B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6470/2017
Ur t e i l vom 6 . Jun i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Grégory Sauder,
Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
Solothurn, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2017.
E-6470/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 21. Oktober 2015 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Am 5. November 2015 wurde sie zur Person befragt (BzP).
Am 14. September 2017 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch
das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie stamme aus B._______, Zoba C._______, wo
sie mit ihrer Mutter und den Geschwistern gelebt habe. Ihre Mutter sei wäh-
rend ihrer Kindheit verstorben, woraufhin sie zunächst bei Verwandten,
dann jedoch in einem evangelischen Waisenhaus gelebt habe. Ältere Mit-
schüler hätten sie mit dem Glauben der Pfingstgemeinde bekannt ge-
macht. Etwa im Alter von (…) Jahren sei sie im Rahmen eines Glaubens-
bekenntnisses der Pfingstgemeinde beigetreten. Um einer Rekrutierung
nach Sawa zu entgehen, habe sie die Schule während der (…) Klasse ab-
gebrochen und sich bei einer Arbeitsagentur in Asmara gemeldet. Sie sei
als (…) einer alten Dame vermittelt worden. Gegen (…) des Jahres 2013
habe sie durch ihre Arbeitgeberin einen Mann kennengelernt, der ebenfalls
Angehöriger der Pfingstgemeinde gewesen sei. Am (…) 2014 hätten sie
standesamtlich geheiratet. Am nächsten Tag sei sie zu ihrem Mann in eine
Mietwohnung beziehungsweise in sein Haus gezogen. Nach (…) Wochen
seien sie verhaftet und ihre Unterlagen beschlagnahmt worden. Ihr Mann
habe in der Pfingstgemeinde als (…) eine wichtige Funktion innegehabt.
Er sei den eritreischen Behörden bereits bekannt gewesen. Sie und ihr
Mann seien in ein Gefängnis gebracht, dort aber voneinander getrennt wor-
den. Seither habe sie nichts mehr von ihm gehört. In der Haft sei sie zur
religiösen Tätigkeit ihres Mannes verhört und (gemäss Angaben an der An-
hörung) dabei geschlagen worden. Man habe Einzelheiten von ihr wissen
wollen, über die sie keine Kenntnisse gehabt habe. Nach (…) Monaten
habe man sie nicht mehr geschlagen, sondern ihr angebliche Aussagen
ihres Ehemannes vorgelegt. Im (…) 2014 sei sie plötzlich ohne Begrün-
dung oder Auflagen aus der Haft entlassen worden. Daher sei sie nach
Asmara und zur Arbeit bei der alten Dame zurückgekehrt. Im (…) 2015 sei
sie erneut verhaftet worden. Man habe ihr mitgeteilt, dass ihr Ehemann
geflohen sei, und sie zu seinem Verbleib befragt. Man habe sie wissen las-
sen, dass sie entweder zur militärischen Ausbildung gehen oder mittels
Bürgschaft ihre Haft beenden könne. Ein (…) ihres Mannes habe für sie
gebürgt, wodurch sie im (…) 2015 wieder aus der Haft entlassen worden
E-6470/2017
Seite 3
sei. Sie sei überzeugt, dass ihr Mann sich bei ihr gemeldet hätte, wäre ihm
tatsächlich die Flucht aus der Haft gelungen. Sodann habe sie sich zur
Ausreise aus Eritrea entschieden. Zunächst habe sie sich zu ihrer älteren
Schwester begeben, von wo aus sie mit einer Freundin nach Äthiopien auf-
gebrochen sei. Über den Sudan sei sie schliesslich bis in die Schweiz ge-
langt.
Die Beschwerdeführerin reichte zunächst eine Kopie und anlässlich der
Anhörung das Original ihrer Identitätskarte ein.
C.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 – eröffnet am 17. Oktober 2017 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 16. November 2017 reichte die Beschwerdeführerin
durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
ein. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie sei
als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei
wegen Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Am 21. November 2017 ging eine Fürsorgebestätigung vom 17. November
2017 beim Gericht ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2017 gewährte die damalige
Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsver-
beiständung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung einge-
laden.
G.
Mit Vernehmlassung vom 30. November 2017 hielt die Vorinstanz an den
Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest, da die Beschwerdeschrift
E-6470/2017
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keinerlei neue Elemente oder Beweismittel enthalte. Die Vernehmlassung
wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 reichte die Rechtsvertretung der
Beschwerdeführerin eine Kostennote ein.
I.
Gemäss Schreiben vom 13. April 2018 ersuchte die amtliche Rechtsbei-
ständin um Entlassung aus dem Amt und um Einsetzung von MLaw El Uali
Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn,
als amtlichen Rechtsbeistand. Dem Gesuch wurde mit Zwischenverfügung
vom 19. April 2018 stattgegeben.
J.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren Ende 2018 zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer über-
tragen.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. Februar 2019 wurde die Beschwerde-
führerin aufgefordert, dem Gericht innert Frist Auskunft über den aktuellen
Stand ihres gemäss vorinstanzlicher Akten hängigen Ehevorbereitungsver-
fahrens zu erteilen und die vollständigen Unterlagen hierzu einzureichen.
L.
Innert erstreckter Frist reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme
vom 24. April 2019 zum hängigen Ehevorbereitungsverfahren ein und
führte aus, sie gelte in der Schweiz noch als mit ihrem in Eritrea lebenden
Ehemann verheiratet, da die eritreische Scheidungsurkunde den schwei-
zerischen Anforderungen nicht genüge. Sie beabsichtige nun eine Klage
auf Anerkennung des ausländischen Ehescheidungsurteils einzureichen
oder in der Schweiz erneut auf Scheidung zu klagen. Dem Schreiben wur-
den die eritreische Scheidungsurkunde der Beschwerdeführerin mit Über-
setzung, ihre Taufurkunde, ein Schreiben des Justiz- und Sicherheitsde-
partement des Kantons Basel-Stadt sowie drei Verfügungen des Richter-
amts D._______, jeweils in Kopie, beigelegt.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171; SR 142.20) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht die neue Gesetzesbezeichnung verwen-
det.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdefüh-
rerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
4.1.1 Die Beschwerdeführerin habe angegeben, zwei Mal in Sachen ihres
Ehemannes für (…) Monate inhaftiert und befragt worden zu sein. Ihre ei-
gene Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde sei nicht der Grund für ihre Inhaf-
tierungen gewesen, da den Behörden klar gewesen sei, dass sie sich nie
in der Pfingstgemeinde bewegt und daher nicht auf einer behördlichen
Liste gestanden habe. Es dürfe daher davon ausgegangen werden, dass
die Beschwerdeführerin bei der ersten Inhaftierung als Ehefrau eines An-
gehörigen der Pfingstgemeinde für die Behörden von Interesse gewesen
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Seite 6
sei. Ihre Entlassung ohne jegliche Auflagen bestätige diese Einschätzung.
Die zweite Festnahme habe die Beschwerdeführerin damit erklärt, dass die
Behörden entweder an Geld hätten gelangen wollen oder damit ein allfälli-
ges Ableben des Ehemannes zu kaschieren versucht hätten. Beiden Fest-
nahmen mangle es an den geforderten Kriterien der Verfolgungsmotivation
gemäss Art. 3 AsylG, weshalb die dargelegten behördlichen Verfolgungs-
massnahmen flüchtlingsrechtlich nicht von Relevanz seien.
4.1.2 Da ferner nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin,
die angegeben habe, insbesondere als verheiratete Frau nie ein Aufgebot
für den Militärdienst erhalten zu haben, bei ihrer Rückkehr nach Eritrea in
den Fokus der Militärbehörden gelangen könnte, sei die illegale Ausreise
allein nicht geeignet, Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung
zu begründen.
4.2 In der Beschwerdeschrift wird hiergegen vorgebracht, die Vorinstanz
habe es unterlassen, eine Reflexverfolgung zu prüfen. Ihr Ehemann habe
den Glauben in der Öffentlichkeit gelebt, obwohl ihm bewusst gewesen sei,
dass seine religiösen Tätigkeiten in Eritrea verboten seien. Deshalb sei er
den Behörden bekannt gewesen und auf deren Fahndungsliste gestanden.
Da die Behörden nie Beweise für diese Tätigkeiten gehabt und ihn erfolglos
gesucht hätten, sei es nicht früher zu einer Verhaftung gekommen. Dies
habe sich jedoch geändert, nachdem sie nach ihrer Hochzeit in das Haus
des Ehemannes gezogen seien, in welchem lange niemand mehr gewohnt
habe. In der Folge hätten (…) Soldaten ihr Haus gestürzt, sie gefesselt,
ihre Dokumente mitgenommen und sie in eine Haftanstalt gebracht. Indem
den Behörden nun Beweise für die verbotenen religiösen Tätigkeiten vor-
gelegen hätten, habe eine Grundlage für die weitere Verfolgung bestan-
den. Sie sei wiederholt zu den Tätigkeiten ihres Ehemannes befragt wor-
den. Da sie keine Informationen gehabt habe, sei sie schliesslich ohne Auf-
lagen aus der Haft entlassen worden. Das Interesse an Informationen über
ihren Ehemann habe aber nicht abgenommen. Sie sei beobachtet und spä-
ter erneut verhaftet worden, wobei sie wiederum zu den religiösen Hand-
lungen ihres Ehemannes verhört worden sei. Durch eine Bürgschaft sei sie
vorübergehend freigelassen worden. Wäre sie nicht aus Eritrea geflohen,
hätte man sie nach kurzer Zeit erneut verhaftet, um an Informationen über
ihren Ehemann zu gelangen. Dies verdeutliche, dass sie allein aufgrund
der religiösen Handlungen ihres Ehemannes ins Visier der Behörden gera-
ten sei und begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG habe, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
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Im Rahmen der illegalen Ausreise sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass
sie aufgrund ihres Mannes bereits verfolgt und inhaftiert worden sei. So-
dann drohe auch verheirateten Frauen die Gefahr vor dem Einzug in den
Militärdienst. Hinzu komme, dass man ihr bei der Verhaftung die Heiratsur-
kunde entzogen habe, weshalb sie nicht beweisen könne, dass sie verhei-
ratet sei und zwangsrekrutiert werden würde.
5.
5.1 Aus den Angaben der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie zwei-
mal inhaftiert und befragt worden sei. Dabei hätten die Behörden Informa-
tionen über die religiösen Tätigkeiten ihres Ehemannes erhalten wollen.
Weitere Gründe für ihre Probleme im Heimatstaat nennt sie nicht, insbe-
sondere habe sie aufgrund ihrer eigenen Glaubenszugehörigkeit keine
Schwierigkeiten gehabt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann da-
her festgehalten werden, dass bezüglich der vorliegend geltend gemach-
ten Behelligungen kein die Beschwerdeführerin betreffendes Verfolgungs-
motiv respektive keine konkrete, gegen sie persönlich gerichtete Verfol-
gungshandlung gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG ersichtlich ist. Zu prüfen ist so-
mit, wie von der Beschwerdeführerin dargelegt, ob eine asylrechtlich rele-
vante Reflexverfolgung aufgrund der Verfolgung ihres (damaligen) Ehe-
mannes wegen seiner Glaubensausübung vorliegen könnte.
5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Eine Reflexverfolgung liegt vor,
wenn sich die Verfolgungsmassnahmen – abgesehen von der primär be-
troffenen Person – auch auf Familienangehörige und Verwandte erstre-
cken. Dies kann im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevant sein;
allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren
Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die be-
fürchtete Benachteiligung muss aus einem der vom Gesetz aufgezählten
Motive erfolgen und die Furcht davor realistisch und nachvollziehbar sein
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission EMARK 1994 Nr. 5). Die erlittene Verfolgung beziehungs-
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Seite 8
weise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss fer-
ner kausal für die Ausreise aus dem Heimatstaat und im Zeitpunkt des Asy-
lentscheides noch aktuell sein (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-4347/2015
vom 4. März 2019 E. 6.4.1; E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4).
5.3
5.3.1 Aus der ersten geltend gemachten Inhaftierung (…) 2014, während
derer die Beschwerdeführerin befragt und geschlagen worden sei, sei sie
im (…) 2014 ohne Auflagen oder eine Handlung ihrerseits wieder entlas-
sen worden. Da den Behörden bekannt gewesen sei, dass sie verheiratet
sei, habe man sie auch nicht zum Militärdienst aufgeboten (SEM-Akte A14
F69). Vielmehr sei sie zu ihrer Arbeitsstelle zurückgekehrt und sei – bis auf
das Gefühl, beschattet zu werden – nicht weiter behelligt worden (SEM-
Akte A14 F61 ff.). Folglich ist diese Inhaftierung, der zwar das Motiv der
Religion des verfolgten Ehemannes zugrunde liegen könnte (vgl. oben),
als abgeschlossenes Ereignis zu bewerten, welches die Beschwerdefüh-
rerin nicht zur Ausreise aus dem Heimatstaat bewogen respektive nicht zu
begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung geführt hat. Für das Bejahen
einer asylrelevanten Reflexverfolgung fehlt es mithin insbesondere an der
Kausalität im Sinne der obgenannten Rechtsprechung.
5.3.2 Bezüglich der zweiten Inhaftierung im (…) 2015 erklärte die Be-
schwerdeführerin, einen Grund für die Festnahme habe man ihr zunächst
nicht genannt. Sodann sei sie erneut nach dem Verbleib ihres Mannes ge-
fragt worden, der angeblich aus der Haft geflohen sei (SEM-Akte A14 F13).
Sie gehe aber davon aus, dass sich dieser bei ihr gemeldet hätte, wäre er
nicht mehr inhaftiert gewesen. Ferner sei ihr im Gefängnis dargelegt wor-
den, dass sie die Haft über eine Bürgschaft oder durch Leistung des Mili-
tärdienstes beenden könne (SEM-Akte A14 F13, F21 f., F67). Den Vorhalt
der Vorinstanz, die Haft könnte rein finanziell motiviert gewesen sein, be-
stätigte die Beschwerdeführerin und gab an, dass dies zutreffe, es um Geld
gehe und darum, jemanden zu stressen und unter Druck zu setzen (SEM-
Akte A14 F22). Entsprechend habe sie respektive ein (…) ihres Mannes
eine Bürgschaft geleistet, woraufhin sie ohne weiteres aus der Haft entlas-
sen worden sei (SEM-Akte A14 F71). Sie habe das Land daraufhin verlas-
sen. Ungefähr nach (…) sei der (…) ihres Mannes einmal nach ihr gefragt
worden. Weitere Konsequenzen habe ihre Ausreise nicht gehabt (SEM-
Akte A14 F79 f.). Nach dem Gesagten lässt sich dieser zweiten Inhaftie-
rung kein – auch nicht den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffendes
– Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG entnehmen. Grund für
die Haft dürfte vielmehr ein nicht asylrelevantes finanzielles Interesse der
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Behörden, nicht jedoch die Glaubensausübung des Ehemannes der Be-
schwerdeführerin gewesen sein. Der Hinweis in der Beschwerdeschrift,
man habe sie nur vorübergehend freigelassen und sie wäre, hätte sie das
Land nicht verlassen, bald wieder wegen ihrem Ehemann inhaftiert wor-
den, überzeugt daher nicht.
5.3.3 Entsprechend ist insgesamt festzuhalten, dass vorliegend nicht von
einer im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea bestehenden oder drohenden
asylrechtlich relevanten Gefahr einer Reflexverfolgung ausgegangen wer-
den kann, welche zur Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin füh-
ren könnte. Im Übrigen ist fraglich, ob eine solche zum heutigen Zeitpunkt
noch aktuell wäre (vgl. oben E. 5.2), zumal die Beschwerdeführerin sich im
(…) 2017 von ihrem Ehemann nach eritreischem Recht hat scheiden las-
sen (vgl. eritreische Scheidungsurkunde vom […] 2017) und beabsichtigt,
in der Schweiz – nach Anerkennung der Scheidung – erneut zu heiraten.
Auch eine subjektive Furcht vor zukünftigen Repressalien durch die eritre-
ischen Behörden aufgrund der Glaubensausübung ihres geschiedenen
Ehemannes dürfte damit unbegründet sein.
5.4 Des Weiteren kann gemäss aktueller Praxis des Gerichts allein auf-
grund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich
beachtlicher Verfolgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil des
BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6–5.1). Für die Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben
der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lässt und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1).
Nach den obigen Ausführungen sind – entgegen der Ansicht der Beschwer-
deführerin – keine Hinweise ersichtlich, wonach sie in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen könnte. Im Lichte
der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt sie
die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Aspekt nicht.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Vorbringen
nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu
begründen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
6.
E-6470/2017
Seite 10
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Ergänzend ist
festzuhalten, dass das vorliegend unsubstantiiert geltend gemachte Ehe-
vorbereitungsverfahren gemäss Praxis keinen Anspruch auf dauerhaften
Verbleib in der Schweiz zu begründen vermag (vgl. u.a. Urteile des BVGer
E-5348/2017 vom 28. März 2019 E. 5.2; E-3422/2018 vom 27. Juni 2018
E. 7.3, m.w.H.). Die Meldung der Heiratspläne erfolgte im April 2018 beim
SEM, mithin ein halbes Jahr nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung
vom 13. Oktober 2017. Während der Anhörung im September 2017 er-
wähnte die Beschwerdeführerin weder ihren neuen Partner noch die beab-
sichtigte Scheidung von ihrem sich in Eritrea befindenden Ehemann. Mit
Instruktionsverfügung vom 14. Februar 2019 wurde die Beschwerdeführe-
rin insbesondere aufgefordert, dem Gericht Auskunft über den Stand des
Ehevorbereitungsverfahrens und alle wesentlichen Umstände im Zusam-
menhang mit einer allfälligen Heirat zu erteilen (vgl. Mitwirkungspflicht ge-
mäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Dennoch machte die Beschwerdeführerin
auf Beschwerdeebene keine Ausführungen zu ihrer neuen Beziehung in
der Schweiz. Weiter verfügen die Beschwerdeführerin und ihr Partner ge-
mäss ZEMIS-Register nicht über die gleiche Wohnadresse. Insgesamt
kann daher zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht von einem gemein-
samen Haushalt beziehungsweise einer dauerhaften und gefestigten, mit-
hin eheähnlichen Beziehung ausgegangen werden (vgl. Urteil des BVGer
D-1869/2017 vom 6. August 2018 E. 5). Zum aktuellen Zeitpunkt kann die
Beschwerdeführerin folglich keine Ansprüche aus der geltend gemachten
Beziehung respektive dem geplanten Ehevorbereitungsverfahren ableiten.
Daran vermag der potenzielle Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilli-
gung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses nichts zu ändern (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 4.2 f., m.w.H.). Der
Beschwerdeführerin ist es jedoch unbenommen, ein entsprechendes Ge-
such bei den hierfür zuständigen kantonalen Behörden zu stellen (vgl. Ur-
teil des BVGer D-6304/2018 vom 12. Dezember 2018).
7.
Die Beschwerdeführerin vertritt in der Beschwerde die Auffassung, der
E-6470/2017
Seite 11
Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihr drohenden Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst als unzulässig zu qualifizieren (Art. 3 und 4
EMRK). Aufgrund schwerer Menschenrechtsverletzungen und des fehlen-
den familiären Beziehungsnetzes in der Heimat sei ein Vollzug zudem un-
zumutbar.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flücht-
lingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
7.2.1 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin, und da sie zum heuti-
gen Zeitpunkt gemäss eritreischer Scheidungsurkunde vom (…) 2017 nicht
verheiratet ist, erscheint ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nati-
onaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Mus-
terungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017,
E. 13.2–13.4).
7.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. BVGE 2018 VI/4).
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Seite 12
7.2.3 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im ge-
nannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft
und bejaht (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Es kann auf die Ausführungen im
genannten Urteil verwiesen werden. Vorliegend ist nicht ersichtlich, wes-
halb im Falle der Beschwerdeführerin eine allfällige Einziehung in den Na-
tionaldienst diese Bestimmungen verletzen sollte.
7.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt
mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss
Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2).
7.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren indes nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
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Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016
E. 16 f.).
7.4 Sodann sind – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – keine Hinweise
ersichtlich, wonach die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine
existenzielle Notlage geraten könnte. Es handelt sich bei ihr um eine junge
Frau mit Schulbildung bis zur (…) Klasse und Arbeitserfahrung in der (…).
Gesundheitliche Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen
würden, gehen aus den Akten nicht hervor. In ihrer Heimat kann die Be-
schwerdeführerin auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. Ferner
verfügt sie über einen im Ausland lebenden (…), der ihr bereits die Reise
in die Schweiz bezahlt habe (SEM-Akten A5 S. 5, 7; A14 F5, F13). Es ist
davon auszugehen, dass sie ihre Geschwister bei der Reintegration bei
Bedarf unterstützen werden.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es ob-
liegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
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vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indes wurden mit Zwi-
schenverfügung vom 27. November 2017 die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut-
geheissen, weshalb keine Kosten zu erheben sind.
9.2 Die eingereichte Kostennote vom 11. Dezember 2017, die einen zeitli-
chen Aufwand von 6.45h und Barauslagen von Fr. 21.30 aufweist, er-
scheint angemessen. Unter Berücksichtigung der weiteren Eingaben auf
Beschwerdeebene, des massgebenden Stundenansatzes (vgl. Zwischen-
verfügung vom 27. November 2017) und der Bemessungsfaktoren (Art. 12
i.V.m. Art. 9–11 VGKE), ist dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten der Ge-
richtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von gerundet Fr. 1‘150.–
(inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 1‘150.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter