Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6476/2007
Urteil vom 21. Januar 2011
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien A._______,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. August 2007 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im
Jahr 2000 und begab sich in den Iran. Am 29. September 2005 reiste er
auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch
stellte. Am 7. Oktober 2005 wurde er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._______ summarisch befragt und am 4. November
2005 durch das Migrationsamt des zugeteilten Aufenthaltskantons
D._______ zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte im Wesentlichen
vor, er sei ein Hazara und stamme aus F._______ in der Provinz Ghazni.
Er habe im Jahr _______ den Taliban die Namen dreier Kommandanten
genannt, die in seiner Heimatregion geherrscht und ihn mehrere Jahre
zuvor auf einem Posten festgehalten und misshandelt gehabt hätten.
Daraufhin hätten die Taliban zwei Brüder eines der Kommandanten
verhaftet und einen von ihnen getötet. Anfang _______ sei ein Anschlag
auf ihn (Beschwerdeführer) verübt und er dabei angeschossen worden.
Er habe sich in der Heimatregion nicht mehr sicher gefühlt und sich
deshalb in den Iran begeben. Dort habe er illegal gelebt und gearbeitet
und zweimal eine Rückschaffung nach Afghanistan nur durch Leisten
eines Bestechungsgelds verhindern können.
B.
Mit Verfügung vom 24. August 2007 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung der
Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft führte das BFM im Wesentlichen
aus, die zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien
unglaubhaft (und im Übrigen auch flüchtlingsrechtlich nicht relevant). Der
Vollzug der Wegweisung wurde vom BFM als zulässig, zumutbar und
möglich bezeichnet.
C.
Mit Eingabe vom 26. September 2007 erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die
Verfügung des BFM sei betreffend die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs
aufzuheben und das BFM anzuweisen, ihn vorläufig in der Schweiz
aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und die Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. Oktober 2007 wies der
Instruktionsrichter unter anderem das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ab und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 19. Dezember 2007 – dem
Beschwerdeführer am 27. Dezember 2007 zur Kenntnis gebracht – an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration
(BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Gericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet darüber endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Beurteilung des Verfahrens richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und
dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.
Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint,
sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen. Der
Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung der
Verfügung betreffend die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug
(Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs). Die Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs blieben somit
unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft
erwachsen. Auch die Wegweisung an sich (Dispositivziffer 3) ist – wie
bereits in der Instruktionsverfügung vom 2. Oktober 2007 dargelegt –
vorliegend praxisgemäss nicht mehr Beschwerdegegenstand. Im
vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit einzig die Frage zu
beantworten, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des
Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m.
Art. 83 AuG).
3.
3.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
3.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Weil
sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden
aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der
beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen
Wegweisungsvollzugs zu verzichten.
3.3. Der Beschwerdeführer hat sich eigenen Angaben zufolge vor der
Einreise in die Schweiz längere Zeit illegal im Iran aufgehalten. Nachdem
den Akten keinerlei Hinweise auf einen geregelten Aufenthaltsstatus in
diesem Drittstaat zu entnehmen waren, hat das BFM zu Recht die
Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Heimatstaat
Afghanistan geprüft.
3.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
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medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
3.4.1. In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte
sich die ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nrn. 10 und 30 eingehend zur
Lage in Afghanistan geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt
Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der
vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug
nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere
einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des
Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als
grundsätzlich zumutbar qualifiziert.
3.4.2. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte die ARK ihre
Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul bezeichnete sie
den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als
grundsätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 keine signifikanten
militärischen Aktionen zu verzeichnen und die keiner dauernden
Unsicherheit ausgesetzt waren. Der Wegweisungsvollzug wurde
demgemäss zusätzlich zu Kabul in wietere, abschliessend aufgezählte
Provinzen (Parwan, Baghlan, Taktar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari
Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu
zählen ist) als grundsätzlich zumutbar definiert. In den übrigen östlichen,
südlichen und südöstlichen Provinzen bestand hingegen weiterhin eine
allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin
nach wie vor als generell unzumutbar qualifiziert wurde (vgl. EMARK
2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8).
3.4.3. Eine Rückkehr in die Provinz Ghazni bezeichnete schon die ARK –
unabhängig von individuellen Umständen wie beispielsweise
gesundheitlichen Beschwerden oder einem fehlenden Beziehungsnetz –
als existenzbedrohend und damit als generell unzumutbar (vgl. hierzu
ausführlich EMARK 2003 Nr. 30).
3.5. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Lageeinschätzung
angeschlossen und sieht unter Berücksichtigung der jüngsten
Entwicklung in Afghanistan momentan keine Veranlassung, von ihr in
Bezug auf diese oder die erwähnten übrigen Provinzen abzuweichen (vgl.
Urteil E-6008/2006 E. 5.3 f. mit weiteren Hinweisen). Ob die Gebiete, bei
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welchen mit EMARK 2006 Nr. 9 der Vollzug von Wegweisungen noch als
zumutbar bezeichnet wurde, heute anders beurteilt werden müssten,
kann vorliegend offen bleiben.
3.5.1. Entgegen den in der angefochtenen Verfügung geäusserten
Vermutungen des BFM besteht aufgrund der Akten aus Sicht des
Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel daran, dass der
Beschwerdeführer aus der Provinz Ghazni stammt. In der Beschwerde
wird diesbezüglich zu Recht auf die vom Beschwerdeführer zu den Akten
gereichte – in der angefochtenen Verfügung erstaunlicherweise mit
keinem Wort erwähnte – Identitätskarte hingewiesen, die _______ in
Ghazni ausgestellt worden ist.
3.5.2. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich damit in
einer Provinz, bezüglich welcher der Wegweisungsvollzug nach
konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als generell
unzumutbar zu qualifizieren ist. Von einer zumutbaren
Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans ist
ebenfalls nicht auszugehen, nachdem den Akten keinerlei Hinweise auf
einen längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers – oder auf ein
tragfähiges familiäres Beziehungsnetz – in einer der bisher als sicher
bezeichneten Provinzen Afghanistans zu entnehmen sind.
3.6. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit als
unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme sind erfüllt, nachdem den Akten keinerlei Hinweise
auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind.
3.7. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 24. August 2007
sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
4.
4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
4.2. Dem Beschwerdeführer steht damit eine Entschädigung gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG für seine Parteikosten zu. Nachdem sein
Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht worden ist, ist die
Parteientschädigung aufgrund der Akten von Amtes wegen auf insgesamt
Fr. 800.– (inklusive aller Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 14 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
24. August 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
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