B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6476/2012
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. November 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
(…) auf dem Landweg verliess und durch ihm unbekannte Länder (…) in
die Schweiz gelangte, wo er am 15. November 2011 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 29. November 2011 und der
Anhörung vom 5. September 2012 zur Begründung des Asylgesuchs gel-
tend machte, er habe bei den letzten Wahlen den Kandidaten (…) unter-
stützt und bei dessen Wahlreisen begleitet, weshalb er (…) von der Poli-
zei – unter dem Vorwand des Verdachts eines Entreissdiebstahls – fest-
genommen worden sei, man ihn nach vierzehn Tagen zwar freigelassen
habe, er aber beschattet worden sei und man ihn zu Spitzeltätigkeiten
habe bewegen wollen,
dass er (…) insgesamt dreimal kurz in Gewahrsam genommen worden
sei, weil er an Demonstrationen (…) teilgenommen habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 9. November 2012 – eröffnet am 13. November 2012 – ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung anführte, die drei kurzen Festnahmen (…) seien
nicht als asylrelevant zu qualifizieren, und die Vorbringen zur Tätigkeit für
(…) und Verhaftung (…) hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht stand, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass er nicht in der Lage gewesen sei, das Datum der Wahlen zu nen-
nen, die Beschreibung seiner Aktivitäten sehr pauschal ausgefallen und
zu bezweifeln sei, der Staatsanwalt habe ihn freigelassen, um ihn be-
schatten zu lassen,
dass er zudem im Ehevorbereitungsverfahren angegeben habe, nicht po-
litisch verfolgt zu sein, was zwar als Aussage ausserhalb des Asylverfah-
rens mit Vorsicht zu behandeln sei, die Zweifel an den Vorbringen jedoch
verstärke,
dass die eingereichten Beweismittel untauglich seien, da sie bloss als Fo-
tokopien vorliegen würden, welche erfahrungsgemäss leicht zu fälschen
seien, der Beschwerdeführer die angekündigten Originale nicht nachge-
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reicht habe und bezüglich weiterer Beweismittel ausführe, diese nicht ein-
reichen zu können, weil sein Anwalt in der Türkei keine Vollmacht von ihm
habe,
dass die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug vorliegend zulässig, zumut-
bar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
in materieller Hinsicht beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei auf-
zuheben, es sei festzustellen dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle,
und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, al-
lenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihm die
vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersuchte,
dass auf die Begründung der Begehren nachstehend eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter am 20. Dezember 2012 dem Beschwerdefüh-
rer mitteilte, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten, und ihn aufforderte, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzurei-
chen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, worauf die-
ser fristgerecht geleistet wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt
sind,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte, die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten kurzen Festnahmen anläss-
lich von Demonstrationen (…) seien nicht als asylrelevant zu qualifizieren,
dass entgegen der Annahme in der Beschwerde nicht davon auszugehen
ist, er sei deshalb fichiert worden, zumal er jeweils nach kurzer Zeit ohne
Einleitung eines Strafverfahrens aus dem Gewahrsam entlassen wurde,
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dass das Gericht wie zuvor das BFM zum Schluss kommt, die Vorbringen
betreffend Wahlkampfunterstützung und deshalb erfolgter Inhaftierung
genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, und diesbezüg-
lich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass die Ausführungen hierzu auch in der Beschwerde oberflächlich, all-
gemein und unsubstanziiert geblieben sind und die vorinstanzlichen Er-
wägungen nicht zu entkräften vermögen,
dass es gemäss den Kenntnissen des Gerichts möglich ist, von türkisch-
en Strafverfolgungsbehörden durchgeführte Untersuchungsmassnahmen
ohne erheblichen Aufwand mit beweistauglichen Unterlagen zu dokumen-
tieren,
dass die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel nach
wie vor nur in Kopie vorliegen und diesen nicht zu entnehmen ist, in wel-
cher Sache der Beschwerdeführer vorgeladen wurde, weshalb sie die
angebliche Verfolgung nicht zu beweisen vermögen,
dass der Beschwerdeführer die von ihm anlässlich der Anhörung ange-
kündigten Dokumente (vgl. Akten BFM A 15/13 S. 9) auch auf Beschwer-
deebene nicht einreichte, und aufgrund der Aktenlage keine Bemühungen
zur Beschaffung beweistauglicher Unterlagen ersichtlich sind,
dass keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen, der Beschwerdeführer
wäre aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt gewesen oder könnte in absehbarer Zukunft mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit solchen ausgesetzt sein, und vor diesem Hintergrund
die Beschwerde offensichtlich unbegründet erscheint,
dass die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe aufgrund der Ak-
tenlage keine andere Beurteilung zulassen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
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steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
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nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass angesichts der heutigen Lage in der Türkei nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden kann, und sich in den Akten auch keine
konkreten Anhaltspunkte dafür finden, der Beschwerdeführer geriete bei
einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Si-
tuation, zumal er jung und gesund ist und über ein familiäres Bezie-
hungsnetz verfügt, womit sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar
erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513- 515),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am
7. Januar 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrech-
nen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
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