B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6488/2019
Ur t e i l vom 1 2 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten
B._______, geboren am (…), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 21. November 2019 / N (…) /
N (…),
E-6488/2019
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des SEM vom 22. Dezem-
ber 2011 als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl.
Im Rahmen seines Asylverfahrens gab er an, seit dem 5. April 2001 mit
C._______ ([…]) verheiratet zu sein und zwei Kinder zu haben. Sein Sohn
B._______, um dessen Familiennachzug es im vorliegenden Verfahren
geht, lebe in Eritrea. Seine Frau (seit 7. September 2011 in der Schweiz
als Flüchtling mit Asyl anerkannt) und ihre Tochter D._______ (in die
Flüchtlingseigenschaft und das Asyl der Mutter einbezogen) befänden sich
bereits in der Schweiz (vgl. SEM-Akte B6/19, Ziff. 1.14, 3.01).
B.
B.a Mit Verfügung vom 14. November 2012 bezog das SEM die am (…) in
der Schweiz geborene Tochter des Beschwerdeführers und C._______ na-
mens E._______ in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Vaters
ein.
B.b Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 bezog das SEM den am (…) in der
Schweiz geborenen Sohn des Beschwerdeführers und C._______ namens
F._______ in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Mutter ein.
II.
C.
C.a Mit Gesuch vom 1. Februar 2012 hatte C._______ um Bewilligung der
Einreise von B._______ in die Schweiz und um seinen Einbezug ins Fami-
lienasyl nachgesucht.
C.b Dieses Gesuch war vom SEM mit Verfügung vom 11. September 2014
abgelehnt worden.
Zur Begründung hatte es insbesondere ausgeführt, entgegen den ur-
sprünglichen Angaben von C._______ habe sich im Laufe des Verfahrens
herausgestellt, dass es sich bei B._______ nicht um ihren leiblichen Sohn,
sondern um den Sohn des Beschwerdeführers handle.
III.
E-6488/2019
Seite 3
D.
D.a Mit Eingabe vom 28. November 2018 ersuchte der Beschwerdeführer
beim Migrationsamt des Kantons G._______ um Bewilligung der Einreise
seines Sohnes B._______ zwecks Familienzusammenführung. Dieses Ge-
such wurde am 27. März 2019 an das SEM weitergeleitet.
D.b Mit Schreiben vom 5. April 2019 ersuchte der Beschwerdeführer beim
SEM um Information zum Vorgehen für einen DNA-Test zum Nachweis des
Vater-Kind-Verhältnisses.
D.c Mit Schreiben vom 24. April 2019 forderte das SEM den Beschwerde-
führer auf, diverse Unterlagen einzureichen und mittels Fragen zum Ver-
hältnis zu B._______ den Sachverhalt zu vervollständigen. Gleichzeitig in-
formierte es ihn bezüglich das Vorgehen zur Durchführung eines DNA-
Tests und forderte ihn auf, diesen bis am 24. Juli 2019 vorzunehmen.
D.d Mit undatiertem Schreiben (Eingang beim SEM am 6. Mai 2019; nach-
folgend: Stellungnahme vom 6. Mai 2019) antwortete der Beschwerdefüh-
rer auf die Fragen des SEM und reichte eine eritreische Geburtsurkunde
betreffend B._______ (in Kopie) ein.
D.e Mit Schreiben vom 12. August 2019 wies das SEM den Beschwerde-
führer auf diverse Widersprüche hin, räumte ihm diesbezüglich das recht-
liche Gehör ein und forderte ihn auf, bis am 12. November 2019 einen
DNA-Test von ihm, seiner Lebensgefährtin, C._______, und B._______
einzureichen.
D.f Über eine Bekannte wandte sich der Beschwerdeführer am 23. Au-
gust 2019 mit der Frage ans SEM, ob ein DNA-Test der leiblichen Mutter
notwendig sei. Zu dieser bestehe nämlich keinen Kontakt. Sie befinde sich
wahrscheinlich in H._______.
D.g Mit Schreiben vom 23. August 2019 teilte das SEM dem Beschwerde-
führer mit DNA-Tests der leiblichen Mutter und der Lebensgefährtin seien
nicht notwendig. Gleichzeitig forderte es ihn mit weiteren Fragen auf, den
Sachverhalt zu vervollständigen und setzte ihm eine weitere Frist, zum Ein-
reichen seines DNA-Tests und jenem seines Sohnes.
D.h Mit Schreiben vom 7. September 2019 antwortete der Beschwerdefüh-
rer auf die diversen Fragen des SEM.
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Seite 4
E.
Mit Verfügung vom 21. November 2019 – eröffnet am 25. November 2019
– bewilligte das SEM die Einreise von B._______ nicht und lehnte das Ge-
such um Familienzusammenführung ab.
F.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung des SEM vom 21. November 2019, die Bewilli-
gung der Einreise von B._______ in die Schweiz sowie die Gutheissung
des Gesuches um Familienasyl. In prozessualer Hinsicht ersucht er darum,
Gelegenheit zu erhalten, einen DNA-Test durchzuführen, um die Abstam-
mungsverhältnisse zu klären.
G.
G.a Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2019 forderte das Bundes-
verwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zur
Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten einzubezahlen.
G.b Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 14. Dezem-
ber 2019 fristgerecht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Septem-
ber 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt,
handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Familienasyl). Wur-
den die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und be-
finden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen
(Art. 51 Abs. 4 AsylG).
4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt
gemäss konstanter Rechtsprechung eine vorbestandene Familiengemein-
schaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsich-
tigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5).
Zentrale Bedingung für die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zwecke
der Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist, dass
bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft
zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person be-
standen hat. Das Familienasyl dient insbesondere nicht der Aufnahme von
vor der Flucht noch gar nicht gelebten oder der Wiederaufnahme von zuvor
abgebrochenen familiären Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2
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m.w.H.). Bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten
Mitglieds im Heimatstaat getrennt gelebt hatten, geht das Gericht dann
gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus,
wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen
hatten (vgl. BVGE 2018 VI 6 E. 5.2). Die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz setzt schliesslich voraus, dass die Verbindung zwischen den Fa-
milienangehörigen auch nach der Trennung aufrechterhalten und eine ra-
sche Wiedervereinigung der Familie angestrebt wurde (ebd. E. 5.4‒5.5).
4.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl
ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Fa-
miliengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familien-
gemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beab-
sichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57
E. 2.2 und 2.3).
Bestehen in einem Verwaltungsverfahren begründete Zweifel über die Ab-
stammung oder die Identität einer Person, die sich auf andere Weise nicht
ausräumen lassen, so kann die zuständige Behörde die Erteilung von Be-
willigungen oder die Gewährung von Leistungen von der Erstellung von
DNA-Profilen abhängig machen (Art. 33 Abs. 1 Bundesgesetz über gene-
tische Untersuchungen beim Menschen vom 8. Oktober 2004 [SR 810.12]).
5.
5.1 Das SEM begründet seine Verfügung mit mehreren Widersprüchen in
den Angaben des Beschwerdeführers. Ausserdem habe er bis anhin kei-
nen DNA-Test vorgelegt, welcher das behauptete Abstammungsverhältnis
belegen würde. Im Rahmen ihrer Asylverfahren hätten weder der Be-
schwerdeführer noch seine Partnerin C._______ je geltend gemacht, dass
B._______ aus einer ausserehelichen Beziehung stamme. Dass
C._______ nicht die leibliche Mutter von B._______ sei, habe sie erst of-
fengelegt, als sie im Rahmen ihres 2012 gestellten Gesuchs um Einreise-
bewilligung und Gewährung von Familienasyl zu Gunsten von B._______
aufgefordert worden sei, einen DNA-Test einzureichen.
Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des vorliegenden Verfahrens so-
dann ausgeführt, nur kurz mit B._______ und dessen leiblicher Mutter zu-
sammengelebt und sich von letzterer bereits 2004 getrennt zu haben. Sei-
nen Sohn B._______ habe er nur zweimal jährlich gesehen und im August
2005 sei er aus Eritrea ausgereist.
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Es stelle sich auch die Frage nach dem Kindeswohl. Da es sich bei
B._______ nicht um ein gemeinsames Kind mit C._______ handle, der Be-
schwerdeführer in Eritrea Militärdienst geleistet und das Land verlassen
habe, als B._______ erst etwa (…)jährig gewesen sei, sei anzunehmen,
dass sein Sohn kaum Erinnerungen an die gemeinsam verbrachte Zeit
habe. Es sei ferner nicht klar, wer das Sorgerecht für B._______ innehabe.
Es sei schliesslich nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zwar
2014 ein Gesuch um Familienzusammenführung zu Gunsten seines Bru-
ders und einer Nichte, ein solches zu Gunsten seines Sohnes jedoch erst
rund sieben Jahre nachdem ihm Asyl gewährt worden sei, gestellt habe.
5.2 Der Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe darauf hin,
dass er einen DNA-Test habe durchführen wollen; er habe das SEM ent-
sprechend angefragt, ob ein Test seiner selbst und seines Sohnes ausrei-
che, nachdem die leibliche Mutter sich in H._______ aufhalte und keinen
Test durchführen könne. Im Schreiben vom 28. August 2019 habe das
SEM geantwortet, der DNA-Test entfalle. Es sei ihm nun Gelegenheit zu
geben, den Test nachzuholen. Die Angabe von unterschiedlichen Geburts-
daten sei sehr wahrscheinlich auf sprachliche Schwierigkeiten zurückzu-
führen. Er habe bereits in den Befragungen im Rahmen des Asylverfahrens
2011 darauf hingewiesen, dass er einen Sohn namens B._______ habe,
der noch bei seiner Grossmutter lebe. Seine Partnerin, C._______, habe
zudem bereits im Februar 2012 ein Gesuch Einreisebewilligung zwecks
Familienasyl zu Gunsten von B._______ gestellt, dass das SEM 2014 ab-
gelehnt habe. Somit habe sich die ganze Familie bereits seit 2011 um den
Nachzug von B._______ bemüht. Im Übrigen entspreche es ihrer Kultur,
dass alle Kinder zur Familie gehörten, auch wenn sie von anderen Müttern
stammten.
B._______ habe bis 2018 bei seiner Grossmutter gelebt. Dies sei nun nicht
mehr möglich, da die Grossmutter zu alt sei. Er lebe aktuell in einem Lager
in I._______. Dort könne er nicht arbeiten und habe keine Familie. Über
eine Bekannte könne er ihn wenigstens finanziell unterstützen.
6.
6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das SEM das Gesuch um Bewilligung der Einreise von
B._______ und um Gewährung des Familienasyls zu Recht abgewiesen
hat. Auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz kann mit den nachfol-
genden Ergänzungen verwiesen werden.
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6.2 Der Beschwerdeführer hat es – obwohl er mehrfach seinen Willen zur
Mitwirkung kundtat und trotz mehrfachen Aufforderungen seitens des SEM
– bis heute unterlassen, den Behörden einen DNA-Test vorzulegen, wel-
cher die Zweifel am bestehenden Vater-Kind-Verhältnis zwischen ihm und
B._______ hätte ausräumen können. Die Erklärungen in der Rechtsmitte-
leingabe stellen offensichtlich keinen nachvollziehbaren Grund dar, wes-
halb er der im April 2019 erstmals und im August 2019 letztmals erfolgten
Aufforderung des SEM, und damit seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG),
bis heute nicht nachgekommen ist, obwohl ihm das SEM alle notwendigen
Informationen gegeben hatte. Es besteht auch kein Grund, dem Beschwer-
deführer auf Beschwerdeebene eine weitere Gelegenheit einzuräumen, ei-
nen DNA-Test einzureichen.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise von B._______ und
für Gewährung von Familienasyl sind nämlich auch unabhängig vom defi-
nitiven Nachweis der Vaterschaft nicht gegeben, da es dem Beschwerde-
führer mit seinen Ausführungen nicht gelingt, das Vorliegen der von der
Rechtsprechung geforderten aktuell gelebten Beziehung zu B._______ be-
ziehungsweise das Aufrechterhalten der Verbindung nach der Trennung
und das Anstreben einer möglichst raschen Wiedervereinigung der Familie
glaubhaft zu machen. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner
Stellungnahmen vom 6. Mai 2019 und vom 7. September 2019 an, von der
leiblichen Mutter B._______ seit 2004 geschieden zu sein; seither habe
B._______ bei seiner Grossmutter in J._______ gelebt. Aufgrund des Mili-
tärdiensts habe er ihn nur zweimal im Jahr gesehen. 2005 sei er geflüchtet.
In der Befragung zur Person im Rahmen des ersten Asylgesuchs vom 7.
Januar 2009 gab er hingegen an, B._______ sei am Heimatort von
C._______ in K._______ wohnhaft (vgl. SEM Akte A1/11 Ziff. 10) und nicht
in J._______, wo seine Grossmutter lebt. Im Rahmen des zweiten Asylver-
fahrens gab er dann bei der Befragung zur Person vom 28. Oktober 2011
zwar an, B._______ befinde sich bei seiner Grossmutter, sagte jedoch
auch aus, er gehe davon aus, dass seine Mutter (Grossmutter von
B._______) und sein Sohn nicht wüssten, wo er sich die letzten Jahre auf-
gehalten habe, da er ständig woanders gewesen sei (vgl. SEM-Akte B6
Ziff. 3.01). Dies lässt nicht auf einen gelebten Kontakt schliessen bezie-
hungsweise legt dies nicht nahe, dass die Beziehung zwischen dem Be-
schwerdeführer und seinem Sohn nach seiner Flucht im geforderten Masse
aufrechterhalten worden ist. In dieses Bild passt, dass er erst acht Jahre
nach der Asylgewährung beziehungsweise fünf Jahre nach der Abweisung
des von C._______ gestellten Gesuches um Familienzusammenführung
selbst ein Gesuch um Bewilligung der Zusammenführung mit seinem Sohn
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einreichte. Nachvollziehbar Gründe dafür werden auch in der Beschwerde
nicht dargelegt. Die pauschale Behauptung in der Stellungnahme vom
6. Mai 2019, er stehe aktuell wöchentlich mit B._______ in telefonischem
Kontakt gereicht unter diesen Umständen offensichtlich nicht zur Annahme
einer nach der Trennung weitergeführten gelebten und auf eine möglichst
rasche Wiedervereinigung gerichteten Beziehung. Auch die weiteren in der
Beschwerde angeführten Argumente vermögen an dieser Einschätzung
nichts zu ändern.
6.3 Die Voraussetzungen zur Bewilligung der Einreise und der Gewährung
von Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG sind nach dem Gesagten
daher nicht gegeben.
6.4 Das Gesuch, es sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit einzuräumen,
einen DNA-Test durchzuführen, um die Abstammungsverhältnisse zu klä-
ren, ist abzuweisen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Die Verfahrenskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 14. Dezem-
ber 2019 vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird zur De-
ckung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler