B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6483/2011
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF).
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl ohne Wegweisung;
Verfügung des BFF vom 28. September 1999 / N (…).
E-6483/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Kurde
aus B._______, seinen Heimatstaat am 29. August 1998 und reiste in ei-
nem TIR über ihm unbekannte Länder am 2. September 1998 unter Um-
gehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein, wo er am 7. September
1998 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum
[EVZ]) C._______ um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Gesuchs
machte er anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle
C._______ vom 17. September 1998 sowie der Anhörung vom 8. Februar
1999 im Wesentlichen geltend, von 1991 bis 1994 als Kurier für die Tür-
kiye Komunist Partisi / Marksist Leninist (TKP/ML) tätig gewesen zu sein,
wobei er für sie Zeitschriften sowie Flugblätter verteilt und bei den Dorf-
komitees mitgemacht habe. 1991 sei seine (…) auf den Posten vorgela-
den und nach ihm befragt worden. 1993 sei D._______ (M. G.) verhaftet
worden und habe den richtigen Namen des Beschwerdeführers preisge-
geben. 1994 sei er nach Istanbul gegangen, wo er bei verschiedenen
Freunden bis zur Ausreise unter einer Leihidentität gewohnt habe. 1996
sei E._______ (H. C.) verhaftet worden und habe ausgesagt, dass der
Beschwerdeführer unter dem Codenamen F._______ in Istanbul oder
Marmaris lebe. Zur gleichen Zeit sei auch G._______ ([…] H. M.) festge-
nommen worden und habe seinen Namen angegeben. Im gleichen Jahr
habe es Probleme mit der Partei gegeben, weshalb er die Beziehungen
zu ihr abgebrochen habe. Er sei gesucht worden und habe in der Türkei
daher nicht arbeiten können. Ihm hätten mehrere Jahre Gefängnisstrafe
gedroht. Zudem habe er Probleme mit der (…) und den Knochen im
(…)bereich.
A.b Am 15. April 1999 führte das BFF eine Botschaftsanfrage durch, wel-
che am 7. Juni 1999 beantwortet wurde. Diese ergab, dass über den Ge-
suchsteller weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt
bestehe und er von der Gendarmerie oder Polizei weder auf nationaler
noch auf lokaler Ebene gesucht werde. Die Vorinstanz räumte dem Be-
schwerdeführer bis zum 10. Juli 1999 Gelegenheit ein, sich zu diesem
Abklärungsergebnis zu äussern. Der Beschwerdeführer reichte am
26. September 1999 seine Stellungnahme ein.
A.c Mit Verfügung vom 28. September 1999 lehnte das BFF das Asylge-
such des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
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Seite 3
A.d Die gegen die Verfügung des BFF erhobene Beschwerde vom 1. No-
vember 1999 wurde mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) vom 7. Dezember 2006 abgewiesen.
A.e Am 29. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbe-
willigung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) erteilt.
B.
B.a Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 3. Oktober 2008
ersuchte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht um Re-
vision des Urteils der ARK vom 7. Dezember 2006 und beantragte, dass
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sei.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden ein Haftbefehl des
(…) Schwurgerichts der Türkischen Republik in H._______ vom 19. März
2008 und ein Urteil No. (…) des (…) Schwurgerichts in H._______ glei-
chen Datums (in Kopie) einschliesslich Übersetzungen eingereicht. Auf
Aufforderung des Gerichts reichte er die Dokumente in Kopie mit Origi-
nalbeglaubigung am 12. Januar 2009 nach.
B.b Auf Empfehlung des BFM ersuchte das Bundesverwaltungsgericht
die Schweizerische Botschaft in Ankara mit Botschaftsanfrage vom 12.
August 2010 um Überprüfung der eingereichten Dokumente. Ferner wur-
de die Botschaft ersucht, nochmals abzuklären, ob vom Gesuchsteller ein
Datenblatt existiere und ob er gesucht werde, sowie um weitere sach-
dienliche Hinweise zu diesem Fall. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2010
setzte die Schweizer Vertretung in Ankara das Bundesverwaltungsgericht
darüber in Kenntnis, dass die Dokumente authentisch seien und in
H._______ auf Grund eines vermuteten Delikts im Jahre 1993 ein Verfah-
ren gegen den Beschwerdeführer laufe, welches sich noch in der Unter-
suchungsphase befinde. Hingegen seien weder in B._______, I._______
noch in Istanbul Verfahren hängig. Gegen ihn bestehe ein Passverbot
und er werde gesucht. Der Beschwerdeführer könne gemäss Vertrauens-
anwalt Einstellung des oben genannten Verfahrens verlangen, da es ver-
jährt sei. Die Botschaftsanfrage wurde dem Gesuchsteller in Kopie zur
Kenntnis gegeben. Mit Schreiben vom 18. März 2011 verwies der
Rechtsvertreter auf das Schreiben vom 1. September 2008 von Rechts-
anwalt J._______ (H. A.), in welchem dieser vermerkt habe, dass eine
Verjährung der Strafverfolgung erst nach 20 Jahren, somit Ende 2013 er-
folgen würde. Mit weiterem Schreiben vom 21. März 2011 reichte der
Rechtsvertreter eine Email vom Helmut Oberdiek, einem anerkannten
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Türkeiexperten ein, in welchem dieser bestätigt hatte, dass eine Verfol-
gungsverjährungsfrist nach Art. 314/2 des neuen türkischen Strafgesetz-
buches nach 20 Jahren erfolgen werde.
B.c Mit Urteil E-6338/2008 vom 16. November 2011 hiess das Bundes-
verwaltungsgericht das Revisionsgesuch mit der Begründung gut, dass
neue erhebliche Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinne beigebracht
worden seien, hob das Urteil der ARK vom 7. Dezember 2006 auf, nahm
das Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer E-6483/2011
wieder auf und lud das BFM zu einem Schriftenwechsel ein.
C.
In seiner Vernehmlassung vom 24. November 2011 führte das BFM aus,
es stelle sich die Frage, ob die in der Türkei drohende Strafverfolgung
wegen Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Organisation nicht legitim sei,
zumal der Beschwerdeführer angegeben habe, die TKP/ML logistisch und
propagandistisch unterstützt zu haben, und er von Belastungszeugen als
"Miliz" und sogar als Kämpfer bezeichnet worden sei. In diesem Zusam-
menhang stelle sich ausserdem die Frage, ob er seine Biografie nicht
bewusst untertrieben dargestellt habe, um weitere Fragen zu seiner Tä-
tigkeit insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Asylunwürdigkeit zu
vermeiden. Zudem befinde sich das Strafverfahren noch im Untersu-
chungszustand; es sei noch keine Anklage erhoben worden. Ferner warf
das BFM – angesichts der Aufenthaltsbewilligung B – die Frage nach
dem Rechtsschutzinteresse auf. Zusammenfassend hielt es fest, es lägen
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, welche eine
Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
D.
Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 16. Dezember 2011
replizierte der Beschwerdeführer und hielt dabei insbesondere an seinem
fortgesetzten Rechtsschutzinteresse fest. Ferner hielt er der Vorinstanz
entgegen, er sei nie Kämpfer gewesen, sondern für die TKP/ML lediglich,
wie auch aktenkundig sei, als Kurier tätig gewesen, und reichte die ent-
sprechende Entlastungsaussage von H.M. in Kopie einschliesslich Über-
setzung ein. Das Original reichte er einschliesslich Zustellkuvert mit Ein-
gabe vom 22. Dezember 2011 nach.
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Seite 5
E.
Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 28. August 2012
reichte der Beschwerdeführer einen psychologischen Bericht vom
24. August 2012 zu den Akten, worin aus medizinischen Gründen um Ver-
fahrensbeschleunigung ersucht wurde. Die Instruktionsrichterin antworte-
te ihm mit Schreiben vom 18. September 2012.
F.
Mit Eingabe vom 18. April 2013 widerrief der Beschwerdeführer die Voll-
macht seines bisherigen Rechtsvertreters und ersuchte erneut um priori-
täre Behandlung seiner Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 20. September 2013 erkundigte sich die Zürcher Bera-
tungsstelle für Asylsuchende namens des Beschwerdeführers erneut
nach dem Verfahrensstand und ersuchte um prioritäre Behandlung seines
Verfahrens. In der Beilage reichte sie einen ärztlichen Bericht vom
10. September 2013 ein, worin ihm attestiert wird, dass er an der Unge-
wissheit seiner Situation leide.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine sol-
che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist, wie bereits im Urteil der ARK vom 7. Dezember
2006 festgestellt worden ist, frist- und formgerecht eingereicht worden
und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist, nachdem deren erste beschwerdeinstanzliche
Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Revisionsurteil vom
16. November 2011 wieder aufgehoben wurde, einzutreten.
1.4 Am 29. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbe-
willigung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG erteilt (vgl. Bst. A.e), so dass die
Wegweisung als solche sowie deren Vollzug dahingefallen sind und sich
der Beschwerdegegenstand im vorliegenden Verfahren auf den Asylpunkt
beschränkt.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt eine
asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund der oben erwähnten Verfol-
gungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen aus-
reichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E.
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Seite 7
5.2 f. und BVGE 2008/4 E. 5, BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 sowie die vom
Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen
ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7-10
und EMARK Nr. 32 E. 8.7).
Die Flucht vor einer Strafverfolgung (prosecution") bildet gemäss Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts per se keinen Grund für die Anerkennung
als Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Straf-
verfahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen
Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne ("persecution")
darstellen. Dies trifft dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche
Tat unterschoben wird, um sie aus einem asylrechtlich relevanten Motiv
zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtli-
ches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeu-
tender Weise erschwert wird. Von einem Malus ist mit andern Worten die
Rede, wenn nicht allein kriminelles Unrecht geahndet, sondern darüber
hinaus die betroffene Person wegen der in Art. 1 A des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
beziehungsweise Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften sanktioniert wer-
den soll. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass eine unverhältnismäs-
sig hohe Strafe ausgefällt wird, dass das Strafverfahren rechtsstaatlichen
Ansprüchen nicht zu genügen vermag oder dass der asylsuchenden Per-
son in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verlet-
zung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-7866/2010 vom 10. Januar 2011 E.
5 und dort zitierte weitere Urteile).
Relevanter Zeitpunkt für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ist
der Zeitpunkt des Entscheides. Es ist festzustellen, ob die begründete
Furcht im Zeitpunkt des Entscheides (noch) besteht; die Veränderungen
im Heimatland sind sowohl zugunsten als auch zulasten des Beschwer-
deführers zu berücksichtigen.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 8
4.
Mit seinem Revisionsgesuch vom 3. Oktober 2008 reichte der Beschwer-
deführer zwei Beweismittel ein (vgl. Bst. B.a), welche gemäss Bot-
schaftsantwort vom 13. Oktober 2010 authentisch sind (vgl. Bst. B.b).
Damit ist als erwiesen zu erachten, dass der Beschwerdeführer per Haft-
befehl vom 19. März 2008 wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen
Organisation (in casu bei der TKP / ML) in der Türkei polizeilich gesucht
wird (oder zumindest zu jenem Zeitpunkt gesucht worden ist). Das ent-
sprechende Strafverfahren befindet sich indes noch im Untersuchungs-
stadium. Bislang wurde gemäss Botschaftsauskunft noch keine Anklage
erhoben. Hinweise dafür, dass das Verfahren zwischenzeitlich weiter vo-
rangeschritten wäre, liegen keine vor. Auf Grund der Mitwirkungspflicht
(Art. 8 AsylG) hätte es jedenfalls dem Beschwerdeführer oblegen, solche
Hinweise vorzulegen. Bei einer allfälligen Verurteilung droht dem Be-
schwerdeführer gemäss eigenen Angaben eine Freiheitsstrafe von sechs
Jahren. Die Verfolgungsverjährung läuft hingegen im Verlaufe dieses Jah-
res ab (vgl. Bst. B.b). Nach eigenen Angaben hatte der Beschwerdeführer
die TKP / ML von 1991 bis 1994 als Kurier unterstützt. Auf Grund von Be-
lastungsschreiben mutmasst die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom
24. November 2011, dass der Beschwerdeführer seinen Beitrag für die
TKP / ML bewusst untertrieben dargestellt habe, was dieser hingegen mit
Hinweis auf Entlastungsaussagen bestritt. Die Frage, ob er lediglich Ku-
rier oder auch "Miliz" oder gar Kämpfer gewesen ist, kann indes, wie
nachfolgend ausgeführt, offengelassen werden, weshalb es sich erübrigt,
die genannten Entlastungsschreiben abschliessend zu würdigen. Im Fol-
genden gilt es zu prüfen, ob die Gefahr eines allfälligen Strafverfahrens in
der Türkei wegen Mitgliedschaft bei der TKP / ML asylrelevante Verfol-
gung darstellt. Bei der TKP / ML handelt es sich um eine in der Türkei
verbotene Organisation, welche ihre politischen Ziele mit Gewalt verfolgt
und in der Vergangenheit für zahlreiche Anschläge verantwortlich ge-
macht wurde (vgl. Urteil D-1734/2012 vom 18. März 2013 E. 4.4.2). Eige-
nen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer sie logistisch und propo-
gandistisch unterstützt. Eine Strafverfolgung gegen den Beschwerdefüh-
rer erscheint unter diesen Umständen rechtsstaatlich legitim, zumal es
den türkischen Strafverfolgungsbehörden möglich sein muss, strafrecht-
lich gegen terroristische Handlungen vorgehen zu können. Angesichts
dieser Fakten erscheint nicht nur die Einleitung einer Untersuchung ge-
gen den Beschwerdeführer, sondern auch eine allfällige Anklageerhebung
rechtsstaatlich legitim zu sein. Schliesslich spricht auch das befürchtete
Strafmass von sechs Jahren im Falle einer Verurteilung an sich nicht ge-
gen ein rechtsstaatlich legitimes Strafverfahren. Unter diesen Umständen
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Seite 9
bestehen vorliegend keine Hinweise auf einen Politmalus. Ebenso wenig
liegen solche für ein unfaires Verfahren vor – insbesondere auch deswe-
gen nicht, weil (noch) keine Anklage erhoben worden ist. In einem allen-
falls durchgeführten Strafverfahren stünden dem Beschwerdeführer ent-
sprechende Rechtsmittel zur Verfügung, mit denen er sich gegen allfällige
Unregelmässigkeiten wehren könnte. Gegen eine allfällige Verurteilung
könnte er Berufung einlegen und sich gegebenenfalls schliesslich auch
an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wenden.
Da die Verfolgungsverjährung gemäss seinen eigenen Angaben im Laufe
dieses Jahres eintritt oder möglicherweise bereits eingetreten ist, erübrigt
sich – angesichts des Umstandes, dass beim Asylentscheid der Zeitpunkt
des Entscheides massgeblich ist – die Frage nach der rechtsstaatlichen
Legitimität der Strafverfolgung indes letztlich. Für eine asylbeachtliche
Verfolgung nach abgelaufener Strafverfolgungsverjährungsfrist liegen
auch unter Berücksichtigung des (im Herbst 2010 von der Schweizer Ver-
tretung in Ankara festgestellten) Passverbotes keine konkreten Hinweise
vor, zumal die durchgeführten Botschaftsabklärungen nicht ergeben ha-
ben, dass vom Beschwerdeführer ein Datenblatt existieren würde. Daran
ändert auch die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Dezember
2011, in welcher lediglich allgemeine Befürchtungen jedoch keine konkre-
ten Hinweise vorgebracht werden, nichts. Nach dem Gesagten hat die
Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung,
soweit sie durch die Verfügung vom 29. Mai 2007 nicht aufgehoben wor-
den ist, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
6.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Unter-
liegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens werden die Ver-
fahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die
Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Par-
teien gegenstandslos geworden, werden die Kosten auf Grund der Sach-
lage vor dem Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 4 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Seite 10
Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14
Abs. 2 AsylG ist nicht als ein die Gegenstandslosigkeit bewirkendes Ver-
halten im Sinne der genannten Bestimmung zu werten. Hinsichtlich der
Frage der Kostenauflage sind deshalb die Erfolgschancen der Beschwer-
de vor der Aufenthaltsbewilligung zu ermitteln. Die diesbezügliche Über-
prüfung der Akten ergibt, dass die Wegweisung als gesetzliche Regelfol-
ge der Asylverweigerung zu bestätigen gewesen wäre (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Im Urteil der ARK vom 7. Dezember 2006 wurde der Wegwei-
sungsvollzug als durchführbar erachtet. Den Akten sind keine Hinweise
dafür zu entnehmen, dass das wiederaufgenommene Beschwerdeverfah-
ren diesbezüglich zu einem andern Ausgang geführt hätte. Die Be-
schwerde hätte damit vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung auch
hinsichtlich der Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs
keine Chancen auf Erfolg gehabt. Es wäre deshalb vom vollumfänglichen
Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen gewesen. Ihm sind da-
mit die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG). Dieser Betrag ist durch die im Rahmen des ersten
Beschwerdeverfahrens in gleicher Höhe geleisteten Kosten beglichen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6483/2011
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist durch die im Rahmen des ersten Beschwerdever-
fahrens in gleicher Höhe geleisteten Kosten beglichen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: