Abtei lung V
E-6490/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
X._______, und Y._______,
Bosnien und Herzegowina,
beide vertreten durch Ulrich Seiler, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
17. Februar 2003 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6490/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein bosnisch-herzegowinischer Staatsan-
gehöriger muslimischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in A._______,
B._______ (bosnisch-kroatische Föderation) verliess seinen Heimat-
staat eigenen Angaben zufolge am 30. April 2001 und reiste am 1. Mai
2001 in die Schweiz ein, wo er am 2. Mai 2001 um Asyl nachsuchte.
Am 8. Mai 2001 wurde er in der Empfangsstelle (heute: Emp-
fangszentrum) Basel befragt. Am 21. Juni 2001 folgte eine Direkt-
anhörung durch das Bundesamt. Der Beschwerdeführer begründete
sein Asylgesuch damit, er sei während des Krieges in A._______ (...)
der höchste Amtsträger im Dorf gewesen. Am 30. Dezember 1993 sei
er von Einheiten von V._______ festgenommen und in ein Lager
gebracht, verhört und dazu aufgefordert worden, die Seite zu
wechseln. Weil er dies abgelehnt habe, sei er geschlagen und
misshandelt worden. Nach zwei Monaten habe er die Gefangenschaft
nicht länger ausgehalten und beschlossen, die Seite zu wechseln. Er
habe die Aufgabe des (...) erhalten. Als solcher habe er die Bevöl-
kerung dazu aufrufen müssen, zur Autonomie-Behörde überzutreten.
Ende 1994 sei Z._______ von Regierungskräften eingenommen
worden. Er habe nach Kroatien flüchten müssen und sei im Oktober
1995 nach Z._______ zurückgekehrt. Zirka Ende Dezember 1995, als
die meisten die Stadt wieder verlassen hätten, sei er von
Regierungstruppen festgenommen, geschlagen und nach zwei Tagen
wieder freigelassen worden. In der Folge sei er von der Armee als (...)
engagiert worden. Nach Abschluss des Dayton-Abkommens sei er
dazu aufgefordert worden, in einem Verfahren wegen Mordes, (...), als
Zeuge gegen W._______ auszusagen. Nachdem ihm das Gericht
Schutz zugesichert habe, habe er dies getan. Es habe sich dabei um
einen Mordfall gehandelt, der sich vor seinen Augen zugetragen habe.
In der Folge sei W._______ zu 17 Jahren Gefängnis verurteilt worden.
Seither habe er Probleme mit Freunden des Verurteilten gehabt. Er sei
von diesen verfolgt und geschlagen worden. Man habe ihn dazu aufge-
fordert, keine weiteren Zeugenaussagen mehr zu machen. Zudem
habe er wegen seiner Tätigkeit (...) das Vertrauen der
Regierungsbehörden verloren. Er dürfe an keinen Veranstaltungen
mehr teilnehmen. Er werde als Verräter betrachtet. Seit 1997 habe er
mehrmals versucht, von den Internationalen Organisationen vor Ort
Schutz zu erhalten und seine Ansprüche angemeldet. Er habe mindes-
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tens 20 Mal vorgesprochen. Er habe jedoch keine Hilfe erhalten. Im
Jahr 2000 sei er wiederum dreimal und im Jahr 2001 einmal wegen
seiner früheren Zeugenaussagen bedroht worden. Die Polizei habe
weiterhin nichts dagegen unternommen. Er habe Angst, als Zeuge im
Zusammenhang mit Kriegsverbrechen aussagen zu müssen. Im April
2001 sei er angefragt worden, gegen V._______, (...), auszusagen. Er
habe zugesagt. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise
entschlossen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen
die folgenden Beweismittel ein:
- Verfügung vom 24. Januar 1994 betreffend Freilassung im Original;
- Beschluss vom 15. Februar 1994 (...) im Original;
- Bestätigung des Roten Kreuzes (IKRK) vom 16. Januar 1997 über
Gefangenschaft vom 14. Dezember 1993 - 24. Januar 1994 im Ori-
ginal;
- Schreiben vom 6. Oktober 1997 betreffend Zeugenaussage im Ori-
ginal;
- Bestätigungsschreiben vom 5. Januar 1999 betreffend Zerstörung
des Hauses im Original;
- Entscheid vom 24. Mai 2000 betreffend Nichtgewährung des
Vertriebenenstatus im Original;
- Bestätigungsschreiben vom 2. August 2000 betreffend Aufforde-
rung, das Haus, das seit 1993 bewohnt wurde, zu verlassen, im Ori-
ginal;
- Bestätigungsschreiben vom 20. Januar 2001 betreffend Schläge in
Kopie;
- Bestätigung betreffend Beschwerde an das Innenministeriums vom
25. Januar 2001 in Kopie;
- zwei Fotos eines zerstörten Hauses.
A.b Die Beschwerdeführerin, eine bosnisch-herzegowinische Staats-
angehörige muslimischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in
A._______, B._______ verliess ihren Heimatstaat zusammen mit
ihrem Sohn am 29. Oktober 2001 und reiste am 30. Oktober 2001 in
die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am
8. November 2001 wurde sie in der Empfangsstelle (heute: Empfangs-
zentrum) Basel befragt. Am 16. April 2002 wurde sie durch die zu-
ständige kantonale Behörde angehört.
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Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen
damit, sie und ihre Kinder hätten wegen ihres Ehemannes Probleme
gehabt. Dieser sei im Jahre 1994 dazu gezwungen worden, (...) die
Leute dazu aufzurufen, zur Armee von V._______ überzutreten. Sie
und ihre Kinder seien deswegen malträtiert worden. Während des
Krieges seien ihre Töchter bei der Grossmutter gewesen, den älteren
Sohn habe sie versteckt, da sie befürchtet habe, er könnte in den
Militärdienst eingezogen werden. Sie selber habe sich zeitweise auch
nicht zu Hause aufgehalten. Nachdem sie im Februar 1994 zusammen
mit ihrem Sohn U._______ in ihr Hause zurückgekehrt sei, seien
Soldaten erschienen und hätten ihren Sohn geschlagen, worauf er in
Ohnmacht gefallen sei. Anschliessend habe man sie vergewaltigt. Sie
habe von diesem Vorfall lediglich ihrer Mutter erzählt. Sie sei danach
ins Spital gebracht worden. Später sei ihr Haus in Brand gesetzt wor-
den. Seither hätten sie im Haus eines Serben gewohnt, das sie im Jah-
re 2000 hätten verlassen müssen. Nach dem Krieg habe ihr Ehemann
als Zeuge vor Gericht aussagen müssen. Deshalb seien Polizei und
Militär mehrmals zu Hause erschienen. Ihr Ehemann sei bereits früher
ausgereist, da sie nicht genügend Geld für eine gemeinsame Ausreise
gehabt hätten.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 17. Februar 2003 - eröffnet
am 18. Februar 2003 - fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ord-
nete es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an.
Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass
die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung nach Bosnien und
Herzegowina befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und mög-
lich.
C.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2003 beantragten die Beschwerdeführer
zusammen mit ihrem Sohn bei der vormals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch ihren Rechts-
vertreter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung des Asyls. Eventualiter seien die Beschwerdeführer in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wur-
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de um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beiord-
nung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Beistand
ersucht. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
gewähren und der Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Ferner er-
suchten die Beschwerdeführer um Einsicht in die Akten, wobei ihnen
die Möglichkeit zu geben sei, eine Beschwerdeergänzung einzurei-
chen. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden eine
Ernennungsurkunde (Rjesenje) und ein Ausweis als (...)- beide fremd-
sprachig und in Kopie - sowie ein ärztlicher (Überweisungs-)Bericht
des Spitals C._______ betreffend den Sohn der Beschwerdeführer
eingereicht.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung des damals zuständigen Instruk-
tionsrichters der ARK vom 6. März 2003 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt der Nachreichung
einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Verbeiständung wurde abgewiesen. Gleichzeitig
wurden die Beschwerdeführer angewiesen, entweder eine Fürsorgebe-
stätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.-- einzuzahlen. Im Weiteren wurde den Beschwerdeführern Ge-
legenheit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung eingeräumt.
Ferner wurden sie dazu aufgefordert, die Originale und eine Über-
setzung der eingereichten fremdsprachigen Beweismittel einzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 11. März 2003 ergänzten die Beschwerdeführer ihre
Beschwerde und reichten eine Unterstützungsbestätigung vom 10.
März 2003 ein. Gleichzeitig bezeichneten sie die Abweisung des Ge-
suchs um Beiordnung eines amtlichen Anwalts als gesetzeswidrig.
Weiter wurde ein Arztzeugnis betreffend die Beschwerdeführerin von
Dr. med. T._______, das jedoch nicht vor Ende April 2003 abgefasst
werden könne, in Aussicht gestellt.
F.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 14. März 2003 wurde die mit
Zwischenverfügung vom 6. März 2003 bisher erst bedingt gewährte
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorbe-
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hältlich einer Abänderung bei allfälliger Veränderung der finanziellen
Lage der Beschwerdeführer bestätigt. Gleichzeitig wurde das Wieder-
erwägungsgesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen und eine Frist zur Einrei-
chung eines Artzberichtes angesetzt.
G.
Am 4. April 2003 wurde ein Arztzeugnis von Dr. med. T._______, vom
3. April 2003, betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten
gereicht.
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. August
2003 die Abweisung der Beschwerde.
I.
Am 8. September 2003 reichten die Beschwerdeführer eine Stellung-
nahme ein.
J.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 1. März 2006 verneinte die
Vorinstanz das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notla-
ge.
K.
Die Beschwerdeführer nahmen dazu am 24. April 2006 Stellung und
reichten verschiedene Unterlagen (Arbeitszeugnisse, Bestätigungen
für Deutschkurs 2001/2002, Referenzschreiben und Bewerbungsunter-
lagen für den Sohn U._______) ein, die ihre Integration in der Schweiz
belegen sollen.
L.
Im November 2006 wies der damals zuständige Instruktionsrichter die
Beschwerdeführer darauf hin, dass die ARK per 31. Dezember 2006
durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt werde, welches seine Tä-
tigkeit am 1. Januar 2007 in Bern aufnehme und die Beurteilung der
am 31. Dezember 2006 bei den Vorgängerorganisationen hängigen
Rechtsmittel übernehme.
M.
Am 3. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme
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des Beschwerdeverfahrens sowie die Zuständigkeit für das Verfahren
mit.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2008 wurden die Beschwer-
deführer dazu aufgefordert, betreffend die Beschwerdeführerin einen
aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine ärztliche Entbindungserklärung
von der Schweigepflicht und allfällige neue Beweismittel insbesondere
betreffend den geltend gemachten (...)-Prozess einzureichen.
O.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2008 ersuchten die Beschwerdeführer
für die Einreichung von Arztzeugnissen um Fristverlängerung. Zudem
wiesen sie auf ihre Integration in der Schweiz hin. Gleichzeitig wurde
um Einsicht in aktuelle Akten des Bundesamtes sowie um Einholen ei-
ner Vernehmlassung bei der Vorinstanz ersucht.
P.
Mit Verfügung vom 3. März 2008 wurden die Gesuche um Fristerstre-
ckung und um Einholung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz ab-
gewiesen. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern die Kopie eines
Schreibens der S._______ vom 9. Februar 2008 und des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 18. Februar 2008 (in der Sache ihres
Sohnes) zugestellt.
Q.
Am 20. März 2008 reichten die Beschwerdeführer zwei fremdsprachige
Beweismittel und eine Stellungnahme ein. Zudem wurde ein Arztbe-
richt betreffend die Beschwerdeführerin auf frühestens Ende April
2008 in Aussicht gestellt.
R.
Am 1. April 2008 reichten die Beschwerdeführer weitere Beweismittel
betreffend den Beschwerdeführer (Schreiben des (...) vom 6. März
2008 an die bosnische Rechtsanwältin des Beschwerdeführers in
Kopie samt Übersetzung und ein Urteil des (...) vom (...) in Kopie mit
Teilübersetzung) zu den Akten. Zudem wurde auf ein E-Mail des
Rechtsvertreters an Dr. med. T._______ hingewiesen.
S.
Am 11. April 2008 wurden zwei Zeitungsausschnitte zu den Akten ge-
reicht.
Seite 7
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
Seite 8
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ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigter-
weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in
Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des
Heimat- oder Herkunftsstaats oder - unter gewissen Voraussetzungen
- durch nichtstaatliche Organe zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen. Dabei ist einerseits die Frage nach der im
Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und an-
dererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung
(noch) begründet ist. Veränderungen der objektiven Situation im Hei-
matstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zu-
lasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8b und 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grund-
riss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). Für die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft muss schliesslich feststehen,
dass sich eine von flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen bedrohte
Person landesweit in einer ausweglosen Situation befindet.
4.
4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid damit,
die Vorbringen der Beschwerdeführer seien insgesamt nicht asylrele-
vant. So würden die vorgebrachten Schwierigkeiten der Beschwerde-
führer während des Krieges (Hausverlust, Malträtierungen, Schläge,
Inhaftierung, Gefangenschaft und anderes) ausschliesslich in der da-
maligen Bürgerkriegssituation in Bosnien und Herzegowina begründet
liegen, von welcher sehr viele bosnisch-herzegowinische Staatsange-
hörige in ähnlicher Weise betroffen gewesen seien. Seit der Unter-
zeichnung des Dayton-Abkommens am 14. Dezember 1995 in Paris
sei es in Bosnien und Herzegowina zu keinen kriegerischen Auseinan-
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dersetzungen mehr gekommen. Es würden keine Anhaltspunkte für die
Annahme vorliegen, dass den Beschwerdeführern im heutigen Zeit-
punkt staatliche Verfolgungsmassnahmen drohen könnten. Weiter be-
zeichnete die Vorinstanz die geltend gemachten schwierigen Lebens-
bedingungen, die die Beschwerdeführer an ihrem Zufluchtsort ange-
troffen hätten, insbesondere die unbefriedigenden Wohnverhältnisse
als Ausdruck der allgemeinen wirtschaftlichen Situation, welche keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle. Überdies hielt die Vor-
instanz fest, aufgrund unsubstanziierter Aussagen des Beschwerde-
führers bestünden an den vorgebrachten Übergriffen von Seiten Dritter
erhebliche Zweifel. Zudem sei wegen widersprüchlicher Angaben des
Beschwerdeführers nicht gesichert, dass er auch künftig als Zeuge
aussagen müsse. Schliesslich habe er seinerzeit freiwillig Auskunft er-
teilt. Abgesehen davon könne aus den Darlegungen und den vom Be-
schwerdeführer beigebrachten Dokumenten keineswegs geschlossen
werden, dass der Staat den entsprechenden Schutz nicht gewähren
wolle. Der bosnische Staat sei schutzwillig und grundsätzlich schutzfä-
hig. Indes könne der Staat nicht in jedem Einzelfall den vollumfängli-
chen Schutz bei Übergriffen Dritter gewähren. Ausserdem sei es
schwierig, die unbekannten Täter zu fassen und zur Rechenschaft zu
ziehen. Weiter mutmasse der Beschwerdeführer, dass er ausserhalb
der angestammten Region wohl kaum mehr Probleme mit Verfolgungs-
massnahmen durch Dritte haben würde. Es handle sich somit um lo-
kale Massnahmen, denen er sich durch Wegzug in ein anderes Gebiet
in Bosnien und Herzegowina entziehen könne. Ferner seien die Be-
fürchtungen des Beschwerdeführers, von Seiten Dritter umgebracht zu
werden, reine Mutmassungen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe und deren Ergänzung wird dazu ein-
gewendet, die Gefangenschaft des Beschwerdeführers von 1993/1994
habe belegt werden können. Zudem könne dem Schreiben vom 10. Ja-
nuar 2001 entnommen werden, dass er geschlagen und misshandelt
worden sei. Die Beschwerdeführer und ihr Sohn seien unter Todesdro-
hungen gestanden. Der Beschwerdeführer sei zweimal zu Zeugenaus-
sagen gezwungen worden. Einer der zwei zu mehrjährigen Gefängnis-
strafen Verurteilten habe seit Juni 2002 regelmässig Ausgang. Dieser
soll laut den Angaben eines Kollegen, der sich ebenfalls in der
Schweiz befindet, Rache gegenüber dem Beschwerdeführer und des-
sen Familie geschworen haben. Der bosnische Staat sei nicht in der
Lage, die Sicherheit des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Ein (...)
von V._______, gegen den der Beschwerdeführer ebenfalls als Zeuge
Seite 10
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ausgesagt habe, sei unterdessen aus der Haft entlassen worden. Der
Beschwerdeführer befürchte, in dessen Verfahren erneut aussagen zu
müssen und von diesem umgebracht zu werden. Es gebe keine Zeu-
genschutzprogramme. Zudem seien die Beschwerdeführerin mit er-
neuter Vergewaltigung und der Sohn der Beschwerdeführer mit dem
Tode bedroht worden. Ausserdem sei der Sohn wegen seiner (...) auf
seine Eltern angewiesen. Im Weiteren seien in Bosnien und
Herzegowina wieder Kriegsparteien an der Macht. Die heutige Re-
gierung behandle den Beschwerdeführer als damaligen Feind und ge-
währe ihm deshalb keinen Zeugenschutz. Schliesslich leide die Be-
schwerdeführerin aufgrund der Vergewaltigung während des Krieges
an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung, die bisher
aus Scham nicht behandelt worden sei. Da der Beschwerdeführer
überall in Bosnien als Verräter gelte, käme auch keine
Wohnsitzverlegung in Frage.
Gemäss der vorgelegten undatierten Ernennungsurkunde wurde der
Beschwerdeführer zum Vorsitzenden einer untersten Verwaltungsbe-
hörde ernannt. Auf dem in Kopie eingereichten (...)-Ausweis ist der
Name des Beschwerdeführers aufgeführt.
Gemäss dem eingereichten Arztzeugnis von Dr. med. T._______, vom
3. April 2003, litt die Beschwerdeführerin an depressiv gefärbten
Störungen mit suizidalen Gedanken und an einer posttraumatischen
Belastungsstörung nach schwerem Kriegstrauma (Misshandlungen
und Vergewaltigung während des Bosnienkrieges) sowie an starken
Augenschmerzen. Eine Behandlung sei nötig und eine Rückführung
nach Bosnien sei in den nächsten Monaten mangels Reisefähigkeit
abzulehnen.
4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2003
an ihrem Standpunkt fest und führte dabei aus, die auf Beschwerde-
ebene eingereichten Dokumente betreffend den Beschwerdeführer, die
im Wesentlichen den Sachverhalt für die Zeitspanne des Krieges be-
treffen würden, seien von vermindertem Beweiswert. So würden sie
nur in Fotokopie vorliegen. Zudem seien beim Kopieren verschiedene
Elemente wegkopiert worden, wie etwa Teile des Briefkopfs der Ernen-
nungsurkunde und eine Stelle auf dem Ausweis (...). Im Übrigen habe
der Beschwerdeführer die Verfolgungsmassnahmen durch Dritte
undifferenziert und ungenau geschildert, so dass nicht der Eindruck
entstanden sei, er habe das Behauptete auch tatsächlich erlebt.
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Zudem habe der Beschwerdeführer entgegen den in der Be-
schwerdeschrift gemachten Äusserungen nie geltend gemacht, dass
er sich zwischen 1996 und 2000 in Bosnien und Herzegowina ver-
steckt gehalten habe. Vielmehr habe er ausgesagt, in diesem Zeitraum
stets gearbeitet zu haben. Was zudem die medizinischen Vorbringen
der Beschwerdeführerin betreffe, seien die sexuellen Übergriffe
während des Krieges angesichts der fehlenden zeitlichen Kausalität
zwischen erfolgter Benachteiligung und Flucht nicht asylrelevant. Die
Beschwerdeführerin habe sich erst nach dem ablehnenden Entscheid
und nachdem sie viele Jahre nach den traumatisierenden Erlebnissen
offenbar auch nicht auf eine solche angewiesen gewesen sei, in
psychotherapeutische Behandlung begeben. Vorher habe sie eine sol-
che Therapie für nicht notwendig erachtet. Im Weiteren sei darauf hin-
zuweisen, dass in Bosnien und Herzegowina in den Jahren seit Be-
endigung des Krieges zahlreiche Kliniken und Spezialeinrichtungen für
psychisch Kranke aufgebaut und institutionalisiert worden. Dort seien
auch verschiedene Therapien für die Behandlung traumatisierter Men-
schen möglich. Im Weiteren wies die Vorinstanz auf eine individuelle
medizinische Rückkehrhilfe hin. Schliesslich würden in der Herkunfts-
region der Beschwerdeführer verschiedene Verwandte wohnen, womit
von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen sei. Ausserdem
verfüge der Beschwerdeführer über eine langjährige Ausbildung und
habe bis kurz vor der Ausreise gearbeitet, womit die Beschwerdeführer
eine neue finanzielle Existenz aufbauen könnten.
4.4 In ihrer Replik vom 8. September 2003 halten die Beschwerdefüh-
rer dazu im Wesentlichen fest, der in Kopie eingereichte (...)-Ausweis
könne im Original eingereicht werden. Die Vorinstanz habe den Um-
ständen, welche sich aus dem Krieg ergeben hätten, nicht Rechnung
getragen. Für eine medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin
liege das nächste Krankenhaus 120 Kilometer von ihrem Wohnort weg.
Zudem fehle das dafür notwendige Geld. Im Weiteren habe die Vorins-
tanz aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gearbeitet habe -
dies habe er im Übrigen nicht immer getan -, zu Unrecht darauf ge-
schlossen, dass er sich nicht versteckt habe. Schliesslich existiere in
Bosnien und Herzegowina die Blutrache. Der Beschwerdeführer gelte
als Verräter und könne jederzeit umgebracht werden.
4.5 Am 1. April 2008 reichten die Beschwerdeführer ein Schreiben des
(...) vom 6. März 2008 und ein Urteil vom (...) 1997 betreffend
R._______ samt (Teil-)Übersetzung zu den Akten.
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Gemäss dem Urteil vom (...) 1997 wurde R._______ wegen
Kriegsverbrechen zu einer 8-jährigen Haftstrafe verurteilt. Auf Seite
(...) des dazugehörigen Protokolls wurden die Aussagen des
Beschwerdeführers als Zeuge aufgenommen. Dieser soll ausgesagt
haben, anfangs Dezember 1993 (...) zusammen mit ungefähr 120
weiteren Personen von der Polizei festgenommen und später ins Ge-
fängnis D._______ verlegt worden zu sein. Es sei grosser Druck auf
ihn ausgeübt worden, damit er die Autonomieprovinz Westbosnien
anerkenne und auf ihre Seite trete. Dies habe er abgelehnt.
In einer weiteren Eingabe vom 11. April 2008 weisen die Beschwerde-
führer auf einen Zeitungsartikel vom 6. April 2008 hin, worin von einer
im Kosovo als Zeuge aufgetretenen Person berichtet wird, die bei ei-
nem Autounfall in Montenegro umgekommen sei. Dabei handle es sich
um eine vergleichbare Situation, wie sie sich vorliegend präsentiere.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführer zu
Recht abgelehnt hat.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht zunächst in Weiterführung
der Praxis der ARK davon aus, dass sich die Lage in Bosnien und Her-
zegowina seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens von Day-
ton am 14. Dezember 1995 und der darauf folgenden Annahme der
UNO-Resolution Nr. 1088 am 12. Dezember 1996 entspannt und stabi-
lisiert hat (vgl. EMARK 2000 Nr. 2).
5.2 Vor diesem Hintergrund vermögen die Beschwerdeführer aus den
von ihnen geltend gemachten verschiedenen Verfolgungsmassnahmen
während des Krieges (Vergewaltigung der Beschwerdeführerin, Malträ-
tierungen, Schläge, Inhaftierung und Gefangenschaft), welche die Vor-
instanz nicht in Frage gestellt hat, keine asylrelevante Gefährdung ab-
zuleiten. An dieser Stelle ist überdies darauf hinzuweisen, dass die
Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verge-
waltigung im Februar 1994 in ihrer Verfügung nicht ausdrücklich aufge-
führt hat. Jedoch ist den Akten zu entnehmen, dass sie dieses bereits
mehrere Jahre zurückliegende Vorbringen nicht übersehen hat. So
kam sie zum Schluss, dass die verschiedenen, während des Krieges
erlittenen Verfolgungsmassnahmen nicht asylrelevant seien. Jedenfalls
Seite 13
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erfüllt die Beschwerdeführerin, deren Ausreise erst im Jahre 2001 er-
folgte und damit lange nach dem von der Praxis festgelegten Zeitpunkt
des Abschlusses des Abkommens von Dayton beziehungsweise der
UNO-Resolution Nr. 1088, die Voraussetzungen sogenannter "zwin-
gender Gründe" im Sinne der Rechtsprechung nicht (vgl. zum Ganzen
die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen ARK in EMARK 2000 Nr.
2 E. 9a und b, S. 23 f.).
5.3 Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern geltend gemachten
schwierigen Lebensbedingungen (insbesondere die unbefriedigenden
Wohnverhältnisse) ist zudem festzuhalten, dass diese Schwierigkeiten
Ausdruck der allgemeinen wirtschaftlichen Situation im vom früheren
Bürgerkrieg gezeichneten Bosnien und Herzegowina waren und nicht
zur Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG zu führen
vermögen. Eine Anerkennung setzt vielmehr voraus, dass als Folge
solcher Verhältnisse eines Landes eine individuelle konkrete staatliche
Verfolgung oder Bedrohung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft ge-
macht werden kann. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal
sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass die behördli-
che Aufforderung vom August 2000 an die Beschwerdeführer, das von
ihnen bewohnte Haus zu verlassen, aus einem asylrechtlich massgeb-
lichen Motiv erfolgt ist. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zu-
sammenhang vorbringt, die heutige Regierung würde ihn wegen seiner
früheren, (...) für die Autonomiebewegung weiterhin als Verräter
ansehen und deswegen in verschiedenen Belangen (Wiederaufbau
des Wohnhauses, kein Vertriebenenstatus, etc.) benachteiligen,
handelt es sich um eine Behauptung ohne konkrete Anhaltspunkte
oder Beweise.
5.4 Was schliesslich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten,
im Zusammenhang mit Zeugenaussagen gegen ihn erfolgten Übergrif-
fe durch Dritte betrifft, kann den eingereichten Unterlagen (Bestäti-
gung des (...) vom (...) 1997 und Urteil samt Begründung vom (...)
1997 entnommen werden, dass er in einem Verfahren gegen
R._______ als Zeuge ausgesagt hat. R._______ wurde angeklagt, ein
Kriegsverbrechen gegen die Zivilbevölkerung begangen zu haben,
indem er (...) in Z._______ u.a. Bürger, die gegen die Autonomie
waren, gesetzeswidrig festgenommen und eingesperrt habe.
R._______ wurde zu einer Haftstrafe von acht Jahren verurteilt. Der
Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang Aussagen zu
seiner unrechtmässigen Festnahme und derjenigen weiterer
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Zivilpersonen durch die Streitkräfte der Autonomiebehörden sowie zu
der von diesen ausgehenden Druckausübung. In einem weiteren
Beweismittel vom 10. Januar 2001 wird bestätigt, dass der Beschwer-
deführer im Januar 2001 durch Dritte geschlagen worden sei (vgl.
Beweismittelverzeichnis der vorinstanzlichen Verfahrens, Beweismittel
Nr. 2). In der Folge hat sich der Beschwerdeführer beim Innen-
ministerium darüber beschwert, dass nichts (dagegen) unternommen
worden sei (vgl. a.a.O., Beweismittel Nr. 3). Das Bundesverwaltungs-
gericht hat keinen Anlass, an diesem Sachverhalt zu zweifeln.
Hingegen bestehen betreffend die Dauer und das Ausmass der gel-
tend gemachten Übergriffe gegen den Beschwerdeführer durch Be-
kannte und Freunde der Verurteilten (R._______ und Q._______)
erhebliche Zweifel. So vermochte der Beschwerdeführer, wie in der
vorinstanzlichen Verfügung zutreffend dargelegt worden ist, die von
ihm erlittenen Verfolgungsmassnahmen nicht substanziiert darzulegen.
In der Empfangsstelle gab er zu Protokoll, er sei wegen seiner
Zeugenaussage im Verfahren gegen W._______, der (...), von dessen
Freunden ständig verfolgt und geschlagen worden (vgl. Akte A2, S. 5).
Anlässlich der kantonalen Anhörung gab er angesprochen auf die
letzten drei Monate vor seiner Ausreise zögernd an, er sei von zwei
ihm unbekannten Personen mitgenommen und zur Person, gegen die
er seinerzeit ausgesagt habe, befragt und geschlagen worden. Auf
weitere in diesem Zusammenhang gestellte Fragen konnte er keine
Antwort geben (vgl. Akte A14, S. 4f.). Weiter machte er auf Vorhalt
seiner Aussagen in der Empfangsstelle, wonach er verfolgt und
geschlagen werde, geltend, dies betreffe Probleme wegen seiner
früheren (...), zu der man ihn während der Autonomie gezwungen
habe. Gleichzeitig führte er seine seinerzeitigen Aussagen als Zeuge
an. Er erwähnte in diesem Zusammenhang, zirka zwanzig Mal zum
Ombudsmann gegangen zu sein, vermochte jedoch kein Datum dafür
zu nennen. Dies sei nach dem Krieg, insbesondere seit 1997 jedes
Jahr geschehen. Auf die Frage, weshalb er an diese Stellen gelangt
sei, nannte er als Grund die Wiederaufbauhilfe für das verbrannte
Haus, die häufigen Malträtierungen und weil er von der Polizei immer
wieder zwangsweise als Zeuge vor Gericht gebracht worden sei (vgl.
Akte A14, S. 6 f.). Auf die Frage, wie oft er zwischen 1997 bis 2001
bedroht worden sei, machte er vorerst verschiedene Aussagen und
konnte diese erst auf Vorhalt seiner Widersprüche einordnen. Dabei
gab er an, im Jahre 2000 dreimal und 2001 einmal bedroht worden zu
sein, jedoch wiederum ohne die genauen Daten nennen zu können
(vgl. A14, S. 8). Schliesslich gab der Beschwerdeführer auf die Frage
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nach künftigen Problemen zu Protokoll, wenn er nicht mehr als Zeuge
auftreten würde, würden die Drohungen vielleicht abnehmen (vgl. S.
9). Insgesamt war der Beschwerdeführer weder in der Lage, die
geltend gemachten Übergriffe Dritter jeweils im gleichen
Zusammenhang noch substanziiert darzulegen. Das eingereichte
Schreiben vom 20. Januar 2001, in dem bestätigt wird, dass der
Beschwerdeführer geschlagen worden sei, und die in diesem
Zusammenhang eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers an
das Innenministerium vom 25. Januar 2001 lassen ebenfalls keine
Rückschlüsse auf jahrelange Übergriffe Dritter zu. Überdies kann
aufgrund des Bestätigungsschreibens betreffend die Schläge davon
ausgegangen werden, dass sich die Behörden der Angelegenheit
angenommen haben. Die vier Tage später erfolgte Beschwerde lässt
nicht auf das Gegenteil schliessen. Insgesamt ist somit fraglich, ob der
Beschwerdeführer wegen seiner früheren Zeugenaussage tatsächlich
wiederholt von Dritten bedroht und verfolgt worden ist und die
Behörden dem Beschwerdeführer keinen Schutz angeboten haben.
Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Drohun-
gen und Schläge durch Dritte ist festzustellen, dass solche Benachtei-
ligungen als Handlungen privater Dritter zu erachten sind. Nach Er-
kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass
die bosnisch-herzegowinischen Behörden schutzwillig und schutzfähig
sind.
Überdies besteht für die Beschwerdeführer die Möglichkeit, allfälligen
Behelligungen durch Dritte durch Wohnsitznahme in einer anderen Re-
gion ihres Heimatlandes zu entgehen. Immerhin will der Beschwerde-
führer eigenen Aussagen anlässlich der kantonalen Befragung zufolge
während seiner Tätigkeit bei (...) ausserhalb seiner Heimatregion in
der Zeit von 1997 bis 2000 nicht belästigt worden sein (vgl. A14, S. 5
ff.).
Schliesslich bestehen vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte, wo-
nach der Beschwerdeführer in Zukunft wiederum als Zeuge aussagen
müsste. Jedenfalls kann dem auf Beschwerdeebene eingereichten
Schreiben des (...) vom 6. März 2008 an die Rechtsanwältin P._______
nicht entnommen werden, dass das seinerzeitige Verfahren gegen
R._______ wieder aufgenommen worden wäre. Abgesehen davon ist
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen
Angaben in der Empfangsstelle im seinerzeitigen Verfahren im Jahre
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1997 lediglich freiwillig Auskunft gegeben hat, dies nachdem ihm das
Gericht Zeugenschutz versprochen hatte (vgl. Akte A2, S. 5). Dem
Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach die heutige Regierung in
Bosnien und Herzegowina den Beschwerdeführer als früheren Feind
ansehe und ihm deshalb in einem heutigen Verfahren keinen
Zeugenschutz zugestehen würde, kann somit nicht gefolgt werden.
Soweit in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, der seinerzeit zu
17 Jahren Gefängnis verurteilte Q._______, der seit 2002 regelmässig
Ausgang erhalte, habe - gemäss Aussagen eines Bekannten des Be-
schwerdeführers - gedroht, er werde den Beschwerdeführer und seine
Familie umbringen, basieren diese Aussagen auf dem blossen Hören
durch Dritte. Abgesehen davon können sich die Beschwerdeführer bei
Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür an die Behörden wenden und
diese um Schutz ersuchen. Auf eine Befragung des Bekannten des
Beschwerdeführers kann daher verzichtet werden. Die beantragte
Zeugenbefragung ist abzuweisen.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer
die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen und die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
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würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist zum heu-
tigen Zeitpunkt nicht mehr von einer allgemeinen Situation der Gewalt
oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in
Bosnien und Herzegowina auszugehen, welche für die Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen wür-
den. Seit dem Abschluss des Friedensabkommens von Dayton am 14.
Dezember 1995 hat sich die allgemeine Lage in Bosnien und Her-
zegowina kontinuierlich normalisiert und stabilisiert. Die Beibehaltung
dieser Entwicklung bestätigte sich auch nach den Wahlen vom 5. Okto-
ber 2002. Die Sicherheitslage in Bosnien und Herzegowina hat sich in
den letzten Jahren wesentlich verbessert, obgleich das Verhältnis der
verschiedenen Ethnien zueinander weiterhin von Spannungen geprägt
und die wirtschaftliche Lage schwierig ist. Auf Grund der angelaufenen
politischen und juristischen Reformen und der langsamen aber steti-
gen Verbesserung der Rückkehrbedingungen erklärte der Schweizer
Bundesrat Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003
zum so genannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat. In Anbetracht
dessen erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Wegweisungs-
vollzug für die Beschwerdeführer als zumutbar, was die politische und
wirtschaftliche Lage anbelangt. Zu prüfen bleibt, ob persönliche Grün-
de der Beschwerdeführer den Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar
erscheinen lassen.
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7.4.2 Bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit in ein Gebiet, wel-
ches grundsätzlich als sicher gilt, sind im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung individuelle Faktoren - namentlich das Vorhandensein bezie-
hungsweise Fehlen eines familiären oder sozialen Netzes und von
Wohneigentum, das Alter, die Gesundheit, das Geschlecht und all-
fällige familiäre Verpflichtungen - zu gewichten (vgl. EMARK 1999 Nr. 8
E. 7l S. 54 f.).
7.4.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführer aus
B._______ stammen, wo sie eigenen Angaben zufolge seit Geburt bis
zu ihrer Ausreise gewohnt haben (vgl. Akte A2, S. 1; A7, S. 1). Somit
stehen einer Rückkehr in diese Region keine unüberwindbaren
Hindernisse tatsächlicher Natur entgegen, weil sich die
Beschwerdeführer von den dortigen Behörden wieder registrieren las-
sen können. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aufgrund der
langen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert
sein könnten. Gemäss ihren Angaben (vgl. Akte A11, S. 2 ff.) ist davon
auszugehen, dass auch im heutigen Zeitpunkt noch Verwandte
(mehrere Geschwister und Halbgeschwister) in ihrer Heimatregion le-
ben. Auch wenn der Einstieg ins Berufsleben infolge der schlechten
wirtschaftlichen Situation im Heimatland für die nicht mehr jungen
Beschwerdeführer nicht einfach sein dürfte, ist es ihnen zuzumuten,
sich um eine Arbeit zu bemühen, um für sich eine Existenzgrundlage
zu schaffen. Überdies wird mit gleichem Datum auch die Beschwerde
in der Sache des Sohnes abgewiesen, so dass die Beschwerdeführer
mit diesem zurückkehren können. Aus den ihn betreffenden Akten geht
hervor, dass er durchaus in der Lage sein sollte, seine Eltern zu
unterstützen. Schliesslich ist auch davon auszugehen, dass die drei im
nahe gelegenen Kroatien und Slowenien lebenden erwachsenen
Kinder (vgl. A11, S. 2) die Beschwerdeführer unterstützen können.
Aufgrund der Aktenlage ist somit insgesamt nicht davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr in ihre Heimat in eine
existenzbedrohende Situation geraten würden.
7.4.4 Hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der
Beschwerdeführerin wurde auf Beschwerdeebene ein Arztzeugnis von
Dr. med. T._______, vom 3. April 2003, eingereicht. Darin wurde der
Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung mit
anhaltenden depressiven Beschwerden bei anamnestisch bekanntem
Kriegstrauma attestiert. Der behandelnde Arzt führte weiter aus, die
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Beschwerdeführerin benötige gegenwärtig und bis auf weiteres eine
regelmässige psychiatrische Behandlung und Betreuung (stützende
Gesprächspsychotherapie in ihrer Muttersprache, täglich Medikation
mit Beruhigungsmitteln, Schlafmitteln und Antidepressiva,
Entspannungstherapie und sozialpsychiatrische Massnahmen). Ein
Abbruch der aktuellen psychiatrischen Behandlung und eine
zwangsweise Rückführung nach Bosnien und Herzegowina würde mit
Sicherheit zur erneuten Eskalation ihrer krankhaften Beschwerden
führen. Die Behandlung ihrer posttraumatischen Störung könne nicht
am Ort der Traumatisierung stattfinden. Zudem sei sie für die nächsten
Monate nicht reisefähig.
Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin wurden für die
Zeit seit dem Arztbericht vom 3. April 2003 nicht mehr dokumentiert,
obwohl den Beschwerdeführern mit Zwischenverfügung vom 18. Feb-
ruar 2008 eine Frist zur Einreichung eines Arztberichtes gewährt wor-
den war. Am 26. Februar 2008 wiesen die Beschwerdeführer darauf
hin, Dr. med.T._______ arbeite nicht mehr im (...) und führe nun eine
eigene Praxis. Einen Bericht über die Beschwerdeführerin könne Dr.
med. T._______ nicht vor Ende April 2008 verfassen. Das mit gleicher
Eingabe eingereichte Gesuch um Fristerstreckung wurde mit
Verfügung vom 3. März 2008 abgewiesen und die Beschwerdeführer
wurden dazu aufgefordert, u.a. mitzuteilen, ob noch gesundheitliche
Wegweisungshindernisse vorliegen würden sowie anzugeben, bei
welchen Ärzten sie in Behandlung stehen. Zudem hätten sie eine
Entbindungserklärung der Ärzte von der Schweigepflicht einzureichen.
Die Beschwerdeführer wurden auf Art. 32 Abs. 2 VwVG hingewiesen,
wonach verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend
erschienen, trotz der Verspätung berücksichtigt werden könnten. In
ihrer Eingabe vom 20. März 2008 wiesen die Beschwerdeführer darauf
hin, die Beschwerdeführerin sei bei Dr. med. T._______ in Behandlung.
Eine Rückführung der Beschwerdeführerin sei laut dessen mündlichen
Angaben nicht zumutbar. Die Lage sei gegenüber dem 3. April 2003
unverändert. Ein Bericht könne nicht vor Ende April 2008 verfasst wer-
den. Zudem führten die Beschwerdeführer aus, sie hätten auf eine
Nachfrage beim Hausarzt der Beschwerdeführerin verzichtet, da es
nur um eine psychiatrische Frage gehe. Mit Eingabe vom 1. April 2008
teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit, er habe bis heute
keine Bestätigung von Dr. med. T._______ erhalten. Aus einem vom
Rechtsvertreter verfassten E-Mail an Dr. med. T._______ geht dessen
Anfrage hervor, wonach vom Arzt eine Bestätigung der unveränderten
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gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin erwartet werde.
Zudem hätten die Beschwerdeführer dem Rechtsvertreter gegenüber
ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin wegen der Weigerung der
Krankenkasse, die Behandlung zu finanzieren, diese abgebrochen
habe.
Auch im heutigen Zeitpunkt liegen bezüglich einer allfälligen weiteren
ärztlichen Behandlung der Beschwerdeführerin keine Angaben vor.
Eine entsprechende Bestätigung von Dr. med. T._______ sowie eine
ärztliche Entbindungserklärung der Beschwerdeführer, die für eine
Nachfrage bei einem allfälligen behandelnden Arzt notwendig wäre,
fehlen weiterhin, was den Schluss zulässt, die Beschwerdeführerin
befinde sich nicht mehr in psychiatrischer Behandlung respektive sie
habe im heutigen Zeitpunkt keine derart gravierenden gesundheitli-
chen Probleme, welche eine psychiatrische Behandlung notwendig
erscheinen liessen. Nebst der fehlenden psychiatrischen Behandlung
findet offenbar auch keine Medikation mehr statt. Bei der Aussage der
Beschwerdeführer gegenüber dem Rechtsvertreter, wonach die
Krankenkasse für keine weitere ärztliche Behandlung aufkomme,
handelt es sich um eine blosse, nicht näher substanziierte Behaup-
tung. Es soll nicht bestritten werden, dass die Beschwerdeführerin auf-
grund der Vergewaltigung im Februar 1994 tatsächlich unter gesund-
heitlichen Problemen litt. Hingegen hat sie sich wegen diesen Proble-
men in Bosnien und Herzegowina mit Ausnahme eines kurz danach
erfolgten kurzen Spitalaufenthalts nicht in ärztliche Behandlung bege-
ben und war offenbar mehrere Jahre nach den traumatisierenden Er-
lebnissen nicht auf eine solche angewiesen. Schliesslich wies die Be-
schwerdeführerin auch anlässlich der Befragungen vor den Asylbe-
hörden darauf hin, sie benötige keine ärztliche Behandlung, woraus zu
schliessen ist, eine solche habe sich aus ihrer Sicht nicht aufgedrängt
beziehungsweise nicht als unverzichtbar erwiesen. Schliesslich befand
auch der in der Schweiz behandelnde Hausarzt die Überweisung der
Beschwerdeführerin an einen Psychiater vorerst offenbar nicht als
notwendig. Erst nach erfolgtem negativen Asylentscheid überwies der
Hausarzt die Beschwerdeführerin an einen Spezialarzt. Weiter ist fest-
zustellen, dass das Arztzeugnis vom 3. April 2003 nicht sehr ausführ-
lich ausgefallen ist und auch keinerlei Angaben über den bisherigen
Verlauf einer Behandlung enthält. Überdies ist nicht klar, bis wann die-
se gedauert hat. Schliesslich liegen auch keine Hinweise vor, wonach
der Abbruch der nicht näher dokumentierten ärztlichen Behandlung
bei der Beschwerdeführerin zu einem Rückfall geführt hätte.
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Insgesamt gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung des
eingereichten Arztzeugnisses vom 3. April 2003 betreffend die Be-
schwerdeführerin sowie der seither erfolgten kurzen Angaben daher
zum Schluss, dass sich die gesundheitlichen Probleme der Beschwer-
deführerin nicht derart darstellen, dass sie zur Zeit auf eine ärztliche
Behandlung angewiesen wäre. Sollte sich ihre gesundheitliche Si-
tuation trotzdem verschlechtern und sie eine ärztliche Behandlung be-
anspruchen müssen, ist eine solche nach den Erkenntnissen des Bun-
desverwaltungsgerichts auch in Bosnien und Herzegowina möglich.
Seit Beendigung des Krieges sind in Bosnien und Herzegowina zahl-
reiche Kliniken und Spezialeinrichtungen für psychisch Kranke aufge-
baut und institutionalisiert worden (vgl. SYLVIA GALOPIN, RAINER MATTERN,
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bosnien und Herzegowina, Registrie-
rung und medizinische Versorgungsmöglichkeiten nach der Rückkehr,
Bern, März 2007; JOËLLE SCACCHI, Schweizerische Flüchtlingshilfe,
Bosnien und Herzegowina, Behandlungsmöglichkeiten für schwer
traumatisierte Personen, Bern Oktober 2004). Zwar befinden sich
Institutionen, welche auf die Behandlung von schweren psychischen
Erkrankungen spezialisiert sind, einzig in den grösseren städtischen
Zentren (Sarajevo, Tuzla, Mostar, Travnik, Zenica, aber auch Bihac).
Dabei sind diese Einrichtungen chronisch überlastet, weshalb viele
Personen nicht behandelt werden können und abgewiesen werden
müssen. Hingegen kann sich die Beschwerdeführerin, die aufgrund
der Erlebnisse, welche immerhin nahezu 15 Jahre zurückliegen, bisher
keine gravierenden Probleme hatte, in einem der in den Gemeinden
tätigen "Mental Health Centers" behandeln lassen. Es besteht somit
kein erhebliches Risiko, dass die Beschwerdeführerin in ihrem
Heimatland keine fachgerechte medizinische Behandlung erhalten
würde. Hinsichtlich der Finanzierung einer allenfalls erforderlichen me-
dizinischen Behandlung respektive der Verlaufskontrollen in Bosnien
und Herzegowina besteht für die Beschwerdeführer die Möglichkeit,
sich mit Hilfe ihrer Identitätsausweise bei den lokalen Behörden
registrieren zu lassen, um so medizinische Hilfe und auch Sozialhilfe
zu erhalten (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 12 E. 10b, EMARK 1999 Nr. 6
E. 6d und e in fine). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer - sollte
sich dies als notwendig erweisen - die Möglichkeit haben, medizini-
sche Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu be-
antragen.
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7.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 14. März
2003 gutgeheissen hat und die Beschwerdeführer weiterhin bedürftig
sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
Angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
Versand:
Seite 25