Abtei lung V
E-647/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
Georgien, mit diversen Alias-Identitäten,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 19. Januar 2007 i.S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-647/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat Ende Oktober 2006. Am 16. November 2006 sei er in die
Schweiz gelangt. Gleichentags ersuchte er um Asyl. Anlässlich der
Kurzbefragung vom 11. Dezember 2006 im Transitzentrum in Altstätten
und der Anhörung durch das BFM vom 17. Januar 2007 machte er zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei ethnischer Georgier und stamme aus B._______, wo er mit
seiner Mutter und seinem Bruder zusammen gelebt habe. Von Beruf
sei er Basketballspieler gewesen. Er habe aber von September 2002
bis November 2003 als Leibwächter beziehungsweise als
Objektbewacher für den Gouverneur L.M. gearbeitet, ohne selber
jemals politisch engangiert gewesen zu sein. Letzterer sei gleichzeitig
finanzieller Sponsor des lokalen Basketballclubs gewesen, zu dessen
Mitgliedern auch der Beschwerdeführer gehört habe. Nach dem durch
die Rosenrevolution erfolgten Regierungswechsel Ende 2003 habe
L.M. seinen Gouverneursposten verloren und sich mit Betrugs- und
Korruptionsvorwürfen konfrontiert gesehen, weshalb er untergetaucht
sei. Im Rahmen der Ermittlungen gegen L.M. seien auch dessen
Leibwächter von der Polizei befragt und unter Druck gesetzt worden.
Ein Arbeitskollege des Beschwerdeführers sei dabei gar umgebracht
worden und der Beschwerdeführer sei beziehungsweise sei nicht
Augenzeuge dieser vom örtlichen Polizeichef begangenen Tat
gewesen. Von Weihnachten 2003 bis Mitte Januar 2004 sei der
Beschwerdeführer von der örtlichen Polizei entführt, verhört,
insbesondere über den Verbleib von L.M. befragt und tätlich
angegriffen beziehungsweise gefoltert worden. Die Freilassung habe
er sich gegen Geld erkauft beziehungsweise nur gegen seine
Zusicherung erwirken können, dass er mit dem Polizeichef zusam-
menarbeite. In der Folge habe er sich in einem familieneigenen Haus
in C._______, wo noch Verwandte wohnhaft seien, versteckt gehalten.
Nunmehr seien seine Mutter und sein Bruder von der Polizei belästigt
und über seinen Aufenthaltsort befragt worden. Der auf sie ausgeübte
Druck habe sie im Januar 2004 bewogen, nach Russland auszureisen.
Der Beschwerdeführer selber habe nach rund drei Jahren in
C._______ keine Zukunftsperspektiven mehr gesehen und zudem
Angst vor einer erneuten Inhaftierung gehabt. Aus diesen Gründen
habe er den Entschluss zur Ausreise gefasst. Die Reise habe ihn auf
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dem Landweg über unbekannte Länder illegal in die Schweiz geführt.
Die Frage, ob er seit der Unabhängigkeit Georgiens jemals im Ausland
und insbesondere in D._______ gewesen sei und/oder dort um Asyl
ersucht habe, verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich.
Der Beschwerdeführer gab als Beweismittel die Faxkopie einer Ar-
beitsbestätigung als Objektbewacher, jedoch keine Identitätsdokumen-
te zu den Akten. Insbesondere kam er einer schriftlichen Aufforderung
vom 16. November 2006 zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden -
mit Nachdruck erneuert anlässlich der beiden Befragungen - nicht
nach. Zur Erklärung hierzu machte er geltend, er besitze einen alten
sowjetischen Reisepass, den er aber nicht vorweisen könne. Ebenso
habe er eine im Jahre 2001 oder 2002 ausgestellte Identitätskarte be-
sessen; diese habe er in C._______ beziehungsweise an einem unbe-
kannten Ort verloren, wie im Übrigen auch seinen Führerschein. Er
wisse nicht, was für Dokumente er wie beschaffen könne, werde sich
aber vielleicht später darum kümmern.
B.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2007 - eröffnet am 23. Januar 2007 -
trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz
und den Vollzug an. Das Bundesamt begründete seinen Entscheid im
Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer den Behörden trotz
Aufforderung innert 48 Stunden und bis dato keine Identitätsdokumen-
te eingereicht habe und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft
zu machen vermöge. Die vorgelegte Arbeitsbestätigung genüge den
gesetzlichen Anforderungen nicht. Ferner seien die Erklärungen des
Beschwerdeführers zu den angeblich nicht vorhandenen Identitäts-
und Reisedokumenten beziehungsweise zu deren Verbleib und zur Be-
schaffbarkeit vorliegend in hohem Masse unglaubhaft. Insbesondere
seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verlust der Iden-
titätskarte und des Führerscheins weitgehend substanzlos geblieben,
und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich als auslandreisege-
wohnter und keinem Passverbot unterliegender Basketballspieler trotz
Zumutbarkeit nicht bereits in der Heimat um Identitäts- und Reisepa-
piere beziehungsweise Ersatzdokumente bemüht habe. In der Schweiz
selber habe er im bisherigen Verfahren gar keine Schritte in dieser
Richtung in die Wege geleitet. Die Verfolgungsvorbringen genügten im
Weiteren den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art 3
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AsylG und jenen gemäss Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines
Asyl begründenden Sachverhalts nicht und zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses seien nicht erforderlich. So seien
Ermittlungsmassnahmen im Rahmen der Fahndung nach dem unter
Veruntreuungs- und Betrugsverdacht stehenden ehemaligen
Gouverneurs L.M. gegen dessen näheres Personenumfeld
grundsätzlich rechtsstaatlich legitim. Die vorgebrachten Massnahmen
gegen den Beschwerdeführer, so auch die ihm zugefügten
Tätlichkeiten, seien beschränkt und einmalig gewesen; aus ihnen
könne im aktuellen Zeitpunkt keine Asylrelevanz mehr abgeleitet
werden und der Beschwerdeführer habe die ihm offenstehende
Möglichkeit, sich gegen das unkorrekte Verhalten der Polizeibeamten
zur Wehr zu setzen, nicht ergriffen. Die behauptete Furcht vor
künftigen Verfolgungsmassnahmen seitens des Polizeichefs von
Rustavi sei sodann unplausibel und basiere auf blossen Vermutungen,
zumal der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben aus der
Polizeihaft freigelassen worden sei. Beachtenswert sei auch der
Umstand, dass die den Beschwerdeführer beschäftigende
Bewachungsfirma gemäss dem eingereichten Bestätigungsschreiben
nach wie vor existiere, was kaum der Fall wäre, wenn sie oder ihre
Angestellten in illegale und regierungsfeindliche Machenschaften
verwickelt wären. Auch habe der Beschwerdeführer nicht überzeugend
zu erklären vermocht, weshalb er rund drei Jahre seit den
geschilderten Geschehnissen problemlos und polizeilich unbehelligt im
Heimatland habe verbleiben können, während seine Mutter und sein
Bruder bereits im Januar 2004 das Land verlassen hätten; ein kausaler
Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers selber sei nicht
mehr erkennbar. Beim eingereichten Beweismittel handle es sich im
Übrigen bloss um eine Faxkopie und es sei darin einzig ein
Arbeitsverhältnis dokumentiert, ohne dass ihm
verfolgungsbegründende Elemente entnommen werden könnten. Die
Wegweisung stelle schliesslich die Regelfolge eines
Nichteintretensentscheides dar und es seien keine Gründe ersichtlich,
die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten.
C.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2007 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin
beantragt er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
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die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurtei-
lung und nachfolgenden Gewährung des Asyls sowie eventualiter die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In der Begründung bekräftigt er
seine bisherigen Vorbringen und insbesondere den Verlust seiner
Identitätskarte. Den Führerausweis sowie weitere Identitäts- oder Be-
weisdokumente werde er hingegen in Kürze per Fax und in höchstens
zwei Monaten im Original nachreichen. Es sei ihm nicht möglich gewe-
sen, sich bereits in der Heimat um Ersatzdokumente zu bemühen, weil
er, obwohl nirgends auf einer Fahndungsliste stehend, dort von der
Polizei gesucht werde und die verschiedenen Behörden eng miteinan-
der vernetzt seien. Ferner habe er aufgrund seines Empfangszent-
rumsaufenthaltes und aus finanziellen Gründen auch in der Schweiz
keine Schritte im Hinblick auf die Beschaffung von Identitätsdokumen-
ten einleiten können. Im Weiteren macht er geltend, durchaus einmal
auf dem Polizeiposten gewesen zu sein, um über mögliche Aufent-
haltsorte von L.M. zu berichten. Aufgrund des in der Folge auf ihm las-
tenden Druckes der Polizei sei es ihm indessen nicht zumutbar gewe-
sen, mit juristischen Mitteln gegen die ihn misshandelnden und verfol-
genden Polizeiorgane von B._______ vorzugehen. Die ihn früher
beschäftigende Bewachungsfirma existiere nur deshalb noch, weil er
seit den geschilderten Vorfällen nie mehr dort erschienen sei. Die Aus-
reise sei übrigens deshalb nicht früher erfolgt, weil er in Georgien ver-
wurzelt sei und dort Hoffnung gehabt habe, seine Probleme würden
sich von selbst oder mit Geld lösen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2007 gestattete das Bundes-
verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt in
der Schweiz für die Dauer des Verfahrens. Im Weiteren wurde auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das BFM zur Ver-
nehmlassung bis zum 12. Februar 2007 eingeladen.
E.
In seiner die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung
vom 12. Februar 2007 verweist das BFM auf seine bisherigen Erwä-
gungen. Bezug nehmend auf eine dem BFM mit der Vernehmlassungs-
einladung zur Kenntnis gebrachte Auffassung, wonach die in der Verfü-
gungsbegründung erkannte Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft
nicht dem Dispositiv (Nichteintreten) entspreche, verweist das BFM
auf den neu formulierten Gesetzeswortlaut des Art. 32 Abs. 2 Bst. a
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AsylG, welcher gar keinen Spieraum offenlasse, auf die Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft zu verzichten.
Eine dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des Bundesver-
waltungsgerichts vom 16. Februar 2007 gewährte Gelegenheit, zur
Vernehmlassung des BFM bis zum 28. Februar 2007 eine Stellungnah-
me einzureichen, nahm dieser nicht in Anspruch.
F.
Eine im Januar 2007 bei den D._______ Behörden durchgeführte
Anfrage beantwortete die zuständige erkennungsdienstliche Stelle am
12. Februar 2007 im Wesentlichen dahingehend, dass der Beschwer-
deführer zwischen 29. November 2004 und 22. Februar 2006 insge-
samt viermal gemäss D._______ Asylgesetz beziehungsweise
gemäss Sicherheitspolizeigesetz daktyloskopisch erfasst worden sei
und dabei verschiedene georgische Identitäten angegeben habe.
G.
Am 27. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer dem BFM eine Ko-
pie seines Führerscheins zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnah-
me, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem
Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
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halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt
auf die bis Ende 2006 in Kraft gewesene Fassung des Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG getroffen wurden, war die Beurteilungszuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts auf die Überprüfung der Frage beschränkt,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten war;
bei Begründetheit der Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht
die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Seit dem 1. Ja-
nuar 2007 ist auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand, wo-
bei im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen
der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und von Wegwei-
sungsvollzughindernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1).
Die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im
Wegweisungspunkt ist nicht beschränkt, da sich die Vorinstanz diesbe-
züglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a ANAG mate-
riell zu äussern hatte.
2.2 Das Asylgesuch wurde vorliegend im Jahre 2006 gestellt. Die an-
gefochtene Verfügung erging jedoch unter Gültigkeit der neuen Fas-
sung des Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG. Vorliegend ist deshalb die Be-
schwerde auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (sowie Abs. 3)
AsylG in der revidierten Fassung zu prüfen, zumal bezüglich der zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens der erwähnten Gesetzesänderung hängi-
gen Verfahren das neue Recht gilt (Art. 121 Abs. 1 AsylG [Übergangs-
bestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG]).
3.
3.1 Gemäss der per 1. Januar 2007 revidierten Fassung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn
die asylsuchende Person den Behörden nicht innerhalb von 48 Stun-
den nach Einreichung des Gesuches Reise- oder Identitätspapiere ab-
gibt. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG findet diese Norm keine
Anwendung, wenn Asylsuchende für die Nichteinreichung von Reise-
oder Identitätspapieren entschuldbare Gründe glaubhaft machen kön-
nen, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG
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die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der An-
hörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nötig sind.
3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer innert der
angesetzten Frist von 48 Stunden weder Reise- noch Identitätspapiere
(noch andere Dokumente, die seine Identifizierung erlauben) abgab.
Es ist mithin zunächst zu prüfen, ob diesbezüglich entschuldbare
Gründe vorliegen, wobei dieser in Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG verwen-
dete Begriff im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen ist
(vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2; EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.).
Hinsichtlich entschuldbarer Gründe kann auf die Erwägungen des
BFM gemäss Zusammenfassung unter Buchstabe B (oben) und auf
die Detailerwägungen gemäss angefochtener Verfügung verwiesen
werden. Diese sind in keiner Weise zu beanstanden und werden durch
die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht in ein anderes Licht
gerückt. Die dortigen Erklärungsversuche (insb. inoffizielle polizeiliche
Suche nach ihm als Beschaffungshindernis; praktische Hindernisse
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durch Aufenthalt im Empfangszentrum; finanzielle Gründe) stellen of-
fensichtlich Schutzbehauptungen dar, die zudem substanzarm bleiben.
Es gilt in diesem Zusammenhang auch hervorzuheben, dass es in
concreto nicht in erster Linie um die Frage der Entschuldbarkeit der
Nichteinreichung des Führerausweises oder von Dokumentenkopien
geht; denn unbesehen der offensichtlich nicht gegebenen
Rechtsgenüglichkeit solcher Dokumente (vgl. den in einem engen Sinn
zu verstehenden Begriff Reise- oder Identitätspapiere , wie er in der
revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird
[dazu BVGE 2007/7 E. 6]) hat die Vorinstanz vielmehr zutreffend er-
kannt, dass dem Beschwerdeführer die Inexistenz beziehungsweise
Beschaffungsunmöglichkeit von rechtsgenüglichen Dokumenten (insb.
Reisepass und Identitätskarte) nicht geglaubt werden kann. Der Be-
schwerdeführer betreibt diesbezüglich und hinsichtlich der geschilder-
ten Reiseumstände gar eine augenfällige Verheimlichungs- und Ver-
schleierungsstrategie, wodurch er die ihm obliegende Mitwirkungs-
pflicht nach Art. 8 Abs. 1 AsylG verletzt. Bei der 48-Stunden-Frist von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG geht es denn auch nicht um die Beschaf-
fung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden,
für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere (vgl. EMARK 1999
Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). Der Beschwerdeführer vermag somit nicht
glaubhaft darzulegen, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Um-
stände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitäts-
papieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG gehindert worden. Die vom BFM nachträglich via die D._______
Behörden gewonnenen daktyloskopischen Erkenntnisse (Aufenthalte
sowie asylrechtliche und sicherheitspolizeiliche Erfassungen in
D._______ unter verschiedenen Identitäten) bilden dabei nicht mehr
als eine blosse Bestätigung der bisherigen und bereits zureichend
abgestützten Erwägungen, weshalb auch kein Anspruch auf
vorgängige Einräumung des rechtlichen Gehörs bestand.
4.2 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitäts-
papiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und
des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des
Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beab-
sichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem
über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im
Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf
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das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen
Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offen-
sichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das
Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer ebenso
summarischen Prüfung feststeht, dass die asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit
der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden
Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung
nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person
offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist
auf das Asylgesuch zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzu-
nehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
einzutreten (vgl. BVGE 2007/8 E. 3-5). Die zum Zeitpunkt des
Vernehmlassungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht
aufgeworfene Frage der Kompatibilität des in den vorinstanzlichen
Erwägungen materiell festgestellten Nichtbestehens der
Flüchtlingseigenschaft mit einem nachfolgend im Dispositiv bloss
formell entschiedenen Nichteintreten hat das Bundes-
verwaltungsgericht somit am 11. Juli 2007 in bejahendem Sinne
geklärt. Die vom BFM vertretene und in erster Linie auf den
Gesetzeswortlaut abgestützte Auffassung greift somit zwar zu kurz,
erweist sich jedoch im Ergebnis als gesetzes- und praxiskonform.
Die Vorinstanz hat in casu die augenfällige Unglaubhaftigkeit der Ver-
folgungsvorbringen und damit das offensichtliche Nichterfüllen der An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft zweifellos korrekt erkannt
und folgerichtig die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses verneint. Auf die betreffende Argumentationslinie gemäss
angefochtener Verfügung (vgl. oben Bst. B sowie Detailerwägungen
gemäss angefochtener Verfügung) kann wiederum im Wesentlichen
verwiesen werden. Die in der Beschwerde diesbezüglich erhobenen
Einwände sind nicht stichhaltig und beschränken sich hauptsächlich
auf Bekräftigungen des bisher geltend gemachten Sachverhalts; hin-
sichtlich der in der Beschwerdeschrift erwähnten Vorsprache bei der
Polizei handelt es sich gar um eine Sachverhaltsmodifizierung, die als
solche einer Erklärung entbehrt. Weitgehend substanzlos und jeden-
falls nicht logisch nachvollziehbar ist sodann die Behauptung des auf
ihm lastenden polizeilichen Druckes als Hindernis für die Beschreitung
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juristischer Wege gegen seine (wiederum polizeilichen) Widersacher.
Der Erklärungsversuch verträgt sich ebenso wenig mit der Angabe,
wonach er in der Hoffnung auf bessere Zeiten noch drei Jahre in
seiner Heimat in einem familieneigenen Haus geblieben sei und
erst dann die Ausreise ins Auge gefasst habe. Das Abklärungsergeb-
nis aus D._______, welches einen Aufenthalt in Georgien in den Jah-
ren 2004 bis 2006 nachhaltig in Frage stellt, ändert an den bisherigen
Unglaubhaftigkeitsfeststellungen nichts, weshalb auch hier kein An-
spruch auf vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs besteht.
Festzuhalten ist gleichsam, dass es sich bei den vom BFM erkannten
klaren Unglaubhaftigkeitselementen um eine für vorliegenden Nicht-
eintretensentscheid zwar durchaus zureichende, aber keineswegs Voll-
ständigkeit beanspruchende Aufzählung handelt. Aufgrund der gesam-
ten Akten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ohne weiteren
Abklärungsbedarf offensichtlich nicht erfüllt und - wie sich auch noch
aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung er-
gibt - offensichtlich keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen.
4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Detail näher einzuge-
hen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein
Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind. Die Vorinstanz ist zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Her-
kunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht wer-
den kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
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der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbe-
sondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete
Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr
besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird
(Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer weder gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen noch die Notwendigkeit für
entsprechend weitere Abklärungen zu indizieren, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers nach Georgien ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt und der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen unzulässig wäre. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte für die Annah-
me einer Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzu-
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ges ersichtlich. Die politische Situation in Georgien ist aktuell ange-
spannt. Der am 7. November 2007 von Präsident Saakaschwili zu-
nächst über die Hauptstadt Tiflis verhängte und in der Folge auf das
ganze Land ausgedehnte Ausnahmezustand zielt in erster Linie auf
eine Einschränkung der Versammlungsrechte und der Pressefreiheit
ab und ist nach einer Überprüfung durch das Parlament auf eine
Dauer von zwei Wochen begrenzt. Ein Vollzugshindernis ist darin für
den Beschwerdeführer nicht zu erblicken. Dieser verfügt sodann ge-
mäss eigenen Angaben über ein intaktes verwandtschaftliches und so-
ziales Beziehungsnetz in seiner Heimat. Es gilt im Übrigen festzuhal-
ten, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a ANAG) zwar grundsätzlich von
Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach
Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Be-
schwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die auch die Subs-
tanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Aufgrund des Erwogenen ist der
Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht hinsichtlich Offenlegung
der Identität nicht zu erfüllen gewillt. Weitere Erörterungen erübrigen
sich daher.
Zusammenfassend sind beim gegenwärtigen Stand der Akten keinerlei
vollzugshinderlichen Umstände unter dem Aspekt der Zulässigkeit, Zu-
mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges ersichtlich oder
einer näheren Abklärung zugänglich. Es obliegt dem Beschwerdefüh-
rer, die seit Monaten in Aussicht gestellten originalen Identitätsdoku-
mente abzugeben beziehungsweise sich bei der zuständigen Vertre-
tung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
5.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser
Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
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Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit de-
ren Akten (Ref.-Nr. N_______)
- E._______ (per Telefax)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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