B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6476/2018
Ur t e i l vom 3 1 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Vanessa Koenig,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung;
zugunsten von B._______, geboren am (…), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2018
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn wurden mit Verfügung des SEM vom
9. Januar 2017 als Flüchtlinge anerkannt und es wurde ihnen in der
Schweiz Asyl gewährt.
B.
Mit Eingabe an das SEM vom 12. Juni 2018 ersuchte die Beschwerdefüh-
rerin um Bewilligung der Einreise ihres Ehemannes B._______ zwecks Fa-
milienvereinigung und stelle zusätzlich den Antrag, es sei diesem zu die-
sem Zweck ein Laissez-Passer auszustellen. Sie gab zur Begründung die-
ses Gesuchs an, sie habe ihren Ehemann bereits anlässlich der Befragun-
gen zu ihrem Asylgesuch erwähnt und auch die Heiratsurkunde sowie Bil-
der von der am (…) 2007 in C._______ geschlossenen Hochzeit zu den
Akten gereicht. Sie seien durch das Verschwinden ihres Mannes im Jahr
2010 sowie dessen anschliessende Flucht aus Eritrea im Sinn des Asyl-
gesetzes von ihm getrennt worden. Sie habe zwar alles in ihrer Macht ste-
hende unternommen, um den Aufenthaltsort des Ehemannes ausfindig zu
machen, das sei jedoch erfolglos geblieben. Erst vor drei Monaten sei es
ihr gelungen, den Partner über Kontakte einer Freundin in Kanada zur erit-
reischen Flüchtlingsgemeinschaft in Israel zu finden. Seither würden sie
erstmals seit acht Jahren wieder in regelmässigem und engem Kontakt
stehen. Weil ihr Ehemann vom israelischen Staat weder finanziell noch an-
derweitig unterstützt werde und über keinen eritreischen Reisepass ver-
füge, sei er auf ein Laissez-Passer angewiesen.
C.
Das SEM forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Juli 2018
auf, anzugeben, weshalb es ihr angesichts der heute verfügbaren Kommu-
nikationstechnologien und sozialen Medien nicht möglich gewesen sei, frü-
her mit ihrem Ehemann in Kontakt zu treten respektive wieso dieser nicht
bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kontakt zu ihr aufgenommen habe.
Sie solle ausserdem so ausführlich wie möglich darlegen, wie ihr die Kon-
taktaufnahme nun konkret gelungen sei.
D.
Am 18. Juli 2018 informierte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin
das SEM über ihre Mandatierung und stellte ein Fristerstreckungsgesuch,
welchem mit E-Mail vom 20. Juli 2018 entsprochen wurde.
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Seite 3
E.
In der Eingabe vom 30. Juli 2018 liess die Beschwerdeführerin als Erklä-
rung für den mehrjährigen Kontaktunterbruch zu ihrem Ehemann ausfüh-
ren, sie habe sich stets an unterschiedlichen Orten aufgehalten, nachdem
sie wegen des Verschwindens ihres Ehemannes mehrmals von Soldaten
aufgesucht worden sei. Auch nachdem sie im Jahr 2012 wieder in den Na-
tionaldienst eingezogen worden sei, sei sie nur noch unregelmässig zu
Hause gewesen. Zu dieser Zeit habe es in Eritrea auch keine funktionie-
rende Internetverbindung gegeben. Nach ihrer eigenen Flucht im Jahr
2013 habe sie stets versucht, via Facebook und andere soziale Medien mit
ihrem Ehemann Kontakt aufzunehmen. Die jahrelange erfolglose Suche
nach ihm habe sie schliesslich dazu veranlasst, ihn auf andere Weise aus-
findig zu machen. Die Fluchtgeschichte ihres Ehemannes sei durch viele
Schwierigkeiten gekennzeichnet und seine Zeit in Israel sehr problema-
tisch gewesen. Hinzukommend hätten einerseits die schlechten Lebens-
bedingungen in Israel, seine grossen gesundheitlichen Probleme sowie ein
mehrwöchiger Spitalaufenthalt und andererseits eine ungefähr zweijährige
Inhaftierung eine Kontaktaufnahme verunmöglicht. Sie habe schliesslich
ihren Mann gefunden, indem sie eine Bekannte, die sie noch aus Eritrea
kenne, darum gebeten habe, in der eritreischen Diaspora in Israel nach
ihm zu fragen.
F.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 (eröffnet am 18. Oktober 2018) lehnte
das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Familienzusammenfüh-
rung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ab und verweigerte ihrem Ehe-
mann die Einreise in die Schweiz.
G.
In der gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde vom 14. November
2018 liess die Beschwerdeführerin beantragen, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und ihrem Ehemann zwecks Familienzusammen-
führung die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie ihm hierzu ein
Laissez-Passer auszustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1
VwVG inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführerin am
16. November 2018 den Eingang ihrer Beschwerde.
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I.
Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2018 hiess der Instruktionsrich-
ter das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung
des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut, ansonsten habe sie ei-
nen Kostenvorschuss zu bezahlen. Gleichzeitig lud er das SEM zur Ver-
nehmlassung ein.
J.
In der Vernehmlassung vom 23. November 2018 hielt das SEM an seinen
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde.
K.
Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 27. November
2018 zur Kenntnis gebracht.
L.
Die einverlangte Fürsorgebestätigung gab die Beschwerdeführerin am
28. November 2018 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl).
Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt
und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu
bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
3.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt
eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch
die Flucht sowie die feste Absicht der Vereinigung der Familie in der
Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5).
Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft im Sinn
von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolger-
staat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der
anspruchsberechtigten Person bestanden hat. Das Familienasyl dient ins-
besondere nicht der Aufnahme von vor der Flucht noch gar nicht gelebten
familiären Beziehungen oder der Wiederaufnahme von zuvor abgebroche-
nen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.).
3.3 Bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mit-
glieds im Heimatstaat getrennt lebten, geht das Gericht ausnahmsweise
gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus,
wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen
haben (vgl. hierzu das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer
D-3664/2016 vom 14. Dezember 2018 E. 5.2).
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3.4 Wer um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl er-
sucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Fami-
liengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die feste
Vereinigungsabsicht beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und
2.3).
4.
4.1 Zur Begründung führte das SEM aus, es könne angesichts der freien
Kommunikationsmöglichkeiten in Israel nicht geglaubt werden, dass der
Ehemann der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2011 dort gelebt, aber
weder zu ihr noch zu seiner Familie in Eritrea Kontakt habe aufnehmen
können.
Die Beschwerdeführerin habe sich ausserdem mit ihrer Arbeitstätigkeit in
einem internationalen (…)projekt und in der (…)abteilung des Flughafens
von D._______ in einer vergleichsweise privilegierten Stellung befunden,
sodass sie wohl auch von überdurchschnittlichen Kommunikationsmöglich-
keiten habe profitieren können. Es sei folglich davon auszu-
gehen, die Auflösung der Familiengemeinschaft habe zumindest ab einem
gewissen Zeitpunkt und danach für längere Zeit auf freiwilliger Basis statt-
gefunden. Folglich sei das Erfordernis "Trennung durch Flucht" nicht gege-
ben und die Bedingungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung zur
Familienzusammenführung seien nicht erfüllt, zumal die Einreisebewilli-
gung zwecks Familienasyl im Sinn von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG gemäss
konstanter Praxis nicht der Wiederaufnahme von zuvor freiwillig beendeten
Beziehungen dienen könne. Bei dieser Ausgangslage würden sich denn
auch weitere Instruktionsmassnahmen erübrigen, wie beispielsweise die
Abklärung der Abstammungsverhältnisse.
4.2 Die Beschwerdeführerin liess ihre Beschwerdebegehren damit begrün-
den, dass das SEM das Vorbestehen der Familiengemeinschaft mit ihrem
Ehemann nicht in Frage gestellt habe und einem Einbezug auch keine
besonderen Umstände entgegenstehen würden. Wie sie bereits im erst-
instanzlichen Verfahren ausgeführt habe, hätten aufgrund der schwierigen
Lebensverhältnisse weder sie noch ihr Mann die Möglichkeit gehabt, zuei-
nander in Kontakt zu treten; sie hätten sich aber stets darum bemüht. Den
Ehemann habe sie schliesslich im Jahr 2018 über eine Freundin ausfindig
machen können, die sie noch aus Eritrea kenne und die nach einem län-
geren Aufenthalt in Israel nach Kanada migriert sei. Diese habe ihre eritre-
ischen Bekannten in Israel nach ihrem Ehemann gefragt. Der Feststellung
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der Vorinstanz, es sei nicht glaubhaft, dass ihr Ehemann seit seiner Ankunft
in Israel weder sie noch seine Familie in Eritrea habe kontaktieren können,
sei entgegenzuhalten, dass Flüchtlinge in Israel keineswegs in jeglicher
Hinsicht Zugang zu Kommunikationsmöglichkeiten hätten; ausserdem sei
seine Familie telefonisch nicht erreichbar. Aus diesem Grund sei auch ihr
Kontakt zu seiner Familie abgebrochen. Sie selber habe bis zu ihrer An-
kunft in Italien über kein Mobiltelefon verfügt. In Bezug auf ihre privilegierte
Stellung in Eritrea sei auf die wegen des Verschwindens des Ehemannes
erfolgten Schikanen an ihrem Arbeitsplatz hinzuweisen. Überdies wider-
spreche es insgesamt Treu und Glauben, wenn das SEM zwar ihre Flucht-
gründe sowie ihre Fluchtgeschichte als glaubhaft eingestuft habe, nun aber
ihre Vorbringen zu den familiären Umständen nicht glaube.
5.
In Würdigung der Verfahrensakten kommt das Bundesverwaltungsgericht
aus folgenden Gründen zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Familienzusammenführung mit ihrem
Ehemann sowie um Bewilligung seiner Einreise abgelehnt hat.
5.1 Vorliegend ist nicht entscheidend, ob die Familiengemeinschaft der Be-
schwerdeführerin mit ihrem Ehemann vorbestanden hat, sondern dass
diese in der Zwischenzeit freiwillig aufgegeben wurde. Diesbezüglich
schliesst sich das Gericht den vorinstanzlichen Erwägungen an, soweit da-
rin davon ausgegangen wird, der rund siebenjährige Kontaktabbruch sei
zumindest ab einem gewissen Zeitpunkt und danach für längere Zeit auf
freiwilliger Basis erfolgt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3).
5.2 Auch für das Gericht erscheint kaum vorstellbar, dass der Ehemann
der Beschwerdeführerin während seines siebenjährigen Aufenthalts keine
Möglichkeit gehabt habe, mit der Beschwerdeführerin in Kontakt zu treten
– sei es direkt oder über ihre Familien oder weitere gemeinsame Bekannte
in Eritrea. An dieser Einschätzung ändert auch das Argument der Be-
schwerdeführerin nichts, ihr Ehemann habe es als Flüchtling in Israel sehr
schwierig gehabt. Es ist zwar unbestritten, dass die Lebensbedingungen
eritreischer Flüchtlinge in Israel oft schwierig sind. Dennoch ist gerade
auch wegen der grossen eritreischen Diaspora in Israel davon auszuge-
hen, der Ehemann der Beschwerdeführerin hätte sich in all diesen Jahren
bei Bedarf Zugang zu Kommunikationsmitteln verschaffen können, um
Kontakt mit seiner Familie aufzunehmen und sich auch über den Aufent-
haltsort und die Situation der Beschwerdeführerin sowie des gemeinsamen
Kindes zu informieren. Ergänzend ist zu erwähnen, dass die Familie der
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Beschwerdeführerin in C._______ lebt (vgl. SEM-Akten, A4, S. 6) und die
Beschwerdeführerin als Angestellte beim Flughafen von D._______ arbei-
tete, womit davon auszugehen ist, sie hätte zur Suche nach ihrem Ehe-
mann zumindest auf ihre beruflichen Kontakte zurückgreifen können. Vor
diesem Hintergrund erscheinen die von der Beschwerdeführerin genann-
ten Gründe, weshalb eine Kontaktaufnahme nicht möglich gewesen sei –
namentlich der fehlende Internetzugang in Eritrea, die fehlende telefoni-
sche Erreichbarkeit der Familie des Ehemannes sowie der Kontaktabbruch
zu diesen – als Schutzbehauptungen.
5.3 Zusammenfassend geht das Gericht folglich einig mit der Feststellung
der Vorinstanz, es sei davon auszugehen, dass die Auflösung der Famili-
engemeinschaft zumindest ab einem gewissen Zeitpunkt und danach für
längere Zeit auf freiwilliger Basis stattgefunden hat.
5.4 Nach dem Gesagten liegen besondere Umstände im Sinn von Art. 51
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 4 AsylG vor, die dem Einbezug von
B._______ in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin entge-
genstehen. Das SEM hat folglich zu Recht das Gesuch der Beschwerde-
führerin um Familienzusammenführung mit B._______ (und dessen Einrei-
sebewilligung) abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr mit Zwischen-
verfügung vom 21. November 2018 die unentgeltliche Prozessführung
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und den Akten keine Hinweise
auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entneh-
men sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark