Abtei lung V
E-6479/2006/pei
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Marianne Teuscher;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...), dessen Ehefrau
Y._______, geboren (...),
und deren gemeinsames Kind
Z._______, geboren (...),
Türkei,
alle vertreten durch Herr Reto Rufer,
Zürcher Freiplatzaktion für Asylsuchende, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
28. August 2003 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6479/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer verliessen nach eigenen Angaben ihren
Heimatstaat am 10. März 2001 und reisten am 15. März 2001 illegal in
die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum in Chiasso ein Asylgesuch stellten. Nach den Kurzbefra-
gungen vom 22. März 2001 wurden sie für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton A._______ zugeteilt. Die Befragungen durch die
kantonale Fremdenpolizei fanden am 31. Mai 2001 und 18. Juni 2001
statt.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus
B._______, habe aber seit dem Jahre 1994 in C._______ gelebt. Er
sei Sympathisant der HADEP gewesen und habe für diese Partei
diverse Aktivitäten entfaltet. So habe er Geldspenden zugunsten der
Familien von Guerillakämpfern gesammelt, Plakate geklebt, und habe
an Parteiveranstaltungen teilgenommen. Im August und September
1993 sei er in D._______ von der Polizei für jeweils einen Tag
festgenommen und so schwer gefoltert worden, dass er einen Rücken-
schaden erlitten und deswegen habe operiert werden müssen. In
C._______ sei er anlässlich des Newroz-Festes am 21. März 1999
zusammen mit anderen Personen festgenommen, für zwei Tage fest-
gehalten und geschlagen worden. Im Dezember 2000 sei er in
Begleitung von zwei Freunden, welche Mitglieder der HADEP gewesen
seien, anlässlich einer Identitätskontrolle verhaftet und zwei Tage auf
dem Polizeiposten E._______ festgehalten worden. Anlässlich dieser
Inhaftierung sei er geschlagen und mit einem Gummiknüppel (...)
worden. Ferner sei er zur Zusammenarbeit mit den Behörden
aufgefordert worden. Im Übrigen hätten die Polizeikräfte wiederholt
sein Geschäft in C._______ aufgesucht. Er habe Schwierigkeiten
gehabt, weil sein Geschäft nicht registriert gewesen sei und seine
Mitarbeiter auch Kurden gewesen seien, welche sich für die HADEP
engagiert hätten. Schliesslich habe er aufgrund des grossen Drucks
das Geschäft im November 2000 geschlossen und seinem Vater
übergeben. Seit der Verhaftung im Dezember 2000 habe er sich nur
noch selten zu Hause aufgehalten sondern habe sich mehrheitlich bei
Freunden versteckt. Die Polizei habe sich in dieser Zeit mehrfach bei
seinen Familienangehörigen nach ihm erkundigt. Am 4. März 2001 sei
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er erneut von Polizisten bei einer Identitätskontrolle festgenommen, für
zwei Stunden auf dem Polizeiposten E._______ festgehalten und mit
einem Holzstück geschlagen worden. Es sei ihm zudem gedroht
worden, er werde in Zukunft nicht mehr in Ruhe gelassen werden. Aus
diesem Anlass habe er sich zur Ausreise entschlossen. Nach seiner
Ausreise habe die Polizei seine Familienangehörigen unter Druck
gesetzt und bedroht. Zudem habe er von seinem Rechtsanwalt
erfahren, dass ein Verfahren gegen ihn wegen Unterstützung der PKK
eröffnet worden sei und er polizeilich gesucht werde.
B.b Die Beschwerdeführerin verwies zur Begründung ihres Asylge-
suchs im Wesentlichen auf die von ihrem Ehemann vorgebrachten
Probleme. Polizeikräfte hätten sich während der Abwesenheit ihres
Ehemannes mehrfach persönlich oder telefonisch bei ihr nach diesem
erkundigt.
C.
C.a Am 31. Juli 2001 ging bei der Vorinstanz ein ärztliches Zeugnis
von Dr. med. F._______, vom 26. Juli 2001 ein.
C.b Auf entsprechende Aufforderung des Bundesamts hin reichten die
Beschwerdeführer mit Eingaben vom 1. März 2002, 4. April 2002,
25. April 2002 und 10. Mai 2002 folgende Beweismittel ein: eine
Bestätigung des Rechtsanwalts R.S., C._______, dass er vom
Beschwerdeführer bevollmächtigt worden sei, vom 25. Februar 2002,
inklusive Übersetzung, ein Urteil des Staatssicherheitsgerichts Nr. 5,
C._______ vom 25. Dezember 2001, in Kopie inklusive Übersetzung
und Zustellcouvert, das Original des Urteils vom 25. Dezember 2001,
inklusive Zustellcouvert, ein Schreiben der Universitätsklinik
G._______ vom 25. März 2002, und einen ärztlichen Bericht von
Dr. med. H._______, vom 23. April 2002, inklusive Operationsbericht
vom 27. Juni 2001.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2002 teilte das Bundesamt
den Beschwerdeführern mit, eine amtsinterne Analyse habe ergeben,
dass es sich bei den eingereichten Gerichtsurteilen um Fälschungen
handle. Es wurde ihnen Frist zur Einreichung einer Stellungnahme
angesetzt.
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D.b Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 28. Mai 2002
hielten die Beschwerdeführer an der Echtheit der Gerichtsdokumente
fest und beantragten die Offenlegung des Analyseberichts.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2003 gewährte das Bundes-
amt den Beschwerdeführern Einsicht in die wesentlichen Verfahrens-
akten, lehnte jedoch das Gesuch um Offenlegung des Originalberichts
der Dokumentenanalyse ab.
F.
Mit Verfügung vom 28. August 2003 - eröffnet am 5. September 2003 -
lehnte das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und
ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung
führte es aus, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermöchten.
Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und
möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheid-
wesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Oktober 2003 erhoben die
Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz
und beantragten deren Aufhebung sowie die Gewährung des Asyls.
Eventualiter sei ihnen infolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen, subeventualiter die Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht bean-
tragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eine weiterge-
hende Offenlegung der Dokumentenanalyse des Bundesamts, die
Durchführung einer Botschaftsabklärung zur Frage des Vorliegens
eines Haftbefehls sowie die Gewährung einer Nachfrist zur Einrei-
chung weiterer Beweismittel. Auf die Begründung wird - soweit
entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung
ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer einen Artikel der
Zeitung „Özgür Politika“ vom 5. Juli 2001, einen Ausschnitt eines
Artikels der NZZ vom 24. Oktober 2003 in Kopie, zwei Fotos des
Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstration, in Kopie, einen
Auszug aus einem Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
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(SFH) sowie ein Schreiben der Asylkoordination I._______ vom
25. September 2003 ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2004 wies der zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter
Verweis auf das Bestehen eines Sicherheitskontos mit genügender
Deckung ab. Ferner räumte er den Beschwerdeführern antragsgemäss
eine Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel ein
und lehnte den Antrag auf weitergehende Offenlegung der
Dokumentenanalyse ab. Schliesslich teilte er den Beschwerdeführern
mit, dass die Akten der Brüder des Beschwerdeführers (N _______,
N _______) beigezogen würden.
I.
Mit Schreiben vom 21. September 2004 ersuchten die Beschwerde-
führer um Erstreckung der Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel
und teilten schliesslich mit Schreiben vom 17. Januar 2005 mit, dass
ihre diesbezüglichen Bemühungen erfolglos gewesen seien.
J.
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hob das Bundesamt mit
Verfügung vom 3. August 2005 die Ziffern 4 und 5 seiner Verfügung
vom 28. August 2003 auf und gewährte den Beschwerdeführern
wegen Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme in der Schweiz.
K.
Auf entsprechende Anfrage des zuständigen Instruktionsrichters vom
13. September 2005 hin, teilten die Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 19. September 2005 mit, dass sie an der Beschwerde, soweit die
Gewährung des Asyls beziehungsweise die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft betreffend, festhalten würden.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2005 zu den noch hängigen
Punkten hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
M.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2005 machten die Beschwerdeführer von
dem ihnen eingeräumten Recht zur Stellungnahme Gebrauch.
Seite 5
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängi-
gen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwend-
bar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Nachdem die Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom
3. August 2005 wegen Bestehens einer schwerwiegenden persönli-
chen Notlage wiedererwägungsweise vorläufig in der Schweiz aufge-
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nommen wurden, ist die vorliegende Beschwerde bezüglich der Ziffern
4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung gegenstandslos
geworden. Beschwerdegegenstand bildet mithin die Frage, ob die
Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer
verneint, das Asylgesuch abgewiesen und ihre Wegweisung aus der
Schweiz angeordnet hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung stellte das Bundes-
amt fest, dass aufgrund des Umstands, dass sich das von den
Beschwerdeführern im Original sowie in Kopie eingereichte Gerichts-
urteil als Fälschung erwiesen habe, die darin festgehaltene Verurtei-
lung des Beschwerdeführers zu einer mehrjährigen Zuchthausstrafe
sowie das angebliche Bestehen eines Haftbefehls gegen den
Beschwerdeführer als unglaubhaft zu erachten sei. Es erstaune im
Übrigen, dass dem Beschwerdeführer die genauen Anklagepunkte
nicht bekannt seien und seine diesbezüglichen Angaben anlässlich der
Befragungen nicht mit den Angaben im eingereichten Gerichtsurteil
übereinstimmen würden. Ebenso sei nicht glaubhaft, dass der
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Beschwerdeführer im beschriebenen Ausmass von den türkischen
Behörden misshandelt worden sei und dass die bestehende Verlet-
zung im J._______bereich von Misshandlungen durch Polizeikräfte
herrühre. Der Beschwerdeführer habe die angebliche Vergewaltigung
mit einem Gummiknüppel erst anlässlich der Befragung durch die
kantonale Behörde vorgebracht, ohne überzeugend erklären zu kön-
nen, weshalb er diesen Umstand anlässlich der Empfangsstellen-
befragung nicht erwähnt habe. Dieses Vorbringen sei demzufolge als
nachgeschoben zu erachten. Bei dieser Ausgangslage seien auch die
angebliche Suche der Polizeikräfte nach dem Beschwerdeführer und
die Bedrohung seiner Brüder sowie die geltend gemachten Repressa-
lien in den Jahren 1993 bis 2001 als nicht glaubhaft zu erachten. Es
erscheine im Weiteren angesichts des Umstands, dass er nach eige-
nen Aussagen seinen Rechtsanwalt in der Türkei mehrmals angerufen
habe, unlogisch, dass ihm dessen Telefonnummer nicht bekannt sei
und er diese jeweils vom Vater erhalten habe. Ebenso sei in Anbe-
tracht seines regelmässigen Kontakts mit dem Vater nicht nachvoll-
ziehbar, dass er nicht wisse, ob dieser sein Geschäft weiterführe oder
nicht sowie dass er mit seinen Brüdern nicht über die Erlebnisse auf
der Flucht gesprochen haben wolle.
5.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde wiesen die Beschwerdeführer
zunächst darauf hin, dass es sich bei dem mit Eingabe vom 4. April
2002 eingereichten Dokument nicht um eine Fotokopie des nachträg-
lich eingereichten Originals sondern um eine Abschrift handle, was
durch den auf der ersten Seite angebrachten Stempel verdeutlicht
werde. Die Abweichungen zwischen diesem Dokument und dem Origi-
nal seien auf diesen Umstand zurückzuführen. Entgegen der Auffas-
sung der Vorinstanz sei keiner der am Urteil beteiligten Richter ein
Militärrichter. Es seien die Quellen offenzulegen, auf welchen die Ein-
schätzung der Vorinstanz beruhe. Der Urteilskopf stimme mit demjeni-
gen anderer Urteile überein. Aus diesen Gründen vermöchten die von
der Vorinstanz betreffend des Gerichtsurteils im Original genannten
Fälschungsmerkmale nicht zu überzeugen und es werde daher bean-
tragt, es sei eine Botschaftsabklärung zur Frage, ob der Beschwerde-
führer polizeilich gesucht werde, durchzuführen. Im Weiteren sei
bekannt, dass Opfer schwerer Misshandlungen oft nicht in der Lage
seien, schon bei erster Gelegenheit über das Erlittene zu sprechen.
Daher sei es durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer die
erlittene (...) erst anlässlich der kantonalen Befragung vorgebracht
habe. Die Feststellungen des behandelnden Arztes zu der Verletzung
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im J._______bereich seien vereinbar mit den geschilderten Ursachen
derselben, was im Übrigen auch für die in Polizeihaft erlittene
Rückenverletzung gelte, unter der er immer noch leide. Die Vorhalte
betreffend die Kontakte zu seinen Familienangehörigen respektive
seinem Rechtsanwalt seien rein spekulativ und hätten keinen
Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung. Insgesamt
habe er glaubhaft gemacht, dass er wegen seines politischen Engage-
ments mehrfach von der Polizei inhaftiert und schwer misshandelt
worden sei. Zudem sei davon auszugehen, dass gegen ihn ein Verfah-
ren wegen Unterstützung der PKK eingeleitet worden sei. Im Weiteren
sei zu berücksichtigen, dass er sich auch im Exil politisch betätigt
habe. Er habe an Demonstrationen zur Unterstützung der PKK sowie
zur Freilassung von Abdullah Oecalan teilgenommen. Auf einer Foto-
grafie einer Demonstration im Jahre 2001, welche in der Zeitung
„Özgür Politika“ erschienen sei, seien er und sein Sohn zu erkennen.
Es sei daher davon auszugehen, dass sein Engagement im Exil den
türkischen Behörden bekannt geworden sei. Es sei in diesem Zusam-
menhang zu berücksichtigen,dass es in der Türkei zu Anklagen
gekommen sei, explizit wegen Teilnahme an prokurdischen Demon-
strationen in Deutschland. Aus den genannten Gründen ergebe sich,
dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftigen asyl-
relevanten Nachteilen in seinem Heimatland habe. Die vormalige Asyl-
rekurskommission habe denn auch begründete Furcht anerkannt bei
Personen mit qualifiziertem politischem Hintergrund, bei welchen im
Falle einer Befragung durch die türkischen Sicherheitskräfte mit einer
Retraumatisierung zu rechnen sei und habe eine inländische Flucht-
alternative verneint.
5.3 In seiner Vernehmlassung führte das Bundesamt im Wesentlichen
aus, dass der Beschwerdeführer im eingereichten Zeitungsartikel nicht
namentlich erwähnt und auf der Fotografie nicht zur erkennen sei.
Zudem sei er nicht in exponierter Funktion an den Demonstrationen
beteiligt gewesen. Somit sei das Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe zu verneinen.
5.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführer daran fest, dass auf
der Fotografie in der Zeitung „Özgür Politika“ zumindest ihr Sohn mit
einem Plakat klar zu erkennen sei. Zudem sei davon auszugehen,
dass die Demonstrationsteilnehmer von den türkischen Sicherheits-
kräften registriert worden seien.
Seite 9
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6.
6.1 Bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der
Beschwerdeführer ist Folgendes festzuhalten:
6.1.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann
glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp-
fen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der
inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der
allgemeinen Erfahrung widersprechen (Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr.
1 E. 5 S. 4 ff.). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge
Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden
darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen
Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses
der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist,
ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers
sprechen, überwiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit
weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993
Nr. 11 S. 67 ff.).
6.1.2 Zunächst ist festzustellen, dass die in der Beschwerde formulier-
ten Einwände gegen die auf eine Dokumentenanalyse gestützte Ein-
schätzung der Vorinstanz, es handle sich bei den von den Beschwer-
deführern eingereichten Gerichtsurteilen um Fälschungen, nicht zu
überzeugen vermögen. Insbesondere ist die Erklärung, es handle sich
bei der zuerst eingereichten Version um eine Abschrift des später
nachgereichten Originals, nicht zu vereinbaren mit dem Umstand,
dass das angebliche Original den Vermerk „Asli Gibidir“ („stimmt mit
der Urschrift überein“) trägt und vermag die Divergenzen bei Richter-
unterschriften, Richternummern und Stempel in der Schlusszeile nicht
überzeugend zu erklären. Im Weiteren ist die Urteilsnummer mit dem
Jahrgang 2002 nicht zu vereinbaren mit dem Umstand, dass das Urteil
angeblich vom 25. Dezember 2001 datiert und der im Urteil genannte
Vorwurf der Beteiligung an einem Vorfall mit einem Molotow-Cocktail
entspricht nicht den Angaben des Beschwerdeführers zum Grund des
angeblich gegen ihn eröffneten Verfahrens. Angesichts dieser erhebli-
chen Ungereimtheiten sind auch die Beanstandungen der Beschwer-
deführer betreffend der Einstufung des einen beteiligten Richters als
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Militärrichter sowie der Richtigkeit des Urteilskopfes nicht stichhaltig.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen,
dass es sich bei dem von den Beschwerdeführern in zwei Ausgaben
eingereichten Gerichtsurteil des Staatssicherheitsgerichts von
C._______ vom 25. Dezember 2001 offensichtlich um eine Fälschung
handelt. Damit sind aber auch erhebliche Zweifel an dem dem
Gerichtsurteil zugrunde liegenden, angeblich gegen den Beschwerde-
führer eingeleiteten Gerichtsverfahren gerechtfertigt. Diese Zweifel
werden dadurch erhärtet, dass die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers anlässlich der Befragungen zu den Umständen des Verfahrens
auffallend vage und ausweichend blieben. So konnte er weder das
Gericht, bei welchem das Verfahren hängig sei, noch die Telefonnum-
mer seines Rechtsanwalts nennen, ohne dies überzeugend begründen
zu können und er vermochte keine präzisen Angaben zu den gegen
ihn erhobenen Vorwürfen zu machen. Zudem hat er die in Aussicht
gestellten weiteren Dokumente zum Gerichtsverfahren nicht einge-
reicht.
6.1.3 Insgesamt gelangt das Gericht aufgrund dieser Umstände zum
Schluss, dass die angebliche Eröffnung eines Gerichtsverfahrens
gegen den Beschwerdeführer und die Verurteilung zu einer Gefängnis-
strafe als unglaubhaft zu erachten sind. Ebenso kann bei dieser Sach-
lage, sowie angesichts des Umstands, dass er vor der Ausreise jeweils
nur kurzzeitig festgehalten und ohne weitere Konsequenzen wieder
freigelassen wurde, nicht geglaubt werden, dass der Beschwerde-
führer von den Sicherheitskräften gesucht wird, und es kann ausge-
schlossen werden, dass über ihn ein Datenblatt besteht. Unter diesem
Umständen besteht im Übrigen kein Anlass für die Durchführung einer
Botschaftsabklärung zur Frage ob der Beschwerdeführer gesucht wer-
de, und der entsprechende Antrag der Beschwerdeführer ist abzu-
weisen.
6.1.4 Bezüglich der Glaubhaftigkeit der von den Beschwerdeführern
geschilderten Vorkommnissen vor der Ausreise kann indessen der
Beurteilung des Bundesamts aus folgenden Gründen nicht gefolgt
werden:
Zunächst spricht es gemäss Rechtsprechung der ARK nicht gegen die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen eines mutmasslichen Folteropfers,
wenn es deren Einzelheiten in den Anhörungen zunächst verschweigt
(vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b dd S. 7 ff.). Es ist wissenschaftlich
anerkannt, dass Opfer von Vergewaltigungen aufgrund von Gefühlen
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von Schuld und Scham sowie wegen vom Opfer entwickelten Selbst-
schutzmechanismen - unter anderem auch abhängig vom kulturellen
Umfeld der Opfer - in aller Regel grosse Probleme haben, über die
erlittenen Übergriffe zu sprechen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 17 E. 4b
S. 105 ff., mit weiteren Hinweisen). Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz kann somit nicht alleine aus dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer die anlässlich der kantonalen Anhörung vorge-
brachte (...) im Rahmen der Empfangsstellenbefragung nicht erwähn-
te, auf deren Unglaubhaftigkeit geschlossen werden. Sodann ist zu
berücksichtigen, dass die durch die eingereichten ärztlichen Zeugnisse
vom 21. Juni 2001 und 26. Juli 2001 des Universitätsspitals A._______
belegte Verletzung des Beschwerdeführers im J._______bereich mit
der geschilderten Folter vereinbar sind. Ferner kam es nach Erkennt-
nissen des Gerichts im Zeitraum, in welchem sich der Übergriff nach
Angaben des Beschwerdeführers ereignete, gerade auch in den
Städten im Westen der Türkei verbreitet in Polizeigewahrsam zu derar-
tigen Misshandlungen (vgl. DENISE GRAF, Schweizerische Flüchtlings-
hilfe, Türkei, Zur aktuellen Situation im Mai 2001 - Juni 2001, S. 12 f.;
US Department of State, County Reports on Human Rights Practices,
2001, Section 1 c; Amnesty International, Jahresbericht 2001).
Schliesslich wirken die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwer-
deführers anlässlich der fremdenpolizeilichen Befragung nicht offen-
sichtlich unsubstanziiert oder konstruiert.
In Anbetracht dieser Umstände ist nach Auffassung des Gerichts die
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Misshandlungen des
Beschwerdeführers durch Polizeikräfte im Dezember 2000 nicht aus-
zuschliessen.
6.1.5 Im Weiteren erscheinen auch die Schilderungen der Beschwer-
deführer betreffend die Festnahmen des Beschwerdeführers in den
Jahren 1993, 1999 und 2001 weitgehend widerspruchsfrei, schlüssig
und hinreichend konkretisiert, weshalb auch diese Übergriffe eher als
glaubhaft zu erachten sind.
6.2 Nach dem Gesagten ist zugunsten der Beschwerdeführer von
folgendem Sachverhalt auszugehen: der Beschwerdeführer wurde im
August und September 1993 von Polizeikräften in D._______ für je
zwei Tage wegen des Verdachts, mit der PKK beziehungsweise
HADEP zu sympathisieren, festgehalten und misshandelt. Am
21. März 1999 wurde er anlässlich des Newroz-Festes in C._______
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verhaftet und zwei Tage festgehalten. Im Dezember 2000 wurde der
Beschwerdeführer sodann in Begleitung von zwei Bekannten in
C._______ festgenommen, zwei Tage festgehalten und sexuell miss-
handelt. Am 4. März 2001 wurde er erneut für zwei Stunden auf dem
Polizeiposten festgehalten und geschlagen. Aufgrund der bei dieser
Gelegenheit von den Polizeibeamten gegen ihn ausgesprochenen
Drohungen entschloss er sich zur Ausreise.
6.3 Im Folgenden ist mithin die flüchtlingsrechtliche Relevanz der von
den Beschwerdeführern geschilderten Repressalien zu prüfen.
6.3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Per-
son die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter,
in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden
sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, und gegen welche
sie die Organe des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht schützen
wollen oder können.
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte
sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungs-
weise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es
nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen,
die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begrün-
det wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit
besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beur-
teilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht
hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten
Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnitts-
mensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive
Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person
bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren
Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht.
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die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie
zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durch-
schnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt
(vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. S. 193, m.w.H.).
6.3.2 Den Aussagen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass
es sich bei der Festnahme im Jahre 1999 um eine Massenverhaftung
anlässlich des Newroz-Festes handelte. Auch bei der Festnahme im
Dezember 2000 scheint sich das Interesse der Sicherheitskräfte in
erster Linie auf die beiden Begleiter des Beschwerdeführers gerichtet
zu haben und aus dessen Schilderungen ist ferner zu schliessen, dass
die Festnahme im März 2001 keinen Bezug zu den vorangegangenen
Repressalien hatte, sondern es sich vielmehr um einen willkürlichen
Akt der beteiligten Sicherheitskräfte, ohne flüchtlingsrechtlich rele-
vantes Motiv handelte. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berück-
sichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer jeweils nach
kurzer Zeit wieder freigelassen wurde, ohne dass ein Verfahren gegen
ihn eröffnet worden wäre, kann geschlossen werden, dass von den
Sicherheitskräften nicht gezielt nach ihm gefahndet wurde und im
Zeitpunkt der Ausreise kein signifikantes Verfolgungsinteresse der
Behörden bestand. Diese Einschätzung steht im Einklang damit, dass
sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nur in geringfügi-
gem Ausmass für die HADEP engagierte und nicht aus einer politisch
aktiven, den Behörden als oppositionell bekannten Familie stammt.
Insbesondere muss der vom Beschwerdeführer anlässlich der Fest-
nahme im Dezember 2000 erlittene sexuelle Übergriff, ohne dessen
Schwere und die daraus resultierende nachvollziehbare subjektive
Befürchtung des Beschwerdeführers vor weiteren Misshandlungen in
Abrede zu stellen, als isoliertes Einzelereignis bewertet werden, auf-
grund dessen in objektiver Betrachtung der Gesamtumstände nicht auf
das Bestehen eines Risikos weiterer erheblicher Verfolgungshand-
lungen geschlossen werden kann. Dieser Schluss rechtfertigt sich
namentlich auch aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer
im März 2001 von Beamten desselben Polizeipostens festgenommen
wurde, ohne dass es dabei zu asylrechtlich relevantem Übergriff kam.
Zudem ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers, dass
nicht die im Dezember 2000 erlittenen Misshandlungen ausschlag-
gebend für die Ausreise waren, sondern die von den Sicherheitskräf-
ten anlässlich der Festnahme im März 2001 ausgesprochenen Dro-
hungen. Aufgrunddessen erscheint der sachliche Zusammenhang
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zwischen dem Ereignis vom Dezember 2000 und der Ausreise zweifel-
haft.
Insgesamt gelangt das Gericht aufgrund dieser Umstände zum
Schluss, dass sich aus den vom Beschwerdeführer seitens der
Sicherheitskräfte in C._______ erlittenen Übergriffe keine asylrele-
vante Gefährdung der Beschwerdeführer ableiten lässt.
6.3.3 Im Übrigen liegen die vom Beschwerdeführer geschilderten
Festnahmen im August und September 1993 zeitlich so weit zurück,
dass kein Kausalzusammenhang mit der im Jahre 2001 erfolgten
Ausreise gegeben ist und ihnen somit keine asylrechtliche Relevanz
zukommt. Ebenso kann in den vom Beschwerdeführer im Rahmen
seiner Geschäftstätigkeit erlebten behördlichen Schikanen mangels
hinreichender Intensität keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
erblickt werden
6.3.4 Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Sympathi-
sant der HADEP war und für diese Partei Propaganda betrieben hat,
kann schliesslich im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht abge-
leitet werden, künftig im Heimatstaat ernsthaften Nachteilen im Sinne
des Gesetzes ausgesetzt zu werden. So wurden trotz des behördli-
chen Verbotes der HADEP in der Folge in erster Linie meist Kader der
Partei oder offizielle Wahlkandidaten festgenommen; die Mitwirkung
als einfaches Mitglied oder Sympathisant genügt in der Regel für sich
allein nicht, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung durch den
türkischen Staat abzuleiten. Dafür, dass dem Beschwerdeführer
wegen seiner für die vormals legale HADEP erfolgten Aktivitäten nach
deren Verbot Nachteile erwachsen würden, ergeben sich insgesamt
keine Anhaltspunkte.
6.3.5 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände
ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer aufgrund der geschilder-
ten Vorkommnisse im Heimatland die Voraussetzungen zur Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat
daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt,
auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe näher ein-
zugehen.
6.4 Soweit die Beschwerdeführer sich gestützt auf exilpolitische Aktivi-
täten des Beschwerdeführers auf das Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe berufen ist Folgendes festzuhalten: Subjektive Nachflucht-
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gründe sind dann anzunehmen wenn eine asylsuchende Person erst
durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen
erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a
S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die türkischen
Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstu-
fen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben
damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht
massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von
Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon
anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden
sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur
Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II
73). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck
die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu
erreichen versucht hat.
In genereller Hinsicht ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass nach
konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden bei türkischen Asyl-
suchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjek-
tiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Die blosse
Teilnahme an Demonstrationen gelangt in der Regel nicht zur Kenntnis
der heimatlichen Behörden eines Asylgesuchstellers und führt bei
dessen Rückweisung nicht zwingend zu einer konkreten Gefährdung.
Ferner reicht auch allein die mögliche Identifizierbarkeit des
Beschwerdeführers nicht aus zur Annahme, er hätte deswegen bei
einer Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung zu befürchten, zumal sich
der Beschwerdeschrift weder Hinweise noch den Akten Beweismittel
dafür entnehmen lassen, dass der Beschwerdeführer sich in der
Schweiz besonders hervorgetan oder exponiert hätte. Angesichts von
regimekritischen Aktivitäten von türkischen Staatsangehörigen in ganz
Westeuropa erscheint es somit unwahrscheinlich, dass die heimatli-
chen Behörden von den behaupteten Exilaktivitäten des Beschwerde-
führers soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der
Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr in die Türkei
deswegen verfolgen würden.
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6.5 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände
und Vorbringen der Beschwerdeführer ist zusammenfassend festzu-
stellen, dass sie keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen können und damit die Voraussetzungen für die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Die
Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführer zu
Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführer
verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegwei-
sung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.2 Das BFM hat im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens die an-
gefochtene Verfügung mit Verfügung vom 3. August 2005 im Wegwei-
sungsvollzugspunkt wiedererwägungsweise aufgehoben und die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz angeordnet.
Es erübrigen sich damit Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung (EMARK 2006 Nr. 6 E.
4.2.). Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als gegenstandslos.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
bezüglich der Fragen der Anerkennung als Flüchtling, der Gewährung
des Asyls und der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und ange-
messen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten
abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
9.
Nachdem die Beschwerdeführer durch die wiedererwägungsweise
Anordnung der vorläufigen Aufnahme mit ihren Rechtsbegehren teil-
weise durchgedrungen sind und in Anbetracht des Umstands, dass mit
Zwischenverfügung vom 3. September 2004 das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG abgewiesen wurde, sind ihnen reduzierte Verfahrenskosten auf-
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zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 300.–
festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG; Art. 2 und 3 des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
10.
Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführern angesichts ihres
teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs.
1 VGKE eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung
für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzu-
sprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der als angemessen zu
erachtenden Kostennote seines Rechtsvertreters auf Fr. 515.- (inklu-
sive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird - soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist -
abgewiesen.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden den Beschwer-
deführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in
Höhe von Fr. 515.- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das K._______ des Kantons A._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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