B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6472/2017
Ur t e i l vom 2 1 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Weg-
weisung;
Verfügung des SEM vom 6. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals am 11. Juni 2012 um Asyl in der
Schweiz. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 trat die Vorinstanz auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegwei-
sung nach Italien. Am 20. November 2012 wurde der Beschwerdeführer
nach Italien überstellt.
B.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Vor-
instanz ein Mehrfachgesuch ein. Er begründete dieses damit, dass seiner
eritreischen Ehefrau und der gemeinsamen Tochter mit Verfügung der Vor-
instanz vom 14. Dezember 2016 die vorläufige Aufnahme in der Schweiz
gewährt worden sei. Zur Wahrung des Kindeswohls und der Einheit der
Familie (Art. 8 EMRK) sei die Schweiz für die Behandlung seines Gesuchs
zuständig.
Der Beschwerdeführer reichte ein Heiratszertifikat, ein Schreiben seiner
Ehefrau und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
C.
Abklärungen durch die Vorinstanz ergaben, dass der Beschwerdeführer in
Italien als Flüchtling anerkannt worden ist. Mit Schreiben vom 10. Juli 2017
wurde ihm deshalb mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, nicht auf sein Asyl-
gesuch einzutreten und ihn nach Italien wegzuweisen. Ihm wurde hierzu
das rechtliche Gehör gewährt. Mit Eingabe vom 20. Juli 2017 nahm der
Beschwerdeführer Stellung. Er führte aus, Art. 8 EMRK verleihe ihm ein
Anspruch auf Verbleib in der Schweiz.
D.
Am 11. Juli 2017 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden ge-
stützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Par-
lamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Nor-
men und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhälti-
ger Drittstaatsangehöriger sowie das bilaterale Rückübernahmeabkom-
men zwischen der Schweiz und Italien um Rückübernahme des Beschwer-
deführers. Am 2. Oktober 2017 stimmten die italienischen Behörden dem
Ersuchen zu.
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E.
Mit Verfügung vom 6. November 2017 (eröffnet am 9. November 2017) trat
die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
F.
Mit Eingabe vom 15. November 2017 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das
Asylgesuch einzutreten. Es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen,
von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwal-
tungsgericht über das vorliegende Urteil entschieden habe. Es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
G.
Mit Schreiben vom 17. November 2017 reichte der Beschwerdeführer
seine Originalunterschrift ein und teilte mit, seine Ehefrau sei mit dem zwei-
ten Kind schwanger.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammen-
hang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Weg-
weisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenom-
men, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem
sie sich vorher aufgehalten hat.
3.2 Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Einreise in die Schweiz un-
bestrittenermassen in Italien aufgehalten. Italien ist ein verfolgungssicherer
Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Der Beschwerdeführer
kann in diesen Drittstaat zurückkehren, zumal er dort als Flüchtling aner-
kannt wurde und die italienischen Behörden seiner Rückübernahme zuge-
stimmt haben. In der Beschwerdeschrift stellt er denn auch nicht in Abrede,
dass es sich bei Italien um einen sicheren Drittstaat handelt. Die Vorinstanz
ist somit in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder nicht darauf eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht an-
geordnet.
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Seite 5
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
5.2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Einheit der Familie.
Art. 44 AsylG gehe über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus und bein-
halte, dass die vorläufige Aufnahme eines Familienmitgliedes in der Regel
zur vorläufigen Aufnahme der übrigen Familienangehörigen führe. Seine
Ehefrau sei vorläufig aufgenommen worden und verfüge über ein faktisch
gesichertes Aufenthaltsrecht, da sie bereits seit Mai 2015 in der Schweiz
sei. Bei einer Rückkehr nach Italien wäre die räumliche Trennung zwischen
ihm und seiner Familie zu gross.
5.2.2 Unter dem Begriff der „Einheit der Familie“ ist zu verstehen, dass Fa-
milienmitglieder nicht voneinander getrennt werden, sondern tatsächlich
zusammenleben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein ein-
heitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird. In diesem Sinn beinhaltet Art. 44
AsylG, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der
Regel zur vorläufigen Aufnahme der ganzen Familie führt (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1998 Nr. 31 E. 8). Auf diesen Grundsatz kann sich
allerdings nicht berufen, wer – wie der Beschwerdeführer – in die Schweiz
einreiste, nachdem seinem Familienmitglied die vorläufige Aufnahme er-
teilt wurde, ansonsten die gesetzlichen Bestimmungen über den Familien-
nachzug mittels Asylgesuchstellung in der Schweiz umgangen werden
könnten (vgl. Urteil des BVGer D-2786/2016 vom 2. August 2016
E. 7.2.4.1). Die angefochtene Verfügung verstösst demnach nicht gegen
den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG.
5.2.3 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich
nur dann jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK
berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Bezie-
hung vorliegt. Wesentliche Faktoren zur Beurteilung des gelebten Famili-
enlebens bilden das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame
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Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Be-
ziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (vgl.
CHRISTOPH GRABENWARTER/KATHARINA PABEL, Europäische Menschen-
rechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, S. 204; MARK E.
VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention,
2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; Urteil des BVGer E-7613/2016 E. 4.4). Weiter
muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier
gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330
E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei
schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Nie-
derlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein An-
spruch besteht (vgl. statt vieler BGE 135 I 143; 130 II 281 m.w.H.). Nach
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
können sich in Ausnahmesituationen auch Personen auf den Schutz des
Privat- und Familienlebens berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht ge-
regelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) Anwesen-
heitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hinge-
nommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen
werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 m.w.H.).
Die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die gemeinsame Tochter verfü-
gen lediglich über die vorläufige Aufnahme. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung verfügt seine Ehefrau somit nicht über ein gefestigtes Auf-
enthaltsrecht in der Schweiz. Die Ehefrau und die Tochter befinden sich
seit Mai 2015 in der Schweiz und erhielten erst am 14. Dezember 2016 die
vorläufige Aufnahme. Angesicht der kurzen Dauer ihres Aufenthalts in der
Schweiz kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dieser
Konstellation um eine Ausnahmesituation im vorerwähnten Sinn handelt.
Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dazu
äussert, ob er und seine Ehefrau die Voraussetzung eines gelebten Fami-
lienlebens gemäss Art. 8 EMRK erfüllen. Der Beschwerdeführer reichte
einzig ein Heiratszertifikat ein, welches die angebliche kirchliche Trauung
mit seiner Ehefrau belegen soll. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Be-
schwerdeführer sein Heimatland bereits im Juli 2008 verliess, am 11. Juni
2012 erstmals um Asyl in der Schweiz nachsuchte, am 20. November 2012
nach Italien überstellt wurde und am 1. Mai 2017 wieder in die Schweiz
einreiste. Der Beschwerdeführer lebte demnach rund neun Jahre (Juli
2008 bis Mai 2017) von seiner Ehefrau getrennt. Angesichts dieses Um-
standes kann von einem gelebten Familienleben zwischen dem Beschwer-
deführer und seiner Frau bis zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz
nicht die Rede sein. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass während
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seiner äusserst kurzen Anwesenheit in der Schweiz ein nach Art. 8 EMRK
geschütztes Familienleben aufgebaut werden konnte. Daran vermag auch
die gemeinsame Tochter und das ungeborene Kind nichts zu ändern, zu-
mal nicht einmal erwiesen ist, ob der Beschwerdeführer tatsächlich deren
Vater ist. Zudem ist es ihm zuzumuten, seine Familie von Italien aus in der
Schweiz zu besuchen. Ferner steht es dem Beschwerdeführer bezie-
hungsweise seiner Ehefrau offen, gestützt auf die einschlägigen auslän-
derrechtlichen Bestimmungen ein Familiennachzugsverfahren – sei es in
der Schweiz oder in Italien – in die Wege zu leiten. Die Berufung auf Art. 8
EMRK geht somit fehl.
5.2.4 Nachdem der Beschwerdeführer in Italien subsidiären Schutz ge-
niesst, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des
in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nicht-
rückschiebung. Italien ist Signatarstaat der EMRK und des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
Zudem gibt es keine Anhaltspunkte, dass Italien seine aus diesen Konven-
tionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten
würde. Namentlich ist festzuhalten, dass Italien an die Richtlinie
2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsan-
gehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationa-
len Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen
mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden
Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und
Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt
(Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und
Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]).
5.2.5 Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Italien dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Weg-
weisung ist zulässig.
5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Auslän-
derinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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Italien ist ein sicherer Drittstaat, in dem keine Situation von allgemeiner
Gewalt herrscht. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen
gesunden Mann. Des Weiteren kann er gegenüber den italienischen Be-
hörden seinen Anspruch auf Unterstützung, Unterkunft und medizinische
Versorgung geltend machen. Es ist demnach nicht davon auszugehen,
dass er bei einer Rückkehr nach Italien in eine existentielle Notlage geraten
würde. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.
5.4 Nachdem die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Be-
schwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Weg-
weisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug als
zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen ist, womit die Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen haben seine Be-
gehren als aussichtslos zu gelten. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllen-
den Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzu-
geben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.3 Mit dem Urteil ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses und
Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: