Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6471/2008
Urteil vom 28. April 2011
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Theodor Mion, Advokat,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. September 2008 / N (…).
E-6471/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a.
Die Beschwerdeführerin reiste gemäss eigenen Angaben Ende (…) aus
ihrem Heimatland aus und gelangte über (…) und ein ihr unbekanntes
Land am (…) auf dem Luftweg in den Flughafen Zürich, wo sie am 6. Juni
2005 bei der Flughafenpolizei ein Asylgesuch stellte. Bei sich trug sie
einen (…) Reisepass, lautend auf den Namen (…), einen (…), einen (…)
und einen (…), ein (…), und ein auf den gleichen Namen ausgestelltes
Flugticket. Der (…) und der (…) ergaben bei der Dokumentenprüfung
durch die B._______ Anhaltspunkte für eine Fälschung beziehungsweise
für eine Totalfälschung.
Am 10. Juni 2005 fand am Flughafen Zürich im Beisein ihres
Rechtsbeistandes für das Flughafenverfahren die Befragung der
Beschwerdeführerin statt.
Am 13. Juni 2005 wandte sich das BFM an die Schweizerische Botschaft
in (…), um hinsichtlich des als echt befundenen (…) Reisepasses
Erkundigungen einzuholen. Diese ergaben, dass es sich um einen legal
ausgestellten Pass handelt.
Die am 13. Juni 2005 im Auftrag des BFM durchgeführte Altersschätzung
(…) ergab ein Alter von über 18 Jahren, das ermittelte Knochenalter
lautete auf 17-18 Jahre.
A.b. Am 20. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführerin die Einreise zur
Prüfung ihres Asylgesuches bewilligt. In der Empfangsstellenbefragung
vom 27. Juni 2005 wurde ihr das rechtliche Gehör zu der aufgrund der
Zweifel an ihren Altersangaben durchgeführten Analyse gewährt. Die
Beschwerdeführerin hielt an dem von ihr angegebenen Alter fest. Die
kantonale Anhörung fand im Beisein ihres damaligen Rechtsbeistandes
am 23. August 2005 statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin in
den Befragungen im Wesentlichen geltend, ihr Vater sei Präsident der
Partei UDPS (Union pour la démocratie et le progrès social) in (...) (…)
gewesen. Anfang (…) sei eine Gruppe von (…) bewaffneten Soldaten
gewaltsam in die Wohnung ihrer Familie eingedrungen. Sie habe sich mit
E-6471/2008
Seite 3
ihrer Mutter, ihrer (...) und ihren (…) im Wohnzimmer befunden, ihr Vater
sei im Schlafzimmer gewesen. Die Soldaten hätten befohlen, alle
müssten sich auf den Boden legen. Sie hätten ihrem Vater gedroht, ihn
zu erschiessen. Als dieser sich geweigert habe, mit den Soldaten zu
gehen, hätten diese zuerst (…) und dann ihre Mutter erschossen, kurz
darauf hätten sie auf ihren Vater geschossen. Die Soldaten hätten ihren
auf dem Boden liegenden, blutenden Vater mitgenommen. Als er in den
Innenhof des Hauses gezerrt worden sei, sei ihre (...) aus dem Haus
geflohen, sie selber sei aus Angst auf dem Boden liegen geblieben.
Als sie gehört habe, dass die Soldaten ihren Vater weggefahren hätten,
habe sie die Flucht ergriffen, wobei sie die liegen gebliebene Handtasche
ihrer (...) mitgenommen habe, in welcher sich unter anderem deren
Führerschein und Impfausweis befunden hätten. Sie sei zu einem Freund
ihres Vaters gegangen, wo sie sich etwa eineinhalb bis zwei Wochen
versteckt habe, ihr(…) (…) habe sie im Haus zurückgelassen. Sie habe
dem Freund ihres Vaters vom Vorfall berichtet. Dieser sei am nächsten
Tag zu ihrer Wohnung gegangen und habe dort Polizisten gesehen,
welche die Wohnung abgeriegelt hätten. Seine Erkundigungen nach dem
Verbleib ihr(…) (…) seien erfolglos geblieben; die Nachbarn hätten ihm
nur von dem gewaltsamen Vorfall berichten können. Deshalb sei der
Beschwerdeführerin nicht bekannt, was mit den Leichen ihrer
Familienmitglieder geschehen sei und wo sich ihre (...) und ihr(…) (…)
aufhielten. Später seien Soldaten beim Haus des Freundes des Vaters
erschienen und hätten nach ihr gesucht. Da sie Angst davor gehabt habe,
wie ihre Eltern und ihr (…) getötet zu werden, sei sie geflohen. Sie sei mit
einem kongolesischen Begleiter über (…) nach (…) (…) ausgereist, die
Reise habe etwa (…) Wochen gedauer. Dort habe sie von ihrem Begleiter
Reisedokumente erhalten und sei zwei Tage später allein nach Zürich
geflogen.
A.c.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 ersuchte das BFM die
Schweizerische Vertretung in Kinshasa um Abklärungen. Mit per
Einschreiben an den zu diesem Zeitpunkt nicht mehr eingesetzten
früheren Rechtsbeistand versandtem Schreiben vom 7. Dezember 2007
gab das BFM den wesentlichen Inhalt der Anfrage und der
Botschaftsabklärungen vom (…) zur Kenntnis und setzte der
Beschwerdeführerin eine Frist zur Stellungnahme bis zum 17. Dezember
2007. Die Beschwerdeführerin reichte keine Stellungnahme ein.
E-6471/2008
Seite 4
A.d. Mit Verfügung vom 17. Januar 2008 – eröffnet am 18. Januar 2008 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 6. Juni 2005 ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
A.e. Mit Urteil vom 17. März 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht
die dagegen eingereichte Beschwerde vom 12. Februar 2008 ohne
Durchführung eines Schriftenwechsels mit der Begründung gut, der
Anspruch auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör sei wegen der
fehlenden Möglichkeit der Beschwerdeführerin, zu den Abklärungen der
Botschaft Stellung nehmen zu können, verletzt worden; gleichzeitig hob
das Gericht die Verfügung vom 17. Januar 2008 auf und wies die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
Die Beschwerdeführerin reichte im Rechtsmittelverfahren zur Stützung
ihrer Asylvorbringen verschiedene Dokumente (…) ein.
B.
B.a. Nach der Wiederaufnahme des Asylverfahrens gab das BFM der
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. August 2008 den
wesentlichen Inhalt der Botschaftsanfrage vom 17. Oktober 2007 und der
Botschaftsantwort vom 9. November 2007 bekannt und forderte sie zur
Stellungnahme innert Frist auf.
Am 25. August 2008 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme
zu den Akten.
B.b. Mit Verfügung vom 12. September 2008 – eröffnet am 16.
September 2008 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 20. Juni 2005
(recte: 6. Juni 2005) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte das Amt aus, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten, weshalb deren Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse und das Asylgesuch abzulehnen sei.
Abklärungen bei der Schweizerischen Vertretung in Kinshasa hätten
ergeben, dass die Angaben der Beschwerdeführerin nicht der Wahrheit
E-6471/2008
Seite 5
entsprächen. Sie respektive ihre Familienangehörigen seien an der
angegebenen letzten Wohnsitzadresse (…) unbekannt, Nachbarn und die
anderen Einwohner könnten sich auch nicht an die von ihr geschilderten
Ereignisse erinnern. Des Weiteren habe eine Anfrage bei der zuständigen
Stelle der UDPS in (...) ergeben, dass der Vater der Beschwerdeführerin -
entgegen ihrer Behauptung - weder dort noch anderswo Präsident
gewesen sei. Zudem sei in diesem Zusammenhang festgestellt worden,
dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ereignisse im
Jahre (…) nicht im Milieu der UDPS/(...) stattgefunden hätten. Ausserdem
seien ihre Angaben, sie sei an ihrer letzten Wohnsitzadresse von
Soldaten gesucht worden, von keiner der in (...) befragten Personen
bestätigt worden; überdies sei auch der Freund ihres Vaters, zu dem sie
angeblich nach dem Vorfall gegangen sei, im Quartier unbekannt. Die im
angeblichen Führerschein der (...) angegebene Hausnummer in der
betreffenden Strasse (…) existiere nicht, und die (...) sei in der Strasse
nicht bekannt.
Die Beschwerdeführerin bringe in ihrer Stellungnahme vom 25. August
2008 keine stichhaltigen Gründe vor, die geeignet wären, die Richtigkeit
der Botschaftsabklärung in Frage zu stellen. Es bestehe deshalb keine
Veranlassung, ihrem Ersuchen um weitere Abklärungen nachzukommen.
Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente (…)
vermöchten nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen.
Der missbräuchlich verwendete Pass werde gestützt auf Art. 10 Abs. 4
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingezogen.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz. Da die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, gelange der Grundsatz der
Nichtrückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur
Anwendung. Aus den Akten ergäben sich ferner keine Anhaltspunkte
dafür, sie könnte im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt sein.
Des Weiteren sprächen weder die allgemeine Situation im Heimatstaat
noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Aufgrund des Ergebnisses der
E-6471/2008
Seite 6
Botschaftsabklärungen stehe fest, dass die Beschwerdeführerin unwahre
Angaben gemacht habe, weshalb davon auszugehen sei, dass sie in
ihrem Heimatstaat über ein Beziehungsnetz verfüge. Vor diesem
Hintergrund könne ausgeschlossen werden, dass die vorgebrachten, als
unglaubhaft qualifizierten fluchtauslösenden Ereignisse ursächlich für ihre
auf Beschwerdeebene geltend gemachte (…) seien. Dessen ungeachtet
existierten auch in (…) geeignete medizinische Institutionen für die
Behandlung dieser Krankheit.
Der Vollzug der Wegweisung sei technisch möglich und praktisch
durchführbar.
B.c. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Oktober 2008 beantragte die
Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter in materieller Hinsicht
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von
Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Verbeiständung. Zur
Stützung ihrer Vorbringen reichte sie einen Internetausdruck
("Communiqué der MONUC" vom 3. Oktober 2008), ein Schreiben des
BFM vom 11. April 2008 an (…), eine Verfügung des C._______ vom
7. Oktober 2008 und eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom
18. Juni 2008 zu den Akten.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten
Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B.d. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 stellte der Instruktionsrichter
fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) ab und forderte sie unter Androhung des Nichteintretens auf die
Beschwerde im Unterlassungsfall zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses innert Frist auf. Gleichzeitig ersuchte er den
Rechtsvertreter gestützt auf Art. 11 Abs. 2 VwVG, das
Vertretungsverhältnis mittels Vollmacht auszuweisen.
B.e. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2008 reichte der Rechtsvertreter die
fehlende Vollmacht und die bereits in der Beschwerde in Aussicht
E-6471/2008
Seite 7
gestellte Bestätigung der UDPS vom (…) (Faxkopie) ein. Aus letzterem
Dokument ergebe sich, dass der Vater der Beschwerdeführerin aktives
Mitglied des Vorstandes der Zelle von (…) (…) der UDPS gewesen sei.
Zudem bestätige die UDPS, dass ihr Vater bis heute verschwunden sei.
Das Original dieses Schreibens sei per Post unterwegs und werde nach
dessen Eintreffen unverzüglich an das Gericht weitergeleitet. Somit sei
die politische Aktivität des Vaters wie auch dessen gewaltsames
Verschwinden belegt.
Es stelle sich die Frage, warum dies in der Botschaftsantwort nicht
erwähnt werde. Der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich, sich zum
Ergebnis der Botschaftsabklärungen zu äussern, weil ihr in Verletzung
des Akteneinsichtsrechts respektive des Anspruchs auf ein faires
Verfahren weder die Botschaftsanfrage noch die Botschaftsantwort
ausgehändigt worden sei. Die Abklärungen seien offensichtlich nicht
gründlich getätigt worden, weshalb beantragt werde, dass die
Botschaftsanfrage und deren Antwort aus dem Recht gewiesen und die
Sache zur neuen Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen werde mit
der Anordnung, dass die Beschwerdeführerin Einsicht in die neue
Anfrage und Antwort erhalte.
B.f. Mit Verfügung vom 5. November 2008 hiess der Instruktionsrichter
mit entsprechender Begründung unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wiedererwägungsweise gut
und forderte die Beschwerdeführerin auf, das Original der lediglich in
Kopie ins Recht gelegten Bestätigung der UDPS nachzureichen.
Am 14. November 2008 liess die Beschwerdeführerin das Original der
Bestätigung der UDPS einreichen und anführen, das Dokument sei von
einer Privatperson in die Schweiz gebracht worden, weil sie kein
Vertrauen in die kongolesische Post habe.
B.g. Mit Verfügung vom 27. November 2008 lud der Instruktionsrichter
die Vorinstanz unter Hinweis auf seine Erwägungen und unter Zustellung
der Akten ein, sich innert Frist vernehmen zu lassen.
B.h. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember
2008 an der angefochtenen Verfügung fest. Zur Begründung führte sie
an, die Beschwerdeführerin habe die Bestätigung der UDPS bezüglich
der Aktivitäten ihres Vaters erst am 14. November 2008 zu den Akten
E-6471/2008
Seite 8
gereicht, obwohl sie ein solches Dokument bereits am 12. Februar 2008
in Aussicht gestellt habe. Ferner enthalte das Schriftstück
grammatikalische und orthografische Fehler. Auch stimme die darin
enthaltene Angabe, ihr Vater sei lediglich einfaches Mitglied gewesen,
nicht mit ihren eigenen Aussagen überein, zumal sie diesen als
Präsidenten bezeichnet habe. Schliesslich könnten solche Dokumente im
Heimaland der Beschwerdeführerin käuflich erworben werden.
B.i. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 5. Februar 2009 an
den gestellten Rechtsbegehren fest. Zur Begründung liess sie anführen,
die Argumentation des BFM hinsichtlich der Bestätigung der UDPS sei
nicht überzeugend, der Inhalt dieses Dokumentes könne dennoch richtig
und authentisch sein. Dem Vorwurf, die Bestätigung bezeichne den Vater
als Mitglied und nicht als Präsident der UDPS-Sektion (...), sei
entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Vater bei der
ersten Anhörung selber wiederholt als Mitglied bezeichnet habe. Sie habe
dort die Rolle ihres Vaters als "Stellvertreter der Partei für die Gemeinde
(...)" umschrieben. Es sei möglich, dass der Übersetzer aus diesen
Angaben in Ziffer 108 des Protokolls einen Präsidenten gemacht habe.
Die Beschwerdeführerin habe mehrfach betont, sie wisse nicht, was ihr
Vater genau gemacht habe. Von daher sei die Bezeichnung Präsident in
der Ziffer 108 des Protokolls nicht überzubewerten.
Die Tatsache bleibe bestehen, dass das Dokument eine politische
Aktivität des Vaters der Beschwerdeführerin nachweise und damit
diametral dem Resultat der im Rahmen der Botschaftsabklärung vom
Vertrauensanwalt eingeholten Erkundigungen widerspreche. Die
Beschwerdeführerin erachte es deshalb als unerlässlich und stelle hierzu
den Antrag, von der Botschaft respektive vom Vertrauensanwalt eine
Stellungnahme einzuholen respektive die Authentizität der Bestätigung
der UDPS überprüfen zu lassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
E-6471/2008
Seite 9
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Verfahrensrechtliche Rügen sind vorab zu prüfen, da sie geeignet
sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
3.2.
3.2.1. In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, das BFM habe
der Beschwerdeführerin weder die Botschaftsanfrage noch die Antwort im
Wortlaut zugestellt. Es sei nicht nachprüfbar, mit wem der
Botschaftsvertreter gesprochen habe und welche Fragen gestellt worden
seien. Eine gründliche Stellungnahme zum Ergebnis der
Botschaftsabklärungen sei unter diesen Umständen nicht möglich. Das
Bundesamt habe durch diese Vorgehensweise den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör respektive auf Akteneinsicht
und damit auf ein faires Verfahren verletzt.
E-6471/2008
Seite 10
3.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]; Art. 29 VwVG ) beinhaltet unter anderem die behördliche
Begründungspflicht, wie auch das Akteneinsichtsrecht, welches in Art. 26
ff. VwVG geregelt ist. Letzteres gilt indessen nicht absolut und kann
gemäss Art. 36 BV eingeschränkt werden. Art. 27 VwVG i.V.m. Art. 28
VwVG bilden dabei die gesetzliche Grundlage. Im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung hat sich die Einschränkung des
Akteneinsichtsrechts gemäss Art. 27 Abs. 2 und 3 VwVG auf das
Erforderliche zu beschränken. Somit kann sich bei einem gegebenen
öffentlichen Interesse an Geheimhaltung als Ergebnis der
Interessenabwägung für den Betroffenen ein Anspruch auf partielle
Einsichtsgewährung ergeben. Diese mediatisierte Akteneinsicht kann
durch das Vermitteln des wesentlichen Inhaltes gewährt werden. Dabei
müssen die zwingenden Voraussetzungen von Art. 28 VwVG beachtet
werden: Vertraulich behandelte Aktenstücke dürfen der Behörde zur
Entscheidfindung dienen, wenn erstens die Behörde die Partei über den
wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich in Kenntnis setzt und
zweitens der Partei Gelegenheit einräumt, sich dazu zu äussern oder
Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG
BICKEL in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bern/Freiburg 2009,
N 1 f. zu Art. 29 VwVG).
3.2.3. Vorliegend ist festzustellen, dass sich das BFM zu Recht auf
Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG berufen hat, zumal sowohl die
Botschaftsanfrage vom 17. Oktober 2007 als auch die Botschaftsantwort
vom 9. November 2007 Angaben enthalten, deren Geheimhaltung zur
Verhinderung einer missbräuchlichen Weiterverbreitung im wesentlichen
öffentlichen Interesse liegt. Das Bundesamt hat der Beschwerdeführerin
mit Zwischenverfügung vom 15. August 2008 den wesentlichen Inhalt des
Ergebnisses der Botschaftsabklärung zur Kenntnis gegeben und ihr im
Rahmen des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu einer Stellungnahme
eingeräumt. Eine weitergehende Offenlegung – wie diejenige der
Kontakte – ist nicht erforderlich (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4866/2009 vom 28. Januar 2011 E. 5.2.).
Somit ist der Antrag auf Offenlegung der Originaldokumente der
Botschaftsabklärung abzulehnen.
3.3. Nach dem Gesagten wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche
Gehör gewährt, und es besteht folglich keine Veranlassung, die
E-6471/2008
Seite 11
Verfügung des BFM vom 12. September 2008 aus formellen Gründen
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Nach einlässlicher Prüfung der Akten gelangt das
Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass das BFM
gestützt auf das Ergebnis der Botschaftsabklärungen zu Recht zum
Schluss gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten
den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht
standzuhalten. Mangels entsprechender Anhaltspunkte besteht weder
Anlass, die Richtigkeit der getätigten Abklärungen in Zweifel zu ziehen,
noch die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Um
Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen verwiesen
werden (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG).
5.2. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind mangels Stichhaltigkeit
nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E-6471/2008
Seite 12
Insbesondere ist festzustellen, dass eine Anfrage bei der zuständigen
Stelle der UDPS in (...) ergeben hat, dass der Vater der
Beschwerdeführerin weder jemals Präsident dieser Organisation in (...)
noch anderswo war; auch eine einfache Mitgliedschaft bei dieser Partei
wurde nicht bestätigt. Zudem steht aufgrund einer weiteren Auskunft
dieser Stelle fest, dass die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Ereignisse aus dem Jahre (…) nicht im Milieu der UDPS/(...)
stattfanden.
Vor diesem Hintergrund vermag der Einwand, der Umstand, dass die
Aktivitäten des Vaters bei der UDPS in der Botschaftsantwort nicht
erwähnt worden seien, werfe Zweifel an der Gründlich- und
Gewissenhaftigkeit der Abklärungen auf, auf jeden Fall enthielten sie
wesentliche Lücken und könnten nicht als Grundlage dienen, in keiner
Weise zu überzeugen. Die eingereichte Bestätigung der UDPS vom (…)
ist nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern, zumal dieser
vorab bereits aufgrund der Tatsache, dass solche Dokumente im
Heimatstaat der Beschwerdeführerin ohne weiteres käuflich erworben
werden können, kein wesentlicher Beweiswert zukommt. Des Weiteren
fällt auf, dass die angebliche Bestätigung erst am 23. Oktober 2008 (per
Telefax) zu den Akten gereicht wurde, obwohl die Beschwerdeführerin
eine solche bereits am 12. Februar 2008 in Aussicht gestellt hatte. Zudem
enthält sie grammatikalische sowie orthografische Schreibfehler und
stimmt inhaltlich weder mit dem Abklärungsergebnis der Botschaft noch
mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Vater sei Präsident der
UDPS in (...) gewesen (Akten BFM A41/25 S. 10 Frage 2), überein. Die
diesbezügliche Entgegnung in der Beschwerde, es sei möglich, dass die
Beschwerdeführerin als damals (…)jährige(…) (…) bei der kantonalen
Anhörung die Funktion ihres Vaters - in Unkenntnis der Parteistrukturen -
nicht richtig angegeben habe, erweist sich ebenfalls als unbehelflich.
Des Weiteren vermag auch der Einwand in der Beschwerde, die
Beschwerdeführerin habe die Hausnummer ihrer (...) zu keinem Zeitpunkt
erwähnt und es sei nicht nachvollziehbar, wie das BFM zu dieser Adresse
gekommen sei, nicht zu verfangen, weil diese Adresse im zu den Akten
gereichten Führerschein der (...) eingetragen ist und im Übrigen in der
von ihr unterzeichneten Stellungnahme vom 25. August 2008
ausdrücklich bestätigt wurde. Die Behauptung, es sei bei der
Botschaftsabklärung von einer falschen Adresse der (...) ausgegangen
worden, wird denn auch bezeichnenderweise nicht näher substanziiert,
eine Erläuterung, welche die richtige Adresse sei, fehlt.
E-6471/2008
Seite 13
Angesichts dieser Sachlage sind die Anträge in der Eingabe vom 23.
Oktober 2008, die Botschaftsanfrage und die Botschaftsantwort seien aus
dem Recht zu weisen und die Sache sei zur neuen Abklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, und in der Replik vom 5. Februar 2009, es
sei von der Botschaft respektive dem Vertrauensanwalt eine
Stellungnahme einzuholen respektive die Authentizität der Bestätigung
der UDPS überprüfen zu lassen, abzuweisen.
5.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine
Auseinandersetzung mit den anderen Ausführungen auf
Beschwerdeebene und den zur Stützung der Vorbringen eingereichten
weiteren Dokumenten, weil sie am Ergebnis nichts ändern können.
Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die
Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die
Beschwerdeführerin nach der Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens
im (…) geheiratet hat. Sie hat es bis anhin unterlassen, das Gericht über
die Identität des Bräutigams und über den weiteren Verlauf dieses
Verfahrens in Kenntnis zu setzen. Angesichts dieser Sachlage liegt ein
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht vor, weshalb es sich nicht
rechtfertigt, die angeordnete Wegweisung aufzuheben. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
E-6471/2008
Seite 14
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
E-6471/2008
Seite 15
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo
(Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4.
7.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.2.
7.4.2.1 Zur allgemeinen Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin ist
festzustellen, dass im westlichen Teil von Kongo und insbesondere in der
Region der Hauptstadt Kinshasa nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg
oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann.
Gemäss der in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission (EMARK 2004 Nr. 33) dargelegten, nach wie vor
gültigen Praxis der vormals zuständigen ARK kann die Rückkehr von Per-
sonen aus Kongo (Kinshasa) jedoch nur unter bestimmten,
E-6471/2008
Seite 16
eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich
dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt
Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im
Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte
über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der
vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung
jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen
Umstände - in der Regel als nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende
Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder
verantwortlich ist, sich bereits im fortgeschrittenen Alter oder in einem
schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr
um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz
verfügende Frau handelt.
7.4.2.2 Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen,
die den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin als unzumutbar
erscheinen lassen.
Dazu ist vorab festzustellen, dass die Identität der Beschwerdeführerin
nicht feststeht, zumal sie keine für die Feststellung ihrer Personalien
tauglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hat. Des Weiteren ist
aufgrund des Ergebnisses der Botschaftsabklärungen festzustellen, dass
sich ihre Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen (insbesondere
auch zur Ermordung ihrer Eltern) und zu ihrer letzten Wohnadresse vor
der Ausreise als falsch erwiesen haben. Die vor dem Urteil vom 17. März
2008 auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Dokumente (…)
sind abgesehen davon, dass sie in Kongo (…)) käuflich erworben werden
können, auch deshalb nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu
ändern, weil der (…)ausweis die gleiche Adresse enthält, die sich
aufgrund des Ergebnisses der Botschaftsabklärungen als nicht
authentisch erwiesen hat.
Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat. In konstanter
Praxis gehen die schweizerischen Asylbehörden davon aus, dass die
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht sinnvoll geprüft
werden kann, wenn eine asylsuchende Person unzutreffende Angaben zu
ihrer Identität beziehungsweise zu ihrer Lebensgeschichte macht.
Vorliegend hat es die Beschwerdeführerin aus nicht nachvollziehbaren
Gründen unterlassen, ihre Identität mittels tauglicher Reise- oder
Identitätspapiere nachzuweisen, obwohl davon auszugehen ist, dass sie
E-6471/2008
Seite 17
dazu in der Lage wäre. Die Beschwerdeführerin hat deshalb die Folgen
ihrer fehlenden Mitwirkung respektive der Verheimlichung ihrer wahren
Identität und Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon
auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den Heimatstaat keine
landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1
E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund ist entgegen
ihren Aussagen davon auszugehen, dass sie in Kongo (Kinshasa) über
ein soziales oder familiäres Beziehungsnetz verfügt.
Des Weiteren ist auch in Berücksichtigung des am 18. Februar 2008
eingereichten Arztzeugnisses von (…) (…) vom (…) nicht davon
auszugehen, die Beschwerdeführerin gerate bei einer Rückkehr in ihr
Heimatland aus medizinischen Gründen in eine existenzbedrohende
Situation. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden,
wonach ausgeschlossen werden könne, dass die vorgebrachten, als
unglaubhaft qualifizierten fluchtauslösenden Ereignisse ursächlich für die
auf Beschwerdeebene geltend gemachte (…) seien und dessen
ungeachtet auch in Kinshasa geeignete medizinische Institutionen für die
Behandlung dieser Krankheit existierten. Zudem ist der Vorinstanz
beizupflichten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
und im Arztzeugnis attestierte (…) auch in ihrem Heimatland behandelbar
ist. Angesichts der Tatsache, dass es die rechtsvertretene
Beschwerdeführerin in der Folge unterlassen hat, zusätzliche ärztliche
Berichte einzureichen, ist in freier richterlicher Beweiswürdigung (Art. 40
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1957 über den Zivilprozess [BZP,
SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) zu vermuten, dass sie zum Zeitpunkt der
Urteilsfällung an keinen nennenswerten gesundheitlichen Problemen
leidet. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre diesem Umstand im Rahmen
des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen.
7.4.3. Nach dem Gesagten erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit
den Ausführungen in der Beschwerde zur Situation in Kongo (Kinshasa)
und dem zu deren Stützung eingereichten Dokument. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich auch als zumutbar.
7.5. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
E-6471/2008
Seite 18
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
mit Zwischenverfügung vom 5. November 2008 wiedererwägungsweise
gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten nach wie vor von der
prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist die Beschwerdeführerin
von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Die am 23. Oktober
2008 verfügte Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) ist indessen zu bestätigen,
weil das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht besonders komplex erscheint und der Beschwerdeführerin
zudem der Untersuchungsgrundsatz zugutekommt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6471/2008
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten
befreit.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, an das BFM und an (…).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: