Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6485/2011
U r t e i l v om 1 2 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin TuBinh Truong.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann
Rechtsanwälte, (…)
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublinverfahren; Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid;) Verfügung des BFM vom 14.
November 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 7. April 2011 trat das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die
Wegweisung nach Grossbritannien an. Die dagegen erhobene
Beschwerde vom 2. Mai 2011 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 8. Juli 2011 abgewiesen (E2535/2011).
B.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2011 ersuchte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter um Wiedererwägung des
Nichteintretensentscheids.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass das im
Dezember 2010 eingeleitete Eheschliessungsverfahren nun zum
Abschluss gebracht werden bzw. er sich mit seiner in der Schweiz
vorläufig aufgenommen Verlobten verheiraten könne, da die Schweizer
Botschaft in Colombo gemäss beigelegtem Schreiben des
Zivilstandsamts der Stadt B._______ vom 9. September 2011 nun alle
notwendigen Heiratsdokumente verifiziert habe. Ferner wies er darauf
hin, dass seine Verlobte seit dem 10. Oktober 2008 über eine vorläufige
Aufnahme in der Schweiz verfüge und gemäss Art. 44 AsylG ein
Anspruch auf die Einheit der Familie sowie gemäss Art. 85 Abs. 7 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) ein Anspruch auf Familiennachzug bestehe,
wenn der Ehegatte seit drei Jahren über eine vorläufige Aufnahme
verfüge, die Ehegatten zusammenwohnen würden, eine Wohnung
vorhanden und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sei. Die
Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 7. April 2011 sei im
Wesentlichen abgelehnt worden, weil bis dahin bzw. bis heute das
Eheschliessungsverfahren nicht habe abgeschlossen werden können.
Das beigelegte Schreiben des Zivilstandsamts der Stadt B._______ vom
9. September 2011 würde diesbezüglich neue Tatsachen ausweisen, die
die Sachlage in Bezug auf die angefochtene Verfügung verändern
würden, so dass diese von der Vorinstanz in Wiedererwägung zu ziehen
sei.
C.
Das BFM trat mit Verfügung vom 14. November 2011 – eröffnet am
17. November 2011 – auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Es
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erklärte die Verfügung vom 7. April 2011 als rechtskräftig und
vollstreckbar, verrechnete die Gebühr von Fr. 600. mit dem bereits am 3.
November 2011 geleisteten Vorschuss und stellte fest, einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung seines Nichteintretensentscheids führte es im
Wesentlichen an, dass gemäss eingereichtem Schreiben des
Zivilstandsamt B._______ vom 9. September 2011 das
Ehevorbereitungsverfahren des Beschwerdeführers bis zur Beschaffung
eines gültigen Aufenthaltstitels bzw. bis zur Erbringung der nötigen
Bestätigung über den rechtmässigen Aufenthalt nicht fortgesetzt werden
könne. Es liege somit gegenüber dem Entscheid des BFM vom 7. April
2011 keine wesentlich veränderte Sachlage vor. Denn wie bereits im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2011 festgehalten
worden sei, handle es sich beim Beschwerdeführer weiterhin nicht um
den Ehepartner seiner vorläufig aufgenommenen Verlobten. Zudem habe
das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass mit der Stellung eines
Asylgesuches in der Schweiz, für dessen Behandlung gemäss den
Regeln der "Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatenangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist" (DublinIIVO) die Schweiz nicht der zuständige Staat sei,
die für den Familiennachzug statuierten gesetzlichen Voraussetzungen
nicht umgangen werden könnten.
D.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit
Eingabe vom 29. November 2011 (Poststempel) Beschwerde und
beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 17.
November 2011 (recte: 14. November 2011) und, dass das BFM
anzuweisen sei, auf das "Asylgesuch" (recte: Wiedererwägungsgesuch)
einzutreten. Aus verfahrensrechtlicher Sicht wurde die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde sowie die unentgeltliche Prozessführung
beantragt.
Als Begründung eines wesentlich veränderten Sachverhaltes brachte der
Beschwerdeführer dieselben Darlegungen wie in seinem
Wiedererwägungsgesuch vom 5. Oktober 2011 vor und verwies auf
dieselben Beweismittel (das Schreiben des Zivilstandsamts vom 9.
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September 2011). Um Wiederholungen zu vermeiden, sei auf die obigen
Ausführungen in Bst. B zu verweisen.
Der Beschwerdeführer machte zudem eine Verletzung von Art. 8 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geltend, da die Eheschliessung
bisher aus Gründen, welche nicht durch den Beschwerdeführer
beeinflusst werden konnten, nicht stattgefunden habe. Zudem könne das
Brautpaar sein Recht eine Ehe einzugehen nicht wahrnehmen, falls die
Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrete, da die Ehe
aktuell in keinem anderen Land als in der Schweiz geschlossen werden
könne.
E.
Mit Telefax vom 1. Dezember 2011 verfügte das
Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 112 AsylG, dass der
Wegweisungsvollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort
ausgesetzt werde.
F.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 2. Dezember 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
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SR 173.110]). Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein
verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
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Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen
Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in
materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder
unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem
formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist
grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren
Hinweisen).
6.
6.1. Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach der Würdigung der
Aktenlage fest, dass es der Beschwerdeführer bereits in seinem
Wiedererwägungsgesuch unterliess, rechtsgenügend darzulegen bzw. zu
belegen, wie sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem
ursprünglichen Entscheid des BFM vom 7. April 2011 bzw. seit dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2011 in wesentlicher Weise
verändert hat. So kann dem vorgelegten Schreiben des Zivilstandsamts
der Stadt B._______ vom 9. September 2011 – entgegen der
Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch – nicht entnommen werden,
das Ehevorbereitungsverfahren könne bald zum Abschluss gebracht
werden; stattdessen geht aus dem Schreiben hervor, dass ohne
Nachweis eines gültigen Aufenthaltstitels das Ehevorbereitungsverfahren
und die Trauung verweigert werden müsse. Damit können die
vorinstanzlichen Feststellungen vollumfänglich bestätigt werden, dass der
Beschwerdeführer nach wie vor nicht Ehegatte seiner vorläufig in der
Schweiz aufgenommen Verlobten sei, d.h. wie das
Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 8. Juli 2011
festgehalten hatte, die Voraussetzungen des angerufenen Art. 85 Abs. 7
AuG offensichtlich weiterhin nicht erfüllt sind. Zudem können – wie
ebenso im Urteil vom 8. Juli 2011 festgestellt wurde – mit der Stellung
eines Asylgesuchs in der Schweiz, für dessen Behandlung gemäss den
Regeln der DublinIIVO die Schweiz nicht der zuständige Staat ist, die
für den Familiennachzug statuierten gesetzlichen Voraussetzungen nicht
umgangen werden. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz keine substantielle
Begründung entgegenhalten konnte, sondern sich darauf beschränkte,
die unzutreffenden bereits auf Wiedererwägungsgesuchsebene
vorgebrachten Ausführungen zur angeblichen Änderung des
rechtserheblichen Sachverhalts anzuführen, erweist sich die Beschwerde
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vom 29. November 2011 somit als offensichtlich unbegründet. Auf die in
der Beschwerde zusätzlichen Vorbringen zur angeblichen Verletzung des
Art. 8 EMRK ist deshalb nicht einzugehen, da die Vorinstanz zu Recht mit
Verfügung vom 14. November 2011 nicht auf das
Wiedererwägungsgesuch vom 5. Oktober 2011 eingetreten ist.
6.2. Ergänzend sei hier festzuhalten, dass die Verfügung vom 7. April
2011 im Beschwerdeverfahren mit dem (materiellen) Urteil vom 8. Juli
2011 abgeschlossen worden ist, und den Ausführungen des
Beschwerdeführers sowohl auf Wiedererwägungsgesuchs als auch auf
Beschwerdeebene nicht entnommen werden kann, er mache
Revisionsgründe geltend. Folglich musste vorliegend offensichtlich auch
nicht von einem qualifizierten Wiedererwägungsgesuch oder einem
Revisionsgesuch ausgegangen werden, welches nach den Regeln des
Revisionsverfahrens zu behandeln gewesen wäre.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Mit vorliegenden Urteil in der Sache wird der per Telefax vom 1.
Dezember 2011 verfügte Vollzugsstopp gemäss Art. 112 AsylG hinfällig.
9.
9.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde
nach dem Gesagten als offensichtlich aussichtslos erwies.
9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten somit dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 1'200. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima TuBinh Truong
Versand: