B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6480/2019
Ur t e i l vom 2 3 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von
B._______, geboren am (…), Türkei;
Verfügung des SEM vom 13. November 2019 / N (…).
E-6480/2019
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2018 anerkannte das SEM den Beschwerde-
führer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 20. August 2019 ersuchte der Beschwerdeführer han-
delnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim SEM um die Bewilligung
des Nachzugs seiner Freundin B._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 4
AsylG. Dem Gesuch waren Kopien der Identitätskarte und des Passes von
B._______ beigelegt.
C.
Mit Verfügung vom 13. November 2019 lehnte das SEM das Gesuch um
Familienzusammenführung ab und verweigerte B._______ die Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung.
D.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2019 liess der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung des Ent-
scheids des SEM vom 13. November 2019 beantragen. Weiter sei der
rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen,
seiner Verlobten die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Dazu seien die
eingereichten Beweismittel als Beweis seiner Verlobung zu betrachten. In
prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
E.
Am 11. Dezember 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der
Beschwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [(SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
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legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige
Kinder werden gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ihrerseits als Flüchtlinge aner-
kannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen spre-
chen. Anspruchsberechtigte Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG haben
gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreise-
bewilligung, sofern sie sich noch im Heimatstaat oder im Ausland aufhalten
und durch die Flucht des in der Schweiz asylberechtigten Flüchtlings ge-
trennt wurden (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Die Erteilung einer Einreisebe-
willigung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft sowie die fest
beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck der Be-
stimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist einzig die Wiedervereinigung von im
Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandenen Familienge-
meinschaften. Als «Zeitpunkt der Flucht» gilt dabei die asylrechtlich rele-
vante Ausreise aus dem Heimatland.
4.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl
ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Fa-
miliengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familien-
gemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beab-
sichtigte Familienvereinigung aller Anspruchsberechtigter nachzuweisen
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oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Bewilligung des Familiennach-
zugs dient insbesondere nicht der Wiederaufnahme von zuvor beendeten
Beziehungen.
5.
5.1 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, die Vorausset-
zungen für den Familiennachzug und damit die Erteilung einer Einreisebe-
willigung für B._______ seien nicht gegeben, weil es an einer der zentralen
Voraussetzungen fehle. Die Bestimmungen von Art. 51 Abs.1 AsylG seien
zwar auch auf gefestigte Konkubinate anwendbar, bei diesen werde aber
verlangt, dass die partnerschaftliche Beziehung seit langem eheähnlich ge-
lebt werde. Die Beziehung der Konkubinatspartner müsse bezüglich Art
und Stabilität einer Ehe gleichkommen. Wesentlich sei dabei das Zusam-
menleben in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer wolle
seine Partnerin zwar heiraten, es könne aber bei ihnen nicht von einer seit
langem gelebten partnerschaftlichen Beziehung gesprochen werden; ein
gefestigtes Konkubinat liege somit (noch) nicht vor. In der Türkei habe der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben noch mit seinen Eltern zu-
sammengewohnt. Vor der Trennung habe daher offensichtlich keine Fami-
liengemeinschaft bestanden. Es sei darauf hinzuweisen, dass anschei-
nend noch kein genauer Hochzeitstermin feststehe und auch keine Hin-
weise darauf bestünden, das Paar würde ein Kind erwarten. Hinsichtlich
Art. 44 Abs. 1 AIG sei ein entsprechendes Gesuch bei der zuständigen
kantonalen Behörde einzureichen.
5.2 Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, gemäss aArt. 51 Abs. 2 AsylG
könnten neben den in Abs. 1 genannten Ehegatten und minderjährigen
Kindern auch andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden
Flüchtlingen in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere
Gründe für die Familienvereinigung sprechen würden. Der Beschwerde-
führer habe im Asylverfahren erwähnt, dass er in der Türkei eine Verlobte
habe. Es treffe zu, dass zu dieser Zeit kein Heiratsdatum festgestanden
habe. Der Beschwerdeführer habe seine langjährige Verlobte zuerst in die
Schweiz bringen und die Ehe in der Schweiz schliessen wollen. Er und
seine Verlobte hätten nun beschlossen, ihre Hochzeit in der Schweiz am
8. Februar 2020 zu feiern. Sie seien seit über vier Jahren verlobt. Zwischen
ihnen bestehe eine eheähnliche Beziehung, was in der türkischen und is-
lamischen Kultur fast als verheiratet gelte. Die Unterlagen für das Ehevor-
bereitungsverfahren seien bereit und der Hochzeitstermin stehe fest, womit
die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung erfüllt
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seien. Zum Beweis würden Fotos des Paares und die Reservationsbestä-
tigung des Hochzeitssaales eingereicht.
6.
6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die angefochtene Verfügung zu
bestätigen ist. Was in der Beschwerde gegen die vorinstanzlichen Erwä-
gungen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die angefochtene Verfügung
als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auch eine unrichtige Fest-
stellung des massgeblichen Sachverhalts ist nicht zu erkennen.
6.2 Vorab ist festzuhalten, dass der in der Beschwerde zitierte aArt. 51 Ab-
satz 2 AsylG bereits mit Wirkung per 1. Februar 2014 aufgehoben wurde.
Gemäss Übergangsbestimmungen Abs. 1 war ab dem Zeitpunkt des In-
krafttretens der Änderungen vom 14. Dezember 2012 – mit vorliegend
nicht einschlägigen Ausnahmen – das neue Recht anwendbar. Auf die vor-
liegend zu beurteilende Streitigkeit (Gesuch um Familiennachzug vom
20. August 2019) ist das Asylgesetz in der aktuell gültigen Fassung (Stand
1. Juni 2019) anwendbar.
6.3 Die Erteilung einer Einreisebewilligung setzt eine vorbestandene Fami-
liengemeinschaft sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der
Schweiz voraus. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Partnerin nicht ver-
heiratet, weshalb zu prüfen ist, ob er mit seiner Verlobten vor der Ausreise
in einem gefestigten Konkubinat gelebt hat.
Von einem gefestigten Konkubinat ist gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung auszugehen, wenn eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer
angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen mit Aus-
schliesslichkeitscharakter vorliegt, welche sowohl eine geistig-seelische
als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist (vgl. BGE 138 III 97
E. 2.3.3). Im Rahmen seiner Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK hielt das
Bundesgericht fest, ein Konkubinatspaar könne aus dieser Bestimmung ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung ableiten, wenn die Beziehung
bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkomme. Da-
bei sei wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt lebten;
zudem sei der Natur und Dauer ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und
ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie
Übernahme gegenseitiger Verantwortung Rechnung zu tragen (vgl. Urteil
des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 m.w.H.). Das Bundesge-
richt erachtete namentlich ein Zusammenleben von drei respektive vier
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Jahren für sich allein noch nicht als ausreichend, um einen entsprechen-
den Anspruch zu begründen (vgl. Urteile des BGer 2C_1194/2012 vom
31. Mai 2013 E. 4 m.w.H.; 2C_1035/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 5.2).
6.4 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Tür-
kei mit seiner Lebenspartnerin nicht verheiratet. Gemäss seinen Angaben
hat er noch bei seinen Eltern und nicht mit seiner Partnerin zusammenge-
lebt. Vor seiner Ausreise hat kein gemeinsamer Haushalt zwischen dem
Beschwerdeführer und B._______ bestanden, weshalb auch das Vorliegen
eines gefestigten Konkubinats verneint werden muss. Demzufolge ist zu
keinem Zeitpunkt das Bestehen einer vorbestandenen Familiengemein-
schaft erkennbar. Damit fehlt es vorliegend an dem für eine Familienzu-
sammenführung aus dem Ausland im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zwin-
genden Erfordernis einer bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat be-
standenen Familiengemeinschaft. Der Beschwerdeführer hat zwar offen-
bar die feste Absicht seine Verlobte zu heiraten, daraus vermag er aber
nichts für die Zeit vor der Ausreise abzuleiten. Auch das kurz bevorste-
hende Hochzeitsfest vermag an diesen Feststellungen nichts zu ändern.
6.5 Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51
AsylG nicht erfüllt, findet Art. 8 EMRK keine ergänzende Anwendung. Dem
Beschwerdeführer bleibt es jedoch unbenommen, bei den dafür zuständi-
gen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug ge-
stützt auf Art. 44 AIG (SR 142.20) einzureichen (vgl. BVGE 2017 VI/4
E. 3.1 m.w.H.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 6, EMARK 2006 Nr. 8).
6.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM das Gesuch um Fami-
lienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu Recht
abgelehnt und der im Ausland wohnhaften B._______ die Einreise in die
Schweiz folgerichtig verweigert hat.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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8.
8.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde-
begehren des Beschwerdeführers schon bei Einreichung des Rechtsmit-
tels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist eine der kumulativ zu erfül-
lenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Ge-
such abzuweisen.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
8.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Evelyn Heiniger
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