Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6484/2008
U r t e i l v om 5 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Partei A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
26. August 2008 / E7561/2007.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Gesuchsteller, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Volkszugehörigkeit aus B._______ (Provinz C._______) verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. Juli 2006 und gelangte per
Bus und LKW über die Türkei sowie ihm unbekannte Transitländer am
31. Juli 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am
4. August 2006 wurde er (...) erstmals befragt, am 29. August 2006
erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er dabei im Wesentlichen
geltend, er habe das Leben im Irak satt, da es dort weder Elektrizität noch
Trinkwasser gebe sowie grosse soziale Ungerechtigkeit herrsche.
A.b Mit Verfügung vom 4. September 2006 stellte das BFM fest, der
Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch vom 31. Juli 2006 ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und schob deren Vollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf. Mangels Anfechtung erwuchs diese
Verfügung in Rechtskraft.
A.c Mit Schreiben vom 21. Juni 2007 teilte das BFM dem Gesuchsteller
mit, aufgrund der veränderten Sicherheits und Menschenrechtslage in
den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya
beabsichtige es, die seinerzeit angeordnete vorläufige Aufnahme
aufzuheben. Sodann gewährte es dem Gesuchsteller Frist zur
Einreichung einer Stellungnahme.
A.d Am 12. Juli 2007 reichte der Gesuchsteller die einverlangte
Stellungnahme zu den Akten und führte aus, anlässlich der Befragungen
habe er eine wesentliche Tatsache verschwiegen. In Tat und Wahrheit
habe er seinen Heimatstaat aus privaten Gründen verlassen. Er habe
eine Beziehung mit (…) unterhalten, jedoch von deren Vater die
Einwilligung zur Heirat nicht bekommen. Seine Geliebte sei von ihm
schwanger geworden. Nachdem ihre Verwandten von der
Schwangerschaft Kenntnis erhalten hätten, sei seine Freundin getötet
worden. Die männlichen Verwandten seiner Geliebten würden nun auch
nach seinem Leben trachten.
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A.e Mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 hob das BFM die mit Verfügung
vom 4. September 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und setzte
dem Gesuchsteller Frist zum Verlassen der Schweiz.
B.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 8. Novemer 2007
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E7561/2007 vom
26. August 2008 ab.
C.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2008 an das Bundesverwaltungsgericht
ersuchte der Gesuchsteller um revisionsweise Aufhebung des
vorgenannten Urteils. Im weiteren beantragte er, es sei das
Beschwerdeverfahren E7561/2007 wieder aufzunehmen und die Sache
zur materiellen Beurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei
dasselbe anzuweisen, die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des
Gesuchstellers anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
beantragt, dem Gesuchsteller sei unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, es sei die
aufschiebende Wirkung des vorliegenden Gesuchs festzustellen und die
die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zu einem Entscheid über
das vorliegende Revisionsgesuch von Vollzugshandlungen abzusehen.
Zur Begründung verwies der Gesuchsteller auf den mit Stellungnahme
vom 12. Juli 2007 geltend gemachten Sachverhalt und reichte zu dessen
Untermauerung eine Friedensvereinbarung der (…) der D._______ sowie
ein als Schwangerschaftstest bezeichnetes Dokument ("General Urine
Examination") des Gesundheitsministeriums der Region Kurdistan
("Kurdistan Region Ministry of Health") zu den Akten.
D.
D.a Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Oktober 2008 setzte die
damals zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung
vorsorglich aus.
D.b Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2008 hiess dieselbe das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG – vorbehältlich der Nachreichung einer
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Fürsorgebestätigung – gut und forderte den Gesuchsteller im
Unterlassungsfalle zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf.
D.c Am 29. Dezember 2008 wurde der (eventualiter) einverlangte
Kostenvorschuss einbezahlt.
E.
Mit Eingaben vom 22. Dezember 2008 und vom 5. August 2009 reichte
der Gesuchsteller verschiedene Beweismittel hinsichtlich exilpolitischer
Aktivitäten zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen
um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl.
BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.). Dabei entscheidet es in der Besetzung
mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG), sofern das
Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters
beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG, Art. 111 AsylG).
1.2. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121128 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Bezüglich Inhalt und
Form des Revisionsgesuchs kommt Art. 67 Abs. 3 VwVG zur Anwendung
(Art. 47 VGG).
1.3. Der Gesuchsteller sucht mit der Nachreichung zweier Beweismittel
die – im ordentlichen Verfahren (erstmals mit Stellungnahme vom
12. Juli 2007) vorgebrachte – Gefahr eines Ehrenmordes infolge seiner
angeblichen Liebesbeziehung zu E._______ zu beweisen.
Da der Gesuchsteller diese Vorbringen im Rahmen seines am
4. September 2006 abgeschlossenen Asylverfahrens mit keinem Wort
erwähnte, beantragt er auf Revisionsebene unter anderem, die Sache sei
an das BFM zurückzuweisen, damit dieses eine materielle Prüfung der
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neu vorgebrachten Verfolgungsvorbringen vornehmen könne. Indessen
ist festzuhalten, dass die funktionelle Zuständigkeit zu deren Behandlung
nach Ergehen des Beschwerdeurteils vom 26. August 2008 unweigerlich
beim Bundesverwaltungsgericht liegt. Dass der Gesuchsteller seine
wahren Ausreisegründe damit erstinstanzlich nicht vortragen kann, ist
seiner offensichtlichen und mutwilligen Verletzung der ihm obliegenden
Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG zuzuschreiben.
Mit dem Antrag um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens
E7561/2008 wird die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des materiellen
Beschwerdeurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2008
geltend gemacht. Die Eingabe vom 21. Oktober 2008 ist daher
entsprechend ihrer Bezeichnung als Revisionsgesuch zu behandeln.
1.4. Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils vom 26. August 2008
und ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48
Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).
2.
2.1. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheids angefochten, damit in der Sache neu entschieden
werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine
Urteile aus den in Art. 121123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
(Art. 45 VGG).
2.2. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt. Aus dem Revisionsbegehren muss der
angerufene Revisionsgrund ersichtlich sein. Es muss dargelegt werden,
welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des
früheren Entscheids beantragt wird. Für die Zulässigkeit eines
Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass die Revisionsgründe
wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren
Bestehen behauptet und hinreichend begründet (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 259,
Rz. 737). Die in Art. 121123 BGG enthaltene Aufzählung der
Revisionsgründe ist abschliessend.
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2.3. Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung zweier Beweismittel den
Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Die Eingabe vom
21. Oktober 2008 erweist sich damit als hinreichend begründet. Auf das
Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67
Abs. 3 VwVG und Art. 52 VwVG).
3.
3.1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zieht das
Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in
Revision, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen
erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren
Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen oder
Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Hingegen
kann die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden, der bereits im
ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden
können (Art. 46 VGG). Tatsachen, auf die sich die gesuchstellende Partei
beruft, müssen sich somit bereits vor Abschluss des
Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben. Zudem muss die
gesuchstellende Partei dartun, dass sie diese während des
vorangegangenen Verfahrens nicht gekannt hat und deshalb nicht
beibringen konnte, da der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder
gutzumachen. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, die die
gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können
(vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Auch bezüglich nachträglich
aufgefundener Beweismittel darf die gesuchstellende Partei nicht in der
Lage gewesen sein, diese bereits im früheren Verfahren beizubringen.
Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie
entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder
geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren
bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei
unbewiesen geblieben sind. Das Beweismittel muss zudem für die
Tatbestandsermittlung von Belang sein. Es genügt nicht, wenn es zu
einer neuen Würdigung der bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl.
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis,
Band X, Basel 2008, Rz. 5.48, S. 250).
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3.2. Der Gesuchsteller reichte im Rahmen des vorliegenden
Revisionsverfahrens nachstehende Beweismittel ein:
Friedensvereinbarung der D._______ vom
18. Juni 2008
"General Urine Examination" des Gesundheitsministeriums der
Region Kurdistan vom 10. März 2006
Bestätigungsschreiben der F._______ vom
29. September 2008
Fotografien von verschiedenen Kundgebungsteilnahmen sowie
verschiedene Internetausdrucke, jeweils aus dem Jahr 2009
Arbeitsbestätigung vom 17. September 2008
4.
4.1. Was das – zur Untermauerung des dem Gesuchsteller angeblich
drohenden Ehrenmordes eingereichte – als "Schwangerschaftstest"
bezeichnete und mit dem Titel "General Urine Examination" versehene
Dokuments anbelangt, ist festzustellen, dass dieses bereits Gegenstand
des Beschwerdeurteils vom 26. August 2008 war und somit kein neues
Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellt.
Sodann ist dem Dokument unter Hinweis auf die nachstehenden
Erwägungen auch die revisionsrechtliche Erheblichkeit abzusprechen. Im
vorliegend angefochtenen Urteil E7561/2007 vom 26. August 2008
wurde dessen mangelnde Beweistauglichkeit namentlich damit
begründet, dass es sich hierbei gemäss Übersetzung um das Zeugnis
einer bei einem männlichen Patienten vorgenommenen
Generalharnuntersuchung handle. In der Revisionseingabe wird dieser
Feststellung entgegengehalten, der Begriff "(...)", welcher im Dialekt
Sorani "weiblich" bedeute, werde im Dialekt Kurmanci bei annähernd
identischer Schreibweise für die Bezeichnung "männlich" verwendet,
weshalb es vorliegend wohl zu einem Übersetzungsfehler gekommen sei.
Gemäss einer vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen, erneuten
Übersetzung wird der Begriff "(…)" im Dialekt Sorani als weiblicher Name
verwendet. In der Tat ist damit – auch unter Berücksichtigung der auf
dem Dokument angebrachten Bemerkung "pregnancy test (+ve)" –nicht
grundsätzlich auszuschliessen, dass sich das Zeugnis auf eine weibliche
Patientin bezieht.
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Indessen ist festzustellen, dass selbst unter der Annahme, beim
nämlichen Arztzeugnis handle es sich um ein authentisches Dokument,
dessen Aussagegehalt nicht über die Feststellung hinausgeht, dass eine
Person namens (...) schwanger sei. Zur Untermauerung des Vorbringens,
hierbei handle es sich um E._______, welche von ihm ein Kind erwartet
habe und deswegen von Angehörigen umgebracht worden sei, trägt es
indessen in keiner Weise bei. Damit ist das Beweismittel nicht als
„erheblich“ im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten, mithin
vermag dessen Berücksichtigung zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass dem Gesuchsteller
dieser Umstand bereits mit Zwischenverfügung vom 13. November 2007
(E 7561/2007) aufgezeigt und er aufgefordert wurde, weitere
Beweismittel für die behauptete Beziehung zu E._______ zu den Akten
zu reichen. Dieser Aufforderung ist er bis zum heutigen Zeitpunkt nicht
nachgekommen.
4.2. Weiter vermag die eingereichte Friedensvereinbarung der D._______
den Anforderungen an die revisionsrechtliche Neuheit offensichtlich zu
genügen. Dem eingereichten Briefumschlag ist zu entnehmen, dass der
Gesuchsteller dieselbe erst am 26. August 2008, mithin zeitgleich mit
Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens erhalten hat.
Zunächst ist festzustellen, dass die Vereinbarung in formaler Hinsicht den
Eindruck eines authentischen Dokuments erweckt. Angesichts der
ungezügelten Korruption in den von der kurdischen Regionalregierung
(Kurdistan Regional Government KRG) verwalteten Provinzen ist ihm
jedoch lediglich ein verminderter Beweiswert zuzusprechen.
Sodann unterliegt das Schriftstück erheblichen inhaltlichen
Unzulänglichkeiten. Zunächst fällt auf, dass das gemäss interner
Übersetzung angegebene Datum, an welchem E._______ schwanger
geworden sei, der 2. Oktober 2006, nicht mit dem Schwangerschaftstest
vom 10. März 2006 zu vereinbaren ist. Überdies ist festzustellen, dass
das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 31. Juli 2006, mithin rund zwei
Monate vor der angeblichen Empfängnis datiert. Schliesslich erscheint
nicht nachvollziehbar, weshalb am 18. Juni 2008 die Ausreise des
Gesuchstellers aus "Kurdistan" hätte vereinbart werden sollen, hielt er
sich zu diesem Zeitpunkt doch bereits seit rund zwei Jahren in der
Schweiz auf.
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Seite 9
Angesichts dieser Unstimmigkeiten ist festzustellen, dass das
vorgenannte Beweismittel nicht geeignet ist, zu einem anderen, für den
Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen. Mithin erweist es sich als
revisionsrechtlich unerheblich.
4.3. Mit Eingabe vom 5. August 2009 macht der Gesuchsteller
schliesslich eine Gefährdung infolge exilpolitischer Aktivitäten –
insbesondere zugunsten der G._______ – während des Jahres 2009
geltend und reichte hierzu ein Bestätigungsschreiben der Föderation
irakischer Flüchtlinge, verschiedene Fotografien von
Kundgebungsteilnahmen sowie mehrere Internetausdrucke zu den Akten.
Die geltend gemachten (und belegten) Aktivitäten fallen aufgrund des
Ausschlusses erst nachträglich entstandener Tatsachen als Grundlage
für ein Revisionsverfahren ausser Betracht. Zudem liegen auch keine
Gründe vor, weshalb aufgrund eines besonderen Profils des
Gesuchstellers oder allenfalls wegen erlebter Vorverfolgung von
begründeter Furcht vor Verfolgung auszugehen wäre, zumal dieser im
Rahmen seines Asylverfahrens keine Probleme mit den heimatlichen
Behörden geltend gemacht hat.
Eine Überweisung an das BFM zwecks Prüfung allfälliger subjektiver
Nachfluchtgründe unter wiedererwägungsrechtlichen Aspekten oder im
Rahmen eines zweiten Asylverfahrens fällt deshalb, sowie angesichts der
allgemeinen Schilderung, die keine konkrete Gefährdung des
Gesuchstellers erkennen lässt (vgl. zur Praxis EMARK 2006 Nr. 20) nicht
in Betracht.
4.4. Aus der Arbeitsbestätigung vom 17. September 2008 und dem
undatierten Empfehlungsschreiben lässt sich schliesslich offensichtlich
ebenfalls nichts zugunsten des Gesuchstellers ableiten.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich
relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2008 ist demzufolge
abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 i.V.m.
Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008
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Seite 10
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
29. Dezember 2008 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Gesuchsteller auferlegt
und mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, das BFM
und das (...).
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
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