B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6489/2010
U r t e i l v o m 11 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch (…),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des BFM
vom 11. August 2010 / N (…)
E-6489/2010
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus Sri Lanka stammender Tamile, reiste am
24. Juli 1991 in die Schweiz ein und stellte am 30. Juli 1991 ein Asylge-
such. Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) stellte mit
der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 6. Juli 2000 fest, dass
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das
Asylgesuch ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg.
Indessen ordnete es gestützt auf den Beschluss des Bundesrates vom
1. März 2000 betreffend die Humanitäre Aktion 2000 (HUMAK 2000) die
vorläufige Aufnahme an.
B.
Am 2. Februar 2002 heiratete der Beschwerdeführer eine aus Sri Lanka
stammende Tamilin, welche nach rechtskräftiger Verfügung des BFF vom
30. Oktober 2001 i.S. Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung
des Asylgesuchs und Wegweisung aus der Schweiz mit Verfügung des
BFF vom 8. März 2002 aufgrund der Heirat mit dem Beschwerdeführer
ebenfalls vorläufig aufgenommen wurde. Am 11. März 2003 und am
24. August 2005 wurden die beiden ehelichen Kinder geboren, welche
ebenfalls vorläufig aufgenommen wurden.
C.
Gestützt auf den Antrag des Kantons Aargau vom 28. Mai 2008 prüfte
das nunmehr zuständige Bundesamt für Migration (BFM) die Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers, nachdem dieser wie-
derholt strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Am. 25. Juni 2008 ge-
währte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör, teilte mit
Schreiben vom 20. August 2008 jedoch schliesslich mit, dass es die Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme zum heutigen Zeitpunkt als nicht ge-
rechtfertigt erachte.
D.
Aufgrund der fortwährenden Delinquenz des Beschwerdeführers gewähr-
te das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juli 2010 er-
neut das rechtliche Gehör in Sachen Aufhebung der vorläufigen Aufnah-
me. Am 28. Juli 2010 nahm der Beschwerdeführer schriftlich dazu Stel-
lung. Mit Verfügung vom 11. August 2010 (eröffnet am 16. August 2010)
hob das BFM die vorläufige Aufnahme auf, wies den Beschwerdeführer
aus der Schweiz weg, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Voll-
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zug der Wegweisung und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die
Verfügung die aufschiebende Wirkung.
E.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
10. September 2010 (Poststempel) seines Rechtsvertreters Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei in Gutheissung
der Beschwerde die Verfügung des BFM aufzuheben. In prozessualer
Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde.
F.
Am 22. September 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde wieder her und erhob einen Kos-
tenvorschuss. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2011 stellte das Bun-
desverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Kostenvor-
schuss fristgerecht geleistet hatte und stellte die Beschwerde dem BFM
zur Vernehmlassung zu.
G.
Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2011 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde.
H.
Mit den Schreiben vom 5. Januar 2011, 4. April 2011 und vom 19. August
2011 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Nachträge zur
Beschwerde ein. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 24. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, weitere
Dokumente im Sinne der Erwägungen einzureichen, sowie dem BFM den
Nachtrag vom 19. August 2011 zur freigestellten Vernehmlassung zuge-
stellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
E-6489/2010
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Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betref-
fend vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 50 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2. Soweit sich die Verfügung des Bundesamtes vom 11. August 2010
mittelbar auch auf Anordnungen des damaligen BFF im Zusammenhang
mit der sogenannten "Humanitären Aktion 2000" bezieht, ist auf die
Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hin-
zuweisen, die ihre diesbezügliche Zuständigkeit in einem Grundsatzurteil
(Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2002 Nr. 1 E. 1b) begründet hat. Diese Praxis ist auch in Bezug
auf die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung des
vorliegenden Falles nach wie vor gültig.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49
VwVG).
3.
3.1. Mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 6. Juli 2000 wur-
de der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) aus der Schweiz wegge-
wiesen. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung gestützt auf den
Bundesratsbeschluss vom 1. März 2000 betreffend die "Humanitäre Akti-
on 2000" zugunsten einer vorläufigen Aufnahme ausgesetzt. Gegen die
Aufhebung dieser letztgenannten vorläufigen Aufnahme durch die Verfü-
gung des Bundesamtes vom 11. August 2010 richtet sich die Beschwerde
des Beschwerdeführers.
Die gesetzliche Grundlage der "Humanitären Aktion 2000" ist weder in
Art. 44 Abs. 2 AsylG noch im ehemaligen Art. 44 Abs. 3 aAsylG, sondern
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in Art. 56 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 AsylG zu erkennen (vgl. Grundsatz-
entscheid EMARK 2002 Nr. 1 E. 1d).
Daraus ergibt sich, dass der vorläufigen Aufnahme im Rahmen der Hu-
manitären Aktion 2000 – die gewissermassen eine Kategorie sui generis
bildet – die gesetzlichen Aufhebungsgründe nicht ausdrücklich zugeord-
net sind beziehungsweise (soweit hier auf das ehemalige Bundesgesetz
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAG, BS 1 121] Bezug zu nehmen ist) waren. Gleichzeitig ist aber aus-
zuschliessen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine gestützt auf
die besondere Bundesratskompetenz gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 66
Abs. 1 AsylG angeordnete vorläufige Aufnahme unaufhebbar ist, würde
dies doch eine in keiner Art und Weise zu rechtfertigende Ungleichbe-
handlung gegenüber den anderen Kategorien implizieren. Demnach er-
scheint klar, dass von einer analogen Anwendbarkeit der gesetzlichen
Aufhebungsgründe (früher im ANAG, heute AuG) auszugehen ist.
3.2. Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene übergangsrechtliche Be-
stimmung von Art. 126a Abs. 4 AuG sieht vor, dass für Personen, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG vom 16. Dezember
2005 sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, das neue Recht gilt.
Diese spezielle Regel geht der allgemeinen Regel von Art. 126 Abs. 1
AuG (vgl. dazu BVGE 2008/1 E. 2.3) vor. Für die Frage der Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme ist im vorliegenden Fall somit Art. 84 Abs. 1 – 3
AuG anwendbar.
4.
4.1. Im angefochtenen Entscheid hat das Bundesamt die vorläufige Auf-
nahme wegen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers aufgehoben. Da-
her kommen vorliegend Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 3
AuG zur Anwendung, wonach die vorläufige Aufnahme nicht verfügt be-
ziehungsweise aufgehoben wird, wenn die weg- oder ausgewiesene Per-
son zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine straf-
rechtliche Massnahme nach Art. 61 oder 64 StGB angeordnet wurde
(Bst. a). Diese Bestimmung stimmt inhaltlich überein mit der Bst. b von
Art. 62 AuG, welche die allgemeinen Voraussetzungen des Widerrufs von
Bewilligungen oder anderen Verfügungen nach jenem Gesetz regelt.
Der Aufhebungsgrund von Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG
setzt namentlich voraus, dass eine Person zu einer längerfristigen Frei-
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Seite 6
heitsstrafe im In- oder Ausland "verurteilt wurde", womit diese Bestim-
mung bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils zur Anwendung gelan-
gen kann. Der Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" wird demgegen-
über vom Gesetzgeber nicht näher definiert. Das Bundesgericht hat den
Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 Bst. b
AuG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst.
a AuG) dahingehend konkretisiert, dass darunter – im Sinne eines festen
Grenzwertes – eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen
ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 f.). Dieser Praxis folgt das Bundes-
verwaltungsgericht im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz
(vgl. dazu das Urteil D-1972/2009 vom 11. August 2011 E. 4.4 S. 9 f., Ur-
teil E-7756/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6.1 S. 8f.).
Im Weiteren ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Dieses
Prinzip (das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet,
vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) wird für den vorliegend rele-
vanten Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1 AuG spezifisch festgeschrie-
ben, wonach die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die
öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad
der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen ha-
ben (siehe Erw. 4.3.3).
4.2. Im Folgenden ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer durch die
von ihm begangenen Straftaten einen Grund nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a
AuG gesetzt hat, und ob die vorläufige Aufnahme deshalb gestützt auf
Art. 84 Abs. 3 AuG aufzuheben ist.
4.2.1. Gemäss Art. 84 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG kann
die vorläufige Aufnahme aufgehoben werden, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland
verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im
Sinne von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde. Die Verurteilung zur
längerfristigen Freiheitsstrafe muss rechtskräftig sein. Mit Urteil des Be-
zirksgerichts C_______ vom 20. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer
der mehrfachen Vergewaltigung (zum Nachteil seiner Ehefrau), mehrfa-
chen Tätlichkeiten (zum Nachteil seiner Ehefrau), mehrfachen Drohung
(zum Nachteil seiner Ehefrau), und mehrfachen Ungehorsam gegen amt-
liche Verfügungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von (…) Jahren
verurteilt.
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Seite 7
4.2.2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt in der Be-
schwerde vom 10. September 2010 vor, dass der Beschwerdeführer Be-
rufung gegen das Strafurteil eingelegt habe, da die Tatumstände umstrit-
ten seien. Insbesondere bezüglich der Vergewaltigungen hätten der Be-
schwerdeführer und seine Ehefrau mehrfach ausgesagt, dass diese nicht
stattgefunden hätten und lediglich der Dolmetscher die Vorgänge falsch
übersetzt habe. Im Nachtrag zur Beschwerde vom 4. April 2011 teilte der
Rechtsvertreter alsdann mit, dass das Obergericht des Kantons Y_____
die Berufung mit Urteil vom 20. Januar 2011 abgewiesen habe. Auf Auf-
forderung des Bundesverwaltungsgerichts reichte der Rechtsvertreter am
28. Februar 2012 die beiden Strafrechtsurteile ein. Dem Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Y______ vom 20. Januar 2011 i.S. Abweisung der
Berufung ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz das Gesuch um Wieder-
herstellung der Frist zur Stellung des Gesuchs um Zustellung einer voll-
ständigen Ausfertigung des Urteils, zu Recht abgewiesen habe, da der
Beschwerdeführer das Gesuch um Begründung des Urteils zurückgezo-
gen habe.
4.2.3. Das Urteil des Bezirksgerichts C______ ist somit in Rechtskraft er-
wachsen und das Bundesverwaltungsgericht kommt zur Auffassung, dass
im vorliegenden Fall eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheits-
strafe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG vorliegt.
4.3. Da vorliegend der Aufhebungsgrund von Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83
Abs. 7 Bst. a und b AuG gegeben ist, muss im Weiteren geprüft werden,
ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände des vorliegenden Falles verhältnismässig ist. Dabei
ist das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug dem privaten Inte-
resse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib gegenüberzu-
stellen.
4.3.1. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung dazu fest, dass
der heute (…)-Jährige im Alter von (…) Jahren in die Schweiz eingereist
sei, seine prägenden Kinder- und Jugendjahre aber im Heimatland ver-
bracht habe. Es sei ihm zugute zu halten, dass er seit 2001 immer wieder
einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sein strafbares Verhalten je-
doch zeige, dass es ihm nicht gelungen sei, sich an die hier geltende
Rechtsordnung anzupassen. Von einem den schweizerischen Verhältnis-
sen angepassten Lebens könne unter diesen Umständen kaum gespro-
chen werden. Das (…)problem des Beschwerdeführers könne als gewich-
tiges Indiz angesehen werden, dass es ihm am erforderlichen Willen re-
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Seite 8
spektive an der erforderlichen Fähigkeit mangle, sich in der Schweiz zu
integrieren. Abgesehen vom Aspekt der langen Anwesenheitsdauer kön-
ne der Ausländer keine derart ausgeprägte Verbundenheit mit der
Schweiz geltend machen. Es sei anzunehmen, dass er nach wie vor mit
den Gebräuchen und Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut sein
dürfte und die Sprache seiner Heimat weiterhin einwandfrei beherrsche.
Die beiden Kinder des Beschwerdeführers seien zwar unbestrittenermas-
sen von seiner Rückkehr tangiert, jedoch sei davon auszugehen, dass sie
unter den Gewaltausbrüchen und dem (…) ihres Vaters zu leiden hatten.
Gegenüber der Ehefrau habe er eine nicht gering zu schätzende Gewalt-
bereitschaft offenbart, indem er zu unkontrollierten und rücksichtslosen
Handlungen neige. Erneute Gewalttätigkeiten seien in Zukunft keines-
wegs auszuschliessen, was auch das Bezirksgericht C______ in seiner
Verfügung vom 26. Mai 2010 festgestellt habe. Gemäss Gutachten sei die
Gefahr neuerlicher ähnlich gelagerter Straftaten überwiegend wahr-
scheinlich, da von einer hinreichenden Überwindung der Suchtproblema-
tik nicht ausgegangen werden könne. Das öffentliche Interesse der
Schweiz an einer Wegweisung überwiege somit das private Interesse an
einem weiteren Verbleib in der Schweiz.
4.3.2. Der Rechtsvertreter bringt namens des Beschwerdeführers in der
Beschwerde vom 10. September 2010 dazu vor, dass die Familie und die
Kinder des Beschwerdeführers in der Schweiz lebten und er in seinem
Heimatland weder soziale Bezugspunkte noch Arbeit habe und folglich
dort nicht überlebensfähig wäre. Zudem befinde er sich in einer stationä-
ren Therapie wegen seiner (…), welche er in seinem Heimatland aus of-
fensichtlichen, insbesondere auch finanziellen Gründen, nicht weiterfüh-
ren könnte. Im Übrigen sei festzuhalten, dass die Übergriffe des Be-
schwerdeführers regelmässig (…) stattgefunden hätten und der Be-
schwerdeführer gemäss gutachterlicher Beurteilung an einer
(…)erkrankung leide, weshalb gemäss Gutachter auch die Gefahr neuer-
licher ähnlich gelagerter Straftaten überwiegend wahrscheinlich sei, so-
lange die (…) nicht therapiert würde. Im Nachtrag vom 19. August 2011
zur Beschwerde führt der Rechtsvertreter sodann aus, dass die Ehefrau
dem Beschwerdeführer verziehen habe und eine Wegweisung des Be-
schwerdeführers die Familie stark treffen würde. Weiter weist er darauf
hin, dass der Beschwerdeführer als Tamile, der während des Kriegsaus-
bruchs das Land verlassen habe, im Ausland ein Asylgesuch gestellt und
in der Folge viele Jahre im Ausland gelebt habe, gemäss dem Informati-
onsblatt der schweizerischen Flüchtlingshilfe deutlich zu der Personen-
gruppe mit besonderen Risiken gehöre.
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4.3.3. Das Verhältnismässigkeitsprinzip wird für den vorliegend relevan-
ten Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1 AuG spezifisch festgeschrieben,
wonach die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öf-
fentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad
der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen ha-
ben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 62 f. AuG sind
namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffe-
nen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Auslän-
ders in dieser Periode, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer seiner
Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3, vgl. ferner EMARK
2006 Nr. 11 E. 7.2 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
1808/2010 vom 21. September 2010 E. 6.1 und Urteil E-7756/2010 vom
25. Februar 2011 E. 6. S. 9f.). Es ist also nicht von einer schematischen
Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände
des Einzelfalls abzustellen.
4.3.3.1 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und im Weiteren seit 2005
wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat,
lässt per se das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug und damit
an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers als
gewichtig erscheinen. So wurde er wegen mehrfacher Widerhandlung
gegen das Eidgenössische Transportgesetz zu einer Busse von CHF
100.–, wegen Tätlichkeit und Drohung zu einer Geldstrafe von 60 Tages-
sätzen à CHF 40.– und zu einer Busse von CHF 600.–, wegen geringfü-
gigen Diebstahls zu einer Busse von CHF 150.–, wegen Tätlichkeit zu ei-
ner Busse von CHF 100.– und wegen Betrugs zu einer Gefängnisstrafe
von 60 Tagen bedingt und zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Diese
letztgenannten Delikte sind an sich kaum als gewichtig zu beurteilen, sie
fügen sich aber in eine Reihe von Straftaten ein, was auf eine gewisse
kriminelle Energie hinweist. Im Jahre 2010 wurde der Beschwerdeführer,
wie bereits erwähnt, sodann wegen mehrfacher Vergewaltigung (zum
Nachteil seiner Ehefrau), mehrfacher Tätlichkeiten (zum Nachteil seiner
Ehefrau), mehrfacher Drohung (zum Nachteil seiner Ehefrau) und mehr-
fachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Freiheitsstra-
fe von (…) Jahren verurteilt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer wiederholt besonders wertvolle Rechtsgüter (Leib und
Leben, Sexuelle Integrität) verletzt hat.
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Seite 10
Überdies besteht gemäss dem durch den Rechtsvertreter mit der Be-
schwerde vom 10. September 2010 eingereichten forensisch-
psychiatrischen Gutachten vom 12. Januar 2010, welches im Auftrag des
Bezirksgerichts C______ erstellt worden war, eine erhöhte Rückfallge-
fahr. Dem Gutachten ist dazu folgendes zu entnehmen: "Zum Untersu-
chungszeitpunkt ist die Gefahr neuerlicher ähnlich gelagerter Straftaten
überwiegend wahrscheinlich, da von einer hinreichenden Überwindung
der (…)problematik, zumal unter den Bedingungen der freien Sozialge-
meinschaft, nicht ausgegangen werden kann. Der Untersuchte ist ge-
genwärtig glaubhaft (…), dies unter den Voraussetzungen eines ge-
schützten Rahmens, die Bewährung unter den Bedingungen der freien
Sozialgemeinschaft stünde noch aus." (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 4 S.
70 und 71).
Aufgrund der Gesamtdelinquenz, der fortgesetzten Delinquenz und der
Schwere der Straftaten, sowie der Rückfallgefahr, besteht damit ein gros-
ses öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung. Die Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme wäre damit grundsätzlich gerechtfertigt.
4.3.3.2 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Be-
schwerdeführers gegenüberzustellen. Dabei ist insbesondere zu berück-
sichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 24. Juli 1991 und
damit seit nunmehr fast 22 Jahren in der Schweiz befindet. Indessen be-
stehen aufgrund der Aktenklage keine Anhaltspunkte auf eine der langen
Anwesenheitsdauer entsprechende Integration des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer ist zwar seit 1994 immer wieder einer Erwerbstä-
tigkeit nachgegangen, war aber auch immer wieder für längere Zeit ar-
beitslos und musste durch das Sozialamt unterstützt werden. Erschwe-
rend kommt diesbezüglich hinzu, dass der Beschwerdeführer mit Strafbe-
fehl vom 11. Oktober 2005 wegen Sozialhilfebetrugs rechtskräftig zu einer
bedingten Gefängnisstrafe von 60 Tagen und einer Busse von CHF 300.–
verurteilt worden ist, nachdem er dem Sozialamt nicht gemeldet hatte,
erwerbstätig zu sein, und gleichzeitig Sozialhilfegelder bezog. Wie sich
anhand der Akten (vgl. z.B. Beschwerdebeilage Nr. 4 S. 69) ergibt, kann
sich der Beschwerdeführer nach wie vor in keiner Landessprache ver-
ständigen. Des Weiteren fehlen Hinweise aus dem sonstigen sozialen
Umfeld des Beschwerdeführers auf bestehende Beziehungen oder sons-
tige Bemühungen des Beschwerdeführers um soziale Integration.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Familienvater, dessen
Familienangehörige – seine Ehefrau und seine zwei noch minderjährigen
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Seite 11
Kinder – zufolge Heirat bzw. Geburt in den Aufenthaltsstatus des Be-
schwerdeführers aufgenommen wurden. Die Ehegatten haben aktenkun-
dig beide dargelegt, dass die Ehefrau dem Beschwerdeführer verziehen
hat und sie die Ehe fortführen möchten (vgl. Nachtrag zur Beschwerde
vom 19. August 2011 Beilage 3). Zwar ist nicht zu übersehen, dass die
Ehefrau und die Kinder vom Wegweisungsvollzug des Beschwerdefüh-
rers betroffen sind, jedoch ist einerseits der Vorinstanz darin beizupflich-
ten, dass die Familie unter der Gewaltbereitschaft und dem (…) des Be-
schwerdeführers zu leiden hatte und erneute Gewalttätigkeiten in Zukunft
keineswegs auszuschliessen sind. Andererseits ist festzustellen, dass die
Fortführung des Ehe- bzw. Familienlebens nicht an die Anwesenheit in
der Schweiz gebunden ist. Es besteht insbesondere vorliegend kein An-
spruch auf Anwesenheit in der Schweiz aufgrund von Art. 8 der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101), da ein Anspruch auf Anwesenheit aufgrund
von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)
nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraussetzt, dass
das hier weilende Familienmitglied selber ein gefestigtes Anwesenheits-
recht hat, was praxisgemäss der Fall ist, wenn es das Schweizer Bürger-
recht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder es
über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestig-
ten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 146). Die Ehefrau
und die Kinder verfügen jedoch als vorläufig Aufgenommene über kein
gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Betreffend der (…) des
Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss des Berichts des UK
Home Office jeder Bezirk in Sri Lanka, ausser Monaragala, über ein Spital
verfügt, das psychische Erkrankungen behandelt (vgl. UK Home Office
Border Agency, Sri Lanka Country of Origin Information Report, März
2012). Auch ist die medizinische Behandlung in staatlichen Zentren und
Spitälern unentgeltlich verfügbar (vgl. US Social Security Administration,
Social Security Programs Throughout the World: Sri Lanka, März 2011).
Einer medizinischen Behandlung der (…) im Heimatland steht somit
nichts entgegen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Heimat-
land auch von einer stationären Therapie profitieren könnte, welche ihm
aufgrund der Sprachbarriere in der Schweiz bisher verwehrt blieb.
Auch ist, wie in den folgenden Erwägungen aufgezeigt wird, eine Rück-
kehr ins Heimatland grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer, wie
auch seine Ehefrau, stammen aus F____ im Norden Sri Lankas. Mit Urteil
E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 aktualisierte das Bundesverwal-
tungsgericht die letztmals mit erwähntem BVGE 2008/2 definierte Lage-
E-6489/2010
Seite 12
analyse Sri Lankas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich
des Wegweisungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in die Nord-
provinz – mit Ausnahme des Vanni-Gebiets – grundsätzlich zumutbar ist,
wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbar-
keitskriterien sowie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elementes auf-
dränge (a.a.O. E. 13.2.1). Betreffend die Person des Beschwerdeführers
vermögen diese Umstände nach der klaren Konzeption von Art. 84 Abs. 3
i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG ohnehin keine Wirkung zu entfalten, doch wäre
es seiner Ehefrau und den Kindern aufgrund der festgestellten Umstände
in der Heimat wohl grundsätzlich ebenfalls zumutbar, dem Beschwerde-
führer in die Heimat zu folgen, was aber im vorliegenden Verfahren nicht
abschliessend zu beurteilen ist.
Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer bei einem Wegweisungsvollzug aus einem besonders engen Be-
ziehungsumfeld herausgerissen und damit eine persönliche Härte vorlie-
gen würde. Schliesslich ergeben sich aus der allgemeinen und individuel-
len Situation des Beschwerdeführers in seiner Herkunftsregion F_____
keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte darauf, dass der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr einer offensichtlichen Gefährdung ausgesetzt
wäre. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer in seinem Heimatland offenbar weiterhin über ein Bezie-
hungsnetz verfügt, gab er doch an, dass seine Mutter im Haus der Fami-
lie wohne und von Verwandten betreut werde. Überdies lebe eine
Schwester in Sri Lanka, zu welcher er zumindest ein wenig Kontakt habe
(vgl. Beschwerdebeilage Nr. 4 S. 58). Seine Ehefrau sei zweiten oder drit-
ten Grades mit ihm verwandt (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 4 S. 59). Die
Ehefrau hat ihrerseits gemäss ihren Angaben noch zahlreiche Verwandte
(Mutter, drei Brüder und eine Schwester) im Heimatland (BFM-Akten, act.
A1/8 S. 2). Der Beschwerdeführer kann somit bei Bedarf auf sein beste-
hendes Beziehungsnetz zurückzugreifen.
4.3.4. Nach einer Gesamtabwägung der Interessen ergibt sich, dass ins-
gesamt das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug dem privaten
Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib überwiegt. Die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist somit verhältnismässig und der
Entscheid des BFM in diesem Punkt zu bestätigen.
5.
Schliesslich bleibt nach der klaren Konzeption von Art. 84 Abs. 3 i.V.m.
Art. 83 Abs. 7 AuG nur noch die Zulässigkeit des Vollzugs zu prüfen.
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Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen.
Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101].
Es liegen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Sri Lanka spricht nicht gegen die Zulässigkeit der
Rückkehr. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: