B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6472/2012
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran,
B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfah-
ren); Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin gemäss den eigenen Angaben ihr Heimat-
land zusammen mit ihren (…bestimmte Personen…) am 23. September
2012 (iranische Zeitrechnung: 2.7.1391) per Personenwagen illegal ver-
lassen und sich in der Türkei aufgehalten habe,
dass für sie, ihre (…bestimmte Personen…) – nicht aber für den (…ein
Verwandter…), welcher in der Türkei zurückbleiben musste – ein Visum
für Belgien beschafft werden konnte und sie am 2. Oktober 2012 von Is-
tanbul mit einer Linienmaschine nach Belgien gereist seien,
dass alle drei dort den Zug bestiegen und via Deutschland am 3. Oktober
2012 in die Schweiz eingereist seien, wo sie gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachgesucht haben,
dass die Beschwerdeführerin eine Fotokopie ihrer Identitätskarte und ih-
ren originalen Studentenausweis dem BFM eingereicht hat, wobei sie
letzteres Dokument umgehend zurückerhalten hat,
dass eine am 4. Oktober 2012 vom BFM vorgenommene daktyloskopi-
sche Abfrage in der EURODAC-Datenbank keine Resultate ergeben hat,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anhörung vom 23. Okto-
ber 2012 im EVZ Kreuzlingen unter anderem erklärte, mit einem belgi-
schen Touristenvisum in den Schengen-Raum eingereist zu sein und in
den Transitländern weder um Asyl nachgesucht zu haben noch dakty-
loskopisch erfasst worden zu sein,
dass das BFM der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2012 das rechtli-
che Gehör zu einer Überstellung nach Belgien und Deutschland gewährte,
dass das zuständige belgische Immigration Office, Federal Public Service
Home Affairs, dem Rückübernahmeersuchen des BFM vom 21. Novem-
ber 2012 am 3. Dezember 2012 zugestimmt hat,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 – eröffnet am 11. De-
zember 2012 – auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, die Wegweisung
aus der Schweiz nach Belgien verfügt und den Wegweisungsvollzug nach
Belgien angeordnet hat, unter der Feststellung, dass einer allfälligen Be-
schwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
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dass es der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis ausgehändigt hat,
dass es die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2012 gegen diese Verfü-
gung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte,
es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie wegen
Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig aufzunehmen,
dass sie ferner darum ersucht, ihren Fall aus humanitärer Sicht zu be-
trachten und wohlwollend zu prüfen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, und amtliche Verbeiständung "in der Person des Unterzeich-
nenden" ersucht wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Dezember 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG,
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat,
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19
Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1
Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren
Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass namentlich derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags
zuständig ist, der einem Drittstaatangehörigen ein gültiges Visum erteilt
hat (vgl. dazu Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO),
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung;
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vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass den Vorakten zu entnehmen ist, dass am (…) 2012 die belgische
Botschaft in Teheran der Beschwerdeführerin ein Visum für eine Einreise
in den Schengen-Raum mit Gültigkeitdauer vom (…) 2012 bis (…) Okto-
ber 2012 ausgestellt hat,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge mit dem belgi-
schen Visum in Belgien eingereist und anschliessend über Deutschland
am 3. Oktober 2012 in die Schweiz gelangt ist (A6 S. 9),
dass die belgischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdefüh-
renden unter Anwendung von Art. 9 Dublin-II-VO ausdrücklich zugestimmt
haben (vgl. Schreiben vom 3. Dezember 2012),
dass das BFM deshalb zu Recht Belgien für die Durchführung des Asyl-
verfahrens als grundsätzlich zuständig erachtet hat,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des vom BFM gewährten recht-
lichen Gehörs zur grundsätzlichen Zuständigkeit Belgiens und einer Weg-
weisung nach Belgien keine Einwände vorgebracht hat, weil für sie dieser
Punkt offenbar keine Rolle spiele (A 6 S. 9),
dass sie in der Beschwerde vorbringt, keine Kenntnisse der Asylgesetze
gehabt zu haben, als sie aus dem Heimatland geflüchtet sei, und auf ihrer
Herreise daktyloskopisch nirgends erfasst worden zu sein (auch nicht in
Belgien), weshalb sie davon ausgegangen sei, in der Schweiz ohne Ein-
wände Asyl beantragen könne,
dass die Beschwerdeführerin zudem geltend machte, ihre Tante mütterli-
cherseits halte sich schon längere Zeit in der Schweiz auf, weshalb es für
sie hier viel leichter sein würde als in einem anderen Land,
dass sie bereits die deutsche Sprache lerne und die Schweiz schätze,
dass sie darum bitte, ihr Problem aus humanitärer Sicht zu betrachten
und ihr die Möglichkeit zu geben, in der Schweiz die Ruhe und Sicherheit
zu finden, die ihr im Heimatland gefehlt hätten,
dass diese Einwände offenkundig nicht bedeutsam sind,
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dass die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates gemäss Dublin-Verfahren
weder vom Vorwissen über Asylbestimmungen, noch von einer persönli-
chen Präferenz der um Asyl nachsuchenden Person abhängt,
dass Belgien, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301)
handelt, weder Art. 3 EMRK, noch andere völkerrechtliche oder staatsver-
tragliche Verpflichtungen missachtet und den notwendigen Schutz der
Beschwerdeführerin gewähren wird,
dass die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen, ihre Tante halte sich
schon längere Zeit in der Schweiz auf und könne ihr das Einleben erleich-
tern, sinngemäss wünscht, die Schweiz solle aus humanitären Gründen
von ihrem Eintrittsrecht Gebrauch machen,
dass gemäss Art. 7 der Dublin-II-VO der (andere) Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylantrags zuständig ist, falls der Asylbewerber einen Fami-
lienangehörigen hat, dem das Recht auf Aufenthalt im Mitgliedstaat in
seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, und die betroffenen Per-
sonen dies wünschen,
dass Art. 2 Bst. i der Dublin-II-VO als "Familienangehörige" den Ehegat-
ten beziehungsweise dauerhaften Partner der asylsuchenden Person und
die minderjährigen Kinder von solchen Paaren oder des Antragsteller de-
finiert,
dass die Tante (N …), die seit rund (…) Jahren in der Schweiz lebt, in-
dessen keine Familienangehörige im Sinne der Dublin-II-VO ist, weshalb
auch unter diesem Aspekt nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ab-
geleitet werden kann,
dass diese verwandtschaftliche Beziehung keinen Grund für die Anwen-
dung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verord-
nung: Recht jedes Mitgliedstaates auf freiwillige Übernahme der Zustän-
digkeit) darstellt,
dass Belgien somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerde-
führerin gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig ist,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und, da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass angesichts des vorliegenden Endentscheides der Antrag um Ver-
zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sich als gegenstandslos
erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab-
zuweisen ist, da die Rechtsbegehren – wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt – aussichtlos sind (und das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsvertretung der im Beschwerdeverfahren nicht vertretenen Be-
schwerdeführerin durch die unterzeichnende Person zudem unverständ-
lich ist, hat sie doch selbst ihre Eingabe unterzeichnet), womit es an einer
der gesetzlichen Voraussetzungen fehlt,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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