verfahren weder besonders schwie-
rige Sachverhalts- noch Rechtsfragen stellt. Zudem hat die Vorinstanz im
massgebenden Zeitraum andere Verfahren, die im gleichen Zeitraum ein-
geleitet wurden und denen ein ähnlicher Sachverhalt zu Grund liegt, ent-
schieden. Demensprechend hat sie in der Vernehmlassung auch nur auf
die hohe Geschäftslast hingewiesen und keine individuell-konkreten
Gründe angeführt.
Die Vorinstanz hat demnach ohne ersichtlichen Grund über ein Jahr zu-
gewartet, bis sie der Beschwerdeführerin einen – im Übrigen weitgehend
standardisierten – Fragekatalog unterbreitet hat. Auch nach Eingang der
Antworten hat sie, trotz nochmaligen, dringlichen Ersuchens vom 25. Ok-
tober 2012 um einen umgehenden Entscheid und ungeachtet der in Aus-
sicht gestellten rechtlichen Schritte, keine Verfügung erlassen. Diese Vor-
gehensweise, insbesondere das Zuwarten von über elf Monaten mit der
Zustellung des Fragekataloges trotz mehrerer Ersuchen um einen Ent-
scheid, ist unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Verfahren grund-
sätzlich zu lange. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist
somit verletzt.
5.
Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich demnach als begründet.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zu-
rück, verbunden mit der Anweisung, das Gesuch der Beschwerdeführerin
vom 23. Juni 2011 beförderlich zu behandeln und zügig einer anfechtba-
ren Verfügung zuzuführen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin
keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote in der Höhe von Fr. 812.85 ein-
gereicht. Darin weist er für die Zeit vom 13. Dezember 2012 bis 11. Janu-
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Seite 8
ar 2013 einen zeitlichen Aufwand von 3 Stunden und 13 Minuten (bei ei-
nem Stundenansatz von Fr. 230.–) und Barauslagen von Fr. 12.80 aus.
Der zeitliche Aufwand sowie die geltend gemachten Barauslagen er-
scheinen als angemessen. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE so-
wie einem Stundenansatz von Fr. 230.– ist die Parteientschädigung auf
Fr. 812.85 (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. Das BFM ist anzu-
weisen, diesen Betrag dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und festgestellt, dass das Verfahren
vor dem BFM zu lange dauert.
2.
Das BFM wird angewiesen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zü-
gig einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung von Fr. 812.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: