B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6472/2016
Ur t e i l vom 2 6 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 20. September 2016 / N (…).
E-6472/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben im
Oktober 2014. Am 13. August 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte
gleichentags um Asyl nach. Er gab an, er sei am (…) geboren.
A.b Am 19. August 2015 führte das (…) im Auftrag der Vorinstanz eine
Knochenaltersanalyse beim Beschwerdeführer durch. Die Untersuchung
ergab ein Knochenalter von (…) Jahren und (…) Monaten.
A.c Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 1. September 2015
zur Person (BzP). Er gab an, er sei am (…) geboren. Seine Landsleute
hätten ihm geraten, sein Alter herabzusetzen, weshalb er diesbezüglich bei
seiner Einreise falsche Angaben gemacht habe. Er gab an, er habe Eritrea
aus ökonomischen Gründen verlassen, sowie um im Ausland studieren zu
können.
A.d Mit Schreiben vom 1. September 2015 wurde die zuständige kantonale
Behörde von der Vorinstanz darüber orientiert, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden
handle. Gleichzeitig wurde der Kanton darum ersucht, die entsprechenden
Schutzmassnahmen bei Minderjährigen einzuleiten sowie der Vorinstanz
und dem Beschwerdeführer die gesetzliche Vertretung – nach Ernennung
– mitzuteilen.
A.e Am 25. August 2016 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer in Be-
gleitung seiner Vertrauensperson einlässlich zu seinen Asylgründen an. Im
Wesentlichen führte er dabei aus, sein Bruder sei im Jahre (…) unerlaubt
vom Militärdienst ferngeblieben. In der Folge hätten die Behörden seine
Familie mehrere Male zu Hause aufgesucht. Beim ersten Besuch sei er
aufgrund einer Verwechslung mit seinem Bruder von den Soldaten mitge-
nommen worden. Als diese den Irrtum bemerkt hätten, sei er freigelassen
worden. Seine Mutter sei daraufhin inhaftiert worden und erst freigelassen
worden, nachdem sich sein Bruder den Behörden gestellt habe. Aufgrund
dieser wiederholten Behördenbesuche habe er beschlossen, Eritrea illegal
zu verlassen. Unterwegs sei er von Grenzsoldaten erwischt und eine Wo-
che inhaftiert worden. Sein Cousin habe seine (…) als Bürgschaft herge-
geben und aufgrund seiner Minderjährigkeit sei er entlassen worden. Aus
Angst bei einer Razzia festgenommen zu werden und um den Einzug in
den Militärdienst zu entgehen, sei er einen Monat nach seinem ersten Ver-
such ausgereist.
E-6472/2016
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 20. September 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug
der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Um-
setzung der vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei in den Ziffern 1-3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm aufgrund der Unzulässigkeit des
Vollzugs eine vorläufige Aufnahme zu erteilen. Subeventuell sei das Ver-
fahren zur Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgelt-
liche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als amtliche
Rechtsvertreterin beizuordnen.
Er reichte eine Fürsorgebestätigung vom 5. Oktober 2016 und einen
Kurzbericht der Hilfswerkvertretung vom 27. August 2016 zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2016 hiess die Instruktionsrichte-
rin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
amtlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E-6472/2016
Seite 4
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, der Asylpunkt und die Wegwei-
sung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vor-
instanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung vorläufig aufgenommen hat.
4.
4.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 25. Okto-
ber 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, die Beschwerde also
nicht als aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Behandlung der vorlie-
genden Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG indes nicht
entgegen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-4923/2016 vom 9. Feb-
ruar 2017 E. 2.2).
5.
5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität bereits erlebt hat oder im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
E-6472/2016
Seite 5
absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsu-
chenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zu-
gefügt worden sein oder drohen.
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die geltend ge-
machten Hausdurchsuchungen in Folge der Desertion seines Bruders
seien nicht geeignet, eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen.
Gemäss seinen Aussagen sei er bei den geschilderten Hausdurchsuchun-
gen vielmehr Zeuge der behördlichen Suche und nicht selber Betroffener
einer Verfolgungssituation gewesen. Gegen eine konkrete Bedrohung
spreche auch die Tatsache, dass die Behörden ihn sofort hätten gehen las-
sen, als sie die Verwechslung mit seinem Bruder bemerkt hätten. Es sei
deshalb unwahrscheinlich, dass die eritreischen Behörden in Folge der De-
sertion seines Bruders ein Interesse an ihm gehabt hätten oder in Zukunft
haben würden, weshalb seine diesbezügliche Furcht als unbegründet ein-
zuschätzen sei. Auch die in Folge des missratenen Ausreiseversuchs er-
folgte Inhaftierung vermöge keine Asylrelevanz zu entfalten. Gemäss sei-
nen eigenen Aussagen sei er nach der Aushändigung einer (…) als Bürg-
schaft regulär aus der einwöchigen Haft entlassen worden. Den Akten
seien zudem keine Hinweise zu entnehmen, dass er nach seiner Entlas-
sung gegen eine Auflage verstossen habe oder sich anderen staatlichen
Vorschriften widersetzt habe. Es würden somit keine konkreten Indizien
vorliegen, dass der eritreische Staat ein Interesse an ihm haben könnte.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer dagegen
ein, die Vorinstanz habe den Behördenkontakt vor seiner Flucht zu Unrecht
nicht als asylrelevant eingestuft. Damit verletze sie Bundesrecht.
Er sei vor seiner Flucht aus Eritrea mehrmals ins Visier der Behörden ge-
raten und durch die Mitnahme auf den Polizeiposten durch die Soldaten
und die Inhaftierung aufgrund des Ausreiseversuchs habe er unfreiwilligen
behördlichen Kontakt gehabt. Die Furcht vor einer Bestrafung sei begrün-
det, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Behör-
den gestanden habe, was vorliegend von der Vorinstanz nicht angezweifelt
werde.
E-6472/2016
Seite 6
6.3 Der vorinstanzliche Schluss, wonach die Vorbringen des Beschwerde-
führers nicht asylrelevant seien, ist nicht zu beanstanden. Mit der
Vorinstanz ist nochmals festzustellen, dass sich die geschilderte behördli-
che Massnahme nicht gezielt gegen seine Person gerichtet hat. Vielmehr
gab der Beschwerdeführer an, nachdem die Behörden die Verwechslung
mit seinem Bruder bemerkt hätten, sei er sofort freigelassen worden (SEM-
Akten A24/21 F97 und F101). Darüber hinaus hat sich der Bruder des Be-
schwerdeführers den Behörden gestellt und seine Mutter wurde in der
Folge freigelassen, womit weiteren Suchen die Grundlage entzogen ist
(SEM-Akten A 24/21 F102 und F105). Bezüglich der geltend gemachten
Haft aufgrund eines missglückten Ausreiseversuchs ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben freigelassen worden ist,
nachdem sein Cousin für ihn gebürgt hat (SEM-Akten A24/21 F 116 und
F140 ff.). Ein Inhaftierung zufolge Gesetzesverstosses vermag sodann für
sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Weitergehend
vermag der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen des aktenkundigen
Sachverhalts nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz ihn zu Unrecht
nicht als Flüchtling anerkannt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei illegal aus Eritrea
ausgereist und sei als Flüchtling anzuerkennen.
7.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
7.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Be-
schwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er
daraus desertiert. Da er somit nicht gegen die Proclamation on National
Service von 1995 verstossen und den Akten auch sonst nichts zu ent-
nehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nach-
teile zu gewärtigen hätte, seien die Anforderungen an die Feststellung
einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt.
7.4 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe die
illegale Ausreise nicht als subjektiven Nachfluchtgrund anerkannt und
E-6472/2016
Seite 7
dabei die ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts weder erwähnt
noch gewürdigt. Damit habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht ver-
letzt, die Bindungswirkung der Rechtsprechung missachtet und mit der
Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter anderem gegen Art. 2
und 3 AsylG, Art. 1 FK (SR 0.142.30) und Art. 3 EMRK verstossen. Weiter
macht er geltend, die Vorinstanz habe die in BVGE 2010/54 aufgestellten
Regeln für eine Praxisänderung klarerweise missachtet, indem sie ihre
Praxisänderung nicht nur auf einzelne Asylverfahren, sondern generell
angewendet habe. Sodann habe sie es unterlassen, in der angefochtenen
Verfügung unmissverständlich klarzustellen, dass es sich dabei um ein
Pilotverfahren handle, mit welchem bewusst von der publizierten Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen werde. Die illegale Ausreise
an sich stelle bereits einen Akt politischer Opposition dar. Er sei sich zum
Zeitpunkt der Ausreise der Bedeutung der illegalen Ausreise bewusst
gewesen und habe dies dennoch in Kauf genommen. Bei einer Rückkehr
wäre er einer politisch motivierten, unverhältnismässig hohen Strafe durch
das Regime ausgesetzt, welche asylrechtlich relevant sei. Es könne ihm
nicht zugemutet werden, sich mit einem Reueschreiben beim eritreischen
Regime schuldig zu bekennen, sich zeitgleich zu entschuldigen und dieses
Regime mit seinen Steuern zu unterstützen. Bezüglich der Schuldaner-
kennung werde er keinesfalls von einer unverhältnismässigen Strafe
befreit. Sodann sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen,
dass er sich spätestens zum Zeitpunkt eines Aufgebots in den National-
dienst diesem zu widersetzen versuchen würde.
7.5 Insoweit als seitens des Beschwerdeführers eine Verletzung der Be-
gründungspflicht geltend gemacht wird, ist festzustellen, dass diese Rüge
als unbegründet zu erachten ist. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen
Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, die sie ihrem Ent-
scheid zugrunde legt. Die Beschwerde selbst zeigt, dass eine sachge-
rechte Anfechtung (aufgrund der vorliegenden Begründung) möglich war.
7.6 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Recht-
sprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjek-
tiver Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer
Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom
6. April 2010, E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im als Referenzurteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum
E-6472/2016
Seite 8
Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se
zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea
eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Mög-
lichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen
werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blick-
winkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die
Frage der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritrei-
schen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzliche An-
knüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(E. 5.2).
7.7 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüg-
lich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea
ist vom Bundesverwaltungsgericht somit geklärt worden. Es kam zum
Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete
Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden
könne (vgl. oben E. 7.3). Der Beschwerdeführer weist neben der illegalen
Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine
Schärfung seines Profils auf. Zum Zeitpunkt der Ausreise war er
minderjährig und wurde noch nicht zum Militärdienst aufgeboten. Nicht
asylrelevant ist sodann die Möglichkeit einer Einziehung in den
Nationaldienst nach der Rückkehr, da es sich dabei nicht um eine Mass-
nahme handelt, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt. Für eine
drohende asylrelevante Verfolgung wegen Dienstverweigerung bestehen
somit keine Anhaltspunkte. Soweit er ausführt, die Schilderungen zur
illegalen Ausreise seien glaubhaft ausgefallen, ist auf die Glaubhaftigkeit
zufolge der Asylirrelevanz nicht weiter einzugehen.
7.8 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen. Die Vorinstanz hat deshalb die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
E-6472/2016
Seite 9
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37
E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts besteht nach dem
Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung
vom 25. Oktober 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.
10.2 Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2016 wurde dem Beschwer-
deführer ebenfalls die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und
Rechtsanwältin MLaw Jana Maletic als amtliche Rechtsbeiständin einge-
setzt. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind durch das
Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG
i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Rechtsvertreterin macht ein Honorar in der Höhe von
Fr. 831.60 (inklusive Auslagen und MwSt, Stundenansatz Fr. 194.40) gel-
tend. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, wobei zufolge Anstel-
lung der Rechtsvertreterin bei der Caritas Schweiz praxisgemäss ein Stun-
denansatz von höchstens Fr. 150.– vergütet werden kann. Das vom Bun-
desverwaltungsgericht zu entrichtende Honorar ist demzufolge auf
Fr. 654.– (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6472/2016
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin Jana Maletic wird durch das Bundesver-
waltungsgericht ein Honorar von Fr. 654.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: