B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6489/2015
Ur t e i l vom 9 . J un i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Moreno Casasola, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 10. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein Tamile aus Sri Lanka,
stellte zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester am (…) bei der
Vorinstanz ein Gesuch um Einreisebewilligung und Asylgewährung. Der
Vater des Beschwerdeführers stellte bereits zuvor ein Asylgesuch aus dem
Ausland. Die Eltern des Beschwerdeführers reisten am (…) (Vater) respek-
tive am (…) (Mutter) ohne ihre Kinder in die Schweiz ein und ersuchten hier
um Asyl, weshalb die Vorinstanz die im Ausland gestellten Gesuche in Be-
zug auf die Eltern als gegenstandslos geworden abschrieb.
Die Vorinstanz lehnte mit zwei separaten Verfügungen vom 16. April 2013
die Asylgesuche der Eltern ab. Die dagegen erhobenen Beschwerden
hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen E-2820/2013 und
E-2825/2013 jeweils vom 17. Februar 2014 gut, hob die Verfügungen vom
16. April 2013 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurück. Mit Verfügung vom 29. September 2014 anerkannte die Vorinstanz
die Eltern des Beschwerdeführers als Flüchtlinge und gewährte ihnen in
der Schweiz Asyl. Mit Beschluss vom 3. Juli 2015 schrieb die Vorinstanz
das Auslandgesuch der seit 2012 in B._______ lebenden Schwester des
Beschwerdeführers mangels Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos
geworden ab.
B.
Die Botschaft hörte den Beschwerdeführer am 16. Oktober 2014 an. Im
Wesentlichen machte er geltend, sein Vater habe Probleme mit den LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam), der TMVP (Tamil Makkal Viduthalai Pu-
likal; auf englisch: Tamil Peoples Liberation Tigers) und dem CID (Criminal
Investigation Department) gehabt. Aus diesem Grund sei sein Vater im Jahr
(…) ausgereist. Im September 2009 seien er (der Beschwerdeführer) und
seine Mutter vom CID entführt und geschlagen worden. Gegen Lösegeld
seien sie freigekommen. Seine Mutter habe später Sri Lanka verlassen. Er
habe sich danach an verschiedenen Orten aufgehalten, sei unter anderem
auch ein halbes Jahr in C._______ gewesen. Am 7. Februar 2014 sei er
ein zweites Mal vom CID entführt worden. Er sei zu seinem Vater befragt
und wiederum geschlagen worden, bis ihm nach einigen Tagen die Flucht
gelungen sei. Danach habe er bei Freunden und Verwandten gewohnt,
während das CID ihn weiterhin gesucht habe.
Mit Eingabe vom 2. August 2015 reichte der Beschwerdeführer ein
Unterstützungsschreiben dreier Personen nach. Diese berichten über
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einen Vorfall in der Nähe eines Tempelbezirks, der sich im Jahr 2015
ereignet habe. Sie hätten Rufe gehört, nachdem sich der Beschwerde-
führer von den Jahresfeierlichkeiten im Tempelbezirk entfernt hätte. Sie
hätten ihn ohnmächtig aufgefunden. Nachdem er wieder ansprechbar
gewesen sei, habe er behauptet, jemand habe versucht, ihn zu töten. Er
hätte es abgelehnt, zur Polizei zu gehen.
C.
Mit Verfügung vom 10. September 2015 verweigerte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylge-
such ab.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
12. Oktober 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragte, es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben, ihm die Einreise
zu bewilligen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. In formeller Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter sei aufgrund
des Umstandes, dass er sich in Sri Lanka befinde und sich der direkte Aus-
tausch zwischen ihm und seiner in der Schweiz ansässigen Rechtsvertre-
tung als schwierig erweise, eine Fristverlängerung von zwanzig Tagen zur
Beschwerdenachbesserung zu gewähren, damit er zur ablehnenden Ver-
fügung ausführlich Stellung beziehen könne.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2015 wies der damals zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um Einräumung einer Frist zur Beschwer-
deverbesserung ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2016 lud die Instruktionsrichterin die
Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
G.
Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 31. Mai 2016 die
Abweisung der Beschwerde. Am 6. Juli 2016 wurde sie dem Beschwerde-
führer zur Kenntnisnahme zugestellt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2,
52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG).
4.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt die Vorinstanz Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eid-
genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Ver-
tretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten rest-
riktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspiel-
raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
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zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE
2011/10 E. 3.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, es werde
nicht von vornhinein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer im Jahr
2009 seitens der TMVP sowie Unbekannter behelligt worden sei. Seither
sei es jedoch zu keinen weiteren Vorfällen mit der TMVP gekommen, wes-
halb er daraus keine Einreiserelevanz ableiten könne. Ebenfalls werde
nicht in Zweifel gezogen, dass es seitens der Sicherheitskräfte zu Ermitt-
lungen und Befragungen im Zusammenhang mit einem vor Jahren bei
ihnen zu Hause abgestellten Lastwagen gekommen sein könnte. Es sei
jedoch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch einreise-
relevante Nachteile erlitten hätte oder diese ihm drohen würden. Weiter
gebe es verschiedene Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwer-
deführers. So gebe es Widersprüche bezüglich des Zeitraums, in welchem
der Lastwagen der LTTE bei ihnen abgestellt gewesen sein solle. Ausser-
dem wirke das erst Jahre später erwachte angebliche Interesse an einem
defekten Lastwagen konstruiert und es falle auf, dass sowohl die Mutter
als auch die Schwester des Beschwerdeführers wenige Tage nach der Be-
fragung zu diesem LKW legal und ohne Probleme ausgereist seien. Insge-
samt seien den Akten keine glaubhaften Anhaltspunkte zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer jemals ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG gehabt habe oder diese ihm drohen würden. Er bringe zwar vor, im
Jahr 2014 vom CID verschleppt worden zu sein, doch dieser Vorfall sei
weder belegt, noch sei seinen Aussagen zu entnehmen, weshalb er mitge-
nommen worden sei. Es sei realitätsfremd, dass er lediglich nach der Tele-
fonnummer seines Vaters gefragt und amateurhaft festgehalten worden
sei. Es sei davon auszugehen, dass er die geltend gemachte Verfolgung
übersteigert darstelle. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb er im
Jahr (…) aus C._______ nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, wenn er ernst-
hafte Nachteile befürchtet hätte. Der vorgebrachte Angriff, welcher sich im
Jahr 2015 bei einem Tempel ereignet habe, werde lediglich durch ein
Schreiben der Tempelvorsitzenden geschildert. Solche Dokumente seien
leicht käuflich erhältlich. Sollte es tatsächlich zu Übergriffen auf den Be-
schwerdeführer gekommen sein, so würde es sich um Übergriffe von Drit-
ten respektive um ein Fehlverhalten einzelner Angehöriger der Sicherheits-
kräfte handeln, deren Massnahmen aufgrund mangelnder Intensität keinen
Verfolgungscharakter aufweisen würden. Was eine allfällige künftige Ver-
folgung betreffe, sei zu bemerken, dass alleine die subjektive Angst vor
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einer künftig möglichen Bedrohung nicht genüge. Etwaige Anhaltspunkte
dafür seien den Akten nicht zu entnehmen. Gestützt auf die vorgenannten
Gründe müsse eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG verneint werden
und die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile würden des-
halb nicht zur Gewährung einer Einreisebewilligung führen. Ausserdem
weise er kein Gefährdungsprofil auf, welches im heutigen Zeitpunkt mit er-
heblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des sri-lanki-
schen Staates schliessen lasse.
5.2 Der Beschwerdeführer macht in seinen Befragungen und auf Be-
schwerdeebene eine Reflexverfolgung aufgrund der Probleme seines Va-
ters geltend. Eine solche liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen ab-
gesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige
und Verwandte erstrecken. Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von
Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer
Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen
des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine
sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss also aufgrund der Umstände des
Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die
erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünfti-
ger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss
durch die entsprechende Partei erbracht werden.
5.3 In der Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer den ak-
tenkundigen Sachverhalt und hält im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit
seiner Angaben fest, ohne sich substanziiert mit den Erwägungen der Vor-
instanz auseinanderzusetzen. Zwar ist bei seinen Behauptungen nicht völ-
lig in Abrede zu stellen, dass er vor Jahren wegen seiner Eltern von Ange-
hörigen der Sicherheitskräfte oder paramilitärischer Gruppen kontaktiert
worden sein könnte. Indessen haben die von ihm teilweise glaubhaft gel-
tend gemachten persönlichen Erlebnisse bis heute keine Beeinträchtigun-
gen enthalten, die auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung
schliessen lassen. Es hätte ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht
(Art. 8 Abs. 1 AsylG) oblegen, allfällige weitere Benachteiligungen auf Be-
schwerdestufe substanziiert geltend zu machen. Entsprechendes hat er
nicht getan. In der Rechtsmitteleingabe bringt er keine neuen Benachteili-
gungen vor.
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Weiter vermag er die teilweise fehlende Substanz in den Sachvorträgen in
Bezug auf eigene Behelligungen mit dem Hinweis, wonach er “leider keine
Beweise für die (erlebten) Übergriffe“ besitze, nicht wettzumachen. Seine
mehrheitlich oberflächlichen Schilderungen zu den einzelnen Ereignissen
enthalten nicht die notwendigen Realkennzeichen. Den geltend gemachten
Behelligungen fehlt es zudem an der notwendigen Intensität. In der ange-
fochtenen Verfügung hat die Vorinstanz ausführlich, ausgewogen und
überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Be-
schwerdeführers einerseits teilweise nicht glaubhaft sind, und andererseits
als nicht genügend intensiv zu bezeichnen sind, um als Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten. Dem kann der Beschwerdeführer nichts
Stichhaltiges entgegensetzen. Das Gericht schliesst sich damit den Erwä-
gungen der Vorinstanz an.
Anzufügen bleibt, dass sein Auslandaufenthalt ([…] bis […]) in C._______
keineswegs das Bild einer sich von Behörden und paramilitärischen Ver-
bänden verfolgt glaubenden und misshandelten Person vermittelt. So hat
er nach der legalen Ausreise der Mutter im (…) den Aufenthalt in
C._______ nicht dazu genutzt, um in einem anderen Land den Schutz sei-
ner Person zu beantragen. Vielmehr ist er nach dem Aufenthalt in
C._______ in die ursprüngliche Wohnregion nach Sri Lanka zurückgereist,
ohne namhafte Vorsichtsmassnahmen zu ergreifen. Sodann ist festzustel-
len, dass er als jüngste Ereignisse eine Entführung mit Verhör (2014) und
einen Überfall durch unbekannte Leute – mutmasslich Leute des CID –
(2015) auf seine Person in einem Tempelbezirk anführt, welche offenbar
ohne weitere Folgen geblieben sind. Beide Ereignisse beruhen auf nicht
glaubhaften Behauptungen des Beschwerdeführers, wobei der angebliche
Vorfall im Tempelbezirk weder auf detaillierten Behauptungen des Be-
schwerdeführers noch auf verlässlichen Augenzeugenberichten basiert.
Was die Umstände der angeblichen Flucht nach der Entführung im Jahr
2014 betrifft, widersprechen sich die Darstellungen (vgl. Beschwerde S. 6:
durch Loch zwischen Holzwand und Boden entkommen; SEM-Akten C17/6
S. 5 und C19/14 S. 4: Flucht dank der Hilfe eines Freundes, der die Tür
geöffnet habe). Dass seit 2015 noch weitere Ereignisse vorgefallen wären,
ist im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen worden.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei den
Asylvorbringen seiner Eltern nicht um die gleiche Verfolgungsgeschichte.
So ist er im Gegensatz zu seinen Eltern keiner erhöhten Verfolgungsgefahr
ausgesetzt, da er keiner bestimmten Risikogruppe angehört (vgl. dazu im
Einzelnen BVGE 2011/24 E. 8 und das Referenzurteil des BVGer
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E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Zudem hat er versichert, seit der Ausreise
seiner Mutter weder Probleme mit Leuten der Karuna-Gruppe noch mit der
TMVP gehabt zu haben. Er verneinte auch, einer politischen Partei oder
Bewegung anzugehören. Seine Mutter bestätigte darüber hinaus, dass le-
diglich ein einziges Familienmitglied – ihr Ehemann – Probleme mit den
LTTE gehabt habe. Folglich lässt sich aus dem Asylverfahren der Eltern für
den Beschwerdeführer nichts ableiten. Eine Reflexverfolgung, wie sie der
Beschwerdeführer geltend macht, liegt aufgrund seiner unglaubhaften Aus-
sagen sowie fehlender Asylrelevanz seiner Vorbringen nicht vor.
Weitergehend äussert sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelein-
gabe zur allgemeinen Lage in Sri Lanka unter Berufung auf Berichte des
Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Diese Ausführungen sind jedoch nicht
geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht darzutun.
5.4 Dem Beschwerdeführer ist deshalb ein weiterer Verbleib in Sri Lanka
zumutbar (vgl. dazu auch das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 E. 13.1.3 ff., das die in BVGE 2011/24 publizierte politische
und allgemeine Situation in Sri Lanka – darunter auch die Situation in der
Ostprovinz, wo der Beschwerdeführer sich aufhält – bestätigt). Er ist nicht
auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Soweit er in der Rechtmittelein-
gabe dagegen einwendet, seine Eltern hielten sich seit (…) respektive seit
(…) mit positiven Asylentscheiden in der Schweiz auf, vermag er daraus
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es ist kein weiterer Bezug des voll-
jährigen Beschwerdeführers zur Schweiz im Sinne des Gesetzes erkenn-
bar.
5.5 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer somit zu Recht die Einreise
in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgewiesen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 750.–
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
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2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) ist praxisgemäss (anstelle vieler: Urteile des
BVGer E-5644/2014 vom 11. Mai 2016 E.10 und D-6629/2015 vom 3. März
2016 E. 8) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
7.2 Bei dieser Sachlage sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Erlass des Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweize-
rische Botschaft in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Pascal Waldvogel