Abtei lung V
E-6489/2007; E-6490/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 0 9
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______, Afghanistan, Beschwerdeführer 1,
Y._______, Afghanistan, Beschwerdeführer 2,
beide vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller Reber,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügungen des BFM
vom 28. August 2007 / N (...) / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6489/2007; E-6490/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer,
beides afghanische Staatsangehörige schiitischen Glaubens mit
letztem Wohnsitz in A._______, Iran, den Iran im Juni 2007 und
gelangten mittels mehrerer Fahrzeuge sowie zu Fuss in die Türkei und
von dort über ihnen unbekannte Transitländer am 9. Juli 2007 illegal in
die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 12. Juli
2007 fanden in B._______ die Empfangsstellenbefragungen statt, und
am 13. August 2007 erfolgten die direkten Anhörungen zu den
Asylgründen. Mit Verfügungen vom 27. August 2007 wurden sie für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen.
A.b Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer 1 dabei geltend,
er sei Sohn afghanischer Flüchtlinge, die sich im Iran illegal aufhalten
würden, sei in A._______ zur Welt gekommen und dort aufgewachsen.
Zunächst habe er – wie alle anderen Kinder auch – die Schule
besuchen können. Nach sieben Schuljahren habe man ihn wegen
seines illegalen Aufenthaltsstatus nicht mehr am Unterricht teilnehmen
lassen. Aufgrund der restriktiven Gesetzgebung der iranischen
Regierung gegenüber den illegalen afghanischen Flüchtlingen, seien
viele von der Polizei festgenommen und nach Afghanistan ausge-
schafft worden. Da sich seine Familie im Iran ebenfalls illegal auf-
gehalten habe, habe er weder eine Aufenthaltsbewilligung noch die
iranische Staatsbürgerschaft erwerben können. Dies habe dazu
geführt, dass er gleichsam versteckt habe leben müssen und weder
heiraten noch eine Arbeitsstelle habe finden können. Weil er diesen
Zustand nicht länger habe ertragen können und in ständiger Angst vor
einer Festnahme habe leben müssen, habe er sich entschlossen,
zusammen mit seinem Bruder Y._______ in ein sicheres Land zu
flüchten. Per Auto und Kleinbus beziehungsweise zu Fuss seien sie
über Teheran, Urumiye und ihnen unbekannte Orte über die türkische
Grenze gereist, um per Lastwagen via Istanbul und ihnen unbekannte
Transitländer am 9. Juli 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in
die Schweiz zu gelangen.
A.c Der Beschwerdeführer 2 brachte ergänzend vor, aufgrund seines
illegalen Flüchtlingsstatus im Iran, habe er sich aus Angst vor den
Polizeibehörden kaum auf die Strasse getraut. Vor ungefähr drei
Jahren sei er von den "Basitschis" (eine Art Geheimdienst) festge-
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nommen worden. Nachdem sie ihm sein Geld abgenommen hätten,
hätten sie ihn freigelassen, mit der Drohung, ihn beim nächsten Mal
dem Militär zu übergeben. Da auch er nicht habe heiraten können und
das Festnahmerisiko in den letzten Jahren stets zugenommen habe,
habe er sich entschlossen, zusammen mit seinem Bruder den Iran zu
verlassen.
B.
Mit separaten Verfügungen vom 28. August 2007 – gleichentags
eröffnet – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleich-
zeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete –
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – den
Vollzug der Wegweisung an, mit dem des den Kantons C._______
beauftragte.
C.
Gegen diese Entscheide erhoben die Beschwerdeführer mit Eingaben
vom 26. September 2007 – Datum Poststempel – beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragten, die Ziffern 4 und 5 der
angefochtenen Entscheide des BFM seien aufzuheben, es sei festzu-
stellen, dass die Wegweisung unzumutbar sei und es sei ihnen als
Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Zudem seien die Verfahren der Beschwerdeführer zu-
sammenzulegen. Den Eingaben legten sie einen Bericht des Afgha-
nistan NGO Safety Office (ANGO) sowie Fürsorgeabhängigkeits-
bestätigungen bei.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Oktober 2007 verfügte der
damals zuständige Instruktionsrichter, dass aufgrund der sachlichen
und zeitlichen Nähe der beiden Beschwerdeverfahren diese zu vereini-
gen seien, verwies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem forderte er die Beschwer-
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deführer auf, entsprechende Schulbestätigungen sowie allfällige wei-
tere Nachweise zum Beleg ihrer Identität, derjenigen ihrer Familie und
des aktuellen Aufenthaltsortes der Familienmitglieder – soweit möglich
– im Original nachzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2007 erklärten die Beschwerdeführer,
aufgrund ihres illegalen Status im Iran seien sie behördlich nicht regis-
triert gewesen und demzufolge weder im Besitz einer Geburtsurkunde
noch einer Schulbestätigung respektive eines -zeugnisses. Zur Unter-
mauerung des Aufenthaltsortes ihrer Familie liessen die Beschwerde-
führer eine Wohnsitzbestätigung der Nachbarn ihrer Familie, Kopien
derer iranischer Identitätspapiere, eine Kopie einer Fotographie der
Beschwerdeführer mit ihrer Mutter sowie eine Videokassette über ihre
Familie im Iran ins Recht legen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 6. Dezember 2007 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde, zumal diese keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres
Standpunktes rechtfertigen könnten. Mit Verfügung vom 7. Dezember
2007 wurde die Vernehmlassung den Beschwerdeführern ohne Replik-
recht zur Kenntnis gebracht.
G.
Als Beweismittel zum Beleg des Aufenthaltsstatus ihrer Mutter, liessen
die Beschwerdeführer am 10. September 2008 eine fremdsprachige
Kursbestätigung im Original eines vierjährigen (1990 - 1994) Alpha-
betisierungskurses ihrer Mutter zu den Akten reichen. Auf diesem
Dokument findet sich eine Registrationsnummer, mit welcher die
Mutter die Beschwerdeführer bei der Schule angemeldet haben soll.
H.
Mit prozessleitender Verfügung vom 12. März 2009 wurden die
Beschwerdeführer aufgefordert, das erwähnte fremdsprachige Doku-
ment in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, ansonsten das Ver-
fahren aufgrund der Akten weitergeführt werde. Mit Eingabe vom
26. März 2009 liessen die Beschwerdeführer fristgerecht eine
Deutschübersetzung der Kursbestätigung (inklusive einer Rechnung
der Übersetzungstätigkeit) ins Recht legen und wiesen zugleich auf
die aktuell prekäre Lage in Afghanistan hin, welche sie mit einer
Dokumentation untermauerten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzu-
treten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die vorliegenden Beschwerden richten sich allein gegen den angeord-
neten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1, 2 und 3 (betreffend
Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Wegweisung) des Disposi-
tivs der angefochtenen Verfügung sind demzufolge mangels Anfech-
tung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens bildet lediglich die Frage, ob das Bundesamt den
Vollzug der Wegweisung zu Recht als zumutbar erklärt hat (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
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3.
3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
3.2 Das BFM führte diesbezüglich aus, es sprächen keine Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Iran. Zwar sei
erwiesen, dass der iranische Staat gewisse afghanische Flüchtlinge in
den letzten Jahren zu einer Rückkehr nach Afghanistan bewegen
wolle, indem er insbesondere die Aufenthaltspapiere nicht verlängere.
Obwohl nicht erwiesen sei, dass die Beschwerdeführer die iranische
Staatsbürgerschaft besitzen würden, seien ihre unglaubhaften Anga-
ben bezüglich ihrer illegalen Aufenthaltsstatus und ihrer daraus abge-
leiteten persönlichen Situation im Iran sowie die Vorbringen zu ihrem
familiären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetz in Afghanistan,
aufgrund ihres – in den Befragungen und Anhörungen zu Tage getre-
tenen – Desinteresses und der diesbezüglichen Unwissenheit nicht
gesichert. Folglich sei es dem BFM nicht möglich, sich in voller
Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation der
Beschwerdeführer zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu
äussern. Obschon die Wegweisungshindernisse grundsätzlich von
Amtes wegen zu prüfen seien, fände der Untersuchungsgrundsatz
seine Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der asyl-
suchenden Person. So sei es nicht Aufgabe der Asylbehörde, bei
fehlenden Hinweisen seitens der Asylsuchenden nach allfälligen Weg-
weisungshindernissen zu forschen, falls diese – wie vorliegend – ihrer
Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhalts-
ermittlung nicht nachkommen würden und die Asylbehörden zu täu-
schen versuchten. Somit bestehe kein Anlass, von der grundsätzlichen
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Iran oder nach Afgha-
nistan abzuweichen.
3.3 In den Beschwerden wird demgegenüber geltend gemacht, die
Annahme des BFM zum legalen Aufenthalt im Iran würden auf reinen
Vermutungen, die nicht weitergehend erläutert würden, basieren. Es
sei daran festzuhalten, dass die Beschwerdeführer zeitlebens im Iran
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gelebt hätten und nie in Afghanistan gewesen seien. Zwar sei dem
BFM zuzustimmen, dass die iranischen Behörden zumindest während
einer gewissen Zeitspanne afghanischen Flüchtlingen tatsächlich eine
Aufenthaltsbewilligung (sog. 'green cards') ausgestellt hätten. Verschie-
denen Länderberichten zufolge seien jedoch bei Weitem nicht alle
illegalen Flüchtlinge im Iran im Besitze solcher Ausweise. Zudem seien
diese später teilweise wieder entzogen worden. Im Übrigen sei darauf
hinzuweisen, dass diese 'green cards' den illegalen Flüchtlingen nicht
erlauben würden, legal im Iran zu arbeiten. Demgemäss lasse die
Tatsache, dass eine Person im Iran geboren sei, dort den Schul-
unterricht besucht habe und einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei,
den Schluss auf einen legalen Aufenthaltsstatus nicht per se zu. Ein
Wegweisungsvollzug in den Iran sei somit nicht denkbar. Des Weiteren
seien die Abklärungen zu einer möglichen Wegweisung in den Iran
ungenügend, weil sich das BFM insbesondere seiner Abklärungspflicht
ungerechtfertigterweise befreit habe. Aufgrund der aktuell prekären
Sicherheitslage und der Gewaltsituation in Afghanistan sei überdies
ein Wegweisungsvollzug dorthin nicht zumutbar. Ferner verfügten die
Beschwerdeführer dort weder über Bekannte noch Verwandte. Ent-
sprechende Abklärungen seitens des BFM seien unterlassen worden,
weshalb die Beschwerdeführer ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt
hätten. Im Lichte einer Gesamtwürdigung dieser Darlegungen sei
somit der Wegweisungsvollzug sowohl in den Iran wie auch nach
Afghanistan nicht zumutbar. Zudem bestehe auch keine innerstaatliche
Wohnsitzalternative.
3.4 Vorliegend ist der geltend gemachte Sachverhalt nur insoweit auf
seine Glaubhaftigkeit zu überprüfen, als er im Hinblick auf die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs bedeutsam ist. Von Bedeutung sind
im vorliegenden Verfahren insbesondere die Angaben der Beschwer-
deführer zu ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Herkunft, ihres Aufent-
haltsstatus im Iran und zu ihrem familiären und verwandtschaftlichen
Beziehungsnetz in Afghanistan. In dieser Hinsicht gilt seitens der Vor-
instanz als unbestritten, dass die Beschwerdeführer als afghanische
Staatsbürger und ethnische Hazara, in A._______ (Iran) geboren sind
und bis zu ihrer Ausreise dort zusammen mit ihrer Mutter und ihren
Geschwistern gelebt haben. Jedenfalls ergeben sich aus den Akten
keine Hinweise für allfällige diesbezüglichen Zweifel seitens des BFM.
Weil die Beschwerdeführer einerseits keine rechtsgenüglichen Identi-
tätspapiere abgegeben und andererseits selber bestätigt haben, dass
sie als afghanische Staatsangehörige im Iran geboren worden seien,
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dort während einiger Jahre den Schulunterricht besucht und als (...)
illegal gearbeitet hätten, bestehen seitens des Bundes-
verwaltungsgerichts gewisse Zweifel in Bezug auf den von den Be-
schwerdeführern behaupteten illegalen Aufenthaltsstatus im Iran.
Diese Zweifel sind indessen – gestützt auf die Aktenlage – nicht als
überwiegend zu qualifizieren, weshalb davon auszugehen ist, die
Beschwerdeführer hätten sich im Iran als illegale afghanische Flücht-
linge aufgehalten.
3.5 Von vornherein nicht in Betracht kommt ein Vollzug der Wegwei-
sung in den Iran, wo die Beschwerdeführer sich seit ihrer Geburt
aufgehalten und gearbeitet haben. Die Annahme, dass sie im Iran über
einen legalen Aufenthaltstitel und über Verwandte verfügen dürften –
was sie jedoch bestreiten – ist nicht ganz aus der Luft gegriffen.
Hingegen erscheint aufgrund der Aktenlage als nahezu ausge-
schlossen, dass sie respektive ihre Familie als afghanische Staats-
bürger die iranische Staatsbürgerschaft erwerben konnten. In den Iran
könnte der Vollzug der Wegweisung indes nur dann erfolgen, wenn die
Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise bestünde (vgl. dazu EMARK
1997 Nr. 24 und 1995 Nr. 22). Diese Möglichkeit ist jedoch von der Vor-
instanz zu Recht nicht näher erwogen worden, zumal die Beschwerde-
führer als afghanische Staatsbürger einen allfälligen Duldungs-
anspruch in diesem Drittstaat aufgrund ihrer zweijährigen Landes-
abwesenheit ohnehin verwirkt haben dürften. An dieser Einschätzung
vermag auch die eingereichte Teilnahmebestätigung der Mutter an der
Alphabetisierungskampagne nichts zu ändern.
3.6
3.6.1 Die ARK hat sich in EMARK 2003 Nr. 10 einlässlich mit der Lage
in Afghanistan, insbesondere in der Hauptstadt Kabul, auseinander-
gesetzt und hat in EMARK 2003 Nr. 30 ihre Praxis betreffend die
Voraussetzungen eines Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan
publiziert und darin klare Kriterien festgehalten. Infolge der vergleichs-
weise günstigeren Situation hat sie den Wegweisungsvollzug nach
Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere
einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsitua-
tion, als zumutbar erachtet. Indessen erachtete sie eine Rückkehr in
die Provinz Ghazni unabhängig von individuellen Umständen wie bei-
spielsweise gesundheitlichen Beschwerden oder einem fehlenden
Beziehungsnetz als existenzbedrohend und damit als unzumutbar. In
EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte sie ihre Rechtssprechung
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aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegwei-
sungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zumut-
bar, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktivitäten
stattgefunden haben oder die keiner dauernden Unsicherheit aus-
gesetzt sind. Diese Voraussetzungen seien im Fall einer Wegweisung
nach Kabul und – seit EMARK 2006 Nr. 9 – auch in die Provinzen
Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat
und in die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen
ist, gegeben, wobei im Sinne einer Einschränkung die in EMARK 2003
Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen beachtet werden müssen. In
den östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen hingegen be-
stehe – gemäss EMARK 2006 Nr. 9 – weiterhin eine allgemeine
Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie
vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. ebenda E. 7.5.3 und E. 7.8).
3.6.2 Die bisherige, in EMARK 2003 Nr. 10 und 30 sowie EMARK
2006 Nr. 9 festgelegte Praxis hat grundsätzlich auch im heutigen
Zeitpunkt noch Gültigkeit. Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich
in den drei Jahren seit der damaligen Einschätzung durch die ARK
gesamthaft gesehen sogar verschlechtert. In mehreren der vormals
noch als sicher eingestuften Provinzen und insbesondere auch in der
Hauptstadt Kabul hat die Gewalt durch die wiedererstarkten Taliban
massiv zugenommen und es ist im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen
vom 20. August 2009 zu mehreren Bombenanschlägen gekommen,
allein am Wahltag selber seien gemäss Aussage des Präsidenten
Karzai 73 Anschläge in 15 Provinzen gezählt worden. Im Februar 2009
forderte eine von Selbstmordattentätern und schwer bewaffneten
Kämpfern verübte Anschlagsserie auf das Justiz- und Bildungsminis-
terium sowie auf die städtische Gefängnisverwaltung in Kabul mindes-
tens 26 Todesopfer. Auch in der ganz im Nordwesten Afghanistans
gelegenen Provinz Herat wurde eine Verschlechterung der Lage
festgestellt, wobei diese Verschlechterung auf vermehrte Aktivitäten
der Taliban, aber auch auf gewaltsame Auseinandersetzungen
zwischen lokalen rivalisierenden Gruppen oder zwischen lokalen
Gruppen und der Regierung zurückzuführen ist. Sodann wurden bei
einem US-Luftangriff in der Provinz Herat am 17. Februar 2009 nebst
drei Taliban-Kämpfern auch mehrere Zivilisten getötet, und bei der
Explosion eines am Strassenrand versteckten Sprengsatzes kamen
anfangs April 2009 vier zivile Insassen eines Minibusses ums Leben.
Aus der Stadt Herat wurden demgegenüber in den vergangenen
Monaten keine derartigen Vorfälle gemeldet. Ob der Vollzug der
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Wegweisung in die Provinz Herat und namentlich die heute gegen
400'000 Einwohner zählende Stadt Herat nach wie vor unter
bestimmten Voraussetzungen als zumutbar zu qualifizieren ist (vgl.
EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102, mit weiteren Hinweisen), braucht hier
nicht geprüft zu werden.
3.6.3 Den Akten lässt sich nicht eindeutig entnehmen, woher die
Beschwerdeführer genau stammen. Immerhin gab der Beschwerde-
führer 1 anlässlich der Erstbefragung auf entsprechende Frage an,
seine Eltern seien in der (im Osten der Provinz Herat angrenzenden)
Provinz Ghor/Bezirk D._______, vermutlich im Dorf E._______
geboren (vgl. A1 S. 4). Weiter gaben sie beide übereinstimmend zu
Protokoll, dass ihre engsten Familienangehörigen mit ihnen
zusammen im Iran lebten (vgl. A1 S. 3). Über allfällige Verwandte in
Afghanistan würden sie nichts wissen. Das BFM führt in seinen
Verfügungen aus, das Desinteresse der Beschwerdeführer bezüglich
möglicher Verwandtschaft erstaune und es erscheine vor dem
Hintergrund der afghanischen Gesellschafts- und Familienstruktur
nicht plausibel, dass sie gar keine Verwandten mehr hätten. Deren
Aussagen über ein fehlendes verwandtschaftliches Beziehungsnetz
seien somit nicht gesichert. Da die Beschwerdeführer ihrer Mit-
wirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung
nicht nachkämen und die Asylbehörden zu täuschen versuchten, sei
es dem BFM verwehrt, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen
persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer zur
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Es sei daher
davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Afghanis-
tan grundsätzlich zumutbar sei.
Auch wenn aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend
beurteilt werden kann, ob die Beschwerdeführer tatsächlich aus der
Provinz Ghor, wohin der Vollzug der Wegweisung gemäss bisheriger
Rechtsprechung im Übrigen von vornherein nicht zumutbar wäre, oder
aus einem anderen Teil Afghanistans stammen, und ob sie noch
irgendwelche Verwandte im Heimatland haben, kann daraus noch
nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführer in Kabul oder in
einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgelisteten Provinzen
über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges Beziehungs-
netz verfügen. Es sind keinerlei Bezugspunkte der Beschwerdeführer
zum Grossraum Kabul oder einer der genannten Provinzen ersichtlich,
wobei ohnehin zu prüfen wäre, ob die zitierte Praxis den aktuellen
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Gegebenheiten noch gerecht wird. Aufgrund der Aktenlage kann nicht
ernsthaft davon ausgegangen werden, dass irgendwo im Land
lebende weitere Verwandte den Beschwerdeführern eine gesicherte
Existenzgrundlage bieten könnten. Mithin fehlen die entscheidenden
Zumutbarkeitsfaktoren für die Annahme, die Beschwerdeführer
könnten sich im Grossraum Kabul oder einer der anderen genannten
Provinzen eine Existenzgrundlage aufbauen.
3.7 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Weg-
weisung – der bisherigen Praxis entsprechend – als unzumutbar zu
bezeichnen. Da einer vorläufigen Aufnahme im Übrigen auch keine
einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) ent-
gegenstehen, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme erfüllt.
4.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden gutzuheissen. Die Ziffern 4
und 5 des Dispositivs der Verfügungen des Bundesamtes vom 28.
August 2007 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen,
die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 4 AuG vorläufig aufzunehmen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die in den Beschwerdeeingaben gestellte
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind
daher gegenstandslos.
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung
wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer
solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren
der Aufwand für die Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt
werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der
genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeb-
lichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das BFM anzu-
weisen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe
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von pauschal Fr. 1'512.05 (inkl. Auslagen und allfälliger MWST) aus-
zurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügungen
vom 21. Januar 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen,
die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteient-
schädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'512.05 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, das
BFM und an (...).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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