Abtei lung V
E-6481/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 11. September 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6481/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 20. November 2006 verliess und am 6. Dezember 2006 in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 15. Dezember 2006 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ und der Anhörung vom
30. Januar 2007 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes gel -
tend machte,
dass er ethnischer Kurde sei, aus Mosul stamme, stets dort oder im
nahegelegenen C._______ gewohnt habe, nach der Primarschule als
Hirte und Landwirt tätig gewesen sei und seit dem Jahre (...)
beziehungsweise (...) als einfacher Soldat beziehungsweise im Rang
eines "Arif" in einer von Irakern und Amerikanern betriebenen Kaserne
gearbeitet habe, in welcher auch sein Vater (...) angestellt gewesen
sei,
dass sie beide Anfang Oktober 2006 von unbekannten Terroristen in
zwei Schreiben unter Androhung ihrer Tötung aufgefordert worden
seien, TNT-Sprengstoff in die Kaserne zu transportieren und diesen
zur Explosion zu bringen, sie dieser Aufforderung und dem im
Schreiben erwähnten Vorgehensplan aber keine Folge geleistet, son-
dern den zweiten Drohbrief ihrem Arbeitgeber weitergeleitet hätten,
dass sein Vater seit dem 25. Oktober 2006 (gemäss anderen Angaben
schon vorher oder Anfang November 2006) spurlos verschwunden
beziehungsweise verstorben sei und die Terroristen dem Beschwerde-
führer in einem weiteren Drohschreiben vom 5. November 2006 das-
selbe Schicksal angedroht hätten,
dass er den Drohbrief wiederum seinen Vorgesetzten abgegeben habe
und die Amerikaner Schutzmassnahmen versprochen hätten,
dass er sich dennoch zur Flucht entschieden, bis zum 15. bezie-
hungsweise 20. November 2006 aber noch weiter gearbeitet habe,
wogegen seine Mutter und Geschwister aus Sicherheitsgründen und
auf seine Initiative hin am 7. beziehungsweise 10. November 2006
nach D._______ (nordirakische Provinz Dohuk) umgezogen seien, da
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dort – und ebenso in anderen Teilen des Nordiraks – bereits
verschiedene weitere Angehörige und Verwandte wohnhaft seien,
dass er wegen des teuren Lebens und aus Angst, die Terroristen
könnten seinen Aufenthaltsort im Nordirak ausfindig machen, nicht
auch dorthin gezogen sei,
dass er zunächst mit einer gefälschten, ihm inhaltlich aber unbekann-
ten Identitätskarte in die Türkei und dann über unbekannte Länder in
einem Lastwagen unkontrolliert und papierlos in die Schweiz gelangt
sei, wobei er selber und seine Onkel mütterlicherseits die Reise
finanziert hätten und er die Dienste eines Schleppers in Anspruch
genommen habe, im Übrigen aber keine weiteren Angaben zu den
Reiseumständen zu machen imstande sei,
dass er im Übrigen nie politisch oder religiös tätig gewesen sei und mit
den heimatlichen Behörden keine Probleme gehabt habe oder be-
fürchte,
dass der Beschwerdeführer zunächst keine Beweismittel und ins-
besondere auch keine Identitätsdokumente zu den Akten gab und
einer am 6. Dezember 2006 ergangenen schriftlichen Aufforderung zur
Papierbeschaffung innert 48 Stunden – mit Nachdruck erneuert an-
lässlich der Kurzbefragung und der Anhörung zu den Asylgründen –
nicht nachgekommen ist,
dass er zur Erklärung geltend machte, nie einen Reisepass besessen
oder beantragt zu haben, seine Dokumente (Identitätskarte, Nationali-
tätenausweis, Ausbildungsdiplom) seien vom Schlepper eingezogen
beziehungsweise vernichtet worden beziehungsweise er selber habe
die Dokumente auf Anweisung des Schleppers in der Türkei weg-
geworfen und er wisse nicht, wo sich sein Militärausweis befinde be -
ziehungsweise diesen habe er auch weggeworfen,
dass er jedoch versuchen werde, "etwas" zu beschaffen, dies mangels
Kontaktierbarkeit seiner Angehörigen und Verwandten aber schwierig
sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asyl -
gründen Kopien seiner Identitätskarte, seines Nationalitätenausweises
und einer Ausbildungsbestätigung vorlegte und erklärte, diese seien
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ihm wunschgemäss von seinem Onkel per Fax beziehungsweise per
E-Mail übermittelt worden,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 11. September 2007 (eröffnet
20. September 2007) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im We-
sentlichen anführte, der unter verschiedenen Identitäten aufgetretene
Beschwerdeführer habe den Behörden trotz wiederholter Aufforderung
innert 48 Stunden – und auch im weiteren Verfahrensverlauf – keine
Identitätsdokumente eingereicht und hierfür keine entschuldbaren
Gründe glaubhaft zu machen vermocht,
dass die vorgelegten Kopien mit teilweise unleserlichen Inhalten nicht
rechtsgenüglich im Sinne des Gesetzes beziehungsweise der mass-
geblichen Asylverordnung seien,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinen fehlenden
originalen Identitätsdokumenten augenfällig widersprüchlich, unstim-
mig und irreführend seien und nicht geglaubt werden könnten, zumal
der Mitnahme oder Beschaffung der für Auslandreisen benötigten
Papiere vor dem Hintergrund seiner Vorbringen nichts entgegenge-
standen habe,
dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss
Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sach-
verhalts eindeutig nicht genügten, da die Angaben des Beschwerde-
führers zu Leben, Wohnsitz, Chronologie, Ausreisegrund und Reise-
weg auf den ersten Blick und offensichtlich widersprüchlich und un-
stimmig seien,
dass wesentliche Widersprüche insbesondere auch hinsichtlich des
Jahres der letzten Wohnsitznahme in Mosul, des Namens seines Vor-
gesetzten, des von den Terroristen bestimmten Vorgehens betreffend
den Sprengstoffanschlag sowie des Betrages der Ausreisekosten auf-
getreten seien,
dass sich ferner die Angaben zum Schicksal seines Vaters wider -
sprüchlich und unsubstanziiert präsentierten,
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dass es sich bei der geschilderten Verfolgungssituation um ein eigent -
liches und offensichtliches Konstrukt handle, womit der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft klar nicht erfülle und zusätzliche Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
schliessen lassen könnten, zumal mangels Erfüllung der Flüchtlings-
eigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur An-
wendung gelange und dem Beschwerdeführer im Heimatstaat keine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohe,
dass in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia
keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und der Beschwerde-
führer insbesondere in der Provinz Dohuk über ein intaktes soziales
und wirtschaftliches Beziehungsnetz vorab in Form seiner Verwandt-
schaft verfüge,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2007
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei – nebst den prozessualen Anträgen betreffend
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die
Erhebung von Verfahrenskosten – die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks
materiellen Eintretens auf das Asylgesuch beantragt,
dass er in der Begründung zunächst einräumt, betreffend das Fehlen
von Identitätsdokumenten aus Angst vor einer direkten Rückführung in
den Irak unwahre Angaben gemacht zu haben und dies bedauere,
dass sich seine originalen Identitätsdokumente tatsächlich im Irak be-
fänden und er sich sehr bemühe, diese zu beschaffen, im Bewusst-
sein, dass die einstweilen vorgelegten Kopien nicht rechtsgenüglich
seien,
dass dies jedoch ein äusserst schwieriges Unterfangen sei, weil die
Post im Irak nicht richtig funktioniere, Postsendungen aus dem Irak
auch im benachbarten Ausland manchmal abgefangen würden und
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Dokumentenkuriere oftmals Angst hätten, bei Kontrollen als Besitzer
fremder Dokumente unter Terrorverdacht zu geraten,
dass ferner die Fällung eines Nichteintretensentscheides nach einer
Verfahrensdauer von neun Monaten mit dem Beschleunigungszweck
nicht vereinbar und mithin nicht statthaft sei,
dass ferner die vorinstanzliche Glaubhaftigkeitsprüfung und die Er-
kenntnis einer nicht bestehenden Flüchtlingseigenschaft auf eine
materielle Auseinandersetzung mit den Verfolgungsvorbringen hin-
deuteten und somit auch eines materiellen statt bloss formellen Ent-
scheides bedürften, wie das Bundesverwaltungsgericht in einem
Entscheid vom 11. Juli 2007 festgestellt habe,
dass Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG Völkerrecht und ins-
besondere die Flüchtlingskonvention verletzten, da das nicht ent-
schuldbare Nichteinreichen von Identitätspapieren innert 48 Stunden
(oder auch später) allein nicht gegen das Vorliegen der Voraus-
setzungen zur Anerkennung als Flüchtling spreche,
dass eine völkerrechtskonforme Anwendung der genannten Be-
stimmungen nur den Fall von offensichtlich und auf den ersten Blick
haltlosen Hinweisen auf Verfolgung zulasse, wogegen eine Fest-
stellung des Nichterfüllens der Flüchtlingseigenschaft nach Massgabe
von Art. 7 und Art. 3 AsylG die Erkenntnis einer solchen Haltlosigkeit
zwangsläufig ausschliesse und somit einen Nichteintretensentscheid
nicht zulassen dürfe,
dass schliesslich die Vorinstanz zu Unrecht auf Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges geschlossen habe,
dass zwar im Nordirak viele Angehörige und Verwandte von ihm
lebten, er aber aus Mosul stamme, dort gelebt und gearbeitet habe,
wogegen er im Nordirak nicht menschenwürdig leben könne und ihm
im Übrigen auch dort Verfolgung drohen könne,
dass sich das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen (UNHCR) und die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH)
ebenfalls kritisch zur Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr von
irakischen Asylsuchenden in die nordirakischen Provinzen äusserten,
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dass er somit zumindest Anspruch auf Gewährung einer vorläufigen
Aufnahme habe,
dass der Beschwerdeführer als Beweismittel nebst einer Fürsorge-
bestätigung die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten
Beweismittelkopien erneut einreicht,
dass die damals zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenver-
fügung vom 2. Oktober 2007 den legalen Aufenthalt des Beschwerde-
führers für die Dauer des Beschwerdeverfahrens feststellte, den Ent-
scheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen
späteren Zeitpunkt in Aussicht stellte und die Vorinstanz zur Vernehm-
lassung bis zum 18. Oktober 2007 einlud,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2007 unter voll -
umfänglicher Verweisung auf seine Erwägungen in der Verfügung vom
11. September 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragt,
dass die neu zuständig gewordene Instruktionsrichterin die Vernehm-
lassung dem Beschwerdeführer am 9. November 2010 zur Kenntnis
brachte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist
(vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerde-
verfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines for-
mellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass mit diesem am 11. Juli 2007 ergangenen, im Zeitpunkt der Be-
schwerdeeinreichung aber noch nicht publizierten Grundsatzentscheid
die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die vorinstanzliche Glaub-
würdigkeitsprüfung und die Erkenntnis einer nicht bestehenden Flücht-
lingseigenschaft nach Massgabe von Art. 7 und Art. 3 AsylG klar auf
eine materielle Auseinandersetzung mit den Verfolgungsvorbringen
hindeuteten und somit auch eines materiellen statt bloss formellen
Entscheides bedürften, als unberechtigt erscheint und sich weitere
Erörterungen dazu unter Hinweis auf besagten Grundsatzentscheid
erübrigen,
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht dies-
bezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich
auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorab der Rüge, wonach die Fällung eines Nichteintretens-
entscheides nach einer Verfahrensdauer von neun Monaten mit dem
Beschleunigungszweck nicht vereinbar und mithin nicht statthaft sei,
der nach wie vor Gültigkeit beanspruchende Grundsatzentscheid
EMARK 2002 Nr. 15 entgegenzuhalten ist, gemäss welchem das
Bundesamt auf ein Asylgesuch bei Vorliegen der Tatbestands-
voraussetzungen von Art. 32 - 34 AsylG auch dann nicht einzutreten
hat, wenn die für die Entscheidfällung vorgesehene Ordnungsfrist
längst abgelaufen ist (a.a.O. E. 5d),
dass derselbe Grundsatzentscheid festhielt, die Anordnung des sofor-
tigen Vollzuges gemäss dem damals noch in Kraft gewesenen Art. 45
Abs. 2 aAsylG könne den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ver-
letzen, wenn die vorgenannte Entscheidungsfrist erheblich über-
schritten werde, wobei eine solche Erheblichkeit nach 22 Monaten
(seit der Gesuchseinreichung) beziehungsweise 18 Monaten (seit der
Anhörung zu den Asylgründen) bejaht wurde (a.a.O. E. 5e),
dass die vorliegend festzustellende Überschreitung diese Erheblichkeit
nicht aufweist, da der angefochtene Entscheid neun Monate nach
Gesuchseinreichung und fünf Monate nach der Asylanhörung erging
und dazwischen noch zahlreiche daktyloskopische Abklärungen in
verschiedenen Drittstaaten vorgenommen wurden (vgl. vorinstanzliche
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Akten A18 bis A26), denen ebenfalls das – wenngleich letztlich nicht
erreichte – Ziel einer Verfahrensbeschleunigung zugrunde lag,
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert 48 Stunden
keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht und auch
keine entsprechenden Bemühungen unternommen hat,
dass das BFM überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichtein-
reichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren
Gründe vorliegen,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zu-
sammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf
den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift gar einräumt,
betreffend das Fehlen von rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten
unwahre Angaben gemacht zu haben und sich seine originalen Identi-
tätsdokumente tatsächlich im Irak befänden,
dass seine diesbezüglichen Erklärungen (Angst vor direkter Rück-
schaffung), die neuerlichen Beschaffungsbeteuerungen und die
dennoch angeblich bestehenden (vor allem postalischen) Bei-
bringungserschwernisse offensichtlich unbehelflich sind und schon
deshalb keiner näheren Würdigung bedürfen, weil das nachträgliche
Einreichen rechtsgenüglicher Identitätsdokumente den Nichteintre-
tensentscheid als solchen nicht rückgängig zu machen vermöchte,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass zwar, wie der Beschwerdeführer zutreffend einwendet, das nicht
entschuldbare Nichteinreichen von Identitätspapieren innert 48 Stun-
den (oder auch später) allein nicht gegen das Vorliegen der Voraus-
setzungen zur Anerkennung als Flüchtling spricht,
dass ihm diesbezüglich aber eine Missachtung der ihm obliegenden
Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 insb. Bstn. a, b und d AsylG) zur Last
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zu legen ist und auch die gänzlich unplausibel geschilderten Reise-
umstände (vgl. insb. A1 Ziff. 16 und A17 S. 5-8) das Bild einer erheb-
lich beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit hinterlassen, wel-
che Umstände die Annahme einer allfälligen Verfolgungssituation be-
reits in den Hintergrund rücken lässt,
dass sich auch aus den weiteren Erwägungen gemäss angefochtener
Verfügung, auf welche zwecks Vermeidung von Wiederholungen wie-
derum verwiesen werden kann, und den dortigen Erkenntnissen einer
augenfällig unglaubhaft geschilderten Verfolgungssituation ergibt, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich
nicht, und es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie
BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die Beschwerde mangels substanziierter und konkreter Be-
anstandungsvermerke auch diesbezüglich keinen anderen Blickwinkel
öffnet,
dass sich gestützt auf die Akten zudem zahlreiche weitere Begrün-
dungselemente zur Stützung der Haltlosigkeit der Verfolgungsvorbrin-
gen und für das gewonnene Bild einer erheblich beeinträchtigten per-
sönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers anführen liessen
(vgl. beispielsweise die zahlreichen oben erwähnten Sachverhalts-
divergenzen), wogegen keine Anhaltspunkte ernsthaft für die von ihm
vorgelegte Sachverhaltsdarlegung sprechen,
dass es sich vorliegend erübrigt, diese weiteren Unstimmigkeiten
näher zu erörtern,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
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Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht -
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi-
zinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass gemäss dem als BVGE 2008/5 publizierten und nach wie vor
Gültigkeit beanspruchenden Entscheid des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 14. März 2008 die drei kurdischen Provinzen des Nord-
iraks (Dohuk, Erbil, Suleimaniya) nicht von einer Situation allgemeiner
Gewalt geprägt sind und für eine Person, die ursprünglich aus der
Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales
Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Be-
ziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt, grundsätzlich zu-
mutbar ist (E. 7.5, insbes. E. 7.5.8),
dass die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges dorthin
bei Kurden, die aus kurdisch dominiertem Gebiet ausserhalb dieser
drei Provinzen stammen, einzelfallweise zu prüfen ist, ob sie in den
genannten Provinzen ein Bleiberecht haben und ob der Wegwei-
sungsvollzug für sie zumutbar ist (a.a.O.),
dass das Bundesverwaltungsgericht gewisse Zweifel an der behaup-
teten Herkunft des Beschwerdeführers aus Mosul hat und Indizien für
eine Herkunft aus der Provinz Dohuk bestehen,
dass aber selbst unter hypothetischer Annahme einer tatsächlichen
Herkunft aus (dem kurdisch dominierten) Mosul vorliegend keine
individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr des Beschwerdeführers in die drei genannten Provinzen und
insbesondere in die Provinz Dohuk schliessen lassen,
dass von einem Bleiberecht des Beschwerdeführers in Dohuk ohne
weiteres auszugehen ist, da bereits zahlreiche Angehörige und Ver-
wandte dort wohnhaft sind beziehungsweise vor der Ausreise des Be-
schwerdeführers dort problemlos haben Wohnsitz begründen können
und gar auf dessen Initiative dorthin geschickt worden seien, wobei
ein Onkel ihm weitreichende finanzielle Unterstützung bei der Reise in
die Schweiz geleistet habe,
dass damit gleichzeitig und unbestrittenermassen vom Bestehen eines
intakten familiären, verwandtschaftlichen und sozialen Beziehungs-
netzes und vorhandenen Unterkunftsmöglichkeiten ausgegangen
werden darf und dem Beschwerdeführer bei der wirtschaftlichen Re-
integration auch seine mehrjährigen Erfahrungen in der Land- und
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Viehwirtschaft sowie seine in der Schweiz in verschiedenen Branchen
gesammelten Berufserfahrungen zugute kommen werden,
dass mithin und entgegen seiner anderslautenden, jedoch bloss
pauschal gehaltenen Behauptung keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich
sind, wonach der Beschwerdeführer im Nordirak nicht menschen-
würdig leben könnte,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Nordirak schliesslich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ebenso
möglich ist, zumal es ihm nach wie vor obliegt, seiner Mitwirkungs-
pflicht nachzukommen und bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass angesichts der Verfahrensdauer das BFM jedoch ausnahmsweise
anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer eine angemessene Ausreise-
frist anzusetzen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten
angesichts der nunmehr fast zweijährigen Erwerbstätigkeit in der
Schweiz und der damit offensichtlich nicht gegebenen Mittellosigkeit
abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine angemes-
sene Ausreisefrist anzusetzen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
Seite 15