Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6472/2011
U r t e i l v om 7 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien A._______, geboren am (…),
Russland,
vertreten durch Herrn Andrea von Flüe, avocatstagaire,
Etude Oberson Vouilloz Könemann, (…),
Beschwerdeführer,
in Begleitung seines minderjährigen Sohnes B._______,
alias C._______, geboren (…), Russland (im Dublin
Asylverfahren nicht eingeschlossen),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
nach Österreich; Verfügung des BFM vom
21. November 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger aus
Grozny, Tschetschenien, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
im Jahr 2004 verliess, sich anschliessend sieben Jahre lang in Österreich
aufhielt und dort ein Asylgesuch stellte, welches seinen Angaben zufolge
abgelehnt bzw. zurückgezogen worden sei,
dass er nach muslimischem Brauch verheiratet gewesen sei, mit seiner
Partnerin zwei gemeinsame Kinder gehabt und gemeinsam in Österreich
gelebt habe,
dass sein Sohn B._______ (…) in Österreich geboren worden sei,
dass sein anderer Sohn, D._______, am (…) in Österreich geboren und
einen Tag nach seiner Geburt gestorben sei,
dass er sich von seiner damaligen Partnerin (und Mutter von B._______)
getrennt habe respektive von ihr geschieden sei,
dass der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers, B._______,
gemäss Schreiben des Bundesasylamtes Österreich vom 13. Juli 2011 in
Österreich als Flüchtling anerkannt worden ist,
dass aufgrund der Verfahrensakten davon auszugehen ist, dass die
damalige Partnerin des Beschwerdeführers und Mutter von B._______ in
Österreich als Flüchtling anerkannt und der (mit dem Beschwerdeführer
gemeinsame) Sohn in diese Flüchtlingseigenschaft einbezogen worden
ist,
dass der Beschwerdeführer nach einem siebenjährigen Aufenthalt in
Österreich in Begleitung seines (…)jährigen Sohnes B._______ am 16.
März 2011 in die Schweiz gelangte und am 17. März 2011 um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM am 28. März 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum
Basel anlässlich einer Kurzbefragung die Personalien des
Beschwerdeführers (und seines Sohnes B._______) erhob und ihn
summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen
seines Heimatstaates befragte,
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dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er habe
aufgrund von Drohungen und Verfolgungen nicht mehr in Grozny,
Tschetschenien, weiterleben können,
dass er zweimal in Abwesenheit von Maskierten aufgesucht worden sei,
dass er den Krieg – mit Ausnahme von etwa zwei Monaten, die er in
Inguschetien verbracht habe – in Grozny miterlebt habe,
dass diese Schwierigkeiten ihn veranlasst hätten, nach Österreich zu
reisen und dort ein Asylgesuch einzureichen,
dass sein Asylverfahren in Österreich abgeschlossen sei respektive er
sein Asylgesuch zurückgezogen habe (vgl. Akte A2, S. 5),
dass er nach der Ablehnung seines Asylantrages in Österreich anfangs
2011 aufgefordert worden sei, Österreich zu verlassen,
dass ein Fingerabdruckvergleich mit der EURODACDatenbank vom
18. März 2011 ergab, dass der Beschwerdeführer von den
österreichischen Behörden am 14. Juli 2004 erkennungsdienstlich erfasst
worden ist und am gleichen Tag ein Asylgesuch gestellt hat,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung vom 28.
März 2011 durch das BFM im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit
Österreichs für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens
das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass er hierzu geltend machte, sein Asylgesuch sei in Österreich
abgelehnt worden, weshalb er von dort sofort nach Tschetschenien
ausgeschafft würde,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
werden kann,
dass das BFM am 1. Juli 2011 die österreichischen Behörden – aufgrund
des EURODACTreffers vom 18. März 2011 in Österreich – um eine
Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst.
e der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
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ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(DublinIIVO), ersuchte,
dass die österreichischen Behörden (Bundesasylamt) mit Schreiben vom
13. Juli 2011 dem Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers
gestützt auf die DublinIIVO zustimmten,
dass die österreichischen Behörden (Bundesasylamt) am gleichen Tag
das Ersuchen um Rückübernahme des Sohnes B._______ im Rahmen
eines DublinVerfahrens mangels Zuständigkeit ablehnten und dabei auf
die Anerkennung dieses Sohnes als Flüchtling in Österreich verwiesen,
dass die österreichische Sicherheitsdirektion für das Bundesland
Vorarlberg (SID) mit Schreiben vom 17. August 2011 auf die
Anerkennung B._______ als Flüchtling in Österreich verwies, seiner
Rückübernahme zustimmte und dabei festhielt, B._______ könne
gemeinsam mit seinem Vater – dem Beschwerdeführer – nach Österreich
verbracht werden, wobei die Überstellungsmodalitäten durch die
(österreichische) Grundsatz und Dublinabteilung in Wien und das
(schweizerische) BFM festgelegt werden müssten,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom
7. September 2011 dem BFM seine Mandatierung durch den
Beschwerdeführer anzeigte,
dass das BFM mit Schreiben vom 12. September 2011 an den
Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährte
zum Umstand, dass sein Sohn B._______ in Österreich als Flüchtling
anerkannt sei und daher für B._______ das DublinVerfahren im Sinne
der DublinIIVO nicht zur Anwendung gelange,
dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig Gelegenheit gegeben wurde,
allfällige Gründe, die gegen eine Wegweisung des Sohnes B._______
nach Österreich sprechen würden, schriftlich vorzutragen,
dass sich der Rechtsvertreter bzw. der Beschwerdeführer hierzu nicht
vernehmen liessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2011 – am 23.
November 2011 eröffnet – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG
(Nichteintretenstatbestand des Vorliegens eines sicheren Drittstaates) auf
das Asylgesuch des (…)jährigen Sohnes des Beschwerdeführers,
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B._______, nicht eintrat, ihn aus der Schweiz wegwies und den Kanton
E._______ verpflichtete, die Wegweisung zu vollziehen,
dass zur Begründung namentlich ausgeführt wurde, der Schweizerische
Bundesrat habe Österreich als sicheren Drittstaat bezeichnet; B._______
habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Österreich aufgehalten
und er sei dort als Flüchtling anerkannt worden, und die
Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG finde praxisgemäss
keine Anwendung,
dass dem Rechtsvertreter von B._______ das rechtliche Gehör,
namentlich zur Wegweisung nach Österreich gewährt worden und auf
eine entsprechende Stellungnahme verzichtet worden sei,
dass diese BFMVerfügung betreffend den Sohn B._______
unangefochten in Rechtskraft erwuchs und auch nicht Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (des Vaters) bildet,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. November 2011 – am 23.
November 2011 eröffnet – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
(Nichteintretensentscheid gestützt auf die DublinIIVO) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und ihn nach Österreich
wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton E._______ mit dem
Vollzug der Wegweisung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen
diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer
habe nachweislich unter anderem am 14. Juli 2004 in Österreich ein
Asylgesuch eingereicht,
dass Österreich daher gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen
Bestimmungen (DublinAssoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags [SR 0.142.392.68, DAA], DublinIIVO
und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr.
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343/2003 des Rates [DVODublin]) für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
dass die österreichischen Behörden (am 13. Juli 2011) das Ersuchen des
BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bst. e Dublin IIVO gutgeheissen hätten,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 13. Januar 2012 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer keine Gründe geltend mache, die eine
Änderung der Zuständigkeit der österreichischen Behörden zu bewirken
vermöchten,
dass keine Hinweise vorliegen würden, dass Österreich seinen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre oder das
Asyl und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte,
dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten
sei,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre
tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und
das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen
sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich bestehen
würden,
dass zudem weder die in Österreich herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
29. November 2011 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 21. November
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2011 erhob und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und den
Verzicht auf den Wegweisungsvollzug nach Österreich beantragte,
dass zur Begründung im Wesentlichen auf den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers verwiesen und zwei Schreiben der Psychiatrischen
Klinik respektive des (…) eingereicht wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 30. November 2011 telefonisch
(wegen Störungen im elektronischen Datenverarbeitungssystem am
Gericht, bei der Vorinstanz und bei den zuständigen kantonalen
Behörden) und mit Telefax am Folgetag gestützt auf Art. 56 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) den Vollzug der Wegweisung
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen bis zum Vorliegen
der Akten und zum Entscheid über die allfällige Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Dezember 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass auf das im Asylgesuch des Beschwerdeführers miteingeschlossene
Asylgesuch seines (...)jährigen Sohnes B._______ mit Verfügung des
BFM vom 18. November 2011 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht eingetreten wurde (vgl. dazu auch: BVGE 2010/56) und diese
Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist,
dass der Sohn B._______ in das Beschwerdeverfahren des
Beschwerdeführers betreffend Nichteintretensentscheid gestützt auf die
DublinIIVO nicht eingeschlossen ist,
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dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens daher einzig
der Nichteintretensentscheid des BFM (DublinWegweisung nach
Österreich) betreffend den Beschwerdeführer bildet,
dass angesichts des Alters von B._______ der Ausgang des
vorliegenden DublinBeschwerdeverfahrens indessen direkte
Auswirkungen auf den Vollzug der seine Person betreffenden BFM
Verfügung vom 18. November 2011 mit sich bringt, worauf im
Nachstehenden weiter einzugehen sein wird,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheids stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als
zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab
auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht, dass der
Beschwerdeführer am 14. Juli 2004 in Österreich ein Asylgesuch
eingereicht hat,
dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in
Österreich, welches aufgrund der einschlägigen Staatsverträge (vgl.
insbesondere Art. 10 Abs. 1 DublinIIVO) als für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, zu prüfen sein werden,
dass, selbst wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in
Österreich bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte und er deshalb
kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder
nichtstaatliche Unterstützung hätte, Österreich gemäss Art. 16 Abs. 2
Bst. e DublinIIVO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers
bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig ist (Art. 16 Abs. 4
DublinIIVO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II
Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4),
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dass Österreich Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10.
Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und
keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach Österreich sich
nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen,
insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten würde,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im
Rahmen eines Asyl und Wegweisungsverfahrens in Österreich
aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine
existenzielle Notlage versetzt,
dass sich die in der Rechtsmitteleingabe vorgetragenen psychischen
Schwierigkeiten nicht als akut lebensgefährdend oder bedrohend
erweisen und es dem Beschwerdeführer bei Bedarf zuzumuten ist, sich
auch in Österreich um eine entsprechende psychiatrische Betreuung zu
bemühen, weshalb auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen keinen
Anlass zum Selbsteintritt bieten,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung und der
Rechtsmitteleingabe nichts weiter vorträgt, was einer Wegweisung nach
Österreich konkret im Wege stehen würde,
dass somit für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich
sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrecht (Art. 3 Abs. 2
DublinIIVO) hätten veranlassen sollen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Österreich der Systematik
des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren
in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt –
entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids ist,
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dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem DublinVerfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen
Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig,
vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass angesichts des Alters des Sohnes B._______ seine Wegweisung
und Überstellung nach Österreich und die entsprechenden
Vollzugsmodalitäten koordiniert und gemeinsam mit dem angeordneten
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers (Vater von B._______)
nach Österreich zu erfolgen haben,
dass das BFM anzuweisen ist, geeignete Massnahmen dafür zu
ergreifen, dass die österreichischen DublinBehörden (Grundsatz und
Dublinabteilung in Wien; vgl. dazu Schreiben des österreichischen SID
vom 17. August 2011) die in Österreich lebende Mutter von B._______
über die Vollzugsmodalitäten orientieren,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist,
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr.
600.–(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Österreich hat
im Sinne der Erwägungen gleichzeitig und koordiniert mit dem
Wegweisungsvollzug seines Sohnes B._______ erfolgen.
3.
Das BFM wird angewiesen, geeignete Massnahmen dafür zu ergreifen,
dass die österreichischen DublinBehörden die in Österreich lebende
Mutter von B._______ über die Vollzugsmodalitäten orientieren.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: