B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6489/2014
Ur t e i l vom 1 4 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Piragalathan Suntharalingam,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Sep-
tember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung und An-
hörung unbegleiteter, minderjähriger sri-lankischer Staatsangehöriger ta-
milischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, einem Ort in der Nähe
von C._______, im Distrikt D._______ – verliess seinen Heimatstaat eige-
nen Angaben zufolge am 1. Januar 2014 und reiste am 25. Mai 2014 von
(...), (...) und Deutschland her kommend in die Schweiz ein. Am darauffol-
genden Tag stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel
ein Asylgesuch, wo er am 5. Juni 2014 summarisch zu seinen Gesuchgrün-
den und zu seiner Person befragt wurde. Am 4. September 2014 fand in
Anwesenheit seiner Vertrauensperson die einlässliche Anhörung zu seinen
Asylgründen statt.
Anlässlich dieser beiden Anhörungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, dass er von Schülern aus der Klasse über ihm dazu
aufgefordert worden sei, Poster für den Märtyrertag, auf dem verschiedene
„Tiger“ mit Geburts- und Todesdatum abgebildet gewesen seien, aufzuhän-
gen und Flugblätter für diesen Anlass zu verteilen. Da er sich nicht getraut
habe, den älteren Schülern zu widersprechen, sei er am Abend des
(…) November 2013 zusammen mit zwei Kameraden aus seiner Klasse
aufgebrochen, um die Poster in B._______ und E._______ anzubringen.
Dass diese Aktion fatale Konsequenzen haben würde, sei ihm und seinen
Gefährten in jenem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen. So hätten ihm seine
Familienmitglieder erst später erzählt, dass das Feiern des Märtyrertags
verboten sei. Am (…) November 2013 seien seine beiden Kameraden ent-
führt worden. Gleichentags seien – nach Angaben seines Vaters – auch bei
ihm zu Hause zwei Personen in ziviler Kleidung vorbeigekommen und hät-
ten sich nach ihm erkundigt. Glücklicherweise sei er zu diesem Zeitpunkt
beim Cricketspielen und somit nicht zu Hause gewesen. Auf dieses Ereig-
nis hin und nachdem er und seine Eltern erfahren hätten, dass seine bei-
den Mitschüler verschwunden seien, sei er von seinem Vater aus Angst,
dass auch er entführt werden könnte, am (…) November 2013 nach Co-
lombo geschickt worden. Von dort aus sei er am (…) 2014 nach (...) und
danach weiter in die Schweiz geflohen. Hierzulande habe er einen Onkel,
der in (...) wohne. Von seiner Familie habe er erfahren, dass er nach seiner
Abreise aus B._______ noch zwei Mal bei sich zu Hause gesucht worden
sei. Wann genau dies gewesen sei, wisse er nicht. Auch sei ihm mitgeteilt
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worden, dass seine beiden Freunde drei Tage lang festgehalten und ver-
hört worden seien, wobei sie die Schuld für die Plakataktion auf ihn ge-
schoben hätten.
Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer bei
der Vorinstanz seine sri-lankische Identitätskarte (im Original) und eine Ko-
pie eines Auszugs aus seinem Geburtsregister ein.
B.
Mit Verfügung vom 30. September 2014 – eröffnet am 3. Oktober 2014 –
wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte sie zunächst aus, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss
Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht Stand hielten, da seine Schilderungen un-
plausibel, unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen seien. So sei es
ihm nicht gelungen, konkret und detailliert auszuführen, wie es zur geltend
gemachten Plakataktion gekommen sei, beziehungsweise weshalb er
diese durchgeführt habe. Auch seien seine Ausführungen zur Planung und
zum Hergang dieser Plakataktion gänzlich unsubstantiiert geblieben. Zu-
dem habe er nur unzureichende Angaben zum Heldengedenktag selber
machen können. Es widerspreche aber der allgemeinen Erfahrung, dass
er eine Aktion für diesen Tag durchführe, ohne zu wissen, welche Bedeu-
tung er habe. Da ihm der Inhalt der Plakate und Flugblätter bekannt gewe-
sen sei, sei es zudem nicht nachvollziehbar, weshalb er sich der Konse-
quenz seines Handelns nicht bewusst gewesen sei. In diesem Kontext sei
festzuhalten, dass es der allgemeinen Logik widerspreche, wenn er aus-
führe, die Aktion nachts durchgeführt zu haben, damit ihn niemand sehen
würde und böse werden könne. Das geltend gemachte Handeln sei auch
insofern unplausibel, als er die Plakate im Versteckten aufgeklebt, gleich-
zeitig aber Flugblätter an vorbeigehende Personen verteilt haben wolle.
Weiter sei nicht nachvollziehbar, wie er in Erfahrung gebracht haben soll,
dass seine Freunde ihm vor den sri-lankischen Behörden die Schuld zuge-
schoben hätten. Schliesslich habe er sich bezüglich des Besuchs der Be-
hörden bei ihm zu Hause und seiner Reise nach Colombo widersprüchlich
geäussert. So habe er zuerst angegeben, die Behörden hätten seinem Va-
ter von der Plakataktion erzählt, um später auszuführen, sein Vater habe
erst nach dem Behördenbesuch durch ihn von der Plakataktion erfahren.
Ferner habe er anlässlich der summarischen Befragung vom 5. Juni 2014
zwei Mal ausgeführt, von seinem Vater nach Colombo begleitet worden zu
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sein. In Ungereimtheit dazu habe er bei der einlässlichen Anhörung ange-
geben, mit seinem Onkel nach Colombo gereist zu sein.
Weiter hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe auch wegen
seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
fürchten. Zwar wiesen die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen
tamilischer Ethnie, die nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zu-
rückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit auf. Die tamilische Ethnie und die
Landesabwesenheit des Beschwerdeführers alleine reichten jedoch pra-
xisgemäss nicht dazu aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer
Rückkehr auszugehen. Die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Nor-
den des Landes könne die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden
ihm gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung
zusätzlich erhöhen. Trotz dieses zusätzlichen Faktors gebe es indes kei-
nen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen
zu befürchten habe, die über einen sogenannten Background Check (Be-
fragung, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri
Lanka und im Ausland) hinaus gingen.
Mit Verweis auf die Praxis des EGMR erachtete die Vorinstanz den Weg-
weisungsvollzug im Fall des Beschwerdeführers für zulässig. Hinsichtlich
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte sie aus, dass der Be-
schwerdeführer aus dem Distrikt D._______ stamme, wo er vor seiner Aus-
reise während ungefähr (…) Jahren gelebt habe. Die dort herrschende Si-
cherheitslage spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. Ferner lägen auch keine individuellen Gründe vor, die der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs entgegenstünden. Vielmehr habe der Be-
schwerdeführer in seiner Heimat respektive in seinem Wohnort eine grosse
Familie und somit ein tragfähiges Beziehungsnetz. Er habe vor seiner Aus-
reise bei seinen Eltern gewohnt, weshalb auch in Zukunft von einer gesi-
cherten Wohnsituation auszugehen sei. Zudem sei er jung und gesund und
verfüge über eine schulische Grundausbildung.
C.
Mit Eingabe vom 6. November 2014 (Poststempel) liess der Beschwerde-
führer von seiner Vertrauensperson – die mit Vollmacht vom 20. Juni 2014
mit der Vertretung der Interessen des Beschwerdeführers betraut wurde
und ihr Mandat per 6. November 2014 niederlegte – beim Bundesverwal-
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tungsgericht ein Gesuch um Widerherstellung der Beschwerdefrist einrei-
chen, welches mit Urteil E-6595/2014 vom 28. November 2014 gutgeheis-
sen wurde.
D.
Mit Eingabe ebenfalls vom 6. November 2014 (Poststempel) liess der Be-
schwerdeführer von seinem aktuellen Rechtsvertreter gegen die Verfügung
der Vorinstanz vom 30. September 2014 Beschwerde erheben und bean-
tragen, es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung der
Vorinstanz vom 30. September 2014 aufzuheben und die Sache an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit
oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz
aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht liess er um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung und um Anweisung an die kantonale Behörde, auf Voll-
zugshandlungen zu verzichten, ersuchen. Schliesslich liess er sinngemäss
beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten.
Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
die sri-lankischen Behörden am 20. Oktober 2014 bei der Familie des Be-
schwerdeführers eine Hausdurchsuchung durchgeführt und Fotos seines
Cousins, F._______, der zu den bekanntesten LTTE-Journalisten in Sri
Lanka gehöre und in der Schweiz Asyl erhalten habe, beschlagnahmt hät-
ten. Der Grund für die Hausdurchsuchung sei der bevorstehende Helden-
tag gewesen. Da die Behörden den Cousin des Beschwerdeführers auf
den Fotos sofort erkannt hätten, sei der Vater des Beschwerdeführers
mehrmals zum Verhör mitgenommen worden. Unter den Fotos, die jetzt in
den Händen der sri-lankischen Behörden seien, befänden sich auch sol-
che, auf denen der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Cousin zu
sehen sei. Unter Verweis auf diverse Berichte, Artikel und Urteile sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu einer Per-
son, die sich in der Öffentlichkeit als aktives Kadermitglied der LTTE expo-
niert habe, und wegen seiner Plakataktion bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka um sein Leben fürchten müsse und mit Folter zu rechnen habe. So
versuche die sri-lankische Regierung mit allen Mitteln zu verhindern, dass
sich die LTTE neuformierten respektive weiterexistierten, wobei ihr Fokus
auf die Tamilen in der Diaspora gerichtet sei. Angesichts der Tatsache,
dass es sich bei der verwandtschaftlichen Beziehung des Beschwerdefüh-
rers zu einem aktiven Kadermitglied der LTTE um ein neues Sachverhalt-
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Seite 6
selement handle, sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Eventualiter sei gestützt darauf die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers zu bejahen, zumindest sei er aber wegen Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men. Alternativ sei der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka für einen poli-
tischen Aktivisten, wie der Beschwerdeführer es sei, angesichts der nach
wie vor ungenügenden Sicherheits- und Menschenrechtslage im Norden
und Osten des Landes als unzumutbar einzustufen.
Zur Untermauerung dieser Vorbringen wurde – wie bereits erwähnt – auf
verschiedene Berichte, Artikel und Urteile betreffend die Verfolgung sri-lan-
kischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie verwiesen, ferner wurden
drei auf TamilNet publizierte Online-Artikel vom 6. Mai 2014, 8. August
2014 und 10. August 2014 ins Recht gelegt.
E.
Mit Telefax vom 10. November 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ge-
stützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2014 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass auf die Beschwerde vom 6. November 2014 einge-
treten werde, nachdem das Fristwiederherstellungsgesuch mit Urteil
E-6595/2014 vom 28. November 2014 gutgeheissen wurde, und dass der
Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
dürfe. Ferner entschied es, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses verzichtet werde. Schliesslich lud es die Vorinstanz dazu ein, eine Stel-
lungnahme zur Beschwerde einzureichen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2014 führte die Vorinstanz
aus, dass die Rechtsmitteleingabe insofern neue Tatsachen enthalte, als
auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemacht werde, der Beschwerde-
führer habe einen Cousin, der Mitglied der LTTE sei, in der Schweiz Asyl
erhalten habe und mit dem er angesichts der bei ihm zu Hause im Rahmen
einer Durchsuchung durch das Criminal Investigation Departement (CID)
gefundenen Fotografien in Verbindung gebracht werde. Mit Blick auf dieses
neue Vorbringen sei auszuführen, dass Zweifel an den geltend gemachten
Familienverhältnissen bestünden. So habe der angebliche Cousin,
F._______, im Rahmen seines Asylverfahrens im (…) 2014 angegeben,
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Seite 7
alle seine Tanten und Onkel seien verstorben und er habe nebst seiner
Ehefrau, seinen Kindern und seinen Geschwistern keine Verwandten mehr.
Der Beschwerdeführer habe in seinem Verfahren im Sommer 2014 dem-
gegenüber zu Protokoll gegeben, seine Eltern würden noch leben und er
habe lediglich einen Onkel und den Mann seiner Tante in der Schweiz.
Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe
abwechselnd von einem Bruder und einem Cousin spreche. Das Verwandt-
schaftsverhältnis gelte somit nicht als erstellt. Dessen ungeachtet sei an-
zumerken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens
mehrmals auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden sei. Dennoch
habe er im erstinstanzlichen Verfahren weder seinen geltend gemachten
Cousin, dessen Tätigkeit für die LTTE, noch den behaupteten Kontakt zu
einem LTTE-Mitglied erwähnt. In der Anhörung habe der Beschwerdefüh-
rer erklärt, die Behörden seien insgesamt drei Mal bei ihm zu Hause vor-
beigekommen. Gemäss seiner Beschwerdeschrift habe sich dies am
20. Oktober 2014 wiederholt. Es erstaune, dass dabei trotz dieser mehr-
maligen Behördenbesuche Fotografien des Beschwerdeführers mit einem
LTTE-Mitglied gefunden worden seien, zumal der Beschwerdeführer gel-
tend gemacht habe, aus Angst vor dem Verdacht des Kontakts zur LTTE
ausgereist zu sein. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb – nebst den
Verhören des Vaters – die restlichen Familienmitglieder, die folglich eben-
falls Verwandte eines LTTE-Mitglieds wären, keine Konsequenzen zu tra-
gen hatten. Abschliessend sei anzumerken, dass ein allfälliges Verwandt-
schaftsverhältnis zu einem LTTE-Mitglied nicht per se die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen vermöge. Die Rechtsmitteleingabe und die Beilagen
3 bis 5 enthielten weiter lediglich Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri
Lanka, welche in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung Nieder-
schlag gefunden hätten. Schliesslich enthalte die Beschwerdeschrift keine
Begründung, welche die Annahme der Vorinstanz, die Asylvorbringen
seien unglaubhaft, umzustossen vermöchte.
H.
In seiner Replik vom 4. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer vortragen,
dass die Nachfrage bei seinem Cousin bestätigt habe, dass sie verwandt
seien. Folglich werde beantragt, dass dieser Cousin vom Bundesverwal-
tungsgericht als Zeuge angehört werde. Bezüglich des Verwandtschafts-
verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und F._______ sei anzu-
führen, dass eine verwandtschaftliche Beziehung in der tamilischen Spra-
che sehr oft mit „Bruder“ oder „Cousin“ zum Ausdruck gebracht werde. So
würden auch Verwandte, die nach schweizerischem Sprachgebrauch nicht
wirklich Brüder oder Cousins seien – beispielsweise Onkel oder Schwager
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Seite 8
– so bezeichnet. Ferner sei nochmals darauf hinzuweisen, dass er, der Be-
schwerdeführer, nicht nur wegen dieser Verwandtschaft mit seinem Cousin
mit LTTE-Vergangenheit, sondern auch wegen eigener politischer Aktivitä-
ten gefährdet sei. Bezüglich der Gefährdungssituation in Sri Lanka sei an-
zufügen, dass bei Personen, die sich im Ausland aufgehalten hätten, be-
reits ein geringer Verdacht reiche, um vom CID und Terrorist Investigation
Department (TID) verfolgt zu werden.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2016 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer mit, dass es beabsichtige, im vorliegenden
Verfahren demnächst ein Urteil zu fällen, weshalb es ihn aufforderte, präzis
zu beschrieben, inwiefern er mit F._______ verwandt sei, und diese Ver-
wandtschaft mit geeigneten Beweismitteln zu belegen. Ferner forderte es
den Beschwerdeführer auf, mitzuteilen, inwiefern er und F._______ in der
Schweiz eine Beziehung zueinander pflegten, und dies ebenfalls mit ge-
eigneten Beweismitteln zu belegen. Schliesslich räumte das Gericht dem
Beschwerdeführer Gelegenheit ein, weitere ihm für das vorliegende Ver-
fahren zweckdienlich erscheinende Tatsachen und Beweismittel vorzubrin-
gen, und forderte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf, eine
Kostennote für seine Bemühungen in diesem Fall einzureichen.
J.
Mit Eingabe vom 15. August 2016 liess der Beschwerdeführer vortragen,
F._______ sei sein Onkel. Dessen Vater und die Grossmutter des Be-
schwerdeführers seien Geschwister. In Sri Lanka habe er enge Kontakte
mit F._______ gepflegt. Auch hier in der Schweiz bestehe ein regelmässi-
ger Kontakt. Eine Kostennote betreffend den Aufwand des Rechtsvertre-
ters wurde nicht ins Recht gelegt.
K.
Mit Schreiben vom 22. August 2016 wandte sich das Bundesverwaltungs-
gericht an F._______ und ersuchte diesen, darüber Auskunft zu geben, ob
er den Beschwerdeführer kenne und falls ja, in welcher Beziehung er zu
diesem stehe und seit wann er ihn kenne. Ferner bat es ihn darum, offen-
zulegen, wie oft er und der Beschwerdeführer sich in Sri Lanka getroffen
hätten, ob sie im gleichen Dorf gelebt hätten, wann er erfahren habe, dass
der Beschwerdeführer auch in der Schweiz lebt, wann er diesen zum ers-
ten Mal hierzulande getroffen habe und wie oft sie sich in der Schweiz trä-
fen.
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Seite 9
L.
Mit Eingabe vom 11. September 2016 nahm F._______ zu den Fragen des
Gerichts Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass er den Beschwer-
deführer kenne und mit diesem verwandt sei, da sein Vater und die Gross-
mutter des Beschwerdeführers Geschwister seien. Da er, das heisst
F._______, (…) erst im Jahr 2011 wieder an seinen Geburtsort, das heisst
den Wohnort des Beschwerdeführers, zurückgekehrt sei, habe er den Be-
schwerdeführer erst im Jahr 2011 kennengelernt. Obwohl sich ihre Wege
angesichts der Tatsache, dass sie fortan bis ins Jahr 2013 im gleichen Dorf
gelebt hätten, mehrfach gekreuzt hätten, hätten sie sich nur einmal richtig
getroffen, als F._______ seine Cousine, das heisst die Mutter des Be-
schwerdeführers besucht habe. Fotografiert worden seien sie nach seinem
Wissen nie zusammen, weshalb er auch keine entsprechenden Bilder ein-
reichen könne. Im August oder September 2014 habe er erfahren, dass der
Beschwerdeführer auch in der Schweiz lebe. Auch hierzulande habe er ihn
bislang erst ein Mal getroffen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
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Seite 10
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Auskünfte von F._______ vom 11. September 2016 (vgl. oben Bst. L)
sowie die entsprechende Anfrage des Gerichts vom 22. August 2016 (vgl.
oben Bst. K) wurden dem Beschwerdeführer bisher nicht zur Kenntnis ge-
bracht und zur Stellungnahme unterbreitet. Gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst.
c VwVG kann angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens auf
eine vorgängige Anhörung verzichtet werden, und die entsprechenden Un-
terlagen sind dem Beschwerdeführer zusammen mit dem vorliegenden Ur-
teil zur Kenntnis zu bringen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach sol-
chen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG
zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter
subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen.
Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im
Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der
Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen
konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile
befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-6489/2014
Seite 11
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeit-
punkt seiner Ausreise aus Sri Lanka ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive solche zu befürchten hatte und mit-
hin Vorfluchtgründe vorliegen.
5.2 Dies ist insofern zu verneinen, da die Vorinstanz die Vorbringen des
Beschwerdeführers betreffend die Ereignisse vor seiner Ausreise aus Sri
Lanka nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht als unglaub-
haft einstufte.
So erscheint es wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer – der im Zeit-
punkt der geltend gemachten Plakataktion doch schon (…) Jahre alt war –
unbesehen Poster von gefallenen LTTE-Kämpfern in der Öffentlichkeit an-
gebracht hat, ohne sich dabei auch nur im Entferntesten Gedanken dar-
über gemacht zu haben, welche Konsequenzen dies für ihn haben könnte
(vgl. A16/13, F32). Vielmehr ist angesichts der Angst der sri-lankischen Re-
gierung vor einem Wiederaufflammen der LTTE und der damit einherge-
henden Überwachung der Bevölkerung durch die sri-lankischen Behörden
– welche im Jahr 2013 und mithin zu Zeiten von Mahinda Rajapaksa noch
stärker praktiziert wurde (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Ju-
li 2016, E. 8.1.1, 8.5 und 13) – davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer sich der Folgen seiner behaupteten Plakataktion – und wenn auch
nur vage – hätte bewusst sein müssen und somit nicht derart unüberlegt
gehandelt hätte. Für dieses grundsätzliche Bewusstsein spricht auch, dass
er anlässlich seiner Anhörung zu Protokoll gab, die Poster in der Nacht
aufgehängt zu haben, um nicht bemerkt zu werden (vgl. A16/13, F27). So
ist nicht ersichtlich, weshalb er und seine Kameraden sich hätten verste-
cken müssen, wenn sie nicht gewusst hätten, dass sie etwas Unerlaubtes
tun. Die auf Nachfrage dafür vorgebrachte Erklärung, sie hätten nicht be-
merkt werden wollen, weil sie befürchtet hätten, von gewissen Personen
beschimpft zu werden (vgl. A16/13, F31 und F40), überzeugt nicht, zumal
es in Sri Lanka wohl nicht per se verboten ist, Plakate aufzuhängen. Zudem
steht diese Aussage im Widerspruch zum Vorbringen, neben dem Anbrin-
gen von Postern hätten sie den Leuten auf der Strasse Flugblätter verteilt
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Seite 12
(vgl. A16/13, F47). Wären im Zeitpunkt der Plakataktion tatsächlich Men-
schen in den Strassen gewesen, wäre das Ziel, unbemerkt zu bleiben,
kaum erreichbar gewesen. Die Darstellung des Beschwerdeführers, mit
seinen Freunden abends von ungefähr 19.00 Uhr bis 21.00 Uhr respektive
22.00 Uhr unterwegs gewesen zu sein (vgl. A16/13, F36 und F42), ist zu-
dem mit seiner Aussage, er habe seinen Eltern gesagt, er würde zum Un-
terricht gehen, schwer vereinbar (vgl. A16/13, F50).
Ferner wirken die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der
Entführung seiner Kollegen und der Suche nach ihm konstruiert. So er-
scheint es wenig wahrscheinlich, dass die Behörden ihn erst gegen Abend
– als er zufälligerweise gerade am Cricket spielen gewesen sei – gesucht
haben sollen, während die beiden anderen Mitbeteiligten bereits am Mor-
gen verschwunden seien (vgl. A16/13, F57 f.). So wären die Behörden das
mit diesem Vorgehen einhergehende Risiko, dass der Beschwerdeführer
hätte vorgewarnt werden und fliehen können, bei einem ernsthaften Inte-
resse an seiner Person wohl kaum eingegangen. Auch wäre zu erwarten
gewesen, dass die Behörden vorsichtiger vorgegangen wären und vor ei-
nem Zugriff zuerst sichergestellt hätten, dass der Beschwerdeführer auch
tatsächlich zu Hause anzutreffen ist, oder bis zu dessen Rückkehr zumin-
dest auf ihn gewartet hätten.
An dieser Einschätzung vermögen auch die auf Beschwerdeebene einge-
reichten, auf TamilNet publizierten Online-Artikel nichts zu ändern, unter-
scheiden sich die Umstände, von denen darin die Rede ist, doch in wesent-
lichen Punkten von jenen des vorliegenden Falles. So äussert sich der
erste Artikel vom 6. Mai 2014 zwar zur staatlichen Überwachung der Uni-
versität in Jaffna während des Märtyrertags, welche indes mit dem im Be-
richt ebenfalls erwähnten, seit 2009 geführten Kampf der Studentenschaft
um das öffentliche Andenken an die im Bürgerkrieg Gefallenen zusammen-
hängt. Von irgendwelchen damit zusammenhängenden Entführungen oder
anderen Übergriffen auf Leib und Leben wird darin jedoch nicht berichtet.
Im zweiten und dritten Artikel vom 8. und 10. August 2014 ist zwar von der
Entführung von Studenten die Rede. Dass diese mit dem Märtyrertag zu-
sammenhängt, kann den Berichten indes nicht entnommen werden.
5.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das
Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen
Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise Anfang des Jahres 2014 glaubhaft
zu machen.
E-6489/2014
Seite 13
6.
6.1 In einem nächsten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob dem Be-
schwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb
seine Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen anzuerkennen
respektive ihm Asyl zu gewähren wäre.
6.2 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bun-
desverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jah-
ren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zu-
rückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon
auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen ta-
milischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zu-
rückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere
aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass
jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asyl-
suchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzuneh-
menden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss – so das
Bundesverwaltungsgericht – ermittelt werden, ob gewisse Personen auf-
grund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen
Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.).
In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die fol-
genden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert
worden: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen
Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das
Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (übli-
cherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver-
bindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der
Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumen-
ten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Inter-
nationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sichtbare)
Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl
auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.).
Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungs-
gericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rück-
kehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zuge-
schrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung
wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen,
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und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem
Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des
sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Se-
paratismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen allerdings nicht nur beson-
ders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechen-
den Verdacht (E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine
irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergan-
gene Verbindung zu den LTTE aufwiesen, einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht
der sri-lankischen Regierung bestrebt sind respektive einen wesentlichen
Beitrag dazu leisten könnten, den ethnischen Konflikt im Land wieder auf-
flammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine
asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände
glaubhaft machen muss (E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische
Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben
(E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach)
risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen
Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in
einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung bejaht werden muss (E. 8.5.5).
6.3 Vorliegend stellt sich insbesondere die Frage, ob die sri-lankischen Be-
hörden den Beschwerdeführer aufgrund seines Verwandtschaftsverhält-
nisses zu F._______ – das mit Blick auf dessen Schreiben vom 11. Sep-
tember 2016 glaubhaft erscheint – und der Tatsache, dass die beiden bis
zu deren Ausreise während zwei Jahren im gleichen Dorf gelebt haben und
sich seither im gleichen Land aufhalten, bezüglich eines Wiederaufflam-
mens des tamilischen Separatismus als Gefahr oder zumindest als interes-
sante Informationsquelle betreffend seinen Onkel wahrnehmen könnten.
So pflegt der Beschwerdeführer zwar, wie von F._______ dargelegt, weder
in Sri Lanka noch in der Schweiz eine enge Beziehung zu diesem. Ange-
sichts des ausserordentlichen politischen Profils von F._______ (vgl. Akten
N […]) ist aber – nicht zuletzt mit Blick darauf, dass es nicht auf die tat-
sächliche, sondern auf die von den sri-lankischen Behörden wahrgenom-
mene Beziehung ankommt – nicht auszuschliessen, dass dem Beschwer-
deführer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG (i.V.m. Art. 54 AsylG) drohen würden. So stellte das Bun-
desverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
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denn auch fest, dass die Bejahung von Vorfluchtgründen zwar ausser Be-
tracht fällt, wenn eine Person vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka trotz bereits
vorhandener Risikofaktoren nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nach-
teilen konfrontiert war, dass dies jedoch, da der Fokus der sri-lankischen
Behörden auf die tamilische Diaspora gerichtet ist, nicht ausschliesst, dass
die betroffene Person bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund dieser
früheren Vorkommnisse sowie ihrer Ausreise im Sinne von Nachfluchtgrün-
den eine begründete Furcht vor Verhaftung und Folter und mithin ernsthaf-
ten Nachteilen hat (E. 8.5.6 m.w.H.).
Wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass dem Beschwerdeführer aufgrund
der zuvor dargelegten Umstände bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen, lässt sich gestützt auf
die aktuelle Aktenlage nicht zuverlässig abschätzen. Folglich ist dies mit
geeigneten Mitteln – beispielsweise einer Botschaftsabklärung und einer
erneuten Befragung des Beschwerdeführers respektive seines Umfeldes –
im Rahmen derer unter anderem der Glaubhaftigkeit der auf Beschwerde-
ebene geltend gemachten Hausdurchsuchung und Verhaftung des Vaters
des Beschwerdeführers nachgegangen werden muss, und unter Berück-
sichtigung jeglicher, teilweise bereits in der angefochtenen Verfügung er-
wähnter Risikofaktoren zu eruieren. Da entsprechende Untersuchungen
den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen, erscheint es im vorlie-
genden Fall angezeigt, die Sache zwecks Vornahme der erforderlichen Ab-
klärungen gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
7.
Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 30. September 2014 im Asylpunkt zu bestätigen
und die Beschwerde diesbezüglich mithin abzuweisen ist.
Bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft ist die Beschwerde jedoch
gutzuheissen. Die Ziffern 1 und 3 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom
30. September 2014 sind deshalb aufzuheben und die Sache in Anwen-
dung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Ermittlung des Sachverhaltes und
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Verfahrens-
kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
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weil er zur Hälfte obsiegt hat auf insgesamt Fr. 300.– festzusetzen (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.2 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens – hier wie ge-
sagt zur Hälfte – für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschä-
digen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Der Beschwerdeführer wurde
im Rechtsmittelverfahren durch Piragalathan Suntharalingam vertreten. Da
Piragalathan Suntharalingam in diversen Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht als Rechtsvertreter aufgetreten ist (vgl. statt vieler Urteile
des BVGer E-4557/2015 vom 11. August 2016, E-2240/2014 vom 29. Ju-
ni 2016, E-109/2015 vom 11. April 2016, E-6095/2014 vom 1. März 2016)
und den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass er mit dem
Beschwerdeführer verwandt oder näher befreundet ist, ist von einer berufs-
mässigen Vertretung auszugehen, weshalb für den Beschwerdeführer Ver-
tretungskosten entstanden sein dürften.
Seitens des Rechtsvertreters wurde trotz entsprechender Aufforderung
durch das Gericht (vgl. Bst. J) keine Kostennote eingereicht. Dennoch kann
der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abge-
schätzt werden (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten
Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungs-
faktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung in der
Höhe von pauschal Fr. 850. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszu-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft gut-
geheissen. Die Ziffern 1 und 3 bis 5 der Verfügung vom 30. Septem-
ber 2014 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Im Asylpunkt wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten, das heisst Fr. 300.–, wer-
den dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine um die
Hälfte reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 850.– auszurich-
ten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer