B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6472/2013
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2013 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer A._______ suchte am 8. Juni 2008 in der Schweiz
um Asyl nach. Das BFM verfügte am 17. März 2010, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft, lehnte jedoch dessen Asylgesuch ab und wies ihn aus
der Schweiz weg. Die Wegweisung wurde wegen Unzulässigkeit nicht
vollzogen, der Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufge-
schoben.
B.
Am 21. Juli 2013 stellte B._______ bei der Schweizerischen Botschaft in
Khartum (nachfolgend: die Botschaft) ein Gesuch um Wohnsitznahme bei
ihrem Ehemann A._______.
Die Botschaft überwies das Gesuch samt den beigelegten Dokumenten
am 12. August 2013 dem Bundesamt. Im Begleitschreiben wies sie dar-
auf hin, dass keine Möglichkeit bestehe, die eingereichten eritreischen Zi-
vilstands- und Ausweispapiere zu überprüfen. Weder der Zivilstand vor
der Heirat noch die Identitätsangaben könnten bestätigt werden.
Zwar könnte abgeklärt werden, ob die Heirat im Sudan vollzogen und ent-
sprechend beim Familiengericht eingetragen sei, doch fehle dafür jegliche
Grundlage, da sich die Eheleute in der Regel nur mit sudanesischen
Flüchtlingsdokumenten ausweisen würden; weder die sudanesischen Be-
hörden noch die Kirchen würden eritreische Zivilstandsdokumente vor-
gängig überprüfen.
Zwischen Eritreern in der Schweiz und Eritreerinnen würden regelmässig
Gefälligkeitsheiraten zwecks Emigration in die Schweiz organisiert. Ande-
re Vertretungen westlicher Länder vor Ort ordneten bei sämtlichen Gesu-
chen um Familiennachzug infolge Heirat DNA-Tests an, um verwandt-
schaftliche Ehen sowie Menschen- und Kinderhandel zu verhindern.
C.
Das (…) teilte dem BFM am 25. Juli 2013 mit, der Beschwerdeführer ha-
be ein Gesuch um Familiennachzug seiner Ehefrau eingereicht, die er
gemäss Heiratsurkunde am (…) im Sudan geheiratet habe.
Der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthaltes in der Schweiz
grösstenteils nicht erwerbstätig gewesen und habe durch die öffentliche
Hand unterstützt werden müssen. Zudem bewohne er eine eineinhalb
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Zimmerwohnung, welche gemäss Mietvertrag nur durch eine einzige Per-
son genutzt werden dürfe. Er würde eine grössere und dementsprechend
teurere Wohnung benötigen.
Da die Voraussetzungen in materieller Hinsicht nicht erfüllt seien, bean-
trage das Amt die Abweisung des Gesuchs.
D.
Das BFM gab dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. September
2013 von der Mitteilung (…) Kenntnis.
Es erwäge, das Gesuch abzuweisen. Gemäss den gesetzlichen Bestim-
mungen könnten Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vor-
läufig aufgenommenen Personen oder vorläufig aufgenommenen Flücht-
lingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme
nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Weitere Vorausset-
zungen seien, dass sie zusammen wohnen würden, eine bedarfsgerechte
Wohnung vorhanden und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sei.
Gemäss den Akten sei der Beschwerdeführer indessen zumeist sozialhil-
feabhängig, weshalb ein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliege. Der Fa-
miliennachzug könne aus diesem Grunde nicht bewilligt werden.
Das Bundesamt gab dem Beschwerdeführer im Sinne des rechtlichen
Gehörs Gelegenheit, zu dieser Mitteilung Stellung zu nehmen.
Mit Eingabe vom 25. September 2013 suchte der Beschwerdeführer um
Fristerstreckung nach, worauf ihm das BFM eine Fristverlängerung bis
am 2. Oktober 2013 gewährte.
E.
In seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2013 führte der Beschwerdefüh-
rer aus, er bemühe sich seit seiner Ankunft in der Schweiz um eine Stelle.
Indessen sei es für Personen mit einer vorläufigen Aufnahme sehr
schwierig, eine solche zu finden, da die meisten Arbeitgeber davon aus-
gingen, diese würden sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhalten,
weshalb sie Leute mit einem sicheren Status einstellten.
Seine Deutschkenntnisse seien gut, er sei sehr bemüht, sich sozial und
wirtschaftlich in der Schweiz zu integrieren.
Nachdem er ab (…) bis (…) in C._______ gearbeitet habe, sei er ab (…)
bis (…) in D._______ in einem Hotel angestellt. Voraussichtlich könne er
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im Winter in einem Berghaus arbeiten; der Vertrag sollte ihm in den
nächsten Wochen zugehen.
Da er bis anhin nur saisonal habe arbeiten können, sei es ihm auch nicht
möglich gewesen, eine bedarfsgerechte Wohnung zu suchen. Sollte sei-
ner Ehefrau die Einreise bewilligt werden, würde er auch für sie rasch ei-
ne Arbeitsstelle suchen.
Da sich seine Frau allein, ohne nahe Angehörige und ohne ein soziales
Netz im Sudan aufhalte und dort die Lebensbedingungen für eritreische
Flüchtlinge, vor allem für alleinstehende Frauen sehr schwierig und ge-
fährlich seien, bitte er um Bewilligung der Einreise.
F.
Mit Schreiben an das (…) vom 3. Oktober 2013 liess das BFM diesem ei-
ne Kopie der Stellungnahme des Beschwerdeführers zugehen und er-
suchte es, sich zu dessen Gesuch nochmals zu äussern. Insbesondere
die Berechnungen, welche über die SKOS-Richtlinien hinausgingen,
müssten einlässlich begründet werden (SKOS: Schweizerische Konfe-
renz für Sozialhilfe).
Das kantonale Amt liess sich am 8. Oktober 2013 vernehmen.
Nach grundsätzlichen, allgemeinen Ausführungen hielt es bezogen auf
den konkret zu beurteilenden Fall unter Beilage einer detaillierten Be-
rechnung fest, das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers stehe
nach Abzug des Grundbedarfs, des Ergänzungsbedarfs, der Wohnungs-
kosten und der Krankenversicherung etc. für zwei Personen mit einem
negativen Saldo von Fr. 900.– zu Buche. Es könne zwar weiterhin damit
gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer ein Erwerbseinkommen
erzielen werde, das für seine eigenen Bedürfnisse ausreichend sein dürf-
te. Dagegen dürfte für die Ehefrau aufgrund des errechneten Bedarfs ein
Fehlbetrag resultieren, welcher in absehbarer Zeit nicht gedeckt werden
könne. Im Weiteren gelte es zu beachten, dass die Wohnungskosten
ebenfalls noch steigen würden, da die zur Zeit bewohnte eineinhalb Zim-
merwohnung lediglich von einer einzigen Person bewohnt werden dürfe.
Die finanziellen Voraussetzungen seien eindeutig nicht erfüllt.
Gestützt auf seine Ausführungen bleibe das Amt bei der beantragten Ab-
weisung des Gesuches.
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G.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 lehnte das BFM das Gesuch um
Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme ab.
Es begründete seinen Entscheid gestützt auf die Stellungnahme des kan-
tonalen Amtes (…) damit, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jah-
ren lediglich zu 20 Prozent erwerbstätig und deshalb oft auf Sozialhilfe
angewiesen gewesen sei. Der jetzige Arbeitsvertrag laufe Ende Monat
aus. Die Bewilligung eines Familiennachzugs setze jedoch voraus, dass
der Gesuchsteller und die nachgezogenen Familienangehörigen nach der
Einreise nicht auf Sozialhilfe angewiesen seien. Diese Voraussetzung sei
auch dann gegeben, wenn die Situation auf dem Stellenmarkt es nicht er-
laube, ein für sich und die nachgezogenen Familienangehörigen ausrei-
chendes Einkommen zu erzielen.
H.
Diesem Entscheid hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein-
gabe vom 19. November 2013 entgegen, die Einschätzung des BFM ba-
siere auf Informationen, die der aktuellen Situation nicht entsprechen
würden. Seit (…) besitze er eine "für zwei Personen gestattete Woh-
nung". Sodann habe er zumindest bis (…) eine Arbeitsstelle, womit er
nicht auf Sozialhilfe angewiesen sei. Er werde sich bemühen, eine feste
Stelle zu finden.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2013 forderte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.–
einzuzahlen. Dieser ging innert der angesetzten Frist beim Gericht ein.
Zur Vernehmlassung eingeladen, führte das BFM in seiner Stellungnah-
me vom 29. Januar 2014 aus, es habe das Familiennachzugsgesuch ab-
gewiesen, weil der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt über keine
bedarfsgerechte Wohnung verfügt habe. Zudem sei dieser gemäss Stel-
lungnahme des (…) während seines Aufenthalts in der Schweiz zu 81,4
Prozent nicht erwerbstätig gewesen.
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Arbeitsvertrag ende bereits
am (…), unter Umständen sogar früher. Ein nachfolgendes existenzsi-
cherndes Arbeitsverhältnis liege aktuell nicht vor. Aus diesem Grunde
könne der Argumentation des Beschwerdeführers, er werde aufgrund
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seines Arbeitsvertrages nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein, nicht ge-
folgt werden.
In seiner Rechtsmitteleingabe komme der Beschwerdeführer sodann zum
Schluss, dass er über eine Wohnung für zwei Personen verfüge. Im Hin-
blick auf die Angemessenheit der Wohnung sei indessen dahingestellt, ob
aufgrund der im Mietvertrag festgelegten Maximalbelegung von zwei Per-
sonen auf eine bedarfsgerechte Wohnung im Sinne des Gesetzes ge-
schlossen werden könne; insbesondere würden keine Angaben zur Grös-
se des Studios gemacht, und ein monatlicher Mietzins von Fr. 480.– lasse
auf einen eher kleinen Wohnraum schliessen.
Das Bundesamt beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
In der Replik vom 10. Februar 2014 hielt der Beschwerdeführer fest, sei-
ne Anstellung basiere zwar auf einem Saisonarbeitsvertrag, aber er be-
mühe sich schon seit längerem um eine unbefristete Arbeitsstelle, wie die
beigelegten Bewerbungsschreiben belegen würden.
Nach allgemeinen Ausführungen zur Grösse und Ausstattung der Woh-
nung stellte er sodann fest, der Mietzins entspreche dem (…) Standard
und lasse keine Rückschlüsse auf die Grösse des Objekts zu.
K.
Mit Schreiben vom 3. März 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Ko-
pie des befristeten Arbeitsvertrages mit der Hotel E._______ AG vom (…)
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
aus den in Art. 106 Abs. 1 vorgesehenen Gründen.
3.
3.1 Gemäss Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die die Ausländer-
innen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142, 20) können
Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenom-
menen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens
drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und
in diese eingeschlossen werden, wenn: a. sie mit diesen zusammen-
wohnen, b. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, und c. die Fa-
milie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist.
3.2 Das Bundesamt hat in seinem angefochtenen Entscheid ausgeführt,
der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in die Schweiz meist auf
Sozialhilfe angewiesen gewesen, und es sei zu vermuten, dass er auch in
Zukunft fürsorgeabhängig sein werde. Bezüglich der bedarfsgerechten
Wohnung kam es zum Schluss, dass eine solche wohl kaum vorhanden
sei. Etwas anderes als diese beiden Fragen wurde weder im vorinstanzli-
chen Verfahren noch auf Beschwerdeebene von den beiden Parteien
thematisiert, weshalb sich auch das Gericht nur damit befasst, zumal in
formeller Hinsicht keine Mängel auszumachen sind und auch keine ent-
sprechenden Rügen vorliegen.
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3.3 Das Bundesverwaltungsgericht stützt die Einschätzung der Vorins-
tanz.
Bezüglich der Fürsorgeabhängigkeit ist auf die Stellungnahme des (…) zu
verweisen (vgl. Akten BFM B1/11). Es steht fest, dass der Beschwerde-
führer während seines bisherigen Aufenthaltes in der Schweiz zu über 80
Prozent von der Sozialhilfe abhängig war. Die von dieser Behörde vorge-
nommene Auflistung „Lebensbedarf Drittstaaten (inkl. Jahresteuerung)“
führt auch das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit sei-
nem jetzigen und in der Zukunft keineswegs gesicherten Erwerbsein-
kommen ohne Sozialhilfe nicht in der Lage sein dürfte, für zwei Personen
aufzukommen.
Zwar machte der Beschwerdeführer sowohl in seiner Rechtsmitteleingabe
als auch in seiner Replik geltend, er bemühe sich sehr um eine unbefris-
tete Arbeitsstelle. Der Replik legte er zwei Bewerbungsschreiben bei, wo-
raus hervorgeht, dass er bezüglich eines gesicherten Erwerbseinkom-
mens nicht untätig ist. Mit Eingabe vom 3. März 2014 reichte er einen be-
fristeten Arbeitsvertrag (Saisonvertrag) der Hotel E._______ AG vom (…)
ein, woraus ersichtlich ist, dass er dort vom (…) bis voraussichtlich (…)
als Hilfskraft arbeiten wird. Zwar sind seine Bemühungen um eine feste
Stelle ebenso wie seine befristeten Arbeitstätigkeiten anzuerkennen, aber
gleichzeitig ist dennoch festzustellen, dass er nach wie vor keine feste
Anstellung hat und beispielsweise für die Zeit von (…) bis (…) keine Stel-
le ausweisen kann. Davon, dass eine weitere Abhängigkeit von der Sozi-
alhilfe mit einer gewissen Sicherheit ausgeschlossen werden könnte, ist
aufgrund der Aktenlage und der aktuellen und zu erwartenden Rahmen-
bedingungen nicht auszugehen.
Der Frage der Wohnsituation ist nach dem Gesagten nicht weiter nach-
zugehen, da es sich bei den in Art. 85 Abs. 7 aufgezählten Punkten um
kumulative Voraussetzungen handelt.
3.4. Es ist daher ohne weiteren Begründungsaufwand festzustellen, dass
die Voraussetzung gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst. c. AuG (nicht auf Sozialhil-
fe angewiesen sein) nicht erfüllt ist.
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4.
Nach dem vorstehend Ausgeführten ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstan-
den ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Ver-
fahrenskosten von Fr. 600.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe beglichen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt; sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
beglichen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub