B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6487/2011
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
angeblich Eritrea, mutmasslich Äthiopien,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 5. Juni 2010 auf
dem Luftweg von C._______ nach Mailand gelangte, von dort am 7. Juni
2010 in einem Personenwagen in die Schweiz einreiste und gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuch-
te,
dass das BFM ihn am 14. Juni 2010 im EVZ Kreuzlingen summarisch zur
Person und den Ausreisegründen befragte (Protokoll: A1/16) und glei-
chentags die Schweizer Botschaft in Äthiopien um Abklärungen ersuchte,
dass er dem BFM mit Schreiben vom 18. September 2010 Fotokopien
der Ausweise seiner Eltern einreichte,
dass am 24. September 2011 die Botschaft das BFM um präzisere Orts-
angaben bat, worauf das BFM die Anfrage sistierte,
dass die Anhörung zu den Asylgründen am 14. Oktober 2011 erfolgte
(Protokoll: A16/18),
dass er sich als eritreischen Staatsangehörigen tigrinischer Ethnie und
christlich-orthodoxen Glaubens bezeichnete und geltend machte, er sei in
C._______ geboren und man habe ihn 1998/1999 (äthiopischer Kalender:
1991) – sechs Tage bevor seine Eltern nach Eritrea deportiert worden
seien – seinem in D._______ (bei E._______ in Nordäthiopien) wohnen-
den äthiopischen Patenonkel M.M. anvertraut, wo er fortan unangemeldet
gelebt und illegal gearbeitet habe,
dass er keine Informationen über seine Familie habe und nicht wisse, wo
sie wohnen (A1 S. 2 und 6 f.) beziehungsweise dass er ein Jahr vor der
Anhörung, also etwa Oktober 2010, von seinem in Norwegen lebenden
Cousin ihre Adresse in F._______ (ein Ort in Eritrea) erfahren und darauf
einen Brief dorthin geschickt habe, aber bislang keine Antwort gekommen
sei (A16 S. 7 f.),
dass er am 9. April 2010 nach einer Hausdurchsuchung bei M.M., bei
welcher Dokumente und Waffen gefunden worden seien, zu Hause fest-
genommen, auf der (…) Polizeistation von D._______ bis am 6. Mai 2010
festgehalten und dort über M.M. befragt worden sei, weil dieser der Zu-
gehörigkeit zur Partei Genbot Sebat verdächtigt worden sei (A1 S. 7 f.),
beziehungsweise dass er über seinen Vater ausgefragt worden sei, weil
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dieser als Parteigänger der Genbot Sebat verdächtigt worden sei (A16 S.
10), beziehungsweise dass er seinen Patenonkel Vater nenne und stets
die gleiche Person gemeint habe (A16 S. 10),
dass er gegenüber der Polizei keinerlei Angaben habe machen können,
da er nur gewusst habe, dass sein Patenonkel/Vater Lastwagenfahrer sei,
dass M.M. zwei Wochen nach seiner Entlassung verhaftet worden sei,
dass M.M. über einen entlassenen Mitgefangenen ihm brieflich mitgeteilt
habe, er rechne nicht damit freizukommen, und ihm empfahl, das Land zu
verlassen, welchem Rat er gefolgt sei und Äthiopien verlassen habe,
dass er im Internet gesehen habe, dass M.M. und (…) zu einer lebens-
langen Freiheitsstrafe verurteilt worden seien,
dass er bis auf das Gesagte nie in einem Gefängnis oder vor Gericht ge-
wesen sei, keine Probleme mit staatlichen Stellen oder Privatpersonen,
Gruppierungen, Parteien oder Organisationen gehabt habe und keiner
politischen oder religiösen Gruppierung angehört habe,
dass er für den Fall einer Rückkehr nach Äthiopien befürchte, dasselbe
Schicksal wie M.M. zu erleiden, und bei einer Ausreise nach Eritrea, wo
Krieg herrsche, Militärdienst leisten müsste,
dass er die eingereichten Kopien der Identitätskarten seiner Eltern mit
den originalen, aus F._______ (ein Ort in Eritrea) beziehungsweise Nor-
wegen stammenden Briefumschlägen von seiner in F._______ (ein Ort in
Eritrea) lebenden Schwester über seinen in Norwegen lebenden Cousin
erhalten habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 31. Oktober 2011 – eröffnet am 1. November 2011 – abwies, seine
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 30. November 2011
beim Bundesverwaltungsgericht beantragte, es sei die BFM-Verfügung
aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu
gewähren oder wenigstens seine vorläufige Aufnahme wegen Unzuläs-
sigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen,
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dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung, einschliesslich Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses,
ersuchte,
dass mit der Beschwerde die Vollmacht vom 7. November 2011 und die
angefochtene Verfügung in Kopie eingereicht wurden,
dass mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2011 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen, ein Kosten-
vorschuss von Fr. 600.– erhoben und dieser am 7. Dezember 2011 ge-
leistet wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerde in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
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(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), und gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, verstanden werden,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält, wobei Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zentrale Asylangaben des
Beschwerdeführers als nicht hinreichend begründet, widersprüchlich und
tatsachenwidrig qualifizierte, weshalb es zur Auffassung gelangte, dessen
eritreische Herkunft und die Deportation seiner Eltern (1998) seien un-
glaubhaft und er dürfte Äthiopier sein,
dass es zudem davon absah, die eingereichten Beweismittel einer mate-
riellen Prüfung zu unterziehen, weil sie käuflich leicht erhältlich seien und
formale (bloss Kopien) sowie inhaltliche Kriterien (ein blosses Couvert
reiche nicht zum Nachweis einer Herkunft) bei der Ausstellung eine
schlüssige Überprüfbarkeit der Dokumente verunmöglichten,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde an seinen bisherigen
Asylangaben festhielt und ergänzte, als damals Sechsjähriger habe er
weder das Referendum noch eine Teilnahme der Eltern an selbigem rea-
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lisiert, und er sei im (…) Altersjahr von ihnen getrennt worden, was viele
Differenzen und Wissensmankos zu erklären vermöge,
dass die Aussage bei der Erstbefragung, er habe als Kind den Kebele-
Ausweis besessen, ein Missverständnis oder Protokollierungsfehler sei,
er die Aussage in der Anhörung bestritten habe und ihm bekannt sei,
dass ein Kebele-Ausweis erst ab dem 18. Altersjahr erhältlich sei,
dass er die Staatsbürgerschaft Äthiopiens nicht beantragt habe, weil er zu
jung gewesen sei (und nicht wegen seiner Minderjährigkeit),
dass die Behauptung des BFM, wonach er keine Verwandten in
F._______ (ein Ort in Eritrea) habe, eine blosse Mutmassung sei,
dass die eingereichten Beweismittel nicht als Fälschungen abzutun seien,
weil die Kopien beweisen könnten, dass seine Eltern aus Eritrea stamm-
ten, und er zudem Originalcouverts eingereicht habe,
dass er verfolgt sei, weil es sich mit seinem Auslandaufenthalt der Militär-
dienstpflicht in Eritrea entzogen habe und nun mit Verschleppung, unver-
hältnismässiger Strafe und einer unbestimmten Militärdienstdauer rech-
nen müsse,
dass nach Erkenntnis des Gerichts der Umstand, dass der Beschwerde-
führer Amharisch spricht, keine präzise herkunftsmässige Zuordnung zu-
lässt, da diese Sprache vor allem in Äthiopien gesprochen wird, aber
auch in Eritrea gebräuchlich ist,
dass jedoch seine massive Unkenntnis in Bezug auf die eritreischen Ge-
sellschaftsverhältnisse, Ethnien und Sprachen sowie die Anschriften und
Namen von Verwandten seine behauptete eritreische Herkunft unwahr-
scheinlich macht, namentlich in Anbetracht seines Zusammenlebens mit
Eltern und Geschwistern bis zu seinem (…) Lebensjahr,
dass sein Unwissen über die Muttersprache seiner Eltern – sie seien ge-
bürtige Eritreer und ethnische Tigre mit der Muttersprache Tigrinya, die
aber in der Familie ausschliesslich Amharisch gesprochen hätten – und
namentlich seine Widersprüche bezüglich der beiden (verwandten) Spra-
chen Tigre und Tigriniya irritierend wirkt, zumal er sich der Unterschiede
der Sprachen beziehungsweise der Bezeichnungen keineswegs bewusst
zu sein schien (A16 S. 4 ff.), um dann im weiteren Verlauf der Befragung
zu behaupten, er verstehe ein wenig und könne schon unterscheiden, ob
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jemand Tigre oder Tigriniya spreche, ohne allerdings ein Beispiel nennen
zu können (A16 S. 6), was auch in einem Spannungsverhältnis steht zu
seiner ursprünglichen Aussagen, Tigriniya nicht zu verstehen (A1 S. 4),
dass die Widersprüche in weiteren zentralen Angaben seiner Asylbegrün-
dung die Zweifel an seinen Herkunftsangaben verstärken,
dass er sich in den Anhörungen – entgegen der Behauptung in der Be-
schwerde – deutlich widersprochen hat in Bezug auf den Besitz äthiopi-
scher Ausweispapiere (eines Kebele-Ausweises [A1 S. 2, A16 S. 3]) und
es sich bei den auf zwei verschiedene Fragen gegebenen Antworten bei
der EVZ-Befragung weder um ein Missverständnis noch um eine Falsch-
protokollierung handeln kann,
dass er auch widersprüchlich ausgesagt hat bezüglich nicht oder wieder-
holt erfolgter Anstrengungen zur Beschaffung einer Identitätskarte sowie
zum Besitz oder Nichtbesitz einer Identitätskarte beziehungsweise eines
Staatsangehörigkeitsnachweises (A1 S. 2 f., A16 S. 2 f.),
dass die Aussage in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe nicht
gesagt, er habe die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht beantragt, weil
er vor der Ausreise minderjährig gewesen sei, sondern er habe gesagt, er
sei damals dafür zu jung gewesen, zwar zutrifft, aber nichts daran ändert,
dass der damals (…)-Jährige für die Beschaffung eines entsprechenden
Ausweises nicht zu jung gewesen ist,
dass kaum glaubhaft ist, dass er keinen Kontakt mit seinen angeblich in
F._______ (ein Ort in Eritrea) lebenden Eltern und seiner Schwester hat-
te, zumal sein mit seinem Vater befreundeter Patenonkel die Adresse der
Eltern in F._______ (ein Ort in Eritrea) zu kennen schien (A1 S. 6 f., A16
S. 7 f.),
dass vor dem Hintergrund der – glaubhaften – Behauptung des Be-
schwerdeführers, er sei in C._______ geboren, habe stets in Äthiopien
gelebt, dort seine Schulen besucht und bis zur Ausreise als Bauarbeiter
den Lebensunterhalt verdient, unglaubhaft ist, dass er nie einen äthiopi-
schen Ausweis beantragt und erhalten hat, mit einem Pass ausgereist ist,
von dem er nicht einmal wissen will, ob er auf seinen Namen gelautet hat,
und von seinem im Gefängnis sitzenden Patenonkel das Geld für die Aus-
reise erhalten habe,
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dass die eingereichten Beweismittel in Bezug auf seine mutmasslich äthi-
opische Staatsangehörigkeit zum Gegenweis nicht taugen, da die angeb-
lichen eritreischen Identitätskarten der Eltern nur als schlechte Fotoko-
pien vorliegen, der Briefumschlag, mit welchem ihm die eingereichten
Kopien von Eritrea aus via Oslo zugestellt worden seien, nicht zu den Ak-
ten gegeben wurde (die eingereichten Fotokopien sind auf A5-Grösse ge-
faltet, während die Briefumschläge einer Drittelseite entsprechen) und
das als Absender den Namen seiner Schwester G._______ und eine
Postfachadresse aufweisende Originalcouvert aus Eritrea mit einer unle-
serlichen Poststempelung versehen ist,
dass in der Beschwerde (S. 6) die Einreichung neuer, allerdings in keiner
Weise beschriebenen Beweismittel in Aussicht gestellt wird, welche auch
eineinhalb Jahre nach Beschwerdeerhebung noch immer nicht beim Ge-
richt eingetroffen sind, weshalb ohne weiteres in antizipierter Beweiswür-
digung von ihrer Bedeutungslosigkeit auszugehen ist,
dass die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht feststeht,
und mangels einschlägiger Hinweise weiterhin die Herkunft aus Äthiopien
und die äthiopische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers als
überwiegend wahrscheinlich anzunehmen ist,
dass damit die geltend gemachte Furcht, in Eritrea Militärdienst leisten zu
müssen, zum vornherein irrelevant ist, und es sich erübrigt, auf die weite-
ren Argumente in der Beschwerde näher einzugehen,
dass somit die Furcht vor allfälliger Verfolgung in Eritrea und Äthiopien
objektiv nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft ist, weshalb das Bun-
desamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat
und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.1 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass aufgrund der vorstehenden Feststellungen der Beschwerdeführer
höchstwahrscheinlich nicht Eritreer, sondern Äthiopier ist, wobei ange-
sichts des Umstandes, dass er zeitlebens in Äthiopien gelebt, dort die
Schule absolviert hat, während Jahren einer Erwerbstätigkeit nachgegan-
gen ist und an einer den Behörden bekannten Wohnadresse gewohnt
hat, die Behauptung, er habe unangemeldet in D._______ (E._______)
gelebt und illegal gearbeitet, nicht geglaubt wird und entsprechend den
nachfolgenden Erwägungen selbst dann eine Rückkehr nach Äthiopien
durchführbar erscheint, wenn er eritreischer Staatsangehörigkeit sein soll-
te,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG) und namentlich keine Person in irgendei-
ner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr
Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
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oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug
der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass nämlich keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Be-
schwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien bestehen und
davon auszugehen ist, dass er dort nach wie vor über ein tragfähiges, so-
ziales und intaktes Beziehungsnetz verfügt,
dass mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten der Beschwerdeführer
gesund und arbeitsfähig ist, weshalb ihm zuzumuten ist, in seinem Hei-
matland Anstrengungen zur Aufnahme einer geregelten legalen Erwerbs-
tätigkeit zu unternehmen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12),
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug somit zu bestäti-
gen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
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gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am
17. Dezember 2012 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu
verrechnen sind.
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: