Abtei lung V
E-6471/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 0 9
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
B._______,
Sri Lanka,
beide vertreten durch C._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
3. April 2003 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6471/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, srilankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz vor der Ausreise in D._______, verliessen
ihr Heimatland zusammen mit ihrer Tochter E._______ (E-6472/2006,
N (...)) am 3. Februar 2001 und erreichten die Schweiz am 16. Februar
2001, wo sich bereits eine andere Tochter, F._______, aufhielt, welche
ihrerseits im Jahre 1997 in die Schweiz reiste und im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung ist. Am Tag ihrer Einreise ersuchten sie in
der Schweiz um Asyl nach.
B.
Am 20. Februar 2002 wurden die Beschwerdführenden in der damali-
gen Empfangsstelle G._______ zu ihren Asylgründen befragt. Am
15. März 2001 erfolgte die kantonale Anhörung.
C.
Mit Verfügung vom 3. April 2003 (eröffnet tags darauf) lehnte das BFF
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und verfügte ihre Weg-
weisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz. Zur Begründung führte
es aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht.
D.
Am 14. April 2003 gewährte das BFF dem vormaligen Rechtsvertreter
der Beschwerdeführenden auf dessen Gesuch vom 8. April 2003 Ein-
sicht in die Asylakten.
E.
Mit Eingabe vom 16. April 2003 orientierte der aktuelle Rechtsvertreter
der Beschwerdeführenden das BFF über die Mandatsübernahme und
ersuchte seinerseits um Zustellung der Verfahrensakten.
F.
Gemäss Aktennotiz des BFF vom 29. April 2003 orientierte der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die Vorinstanz telefonisch
dahingehend, dass auf sein Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht
nicht einzugehen sei, zumal der vormalige Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden die Akten weitergeleitet habe.
Seite 2
E-6471/2006
G.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2003 reichten die Beschwerdeführenden bei
der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. April 2003 ein und be-
antragten vorab, es sei das vorliegende Verfahren mit demjenigen ihrer
Tochter E._______ zu koordinieren. Weiter beantragten sie die
Aufhebung der Verfügung vom 3. April 2003 sowie die Rückweisung
der Sache zur Feststellung des vollständigen rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter
sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen
und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Ihrer Eingabe leg-
ten die Beschwerdeführenden unter anderem eine Farbkopie eines
Zeitungsausschnitts vom 13. Juli 1995 als Beweismittel bei.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2003 gewährte die ARK den Be-
schwerdeführenden Frist zur Einreichung von ärztlichen Zeugnissen
und forderte sie zur Einzahlung eines Kostenvorschusses von
Fr. 600.-- auf.
I.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2003 reichten die Beschwerdeführenden
mehrere ärztliche Berichte und Zeugnisse zu den Akten. Der Kosten-
vorschuss wurde am 28. Mai 2003 fristgerecht geleistet.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2003 hielt das BFF an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Im Rahmen des Replikrechts hielten die Beschwerdeführenden in ihrer
Stellungnahme vom 17. Juli 2003 - unter anderem mit Verweis auf eine
Eingabe vom 17. Juli 2003 im Verfahren ihrer Tochter E._______ - an
ihrer Beschwerde und deren Begründung fest.
L.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2004 stellte die ARK den Beschwerdefüh-
renden Dokumente der Vorinstanz zur Stellungnahme zu, welche im
Zusammenhang mit der Erarbeitung der vorinstanzlichen Vernehmlas-
sung vom 3. Juli 2003 erstellt worden waren.
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M.
Mit Eingabe vom 11. August 2003 beantragten die Beschwerdeführen-
den eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen aussen-
stehenden Facharzt beziehungsweise die Gewährung einer Frist zur
Einreichung eines weiteren ärztlichen Berichts durch die Beschwerde-
führenden.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2003 gewährte die ARK den
Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung des in Aussicht gestellten
ärztlichen Berichts.
O.
Am 5. November 2003 wies die ARK ein von den Beschwerdeführen-
den gestelltes Gesuch vom 27. Oktober 2003 um eine grosszügige
Verlängerung der Frist zur Einreichung des ärztlichen Berichts unter
Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab.
P.
In einer Eingabe vom 22. Dezember 2003 reichten die Beschwerde-
führenden eine "Psychiatrische Beurteilung" des Beschwerdeführers
von H._______, prakt. Ärztin für Psychiatrie/Psychotherapie, (...), zu
den Akten, nachdem zuvor mit Eingaben vom 10. und 27. November
sowie 12. Dezember 2003 um eine Verlängerung der Frist zur
Einreichung des Berichts ersucht worden war.
Q.
In einem Schreiben vom 15. September 2006 wiesen die Beschwerde-
führenden unter anderem auf den sich weiter verschlechternden ge-
sundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers hin und ersuchten um
Gewährung einer Frist zur Beibringung eines weiteren ärztlichen Be-
richts. Dem Ersuchen wurde von der ARK mit Instruktionsverfügung
vom 22. September 2006 stattgegeben.
R.
Mit Eingabe vom 28. September 2006 reichten die Beschwerdeführen
einen ärztlichen "Zwischenbericht" von Dr. med. I._______, vom
21. September 2006 zu den Akten.
Seite 4
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S.
Am 7. März 2008 ersuchten die Beschwerdeführenden unter Hinweis
auf ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts um die Durch-
führung eines weiteren Schriftenwechsels.
T.
Im Rahmen der erneuten Vernehmlassung hob die Vorinstanz mit Ver-
fügung vom 14. Mai 2008 ihre Verfügung vom 3. April 2003 teilweise
auf und nahm die Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig auf.
U.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2008 hielten die Beschwerdeführenden auf
Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts an der Beschwerde im Asyl-
punkt fest.
V.
Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2009
reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 6. März
2009 eine Honorarnote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen
Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführenden sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
Die Beschwerdeführenden wurden von der Vorinstanz mit Verfügung
vom 14. Mai 2008 wiedererwägungsweise in der Schweiz vorläufig auf-
genommen. Die Beschwerde vom 5. Mai 2003 ist daher, soweit den
Vollzug der Wegweisung betreffend, gegenstandslos geworden und als
solche abzuschreiben. Aus diesem Grund kann darauf verzichtet wer-
den, auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vor-
bringen und die dazu eingereichten Beweismittel - insbesondere ihre
gesundheitlichen Probleme und die zahlreichen Arztberichte - einzuge-
hen, welche allenfalls gegen den Vollzug einer Wegweisung sprechen
könnten. Gegenstandslos wurde dadurch auch die geltend gemachte
Rüge einer diesbezüglich ungenügenden Sachverhaltsermittlung
durch die Vorinstanz.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
Seite 6
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1
5.1.1 Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, er habe Probleme mit den Behörden
sowie mit tamilischen Bewegungen in D._______ bekommen, weil er
bei den Wahlen Ende 2000 für die Tamil United Liberation Front
(TULF) aktiv gewesen sei und auch die Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) unterstützt habe. Immer wieder sei er telefonisch und
brieflich bedroht und es sei Geld von ihm verlangt worden. Unter
anderem sei er beschuldigt worden, die LTTE zu unterstützen. Zudem
sei auch ihre Tochter mehrfach kontrolliert und festgenommen worden.
Nach dem Abschluss seines (...) im Jahre 1951 sei er (...) tätig
gewesen. Wegen des Krieges und wiederholter Bedrohungen habe er
indessen - später auch zusammen mit seiner Familie - mehrmals den
Wohn- und Arbeitsort wechseln müssen. In Jahre 1983 sei ihm
vorgeworfen worden, dass er ein alter "Tiger" sei und man habe ihn
umbringen wollen, so dass er sich sieben Tage lang habe verstecken
müssen. Danach sei er nach Jaffna gezogen, wo er zu seinen Feldern
und Grundstücken geschaut und in (...). Auch dort habe er indessen
viele Probleme gehabt. Im Jahre 1985 sei er von der "Ceylon Army"
verhaftet worden, weil er Mitglieder der LTTE (...) habe, und (...) sei
J._______ bei einem Unfall in Jaffna von der LTTE erschossen wor-
den. Als die indische Armee 1987 in Jaffna ihn und (...) habe
erschiessen wollen, (...). Mitglieder tamilischer Bewegungen hätten
damals sein Auto und sein Motorrad mitgenommen und das ganze
Haus geplündert. Sein gesamtes Vermögen sei ihm weggenommen
worden. Im Jahre 1995 sei es zu Kämpfen vor ihrem Haus gekommen,
weshalb sie sich im Haus eines Freundes versteckt hätten. Dort seien
sie indessen von der Armee verhaftet und zehn Tage lang in einem
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Tempel festgehalten worden. (...). Nachdem aber das Militär bei diesen
Kämpfen die Flucht habe ergreifen müssen, seien auch sie geflüchtet
und zurück in ihr Haus gegangen. Dort hätten sie indessen feststellen
müssen, dass das Haus beschädigt und (...). Die dort anwesenden
Tigers hätten ihnen sodann mitgeteilt, dass sie nicht länger dort
bleiben sollten.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
einen Drohbief der LTTE vom 8. Dezember 1998 ein.
5.1.2 Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylge-
suches im Wesentlichen geltend, dass sie, als sie noch in Pungudituvu
gewohnt habe, bei Versammlungen der TULF Reden gehalten, Propa-
ganda gemacht und Zeitschriften verteilt habe. Früher habe sie auch
die LTTE unterstützt, indem sie minderbemittelte Kinder (...) habe.
Wegen ihrer ständigen Probleme mit den Konfliktparteien in ihrem
Heimatland und ihres Gemütszustands sei sie seit dem Jahre 2000
jedoch nicht mehr in der Lage gewesen, als (...) zu arbeiten. (...).
An ihrem letzten Wohnort D._______ hätten sie nicht mehr in Sicher-
heit leben können. Ihre Tochter sei bei den „Round-up's“ immer wieder
angehalten und kontrolliert worden. Dies habe ihr, der Beschwerdefüh-
rerin, Sorgen gemacht und ihren angeschlagenen Gesundheitszustand
- (...) - noch verschlimmert. Auch ihr Mann habe als (...). Ihre
Wohngegend in D._______ sei von der People's Liberation
Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) kontrolliert worden. Die Armee,
tamilische Bewegungen und einige (...) hätten gewusst, dass sie und
ihr Ehemann im Jahre 1995 in die Hände der Armee gefallen seien,
und hätten sie daher verdächtigt, Mitglieder der Tigers zu sein.
Nachdem mehrere Anführer der PLOTE erschossen worden seien und
die PLOTE vermutet habe, dass aus Jaffna zugewanderte Personen
der LTTE die entsprechenden Hinweise gegeben hätten, seien sie zum
Verlassen dieses Gebiets aufgefordert worden. Nach dem Tod des
PLOTE-Leiters, welcher ihre Abreise verlangt habe, hätten sie beim
neuen Leiter vorgesprochen, um wieder an diesen Ort zurückkehren
zu können. Nach dem Erhalt der Bestätigung, dass sie nicht zu den
Tigers gehörten, hätten sie dort wieder in einem Haus wohnen dürfen,
worauf auch ihre Tochter zurückgekehrt sei. Ihrer Tochter gegenüber
sei jedoch ständig Verdacht der LTTE-Zugehörigkeit geschöpft worden,
weshalb sei permanent Probleme gehabt habe. Viele Male sei sie von
der Polizei mitgenommen worden und sie hätten jeweils Geld bezahlen
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müssen, um sie wieder frei zu bekommen. Weil ihre Tochter zudem an
(...) habe, sei sie auch von den tamilischen Bewegungen immer wieder
zu Befragungen mitgenommen worden. Im November 1999 hätten die
Tigers alle Bewohner zum Verlassen des Gebiets aufgefordert, weil sie
D._______ angreifen würden. Den Beschwerdeführenden sei indessen
die Ausreise von der Armee verweigert worden, obwohl sie ein Visum
für Italien gehabt hätten, so dass sie sich während der Kampf-
handlungen in ihrem Haus hätten verstecken müssen. Danach habe es
für sie dort keine Sicherheit und Ruhe mehr gegeben, so dass sie ein
weiteres Visum für Italien beantragt und nach dessen Erhalt das Hei-
matland verlassen hätten.
5.2 Zur Begründung der das Asylgesuch ablehnenden Verfügung
machte das BFF geltend, die bis in das Jahr 1995 datierenden Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden (Untertauchen 1983, eintägige Fest-
nahme 1985, Tötung des Sohnes, Festhaltung im Tempel 1995) lägen
im Zeitpunkt ihrer Ausreise zu weit zurück, um asylrechtlich relevant zu
sein. Aus den Akten seien denn auch keine Anhaltspunkte ersichtlich,
dass die Beschwerdeführenden diesbezüglich noch mit Verfolgungs-
massnahmen zu rechnen hätten. Die Anhaltungen, Befragungen und
kurzen Festnahmen des Beschwerdeführers durch die srilankischen
Behörden seien in ihrer Art und Weise zu wenig intensiv, um asylrecht-
liche Relevanz entfalten zu können. Es sei davon auszugehen, dass
diese Massnahmen Routinekontrollen der Behörden in einer Kriegsre-
gion darstellten. Der Beschwerdeführer sei denn auch immer wieder
freigelassen worden. Die Morddrohungen müssten als Überschreitung
der Machtbefugnisse eines einzelnen Beamten gesehen werden,
welche auf Anzeige hin in Sri Lanka durch den Staat auch geahndet
würden. Im Sinne einer Kontrollmassnahme in einem Kriegsgebiet sei
auch die verweigerte Ausreise aus D._______ im Jahre 1999 zu
sehen. Dieser fehle es zudem an der notwendigen Intensität, um als
asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme gelten zu können. Die
geltend gemachten Übergriffe der LTTE stellten asylrechtlich nicht re-
levante Übergriffe Dritter dar, zumal den srilankischen Behörden eine
ausgebliebene Schutzgewährung nicht vorgeworfen werden könne.
Wegen des bürgerkriegsähnlichen Zustands im Norden Sri Lankas sei
es ihnen nicht möglich gewesen, jeden denkbaren Übergriff Dritter
präventiv zu verhindern. Den Beschwerdeführenden wäre es zudem
zuzumuten gewesen, sich diesen Benachteiligungen - wie auch jenen
anderer tamilischer Organisationen - durch einen Wegzug in einen an-
deren Teil ihres Heimatstaates ausserhalb des von diesen kontrollier-
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ten Gebiets zu entziehen.
Die von den Beschwerdeführenden erwähnten persönlichen Nachteile,
die sich aus Kriegsereignissen in einem Land ergeben würden, könn-
ten nicht als Verweigerung staatlichen Schutzes gelten, da der Staat in
derartigen Situationen nicht schutzfähig sei und somit seine Schutz-
pflicht nicht ausüben könne.
Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden - und auch
ihre Tochter - immer wieder freigelassen worden seien, sich politisch
nicht exponiert hätten und eine innerstaatliche Wohnsitzalternative be-
stehe, sei ihre Furcht vor weitergehenden asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsmassnahmen nicht objektiv begründet. Weiter müsse der
neueren positiven Entwicklung in Sri Lanka seit dem Waffenstillstands-
abkommen Rechnung getragen werden.
5.3 In ihrer Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden, dass die
Vorinstanz ihr rechtliches Gehör verletzt habe und damit den rechtser-
heblichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt
habe. So fehle in der angefochtenen Verfügung jeder Hinweis darauf,
dass der Beschwerdeführer vor seiner Flucht als (...) gearbeitet habe.
Er habe auf diesen Sachverhalt hingewiesen und erklärt, dass er vor
allem deswegen sowohl von Seiten der LTTE als auch der
srilankischen Regierung unter Druck geraten sei. Dass dies vom BFF
nicht erwähnt werde und auch nicht in die Würdigung einbezogen
worden sei, zeige deutlich, dass der rechtserbliche Sachverhalt von
der Vorinstanz weder richtig noch vollständig erkannt worden sei. In
den Anhörungen hätten sie detailliert dargelegt, mit welcher
komplexen Lebenssituation sie konfrontiert gewesen seien und dass
diese Schicksalsschläge weitgehend mit der beruflichen Tätigkeit des
Beschwerdeführers als (...) zusammen hänge. Dass die Beschwer-
deführenden nicht nur ihren gesamten Besitz, sondern auch ihre ge-
sellschaftliche Stellung verloren hätten, sei nicht ein zufälliges Ergeb-
nis des Krieges, sondern gerade von Seiten der LTTE gewollt gewe-
sen, um sie von Macht und Einfluss fern zu halten. Der (...) werde aber
auch von der Seiten der Sicherheitskräfte mit viel Misstrauen
begegnet, da nicht klar sei, in welchem Umfang diese Kreise die Politik
der LTTE unterstützten und finanzierten. Zwar seien diese das
Bindeglied zwischen der Regierung und der tamilischen Bevölkerung
und müssten deshalb erhalten und gestützt werden. Allerdings werde
ihnen auch klar gemacht, dass ihre Entscheidungsfreiheit begrenzt
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sei, weshalb sie gezielt drangsaliert würden. Die
Beschwerdeführenden hätten sich seit Jahren in einem enormen
Dilemma - einerseits die LTTE und andererseits die srilankische
Regierung - befunden. Die Vorinstanz habe ihre spezielle Situation in
keiner Art und Weise erkannt, was die angefochtene Verfügung deut-
lich belege, zumal wichtige Elemente von rechtserheblicher Bedeutung
darin nicht enthalten seien. Es sei nicht alltäglich, dass sich ein (...)
zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in der Schweiz
melde, um ein Asylgesuch zu stellen. Von der Vorinstanz hätte erwartet
werden müssen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt richtig erkannt
und dementsprechend die zutreffenden und notwendigen Abklärungen
gemacht worden wären. Insbesondere hätten die
Beschwerdeführenden erneut befragt und eine Einschätzung der
Schweizerischer Botschaft in Colombo zu ihrer Situation eingeholt
werden müssen. Diese Unterlassungen seien derart gravierend, dass
eine Heilung dieser Mängel nicht als geboten erscheine.
5.4 In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2003 führte die Vorinstanz -
soweit die Flüchtlingseingenschaft der Beschwerdeführenden betref-
fend - aus, es werde nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdefüh-
rer als (...) und die Beschwerdeführerin als (...) Probleme mit
Angehörigen der LTTE gehabt hätten. Diesem Druck hätte sie sich
indessen durch einen Wegzug in einen anderen Teil von Sri Lanka
entziehen können. Weit hergeholt sei das Vorbringen, wonach es die
LTTE vor allem auf die (...) abgesehen habe und diese in erhöhtem
Mass drangsaliere. Natürlich werde versucht, einerseits (...) auf ihre
Seite zu ziehen und andererseits von (...) vermehrt Geld zu erpressen.
Dabei handle es sich aber in keiner Weise um eine ideologisch
begründete Strategie und stelle auch keine Kollektivgefährdung dar.
Die LTTE übe im Norden Sri Lankas allgemein einen grossen Druck
auf die tamilische Bevölkerung zum Beitritt und zur Unterstützung aus,
unbesehen ihrer Ausbildung. Zum eingereichten Zeitungsausschnitt
aus dem Jahre 1995, welcher die Beschwerdeführenden bei (...) zeige,
wurde erneut darauf hingewiesen, dass dieses Ereignis im Zeitpunkt
ihrer Ausreise zu weit zurück liege, um asylrechtlich relevant zu sein.
Es könne zudem davon ausgegangen werden, dass dieses Ereignis im
heutigen Zeitpunkt in keiner Weise mehr eine Verfolgungssituation
durch die LTTE auslösen würde.
5.5 Die Beschwerdeführenden ihrerseits machen in ihrer Stellungnah-
me vom 17. Juli 2003 geltend, die Vorinstanz zeige durch ihre Ausfüh-
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rungen in der Vernehmlassung vom 3. Juli 2003 auf, dass sie nicht fä-
hig sei, den rechtserheblichen Sachverhalt in der vorliegenden Sache
richtig und vollständig zu erfassen. Ihnen würden von der Vorinstanz
zudem Aussagen unterschoben, welche sie nie gemacht hätten. Mit
Verweis auf das Beschwerdeverfahren ihrer Tochter machten sie weiter
geltend, dass der Druck, welchem sie von beiden Konfliktparteien aus-
gesetzt gewesen seien, auch durch einen Umzug in einen anderen Teil
Sri Lankas nicht hätte vermindert werden können.
5.6 Mit Verfügung vom 14. Mai 2008 wurden die Beschwerdeführen-
den im Rahmen eines Schriftenwechsels von der Vorinstanz in der
Schweiz vorläufig aufgenommen, zumal der Vollzug der Wegweisung
als unzumutbar zu erachten sei.
5.7 In ihrer Eingabe vom 30. Mai 2008 wiesen die Beschwerdeführen-
den unter anderem darauf hin, dass sich zur Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts weiterhin eine ergänzende Anhörung zu ihren
Asylgründen aufdränge. Aufgrund der stark veränderten Lage im Hei-
matland habe ihre Bedrohung zudem zugenommen. Dazu verwiesen
sie auf ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
14. Februar 2008, dessen Erwägungen - insbesondere diejenigen im
Zusammenhang mit der Frage einer innerstaatlichen Aufenthaltsalter-
native - Eingang in die Beurteilung ihres Falles finden müssten. Zu be-
rücksichtigen sei zudem die zwischenzeitlich erfolgte Praxisänderung
betreffend "Asylrelevanz von Drittverfolgung". Durch die jüngste Zuspit-
zung im Bürgerkrieg in Sri Lanka seien die Beschwerdeführenden,
welche von beiden Konfliktparteien unter Druck gesetzt würden, noch
mehr gefährdet und würden nach einer Rückkehr erst recht ins Visier
sämtlicher Konfliktparteien geraten.
6.
6.1 Vorab ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu
prüfen, zumal ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine
materielle Behandlung verunmöglichen würde.
6.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grund-
sätzen des Verwaltungs- und mithin des Asylverfahrens (vgl. Art. 12
VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG, zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsat-
zes allgemein vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1623 ff.). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Ab-
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klärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die
für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und
die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss
darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneinge-
schränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu-
chenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz Untersuchungs-
grundsatz kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel
darauf beschränken, die Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen
und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Ab-
klärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung
kann sich jedoch aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und
Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die
voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt wer-
den können (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222).
6.3 Aufgrund einer eingehenden Prüfung der vorliegenden Akten und
insbesondere der angefochtenen Verfügung ergeben sich für das Bun-
desverwaltungsgericht keine Hinweise dafür, dass die Vorinstanz bei
ihrer Entscheidfindung von einem unvollständigen oder unrichtigen
Sachverhalt ausgegangen ist. Weder die vorgebrachten Einwände
noch die Akten lassen darauf schliessen, dass die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung eine rechtswesentliche Tatsache trotz ihrer
Erheblichkeit nicht zum Gegenstand des Beweisverfahrens gemacht
oder nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Tatsachen berück-
sichtigt hätte. Aus den relativ detaillierten Anhörungsprotokollen geht
hervor, dass den Beschwerdeführenden ausführlich Gelegenheit gege-
ben wurde, sich sowohl zu ihren Asylgründen als auch zu ihrer berufli-
chen und gesellschaftlichen Situation im Heimatland zu äussern, was
von ihnen denn auch nicht bestritten wird. Vielmehr führen sie dazu
selber aus, dass sie ihre komplexe Lebenssituation, ihre beruflichen
Hintergründe und die darauf zurückzuführenden Schicksalsschläge an-
lässlich der durchgeführten Anhörungen detailliert geschildert hätten
(vgl. Beschwerde vom 5. Mai 2003 S. 4 Art. 3), woraus ohne Weiteres
geschlossen werden kann, dass ihnen dazu ausreichend Gelegenheit
geboten wurde. Festzuhalten ist sodann, dass die Vorinstanz den von
den Beschwerdeführenden dargelegten Sachverhalt in tatsächlicher
Hinsicht nicht bestritten hat (vgl. dazu insbesondere auch Vernehmlas-
sung vom 3. Juli 2003). Für das Bundesverwaltungsgericht besteht an-
gesichts der im Wesentlichen widerspruchsfreien, substanziierten und
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durch Beweismittel gestützten Sachverhaltsdarstellung der Beschwer-
deführenden ebenfalls kein Anlass, die Glaubhaftigkeit ihrer Asylvor-
bringen anzuzweifeln. Schliesslich wurden die Beschwerdeführenden
bei allen Anhörungen gefragt, ob sie alles hätten sagen können, was
für sie wichtig sei. Diese Frage haben sie jedes Mal bejaht, weshalb
die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungs-
weise der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsabklärung
nicht gehört werden kann.
6.4 Die Beschwerdeführenden stellen sich indessen auf den Stand-
punkt, dass sich gerade vor dem Hintergrund ihrer Schilderungen wei-
tere Abklärungen aufgedrängt hätten beziehungsweise rügen, dass die
Vorinstanz gewisse ihrer Vorbringen - namentlich ihre Berufe, gesell-
schaftliche Stellung und der Umstand, dass ihre Probleme auf diese
zurückzuführen seien - weder in der angefochtenen Verfügung erwähnt
noch bei der Würdigung ihrer Vorbringen einbezogen habe. Dazu kann
festgestellt werden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung die Berufe der Beschwerdeführenden zwar nicht ausdrücklich er-
wähnt. Aus ihren Ausführungen, wonach beide Beschwerdeführende
über "eine sehr gute Schulausbildung" verfügten und "langjährige Be-
rufserfahrung in höheren Chargen" hätten (vgl. angefochtenen Verfü-
gung S. 6 f.) lässt sich indessen ohne weiteres schliessen, dass sich
die Vorinstanz der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
besonderen Situation bei der Beurteilung ihrer Asylgesuche vollum-
fänglich bewusst war. Weiter geht die Vorinstanz in ihren Erwägungen
sowohl auf die von den Beschwerdeführenden seitens der tamilischen
Organisationen als auch jenen durch die staatlichen Sicherheitskräfte
erlittenen Nachteile ein. Von einer Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht
ausgegangen werden. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollstän-
dig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechts-
wesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt
nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Die Vorinstanz ist ferner nach Würdigung
der Parteivorbringen offensichtlich zu einem anderen Schluss als die
Beschwerdeführenden gekommen, was indessen keine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes darstellt.
6.5 Soweit sich die Rüge einer ungenügenden Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts auf Umstände bezieht, welche den
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E-6471/2006
Vollzug der Wegweisung beschlagen, ist darauf nicht mehr näher ein-
zugehen (vgl. dazu oben E. 3).
6.6 Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen
sowie zur Neubeurteilung wird daher abgewiesen. Nach dem Gesag-
ten besteht zudem - auch in Berücksichtigung der seit der Ausreise
der Beschwerdeführenden sowohl in Bezug auf die Situation im Hei-
matland als auch in rechtlicher Hinsicht eingetretenen Änderungen
(vgl. dazu nachfolgend E. 7) - ebenso kein Grund für weitere Sachver-
haltsabklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht. Bloss der Voll-
ständigkeit halber kann schliesslich festgehalten werden, dass die Be-
hörde denn auch nicht verpflichtet ist, alles und jedes, was wünschbar
erscheint, von Amtes wegen abzuklären.
7. Die Beschwerdeführenden rügen, es sei ihnen zu Unrecht kein Asyl
erteilt worden.
7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigter-
weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in
Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden
sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfol-
gung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung
muss zudem anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat, grundsätzlich aber auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch
aktuell sein, und es darf dem Asylsuchenden nicht möglich sein, in ei-
nem anderen Teil seines Heimat- oder Herkunftsstaates Schutz vor
Verfolgung zu finden.
7.2 Gemäss ständiger Praxis setzt der Flüchtlingsbegriff voraus, dass
zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht
ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht. Mit anderen Wor-
ten wird ein fehlender zeitlicher Zusammenhang angenommen, wenn
die Vorverfolgung nicht mehr als unmittelbarer Anlass zur Ausreise an-
gesehen werden kann. Kausalität zwischen Vorverfolgung und Flucht
wird in diesem Sinne verneint, wenn die Verfolgung im Zeitpunkt der
Ausreise schon einige Jahre zurückliegt beziehungsweise wenn die
Heimat erst beachtliche Zeit nach dem Abschluss der Verfolgung ver-
lassen wurde und nicht plausibel dargetan werden kann, was die Ab-
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reise erschwert oder verzögert hat. Ferner gilt in der Praxis der zeitli-
che Zusammenhang als zerrissen, wenn - je nach Einzelfall - länger
als sechs bis zwölf Monate mit der Flucht zugewartet wurde (vgl.
WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M.
1990, S. 127 f.). Gemäss Rechtsprechung hat diese zeitliche Regel-
vermutung aber nicht absolute Geltung (vgl. EMARK 1996 Nr. 25 und
1998 Nr. 20).
7.3 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 3. April 2003 zutreffend
festgehalten hat, liegen die von den Beschwerdeführenden bis in das
Jahre 1995 datierenden Vorbringen im Zeitpunkt ihrer Ausreise im
Februar 2001 zu weit zurück, um asylrelevant zu sein. Hinsichtlich feh-
lender Asylrelevanz ergibt sich aus den Akten ausserdem, dass die
Beschwerdeführenden im Jahre 1997 - legal, mit eigenen Reisepässen
und mit entsprechenden Visa - an die Hochzeit ihrer heute in der
Schweiz lebenden Tochter nach Singapur gereist und danach legal
und freiwillig in das Heimatland zurückgekehrt sind, so dass sich dar-
aus ohne weiteres folgern lässt, dass die zuvor eingetretenen Ereig-
nisse nicht (mehr) als unmittelbar für die Ausreise massgebend be-
trachtet werden können. Durch die Ausstellung ihrer Reisepässe, wel-
che sie im Jahre 1996 in Colombo selber beantragt haben, den Erhalt
der Visa sowie der offenbar problemlosen und kontrollierten Aus- und
der freiwilligen Wiedereinreise im Jahre 1997 bestätigt sich sodann,
dass seitens der staatlichen Behörden zum damaligen Zeitpunkt nichts
gegen die Beschwerdeführenden vorlag.
7.4 In Bezug auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemach-
ten, von der Vorinstanz ebenfalls nicht bestrittenen, behördlichen, ins-
besondere polizeilichen Benachteiligungen nach ihrem Wegzug aus
Jaffna nach D._______ im Jahre 1995 bis zur ihrer Ausreise, teilt das
Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz, wonach diesen
aufgrund der mangelnden Intensität die Asylrelevanz abzusprechen
ist. Die wiederholten Anhaltungen, Befragungen und kurzen Festnah-
men der Beschwerdeführenden wie auch die Verweigerung der Ausrei-
se im Jahre 1999 durch die srilankischen Behörden sind in ihrer Art
und Weise zu wenig intensiv, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG gelten zu können. So ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer zwar regelmässig zum Polizeiposten gehen musste,
von dort aber - wie er selber geltend machte - immer wieder freigelas-
sen worden sei, nachdem er gesagt habe, nichts über die Tigers zu
wissen (vgl. A 9 S. 8), ohne dass mithin weitergehende Massnahmen
Seite 16
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oder gar Verfahren gegen ihn eingeleitet worden wären. Die Beschwer-
deführenden waren denn auch weder Mitglied der LTTE noch in expo-
nierter Stellung für die LTTE tätig, weshalb ein gezieltes Verfolgungsin-
teresse der srilankischen Behörden an ihnen auch aus diesem Grund
nicht als wahrscheinlich erachtet werden kann. Dass die Beschwerde-
führenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise seitens der staatlichen Behör-
den offensichtlich nichts zu befürchten hatten, ergibt sich sodann aus
dem Umstand, dass sie ihren Heimatstaat legal, mit eigenen Reise-
pässen, mit gültigen Visa versehen über den notorisch gut kontrollier-
ten Flughafen von Colombo verlassen konnten.
7.5
7.5.1 Die angefochtene Verfügung datiert vom 3. April 2003. Mit den
Beschwerdeführenden ist festzustellen, dass zu diesem Zeitpunkt bei
nichtstaatlicher Verfolgung die Praxis der Zurechenbarkeitstheorie galt.
Mit ihrem in EMARK 2006 Nr. 18 publizierten Grundsatzurteil vom
8. Juni 2006 vollzog die ARK als Vorgängerorganisation des Bundes-
verwaltungsgerichts den Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur
Schutztheorie, gemäss welcher auch die private Verfolgung im schutz-
unfähigen Staat flüchtlingsrechtlich relevant sein kann. Gestützt auf
die Schutztheorie ist die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden,
welche im Herkunftsland - unter asylrechtlich im Übrigen relevanten
Umständen - von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu vernei-
nen, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung ge-
währt werden kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18, E. 10.2 und E. 10.3
S. 202 f.).
7.5.2 Bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise welcher Grad
von Schutz im Heimatland als "genügend" zu qualifizieren ist, kann ge-
mäss dem vorgenannten Grundsatzentscheid vollumfänglich auf die
bisherige Rechtsprechung abgestellt werden. Zunächst ist nicht eine
faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen
Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten zu verlangen:
Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger je-
derzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine
funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht,
wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe
sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effekti-
ve Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme eines solchen in-
nerstaatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen einerseits objek-
Seite 17
E-6471/2006
tiv zugänglich sein (unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Ge-
schlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Min-
derheit); andererseits muss sie für den Schutzbedürftigen auch indivi-
duell zumutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn
der Betroffene sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weite-
rer (oder anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde. Auch
über diese Zumutbarkeitsfrage ist im Rahmen der individuellen Einzel-
fallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu
entscheiden. Analog der Einwendung einer sicheren innerstaatlichen
Fluchtalternative obliegt es der entscheidenden Behörde, die Effektivi-
tät des Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatland abzu-
klären und zu begründen (EMARK 2006 Nr. 18, E. 10.3.1 und 10.3.2 S.
203).
7.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzentscheid
BVGE 2008 Nr. 2 aus dem Jahre 2008 betreffend Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs für Tamilen aus Sri Lanka einlässlich mit der
Lage in Sri Lanka befasst. Es kam dabei zum Schluss, dass sich seit
Januar 2006 die dortige Sicherheitslage kontinuierlich verschlechtert
habe. Viele der wieder vermehrt vorkommenden Entführungen liessen
sich auch innertamilischen Auseinandersetzungen zuordnen; mit der
Abspaltung der Karuna-Fraktion sei ein neuer Konfliktpunkt entstan-
den. Die LTTE seien dafür bekannt, dass sie gegen Widersacher und
Abtrünnige in ihrem Herrschaftsgebiet, aber auch ausserhalb, mit bluti-
ger Härte vorgehen würden. Die Entführungen würden seitens der Si-
cherheitskräfte oft passiv geduldet. Auffallend sei in diesem Zusam-
menhang vor allem die Untätigkeit der Behörden bei der Aufklärung
der Verbrechen. Einen polizeilichen Schutz vor diesen Entführungen
gebe es nicht, und die entsprechenden Taten würden so gut wie nie
aufgeklärt. Das UNHCR spreche von einem Unvermögen der staatli-
chen Behörden, Personen Schutz vor zielgerichteter Gewalt und Men-
schenrechtsverletzungen durch die LTTE zu bieten. So sei die Regie-
rung selbst in Colombo nicht in der Lage und nicht willens, die dort le-
benden Tamilen, welche der Opposition gegen die LTTE verdächtigt
würden oder bei diesen gar als Informanten der Regierung gälten, vor
der Ermordung durch die LTTE zu schützen.
7.5.4 Nach dieser - im letzten Jahr beschlossenen - Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts konnte zwar nicht in jedem Fall von einer ef-
fektiven Schutzgewährung der staatlichen Behörden bei einer Verfol-
gung durch die LTTE ausgegangen werden, was bei der Beurteilung
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E-6471/2006
des Verfahrens der Beschwerdeführenden indessen nicht ins Gewicht
zu fallen vermag. So mussten sich die Beschwerdeführenden weder im
Zeitpunkt ihrer Ausreise im Februar 2001 in begründeter Weise vor
asylrechtlich relevanter Verfolgung seitens der LTTE fürchten, noch
sind genügend konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen, sie hätten
im Falle einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu
rechnen, in absehbarer Zukunft seitens der LTTE Verfolgungsmass-
nahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. So ist insbe-
sondere festzustellen, dass sie weder als der Opposition gegen die
LTTE verdächtigt werden noch bei dieser als Informanten der Regie-
rung gelten (vgl. dazu BVGE 2008/2 S. 19 oben). Bloss der Vollstän-
digkeit halber kann schliesslich darauf hingewiesen werden, dass die
geltend gemachten Behelligungen durch die LTTE am Herkunftsort der
Beschwerdeführenden offensichtlich ausschliesslich lokalen Charakter
aufwiesen, so dass sie sich das Bestehen einer innerstaatlichen Aus-
weichmöglichkeit entgegenhalten lassen müssten. Die Frage, ob die
Ergreifung dieser Alternative zugemutet werden kann, ist - bezie-
hungsweise wäre - sodann allein unter dem Aspekt der Wegweisungs-
hindernisse zu prüfen, welcher indessen nicht mehr Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. oben E. 3 sowie unten E. 9.2).
Fraglich erscheint schliesslich, ob die LTTE als solche nach den jüngs-
ten Ereignissen im Heimatland der Beschwerdeführenden überhaupt
noch als Urheberin von Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3
AsylG betrachtet werden kann. Vor dem Hintergrund obiger Erwägun-
gen kann diese Frage indessen vorliegend offen gelassen werden.
7.5.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerde-
führenden keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzu-
tun oder nachzuweisen vermochten. Sie können nicht als Flüchtlinge
anerkannt werden. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demnach auch
unter Berücksichtigung der aktuell veränderten Umstände im Heimat-
land zu Recht abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die
weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift betreffend Asyl und die
als Beweismittel eingereichten Dokumente näher einzugehen, zumal
diese insgesamt nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermö-
gen.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
Seite 19
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.2 Das BFM nahm die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom
14. Mai 2008 in der Schweiz vorläufig auf. Damit ist die Beschwerde im
Vollzugspunkt gegenstandslos geworden (vgl. E. 3). Angesichts dieser
Sachlage erübrigen sich diesbezüglich weitere Erörterungen. Insbe-
sondere sind Ausführungen hinsichtlich des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführenden respektive solche zu einer allfälligen medizini-
schen Behandlung in ihrem Heimatland hinfällig geworden.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
bezüglich der Fragen der Anerkennung als Flüchtling, der Gewährung
des Asyls und der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemes-
sen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzu-
weisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
11.
11.1 Nachdem die Beschwerdeführenden durch die wiedererwägungs-
weise Anordnung der vorläufigen Aufnahme mit ihren Rechtsbegehren
teilweise durchgedrungen sind, sind ihnen reduzierte Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt
Fr. 300.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 28. Mai 2003 geleis-
Seite 20
E-6471/2006
teten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 300.-- ist
den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.
11.2 Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ih-
res teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7
Abs. 1 und 2 VGKE eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Ent-
schädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat in
seiner Kostennote vom 6. März 2009 einen Zeitaufwand von total
20.88 Stunden zu Fr. 230.-- sowie Auslagen von insgesamt Fr. 82.--
ausgewiesen. In Bezug auf den ausgewiesenen Zeitaufwand sei zu be-
achten, dass das vorliegende Verfahren mit demjenigen der Tochter
der Beschwerdeführenden zusammenhänge. Die meisten Besprechun-
gen seien deshalb mit der ganzen Familie durchgeführt worden und
viele Eingaben hätten gleichzeitig die Beschwerdeführenden und ihre
Tochter betroffen. In der eingereichten Kostennote seien deshalb die
entsprechenden Aufwändungen halbiert und die andere Hälfte in der
Kostennote der Tochter aufgeführt worden.
Der vom Rechtsvertreter ausgewiesene Zeitaufwand erscheint auch in
Berücksichtigung seiner Ausführungen als überhöht, zumal die Kos-
tennote Positionen enthält, die aufgrund der Aktenlage nicht nachvoll-
ziehbar sind. Er ist deshalb auf ein als angemessen zu erachtendes
Mass von 18 Stunden zu kürzen. Unter Berücksichtigung des veran-
schlagten Stundenansatzes von Fr. 230.--, der ausgewiesenen Ausla-
gen von Fr. 82.-- sowie unter Anrechnung des in Anwendung des
massgeblichen Mehrwertsteuersatzes von 7,6% hinzuzufügenden
Mehrwertsteueranteils ist die um die Hälfte reduzierte Parteientschädi-
gung auf Fr. 2'271.45 festzusetzen. Diese ist den Beschwerdeführen-
den von der Vorinstanz zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Gegen-
standslosigkeit abgeschrieben wird.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- werden
den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem am 28. Mai
2003 in der Höhe von Fr. 600.-- geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net. Der Restbetrag von Fr. 300.-- wird den Beschwerdeführenden zu-
rückerstattet.
3.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 2'271.45.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zugesprochen, welche
ihnen vom BFM zu entrichten ist.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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