B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6488/2017
Ur t e i l vom 1 9 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben (…) be-
ziehungsweise im (…) und reiste über Sudan und weitere Länder am (…)
in die Schweiz ein. Hier ersuchte sie gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Basel um Asyl, wo sie am 21. August 2014 zu ihrer Per-
son, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Ausreisegründen befragt
wurde (Befragung zur Person [BzP]; Protokoll in den SEM-Akten: A3/10).
Nachdem das Dublin-Verfahren mit Verfügung vom 25. September 2014
beendet worden war und das SEM feststellte, das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin werde in der Schweiz geprüft, wurde sie am 23. Septem-
ber 2016 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-
Akten: A11/12).
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs gab die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen an, dass ihr Sohn aus erster Ehe, der heute in C._______
lebe (N […]; sein Asylgesuch vom 24. Juli […] wurde am 16. August […]
gutgeheissen), aus dem Militärdienst desertiert und aus Eritrea geflüchtet
sei. Dieser Sohn sei beim älteren ihrer Brüder aufgewachsen und in der
D._______ hätten die Behörden nicht gewusst, dass sie überhaupt einen
Sohn habe. Seit einem Jahr nach dem Verschwinden des Sohnes (vor rund
[…] Jahren) beziehungsweise seit kurz vor ihrer Ausreise (…) seien Solda-
ten immer wieder zu ihr gekommen, um sich nach ihrem Sohn zu erkundi-
gen. Die Probleme hätten angefangen, nachdem sie sich (…) einen Pass
habe ausstellen lassen, den sie auch erhalten habe. Im gleichen Zeitraum
hätten ihre Brüder, darunter jener, bei dem ihr Sohn aufgewachsen sei, ihr
ein Schreiben der E._______ ausgehändigt, aus welchem hervorgegangen
sei, dass die Brüder jegliche Verantwortung für das Verschwinden ihres
Sohnes ablehnen würden. Ihr älterer Bruder sei zuvor zur Behörde gegan-
gen und habe dort ausgesagt, ihr Sohn sei verschwunden. Die Soldaten
seien bis zu ihrer Ausreise immer wieder beziehungsweise an drei bis vier
aufeinanderfolgenden Tagen bei ihr aufgetaucht und hätten nach dem Auf-
enthalt ihres Sohnes gefragt. Ihre Brüder hätten demgegenüber seit dem
Verschwinden des Sohnes nie Probleme mit den Behörden gehabt. Sie
habe befürchtet, dass sie Geld bezahlen müsse beziehungsweise habe sie
einmal auf die Verwaltung gehen müssen, welche sie aufgefordert habe
50'000 Nakfa zu zahlen; das Geld habe sie aber nicht aufbringen können.
Da sie Angst vor einer Verhaftung gehabt habe, sei sie ausgereist.
E-6488/2017
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In persönlicher Hinsicht gab sie an, die Schule nie besucht zu haben. Ge-
arbeitet habe sie als Hilfskraft in der (…) ihrer Eltern und als (…). Ihr zweiter
Ehemann betreibe ein (…). Gleichzeitig diene er seit Kurzem wieder als
Soldat, nachdem er vor einigen Jahren als Kriegsversehrter aus dem Mili-
tärdienst entlassen worden sei. Sie habe (…) Brüder und (…) Schwester,
die in F._______, G._______ und H._______ lebten. Gesundheitlich gehe
es ihr, ausser, dass sie nicht mehr so gut sehe, gut.
B.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 – eröffnet am 26. Oktober 2017 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch vom 5. August 2014 ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug
an.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. November 2018 (Poststempel) erhob die
Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2017 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss,
die Verfügung vom 24. Oktober 2017 sei aufzuheben, ihre Flüchtlingsei-
genschaft sei festzustellen und ihr sei in der Schweiz Asyl zu gewähren,
allenfalls sei von einem Vollzug der Wegweisung abzusehen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2017 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten und forderte sie auf, zu Gunsten der Ge-
richtskasse einen Vorschuss an die Verfahrenskosten zu überweisen.
E.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 beantragte die Beschwerdeführerin
unter Beilage einer Fürsorgebestätigung, es sei ihr die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei
zu verzichten sowie es sei ihr ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
3.
Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); die Kog-
nition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, wes-
halb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen ist
(Art. 112 AuG; BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt,
handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
5.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
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Seite 5
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs mit der Unglaub-
haftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin.
In der BzP habe sie vorgebracht, sie sei von der Verwaltung „(…)“ vorge-
laden und aufgefordert worden, wegen der Flucht ihres Sohnes 50‘000
Nakfa zu bezahlen. Bei der Anhörung habe sie dies hingegen nicht mehr
erwähnt, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass sie befürchtet habe,
wegen der Flucht ihres Sohnes Geld bezahlen zu müssen oder in Haft ge-
nommen zu werden. Es sei davon auszugehen, dass sie – wäre sie tat-
sächlich von einer Verwaltung vorgeladen und mit einer Geldforderung
konfrontiert worden – dies auch bei der Anhörung erzählt hätte.
Bei der BzP habe sie zudem zu Protokoll gegeben, die Soldaten seien erst-
mals ein Jahr nach dem Verschwinden ihres Sohnes vorbeigekommen und
hätten bis zu ihrer Ausreise immer wieder nach ihrem Sohn gefragt. Bei der
Anhörung habe sie hingegen ausgesagt, ihre Probleme hätten erst kurz vor
ihrer Ausreise im Jahr (…) begonnen, als sie ein Schreiben erhalten habe
und Soldaten der Einheit ihres Sohnes zu ihr nach Hause gekommen
seien. Sodann habe sie erzählt, sie habe von der Flucht ihres Sohnes erst
zwei Jahre später durch einen seiner Kameraden erfahren. Auf Nachfragen
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Seite 6
hin habe sie ausgeführt, bevor sie einen Pass beantragt habe, sei sie nie
nach dem Verbleib ihres Sohnes gefragt worden. Erst danach seien an
drei, vier aufeinanderfolgenden Abenden Soldaten zu ihr gekommen. Die
Aussagen bei der Anhörung seien in mehrfacher Hinsicht nicht mit den bei
der BzP gemachten Angaben vereinbar. Auf entsprechenden Vorhalt hin
habe sie schliesslich zu Protokoll gegeben, sie sei nach der Flucht ihres
Sohnes einmal nach ihm gefragt und danach vorübergehend in Ruhe ge-
lassen worden. Diese Korrektur vermöge die erwähnten Widersprüche je-
doch offensichtlich nicht aufzulösen. Überdies habe sie bei der BzP ausge-
sagt, sie habe Eritrea im (…) verlassen. Sie sei damals zu Fuss nach
G._______ und von dort aus ebenfalls zu Fuss nach Kassala gelangt. Hin-
gegen habe sie bei der Anhörung erklärt, sie sei nach dem Erhalt des er-
wähnten Schreibens, bereits (…), ausgereist und zwar sei sie damals in
einem Auto illegal bis nach Kassala gefahren.
7.2 Zu den ihr entgegengehaltenen Widersprüchen führte die Beschwer-
deführerin in ihrer Rechtmitteleingabe aus, in den Asylheimen würden Asyl-
suchende oft von Mitbewohnern beeinflusst, indem ihnen geraten würde,
die Vorbringen übertrieben vorzutragen, um bei den Behörden Mitleid zu
wecken und so einen positiven Entscheid zu erwirken. Auch sie sei von
ihren damaligen Mitbewohnern im Asylheim derart geprägt worden, so
dass sie bei der einen oder anderen Aussage übertrieben habe. Das Pro-
tokoll der BzP sei insofern falsch; demgegenüber entsprächen die an der
Anhörung gemachten Aussagen der Wahrheit. Sie gebe dies zu und ent-
schuldige sich für die Unehrlichkeit.
Es sei offensichtlich, dass sie nach einer allfälligen Wegweisung nach Erit-
rea weiterhin wegen ihres Sohnes von der Regierung verfolgt werde. Be-
reits vor ihrer Ausreise in die Schweiz sei sie von der eritreischen Gesell-
schaft diskriminiert worden. Einige Regierungsparteien ihrer Gemeinde
hätten sie in den Fokus genommen, indem sie ihr bei allem, was sie getan
habe, Barrieren in den Weg gelegt hätten. Unter der aktuellen Regierung
sehe sie keine Perspektiven.
8.
8.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Einschätzung des SEM, die Vorbringen der Beschwer-
deführerin seien nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG, zu bestätigen
ist. Vorab kann auf die unter Erwägung 7.1 aufgezeigten, zutreffenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
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8.2 Die Ausführungen in der Beschwerde (oben E. 7.2) sind nicht geeignet,
an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Insbesondere können die erheb-
lichen Widersprüche in wesentlichen Punkten nicht alleine mit einer angeb-
lich übertriebenen Darstellungsweise erklärt werden.
Dies zeigt sich etwa bei der Aussage in der BzP einerseits, wonach die
Soldaten ein Jahr nach dem Verschwinden ihres Sohnes (Anm. des Ge-
richts: dieser hat im Jahr (…) in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt) vor-
beigekommen seien und seither bis zu ihrer Ausreise immer wieder nach
ihm gefragt hätten (A3/8 F7.01), welche der Schilderung in der Anhörung
andererseits, wonach die Soldaten kurz vor ihrer Ausreise (…) das erste
Mal nach ihrem Sohn gefragt und in der Folge an drei bis vier aufeinander-
folgenden Tagen vorbeigekommen seien (insb. A11/7 F65, F82) diametral
entgegensteht. Dieser Widerspruch ist rein zeitlicher Natur und kann nicht
auf eine übertriebene Sachverhaltsdarstellung zurückgeführt werden. Kon-
frontiert mit diesem Widerspruch hatte die Beschwerdeführerin ferner im
Rahmen der Anhörung angegeben, was sie an der BzP gesagt habe, näm-
lich, dass die Soldaten schon ein Jahr nach dem Verschwinden des Soh-
nes gekommen seien, um sich nach ihm zu erkundigen sei korrekt, nachher
sei sie aber wieder in Ruhe gelassen worden (A11/9 F89). Dies wider-
spricht wiederum ihrer Angabe, die Behörden ihrer Zoba habe gar nicht
gewusst, dass sie einen Sohn habe. Sie sei wütend geworden, als ihr älte-
rer Bruder, bei dem ihr Sohn aufgewachsen sei, zur Behörde gegangen sei
und dort ausgesagt habe, ihr Sohn sei verschwunden, weil er die Verant-
wortung für das Verschwinden des Sohnes an sie habe abgeben wollen.
Dieses Ereignis und das damit zusammenhängende Schreiben datiert sie
nämlich wiederum auf das Jahr (…) (A11/6 F47ff.).
Würde man aber unbesehen von dieser groben Unstimmigkeit davon aus-
gehen, der Sohn der Beschwerdeführerin sei schon kurz nach seinem Ver-
schwinden, Jahre vor der Ausreise der Beschwerdeführerin also, bei ihr
gesucht worden, ist wiederum schwer vorstellbar, dass die Beschwerde-
führerin ohne weitere Probleme oder Fragen seitens der Behörden einen
Pass ausgestellt bekommen hätte. In Anbetracht der unglaubhaften Aus-
sagen der Beschwerdeführerin spricht die Ausstellung des Passes durch
die eritreischen Behörden kurz vor ihrer Ausreise gegen ein staatliches Ver-
folgungsinteresse. Gegen ein solches Verfolgungsinteresse wegen ihres
Sohnes spricht im Übrigen auch, dass die Brüder der Beschwerdeführerin,
bei welchen ihr Sohn ja aufgewachsen sei, wegen seinem Verschwinden
nie Probleme gehabt hätten (A11/8 F78) und auch ihr Ehemann, mit dem
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Seite 8
sie telefonischen Kontakt habe, offenbar keine Schwierigkeiten hat; jeden-
falls nicht in diesem Zusammenhang (A11/10 F92ff.).
8.3 Der Beschwerdeführerin gelingt es nach dem Gesagten nicht, asylre-
levante Vorfluchtgründe geltend zu machen.
9.
9.1 Wer sich darauf beruft, erst durch das illegale Verlassen des Heimat-
oder Herkunftsstaats eine Gefährdungssituation geschaffen zu haben,
macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
geltend. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar ge-
mäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
9.2 Das BVGer hat seine bisherige Praxis in Bezug auf Eritrea, namentlich
auch die Praxis betreffend die illegale Ausreise aus diesem Land betref-
fend, mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil pu-
bliziert) überprüft. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es
festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se
zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden kann.
Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche
Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in
ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig auf-
grund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung
drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht
mehr als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei
einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzuneh-
men, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen
seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Be-
hörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O.
E. 5.1).
9.3 Zu Recht verweist das SEM in der angefochtenen Verfügung auf die
massiven Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer
angeblich illegalen Ausreise (vgl. dort S. 3f., E. 2 in fine). Dazu äussert sie
sich auf Beschwerdestufe nicht. In Anbetracht der geänderten Rechtspre-
chung kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise der
Beschwerdeführerin letztlich aber offen gelassen werden, wobei in ihrem
Fall zusätzliche Faktoren, welche ihr Profil schärfen könnten, gestützt auf
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die konkreten Sachumstände offensichtlich zu verneinen sind. Der Um-
stand alleine, dass ihr Sohn hier in der Schweiz als Flüchtling lebt, kann in
ihrem Fall jedenfalls klarerweise nicht ein solcher Faktor sein, nachdem
seine Flucht vor vielen Jahren bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin
weder für sie noch für ihrer Brüder und seit ihrer Ausreise auch nicht für
ihren Ehemann konkrete, und flüchtlingsrechtlich relevante, Folgen hatte.
9.4 Damit begründet die geltend gemachte illegale Ausreise unabhängig
von ihrer Glaubhaftigkeit keine Furcht der Beschwerdeführerin vor einer
zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung.
9.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch ab-
gelehnt hat.
10.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
11.2 Beim Geltend machen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin
eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihr im Falle einer Rückschiebung in ihrem Heimatstaat Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde.
11.3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoule-
ment nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden.
11.3.2 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Eritrea stellt sich insbesondere die Frage, ob die betroffene Person bei ih-
rer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen
muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht
jüngst im Rahmen des Referenzurteils D-2311/2016 vom 17. August 2017
(vgl. E. 12 f.) eingehend analysiert.
Dabei wurde unter anderem festgehalten, dass bei Personen, die ihre
Dienstpflicht bereits erfüllt haben, davon auszugehen ist, dass es regel-
mässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst kommt (vgl. a.a.O.
E. 13.3). Bei Männern wie auch bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder
älter aus Eritrea ausgereist sind, stellt sich die Frage, ob sie den National-
dienst bereits geleistet haben, da grundsätzlich von einer möglichen Diens-
tentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszugehen ist. Personen, die nach
Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind, haben in diesem Zusammen-
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Seite 11
hang wohl keine Strafe zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst be-
reits geleistet haben, ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass sie bei
einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden.
Die Beschwerdeführerin war bereits über (…) Jahre alt als sie aus Eritrea
ausgereist ist. Sie hat weder geltend gemacht, jemals Militär- oder Natio-
naldienst geleistet zu haben noch die Befürchtung geäussert, dafür einge-
zogen zu werden. Ferner gab sie zu Protokoll, es sei für sie kein Problem
gewesen, einen Pass zu erhalten (A11/2 und 7f. F6 und 68ff.). Demnach
gehört sie nicht zu jenen Personen, bei denen mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, sie würden bei einer
Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen. Weder aus den
Akten noch aus den Vorbringen in der Beschwerde ergeben sich Anhalts-
punkte für ein „real risk“ im Sinne von Art. 3 EMRK, von dieser Bestimmung
verbotenen Massnahmen betroffen zu werden.
Angesichts des soeben Gesagten, erübrigen sich auch Ausführungen
dazu, ob eine Einberufung in den eritreischen Nationaldienst unter Um-
ständen unter dem Blickwinkel von Art. 4 EMRK relevant sein könnte.
11.3.3 Zusammenfassend erweist sich somit, dass im vorliegenden Fall die
Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist.
11.4
11.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
11.4.2 Gemäss dem bereits erwähntem Referenzurteil D-2311/2016 vom
17. August 2017 ist in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt aus-
zugehen noch liegen sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vor (vgl. a.a.O. E. 16 ff.). Die Annahme einer
konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in
der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit
die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind
und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herr-
schen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Erit-
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rea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernäh-
rungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölke-
rung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit
dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im
Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu ver-
zeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen
aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der
Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen
Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Weg-
weisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund
der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea
Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), heute nicht mehr gerechtfer-
tigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende
Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes, muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Solch besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung
im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin ausgegangen werden
müsste, sind zu verneinen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich,
abgesehen davon, dass sie nicht so gut sehe, um eine gesunde Frau, die
in Eritrea über ein Beziehungsnetz verfügt. Das SEM hat in der angefoch-
tenen Verfügung die individuellen vergleichsweise günstigen Umstände
hinreichend genannt; darauf kann verwiesen werden. Ergänzend kann
festgehalten werden, dass auch ihr Ehemann, jeweils in seinem Urlaub,
(…) betreibe (A11/4 F22 ff.). Damit ist die Beschwerdeführerin im Vergleich
zur Allgemeinbevölkerung zumindest nicht schlechter situiert und der Hin-
weis in der Rechtsmitteleingabe, sie habe unter der aktuellen Regierung
keine Perspektiven und es stünden ihr Barrieren im Weg, vermag an der
Einschätzung, es seien keine individuellen Unzumutbarkeitskriterien gege-
ben, nichts zu ändern.
11.5 Es steht der Beschwerdeführerin offen, freiwillig in ihren Heimatstaat
zurückzukehren, und es obliegt ihr, sich bei der zuständigen Vertretung ih-
res Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Voll-
zug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83
Abs. 2 AuG).
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11.6 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug ste-
hen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
rechtmässig ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG respektive Art. 112
AuG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten grundsätz-
lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine
Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses erübrigt sich angesichts des vorliegenden Entscheides
in der Sache. Der mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 gestellte Antrag auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ist abzuweisen, weil sich die Begehren bereits im Zeitpunkt der Ein-
reichung dieses Antrags als aussichtslos erwiesen haben. Dies in erster
Linie angesichts der vom SEM zu Recht erkannten deutlichen Widersprü-
che in den Ausführungen der Beschwerdeführerin einerseits, denen sie in
der Rechtsmitteleingabe offensichtlich kein stichhaltiges Argument entge-
genhielt und dem Umstand andererseits, dass im vorliegenden Einzelfall
unter dem Blickwinkel von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen
bereits bei Eingang des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und aufgrund einer summarischen Prüfung der Aktenlage da-
von auszugehen war, die Einschätzung in der angefochtenen Verfügung
treffe zu. Damit fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden Vorausset-
zungen zum Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Demzufolge
sind die Verfahrenskosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzu-
erlegen.
14.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6488/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von
Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist in-
nert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler