Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6477/2011
U r t e i l v om 2 0 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2011 bei der
Schweizerischen Botschaft in Khartum (in der Folge: die Botschaft) für
sich und ihre Familie (…) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und
um Asyl nachsuchte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann mit
Schreiben vom 5. September 2011 mitteilte, aufgrund von
Kapazitätsengpässen werde auf eine Anhörung zu den Asylgründen
verzichtet,
dass das Bundesamt sie gleichzeitig unter Hinweis auf ihre
Mitwirkungspflicht aufforderte, zu den im Schreiben aufgeführten Fragen
ergänzende Angaben zum Asylgesuch zu machen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Oktober 2011 die
nachgesuchten Angaben zu den Akten reichte,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte,
sie sei in B._______ (Eritrea) bei (…) aufgewachsen,
dass sie ihr Heimatland im Jahre (…) verlassen habe und in den Sudan
gereist sei, weil sie befürchtet habe, von der C._______ (…) für (…) zu
werden,
dass sie nach ihrer Ankunft im Sudan (…) Jahre als (…) in Khartum
gearbeitet habe, bevor sie im Jahre (…) die Ehe mit ihrem äthiopischen
Ehemann, von dem sie (…) Kinder habe, eingegangen sei,
dass sie im Sudan als von der Regierung anerkannte Flüchtlinge
registriert seien und seit (…) respektive seit (…) unter schwierigen
Lebensbedingungen im Flüchtlingslager des UNHCR in D._______
lebten,
dass ihre Kinder nicht zur Schule gehen könnten und eine Rückkehr nach
Äthiopien oder Eritrea nicht in Frage komme, weil diese beiden Staaten
miteinander verfeindet seien,
dass für die weiteren Vorbringen auf die Akten verwiesen wird,
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dass die Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Vorbringen Bestätigungs
kopien des UNHCR vom (…) betreffend Registrierung als anerkannte
Flüchtlinge und die Kopie ihrer Identitätskarte zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 – gemäss der sich
bei den Akten befindlichen Empfangsbestätigung am 27. Oktober 2011
eröffnet – die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch
ablehnte,
dass die an die Botschaft gerichtete Rechtsmitteleingabe der
Beschwerdeführerin (in englischer und in französischer Sprache) vom 22.
November 2011 via das Bundesamt am 30. November 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht einging,
dass die Beschwerdeführerin sinngemäss für sich und ihre Familie die
Aufhebung der Verfügung vom 17. Oktober 2011 und die Bewilligung der
Einreise in die Schweiz sowie die Gewährung von Asyl beantragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des
Schriftenwechsels verzichtet wird,
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und
Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Be
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge
geben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in we
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52
Abs. 2 AsylG),
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dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht,
die Einreise zu bewilligen,
dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung
restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr.
15 E. 2.e. g. S. 131 ff., die dort beschriebene Praxis hat nach bloss
redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes
nach wie vor Gültigkeit),
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die asylsuchende
Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen ist und davon nur
abgewichen werden kann, wenn eine Befragung faktisch oder aus
organisatorischen beziehungsweise kapazitätsbedingten Gründen nicht
möglich ist,
dass gegebenenfalls die asylsuchende Person – soweit möglich und
notwendig – mittels eines individualisierten und konkretisierten
Schreibens aufzufordern ist, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich
einzureichen, und dabei auf die allfällige Konsequenz eines negativen
Entscheides infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu
machen ist (BVGE 2007/30 E. 5),
dass vorliegend das BFM zwar keine Befragung durchgeführt, diesem
Umstand aber in seiner Zwischenverfügung vom 5. September 2011
hinreichend Rechnung getragen und den Verzicht auf eine Befragung in
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der Verfügung vom 17. Oktober 2011 in rechtsgenüglicher Weise
begründet hat,
dass das Bundesamt in seiner angefochtenen Verfügung darauf hin
weist, einer Person könne zwecks weiterer Abklärung des Sachverhaltes
gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise in die Schweiz bewilligt
werden, wenn dieser nicht zugemutet werden könne, im Wohnsitz oder
im Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen,
dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie seit langer Zeit im Sudan
lebten und dort als Flüchtlinge anerkannt und registriert seien, weshalb
sie in diesem Aufenthaltsstaat genügend Schutz geniessen würden und
eine Bewilligung der Einreise in die Schweiz nicht erforderlich sei,
dass angesichts dieser Sachlage und in Berücksichtigung der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D7225/2010 vom 14. Februar 2011) die
Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 2 AsylG erfüllt seien, weil es der
Beschwerdeführerin und ihrer Familie als eritreische respektive
äthiopische Staatsangehörige zugemutet werden könne, sich im Sudan
um einen weiteren Verbleib zu bemühen,
dass unbesehen davon der Beschwerdeführerin und ihrer Familie eine
Aufenthaltsalternative in Äthiopien zur Verfügung stehe, zumal sich die
Lage für eritreische Staatsbürger in diesem Land erheblich verbessert
habe,
dass aktuell zehntausende eritreische Staatsbürger in Äthiopien lebten
und arbeiten würden, ohne dort staatlichen Repressionen oder der
Gefahr einer Deportation nach Eritrea ausgesetzt zu sein,
dass eritreische Staatsangehörige in Äthiopien die Möglichkeit hätten,
sich um eine Aufenthalts und Arbeitserlaubnis zu bemühen,
dass zudem die äthiopischen Behörden eritreischen Staatsangehörigen,
die mit äthiopischen Staatsangehörigen verheiratet seien, nach einem
Jahr des Zusammenlebens die äthiopische Staatsbürgerschaft verleihen
würden, womit sich die Befürchtung der Beschwerdeführerin, sie könnte
in Äthiopien als Eritreerin Diskriminierungen ausgesetzt sein, als
unbegründet erweise,
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dass des Weiteren die Beschwerdeführerin auch keine besondere
Beziehungsnähe zur Schweiz geltend mache,
dass folglich die Beschwerdeführerin und ihre Familie nicht auf den
Schutz der Schweiz angewiesen seien,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum
Schluss gelangt, dass der Entscheid der Vorinstanz in keiner Weise zu
beanstanden ist,
dass sich die Beschwerde im Wesentlichen darin erschöpft, unter
Verweis auf die mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs
und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente die Asylrelevanz
des geltend gemachten Sachverhaltes zu bekräftigen, ohne indessen in
substanziierter Weise zu den Ausführungen der Vorinstanz Stellung zu
nehmen,
dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die Frage in
der Zwischenverfügung vom 5. September 2011 nach Verwandten in der
Schweiz nicht richtig verstanden, sie kenne eine in der Schweiz
wohnhafte Person namens E._______, die für sie bürgen könne,
angesichts ihrer unmissverständlichen Aussage in der Eingabe vom 3.
Oktober 2011, sie verfüge weder in der Schweiz noch in anderen Staaten
über Familie oder Freunde, als unglaubhaft erweist, und es ihr
unbesehen davon auch damit nicht gelingen würde, eine besondere
Beziehungsnähe zur Schweiz darzutun,
dass es der Beschwerdeführerin auch mit den weiteren Ausführungen in
der Rechtsmitteleingabe offensichtlich nicht gelingt, eine aktuelle und
unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise
konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine
damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun, weshalb
sie und ihre Familie nicht auf den (subsidiären) Schutz der Schweiz
angewiesen sind und ihnen ein weiterer Verbleib im Sudan respektive
eine Aufenthaltsalternative in Äthiopien zuzumuten ist,
dass das Gericht in Übereinstimmung mit dem Bundesamt feststellt, dass
die schweizerische Gesetzgebung nicht vorsieht, Personen, welche im
Ausland ein Asylgesuch stellen, die Einreise unabhängig von einer
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – und damit der Aussicht auf
Asylgewährung in der Schweiz – schon deshalb zu bewilligen, weil sie
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sich in einer schwierigen Situation befinden, wie das von der
Beschwerdeführerin geltend gemacht wird,
dass das Bundesamt demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht
bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Ver
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG),
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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