B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6470/2013
U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______,
Staat unbekannt (angeblich China),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2013 / N (…).
E-6470/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 13. Mai 2013 in der Schweiz um Asyl
nach. Seine Identität belegende Papiere reichte er nicht ein. Am 29. Mai
2013 fand in B._______ eine Befragung zur Person (BZP) statt. Durch ei-
nen Alltagsspezialisten der Sektion Lingua des BFM wurde er am 27. Juni
2013 in einem telefonisch durchgeführten Alltagswissenstest über die gel-
tend gemachte Herkunftsregion befragt, wobei die ausführliche schriftli-
che Evaluation des Tests am 19. September 2013 erfolgte (vgl. Akten
BFM A8/4). Am 15. Oktober 2013 wurde er zu seinen Asylgründen ange-
hört. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die Qualifikation der mit der All-
tagswissensevaluation betrauten Person offengelegt und das rechtliche
Gehör in diesem Zusammenhang gewährt.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf
C._______ in der Gemeinde D._______, Bezirk E._______, Präfektur
F._______, Provinz G._______ (Tibet). Er sei nie zur Schule gegangen
und habe seinen Eltern bei der Feldarbeit geholfen. Im November 2012
seien die Eltern nach E._______ gegangen. In deren Abwesenheit habe
er drei Personen Obdach gewährt, welche sich auf der Flucht befunden
hätten. Nachdem er am Folgetag seine Eltern in E._______ abgeholt ha-
be, hätten die Nachbarn ihm erzählt, dass die Polizei bei ihnen zu Hause
vorbeigekommen sei und nach ihm gefragt habe. Sein Vater habe ihm
deshalb geraten, vorübergehend nach Nepal zu gehen. Noch vor seiner
Abreise seien wieder Polizisten gekommen, welche ihn geschlagen hät-
ten. Als auch ein Polizist seinem Vater eine Ohrfeige gegeben habe, habe
er ein Messer gezückt und den Polizisten an der Wange verletzt. Darauf-
hin sei er losgerannt, habe sich zwei bis drei Stunden in einem Wald in
der Nähe versteckt, sei danach nach D._______ gegangen und habe sich
dort ein Auto gemietet. Via H._______ sei er nach I._______ gefahren,
wo er einen Schlepper gefunden habe, welcher ihm geholfen habe, über
einen Fluss und damit nach Nepal zu gelangen. Dort sei er bis zum Mai
2013 geblieben, um in der Folge mit zwei Flugzeugen und zwei Autos in
die Schweiz zu reisen.
B.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
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ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
an, wobei es den letzteren in die Volksrepublik China ausschloss.
C.
Mit Beschwerde vom 18. November 2013 beantragte der Beschwerdefüh-
rer in materieller Hinsicht, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben
und in der Sache neu zu beurteilen. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzu-
erkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass ihm
als Flüchtling die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs zu gewähren sei. Eventualiter sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich und die vorläufi-
ge Aufnahme anzuordnen sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Anweisung an die zu-
ständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat-
oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu un-
terlassen. Eventualiter sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe dar-
über in einer separaten Verfügung zu informieren. Der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Mit der Beschwerde wurden unter anderem zwei Berichte der Schweize-
rischen Flüchtlingshilfe zu China und China/Nepal vom 4. März und
15. August 2013 (Beweismittel 2 und 7), zwei aus dem Internet gezogene
Zeitungsberichte (Der Bund vom 11. April 2013 und The Washington Post
vom 23. Januar 2013; Beweismittel 8 und 4) und ein Radiobericht (Radio
Free Asia vom 20. Januar 2013; Beweismittel 3) eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2013 stellte die zuständige
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwer-
deführer könne den Entscheid in der Schweiz abwarten, verwies die Be-
handlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Weiter wies sie den Antrag auf vorsorgliche Anweisung
der Behörden, keine Daten weiterzuleiten, ab, bezeichnete den Antrag
auf Bekanntgabe einer bereits erfolgten Kontaktaufnahme als gegen-
standslos und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
E.
Das BFM liess sich am 6. Dezember 2013 vernehmen und beantragte
Abweisung der Beschwerde.
E-6470/2013
Seite 4
F.
Im Rahmen des Replikrechts ersuchte der Beschwerdeführer am 23. De-
zember 2013 um Fristansetzung zur Beibringung eines Familienbuchs,
welche ihm bis zum 15. Januar 2014 gewährt wurde. Nachdem der Be-
schwerdeführer am 15. Januar 2014 (Eingangsstempel Bundesverwal-
tungsgericht) um Fristerstreckung ersucht hatte, forderte das Bundesver-
waltungsgericht ihn mit Verfügung vom 16. Januar 2014 auf, das in Aus-
sicht gestellte Beweismittel innert 30 Tagen nachzureichen. Am 17. Feb-
ruar 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, das Familienbüchlein sei un-
terwegs, und ersuchte um erneute Fristerstreckung. Diese wurde ihm am
10. Juli 2014 bis zum 25. Juli 2014 gewährt. Diese Verfügung wurde vom
Beschwerdeführer nicht abgeholt und gilt somit als rechtsgültig zugestellt
(vgl. Art. 12 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch wegen fehlender Glaubhaftigkeit der
Asylvorbringen ab. Dazu führte es im Wesentlichen aus, die Evaluation
des Alltagswissenstests habe nur eine kleine Wahrscheinlichkeit ergeben,
dass der Beschwerdeführer im behaupteten geografischen Raum gelebt
habe. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Resultat
des Tests habe er Verständigungsprobleme als Grund für die aufgetrete-
nen Ungereimtheiten genannt, was nicht überzeuge. Die geltend gemach-
te Ausreise sei nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere seien die Angaben
zum Auffinden des Schleppers unsubstanziiert und zu den Transport- und
Hotelpreisen realitätsfremd ausgefallen. Sodann seien die geschilderten
Asylgründe unsubstanziiert, tatsachenwidrig und widersprüchlich geblie-
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ben. Aufgrund der fehlenden Identitätspapiere, der unglaubhaften Ausrei-
se, der unglaubhaften Asylgründe, der mangelhaften Länderkenntnisse
und der gänzlich fehlenden Chinesisch-Kenntnisse sei auszuschliessen,
dass der Beschwerdeführer jemals in der von ihm angegebenen Region
gelebt habe und er Staatsbürger der Volksrepublik China sei. Im Exil ge-
borene Tibeter erhielten die chinesische Staatsbürgerschaft nicht.
4.2 In der Vernehmlassung führte das BFM sodann aus, beim Alltagsspe-
zialisten, der das Interview durchgeführt habe, handle es sich um eine
Frau, die Angaben zur Qualifikation seien bei allen Alltagsspezialisten in
der männlichen Form verfasst. Somit liege kein Verfahrensfehler vor, wie
vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe moniert werde. Die
eingereichten Beweismittel 2, 3 und 4 vermöchten sodann die Schlussfol-
gerung, dass eine Herkunft des Beschwerdeführers aus China unglaub-
haft sei, nicht umzustossen. Die Beweismittel 7 und 8 nähmen Bezug auf
Tibeter in Tibet respektive Nepal, wobei festzustellen sei, dass der Voll-
zug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausgeschlossen und
auch keine Wegweisung nach Nepal verfügt worden sei.
4.3 Die Identität des Beschwerdeführers steht bis heute nicht gesichert
fest. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG sta-
tuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt
von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Be-
weismittel bedient, seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsu-
chenden (Art. 8 AsylG) findet. Dazu gehört, die Identität offenzulegen und
vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sach-
verhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen,
allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzu-
reichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken
(vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
4.3.1 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren weder
Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, et-
was zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen,
eingereicht. Wohl gab er am 23. Dezember 2013 an, er könne auf einem
Umweg ein Familienbuch besorgen, um in seiner nächsten Eingabe zu
behaupten, er versuche seit dem 11. Dezember 2013, das Familienbuch
zu organisieren, und am 27. Februar 2014 zu bestätigen, das Familien-
büchlein sei unterwegs, es sei jedoch mit Verzögerungen zu rechnen.
Auffällig ist allerdings, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit konkret
darlegte, wie, von wem und auf welchem Weg er das genannte Dokument
erhältlich machen wolle. Bis zum heutigen Datum ging das in Aussicht
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gestellte Dokument denn auch nicht ein, ohne dass der Beschwerdefüh-
rer erklärt hätte, was die Gründe dafür sind. Dieses Verhalten lässt den
Schluss zu, dass der Beschwerdeführer an der Beschaffung von geeigne-
ten Dokumenten nicht interessiert ist, sondern vielmehr versucht, das
Verfahren mit seinem Verhalten in die Länge zu ziehen und damit für sich
Vorteile zu erlangen. Dies stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mit-
wirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche ihn die Vorinstanz
bereits anlässlich der Befragung (vgl. A 4/11 S. 2) und später erneut bei
der Anhörung (vgl. A 12/19 S. 2) hingewiesen hatte.
4.4 Seine Angaben bezüglich des Flucht- und Reisewegs sind sodann tri-
vial. Neben den vom BFM bereits festgestellten Ungereimtheiten ist nicht
glaubhaft, dass er weder die Fluggesellschaften, mit denen er geflogen
sei, noch die Ankunftsdestination des ersten und des zweiten Fluges
kennen soll, wird diese doch bei einer Flugreise auf diversen Bildschir-
men am Gate angezeigt, steht auf dem Ticket, wird vom Piloten angesagt
und ist bei der Ankunft mehrmals ersichtlich. Ausserdem hat die vom BFM
mit der Evaluation des Alltagswissenstests beauftragte fachkundige Per-
son in ausführlicher, nachvollziehbarer und inhaltlich überzeugender Wei-
se die Zweifel an der behaupteten Herkunft des Beschwerdeführers be-
gründet. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass überwiegende Zweifel an
seiner geltend gemachten Herkunft bestehen.
4.5 Hinzu kommt, dass das Personalienblatt des Empfangszentrums (vgl.
A 1/2) sich mit tadelloser und offensichtlich geübter Schrift ausgefüllt in
den Akten befindet. Darauf bestätigte der Beschwerdeführer, dass er die-
ses selbstständig ausgefüllt habe. Selbst wenn die allgemeine Schul-
pflicht in der Volksrepublik China noch nicht in jedem Dorf in Tibet durch-
gesetzt worden wäre, ist in Anbetracht der Schriftkenntnisse des Be-
schwerdeführers ein Mangel an jeglicher schulischen Ausbildung und das
Erlernen allein durch den Vater nicht glaubhaft (vgl. A 4/11 S. 4).
4.6 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zahlreiche Unge-
reimtheiten dargelegt, auf die – zur Vermeidung von Wiederholungen –
ohne weiteres verwiesen werden kann. Der Beschwerdeführer setzt sich
in der Beschwerdeschrift nicht substanziiert mit den Argumenten der Vor-
instanz auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf,
auf der Richtigkeit seiner Vorbringen zu beharren und die vorinstanzli-
chen Erwägungen in pauschaler Art zu bestreiten. Sein Hinweis auf Ver-
ständigungsprobleme mit der Expertin des Alltagswissenstests (wie be-
reits anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das BFM)
ist als blosse Schutzbehauptung zu werten, da er nicht angibt, inwiefern
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seine Antworten konkret von Verständigungsproblemen betroffen sein sol-
len. Auch ist den Akten an keiner Stelle ein Hinweis dafür zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer so nervös und psychisch unsicher gewesen
wäre, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, die ihm gestellten Fragen
substanziiert, stimmig und der Realität entsprechend zu beantworten.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die Unglaubhaftigkeit sei-
ner Vorbringen zu zentralen Punkten seiner Herkunft und seines Reise-
wegs zu widerlegen.
4.7 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der
Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen
Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es –
nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es
ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal
aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat.
4.8 Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische
Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung
im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die
Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hät-
te, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staa-
tes zu prüfen wäre.
4.9 Wie bereits ausgeführt, ist das Gericht mit der Vorinstanz der Auffas-
sung, dass der Beschwerdeführer durch die Verheimlichung respektive
Verschleierung seiner wahren Herkunft die ihm obliegende Mitwirkungs-
pflicht verletzt und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine
Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat oder einen Drittstaat
verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht er auch
die Abklärung, welchen effektiven Status er in Indien respektive Nepal in-
nehat. Er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen,
als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, dass
keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. Urteil des
BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10).
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik Chi-
na nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und des-
halb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu
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Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich, näher auf die Beschwerdevorbringen
im Asylpunkt einzugehen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich die Vorinstanz vorliegend
auf den Standpunkt, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gel-
ten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch
hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermei-
dung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundesamtes
verwiesen werden.
8.
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs
sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht fin-
det, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei feh-
lenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen
Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern
zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer
Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne
entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als mögli-
che Herkunftsstaaten in Frage kommen (vgl. E. 4.6 vorstehend). Ein Voll-
zug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen
Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. BFM-Verfügung
vom 21. Oktober 2013, Dispositiv Ziff. 5).
9.
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen konkreter Be-
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mühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine
Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerde-
führer selber dafür verantwortlich, dass sich zuerst die Vorinstanz und
nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Voll-
zugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vor-
stehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für
genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache
des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
10.
Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung ist indes gutzuheissen, nachdem die Fürsorgeabhängigkeit des
Beschwerdeführers belegt ist und die Begehren zum Zeitpunkt der Be-
schwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu taxieren waren. Es sind so-
mit keine Verfahrenskosten zu sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: