Abtei lung V
E-6490/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______, Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2008 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6490/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Nordirak
am 18. Februar 2008 verliess und am 2. April 2008 unter Umgehung
der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo er tags darauf im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung
vom 9. April 2008 im EVZ Basel und der in Basel durchgeführten
Bundesanhörung vom 2. Mai 2008 zu den Asylgründen im
Wesentlichen geltend machte, dass er aus Dohuk stamme und seit
dem Jahre 1991 mit seinen Eltern und seinen (...) Geschwistern in
Mosul gelebt habe,
dass sein Vater ehemaliges Mitglied der Baath-Partei gewesen sei und
für diese seit den 80er Jahren gearbeitet habe, bis ihm im Jahre (...)
gekündigt worden sei,
dass sein Bruder seit dem Jahre 2004 bei der neuen irakischen Armee
Soldat gewesen und wegen der Arbeit seines Vaters bei der Baath-
Partei im Jahre 2007 von Terroristen umgebracht worden sei,
dass nach der Kündigung seines Vaters im Jahre (...) bis zum Tod
seines Bruders im Jahre 2007 weder sein Vater noch er irgendwelche
Probleme mit den Behörden gehabt hätten,
dass er einen (...) geführt habe, der Mitte Januar 2008 wahrscheinlich
von denselben Terroristen, die seinen Bruder umgebracht hätten,
ausgeraubt worden sei, worauf sein Vater Anzeige bei einem
befreundeten Polizeichef von Mosul erstattet habe,
dass der Beschwerdeführer wegen der Arbeit seines Vaters für die
Baath-Partei weder in die Provinz Dohuk noch anderswo in den Nord-
irak zurückkehren könne,
dass er sich vor diesem Hintergrund zur Ausreise aus dem Irak ent-
schlossen habe,
dass er am 18. Februar 2008 über A._______ und B._______ nach
Istanbul gegangen sei, wo er sich zirka einen Monat aufgehalten habe,
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bevor er mit Hilfe eines Schleppers auf dem Landweg am 2. April 2008
in die Schweiz gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen Identitäts-
papieren anlässlich der Kurzbefragung vom 9. April 2008 angab, er
habe über eine Identitätskarte verfügt, welche er jedoch aus Sicher-
heitsgründen dem Schlepper in der Türkei abgegeben habe (vgl. A1/11
S.4),
dass er auf Nachfrage hin ausführte, dass er diese sicher beibringen
könne (vgl. A1/11 S. 4), und ferner geltend machte, andere respektive
ein anderer Asylbewerber hätten ihm versprochen, ihm bei der Be-
schaffung seines Nationalitätenausweises Hilfe zu leisten (vgl. A6/13
S. 3 und 10),
dass er sodann in Aussicht stellte, er werde auf die irakische Botschaft
gehen und eine Bestätigung seiner Nationalität nachreichen (A6/13
S. 10),
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Oktober 2008 – eröffnet am
7. Oktober 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es dabei zur Begründung seines Entscheides zur Hauptsache
ausführte, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines
Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine
Reise- oder Identitätspapiere im Original abgegeben, er vermöge für
das Fehlen von Papieren keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu
machen, die Flüchtlingseigenschaft erfülle er wegen Unglaubhaftigkeit
seiner Vorbringen nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshinder-
nisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich,
dass es im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erkannte,
dass der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2008 – Poststempel –
gegen den Entscheid des BFM Beschwerde erhob und dabei bean-
tragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und bezüglich der
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Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er ferner beantragte, es sei festzustellen, dass der Wegweisungs-
vollzug unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und den Verzicht auf einen Kostenvorschuss beantragte,
dass zudem beantragt wurde, es sei die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen,
dass er mit der Beschwerde einen irakischen Ausweis in Kopie zu den
Akten reichte,
dass er in seiner Begründung zunächst seine bisherigen biografischen
Angaben und insbesondere die Umstände seiner Ausreise bekräftigte,
dass er sodann geltend machte, er habe aus entschuldbaren Gründen
keine Papiere eingereicht, dass mithin die Papierlosigkeit nicht mehr
bestehe, zumal er einen irakischen Ausweis in Kopie zu den Akten
gereicht habe,
dass sich aus seinen Ausführungen ergebe, dass er mangels Schutz-
willens beziehungsweise -fähigkeit des Staates die Flüchtlingseigen-
schaft erfülle, weshalb auch aus diesem Grunde das BFM zu Unrecht
nicht auf sein Gesuch eingetreten sei,
dass er zudem seine Verfolgungsvorbringen und die daraus fiessende
Gefährdungslage zusammenfassend bekräftigte und ergänzend gel-
tend machte, eine Rückschiebung in den Irak würde Art. 33 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) verletzen,
dass sowohl er wie auch seine Familienangehörigen Dohuk im Jahre
1991 verlassen hätten und er dort nicht auf ein verwandtschaftliches
Netz zurückgreifen könne,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Oktober 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und
Verfahrensgegenstand auf die Akten und insbesondere auf den Inhalt
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde da-
gegen die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf
das Begehren, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder-
herzustellen, nicht einzutreten ist,
dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde im Übri-
gen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass das BFM das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48
Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs echte Reise- oder
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Identitätspapiere einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Be-
gründung verneint hat, weshalb auf diese verwiesen werden kann,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der vom Be-
schwerdeführer nachträglich lediglich in Kopie zu den Akten gereichte
irakische Ausweis offensichtlich verspätet eingereicht wurde und zu-
dem kein rechtsgenügliches Identitätsdokument im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. c der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) darstellt
(vgl. BVGE 2007/7),
dass insbesondere das Vorbringen, eine postalische Übermittlung sei
nicht möglich, da er nicht wisse, wie die Abwicklung der Briefpost in
der Schweiz funktioniere und die Post im Irak nur schwerlich zustellbar
sei, als Schutzbehauptung zu werten ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt
hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapie-
ren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass diese vorinstanzlichen Erkenntnisse in der Beschwerde weder
konkret noch substanziell bestritten werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und
Umstände davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei im Besitze eige-
ner und authentischer Identitäts- und Reisepapiere, welche er jedoch
in Missachtung der ihm obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht
(vgl. insb. Art. 8 Abs. 1 AsylG) den schweizerischen Behörden vorent-
hält,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht
erkannt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3, Ziff. 2) – von Ungereimt-
heiten und erfahrungswidrigen Vorbringen durchsetzt sind,
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dass – wie sich nachfolgend zeigt – in der substanziell äusserst knapp
gehaltenen Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was zu einer
anderen Beurteilung führen könnte, zumal die Eingabe inhaltlich kaum
über eine Bekräftigung der bisherigen Vorbringen hinausgeht,
dass die Gesuchsvorbringen insgesamt vage und unsubstanziiert aus-
gefallen sind, im Verlaufe der Befragungen die Datierungen der
angeblichen Ereignisse unterschiedlich ausfielen und der Beschwerde-
führer zu keinen nachvollziehbaren Detailschilderungen in der Lage
war,
dass er wegen der Mitgliedschaft respektive der ehemaligen Zusam-
menarbeit seines Vaters mit der Baath-Partei bis (...) keine
asylrelevante Verfolgung abzuleiten vermag, zumal er selbst zu Proto-
koll gegeben hat, dass weder er noch sein Vater zwischen (...) und
2007 irgendwelche Probleme mit den Terroristen gehabt (vgl. A1/11
S. 6) hätten,
dass schliesslich auch nicht nachvollziehbar dargelegt werden konnte,
weshalb der Bruder des Beschwerdeführers aufgrund des politischen
Profils seines Vaters umgebracht worden sei, während sein Vater
dessen Ehefrau und seine (...) Geschwister unbehelligt zu Hause
gelebt hätten,
dass vor diesem Hintergrund nicht auf ein tatsächliches Erleben der
behaupteten Sachverhaltsumstände schliessen lässt, sondern von
insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen ist,
dass die vorliegenden Akten in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwä-
gungen das Bild einer erheblich beeinträchtigten persönlichen Glaub-
würdigkeit des Beschwerdeführers hinterlassen,
dass des Weiteren das Argument, eine Rückschiebung in den Irak
stelle für den Beschwerdeführer als Familienmitglied eines ehemaligen
Baath-Mitarbeiters und aufgrund der in Irak vorherrschenden Lage
eine Verletzung von Art. 33 FK und von Art. 3 EMRK dar, schon
deshalb nicht verfängt, weil – wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt
hat – in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya
keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrscht und der Staat fähig
ist, den nötigen Schutz zu gewähren (vgl. Grundsatzurteil vom
22. Januar 2008 [BVGE 2008/4 S. 31 ff.]),
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dass die schweizerische Asylpraxis zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz
einer Verfolgung inzwischen von der Zurechenbarkeitstheorie –
wonach die von einer Asyl suchenden Person erlittenen Nachteile
ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat entweder unmittelbar oder mittelbar
in einer Weise zugerechnet werden konnten, dass dieser dafür
zumindest mitverantwortlich erschien – zur Schutztheorie übergegan-
gen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18),
dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer
Verfolgung somit nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom
Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat oder
unter gewissen Umständen durch einen sogenannten Quasi-Staat ab-
hängt, und in diesem Sinne auch der Unterscheidung zwischen
Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaats (beziehungs-
weise allenfalls eines Quasi-Staats) grundsätzlich keine entscheidende
Bedeutung mehr zukommt (a.a.O., E. 10.2, S. 202),
dass damit Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als
ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven
Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und
ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutz-
systems individuell zumutbar ist, wobei es der entscheidenden
Behörde obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland
abzuklären und zu begründen (a.a.O., E. 10.3, S. 203),
dass das Bundesverwaltungsgericht in oben erwähntem Grundsatz-
urteil entschieden hat, die Justizbehörden der drei kurdischen Nord-
provinzen (Dohuk, Erbil und Suleymaniya) seien grundsätzlich in der
Lage (vgl. a.a.O. E. 6.1-6.5) und willens (vgl. a.a.O. E. 6.6-6.7) den
Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor Verfolgung
zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer demzufolge effektiven Zugang zu einer
funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat, die er künftig
bei Bedarf in Anspruch nehmen kann,
dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen – auf welche anstelle
einer Wiederholung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 und Art. 111a Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG) – zu Recht von der Unglaubhaftig-
keit der Gesuchsvorbringen ausgeht, wozu anzumerken ist, dass sich
der Umfang der Prüfung des BFM als praxiskonform erweist (vgl.
BVGE 2007/8 E. 5, insbesondere E. 5.7),
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in einem weiteren Grundsatzurteil
vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5 S. 57 ff.) entschieden hat, ein
Wegweisungsvollzug in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks
(Dohuk, Erbil und Suleymaniya) sei dann zumutbar, wenn die betref-
fende Person ursprünglich aus der Region stamme oder längere Zeit
dort gelebt habe und über ein soziales Netz (Familie, Verwandte oder
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Bekannte) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien
verfüge,
dass die dem Entscheid der Vorinstanz zugrunde liegenden Erwä-
gungen nach einer summarischen Prüfung – unter Berücksichtigung
der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – zutreffend erscheinen,
dass der Wegweisungsvollzug mangels anderweitiger gegenteiliger
Anhaltspunkte als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne des Ge-
setzes zu betrachten ist und diesbezüglich wiederum vollumfänglich
auf die Erwägungen des BFM gemäss angefochtener Verfügung (vgl.
dort E. II) verwiesen werden kann und somit aus den gesamten vorlie-
genden Akten und Umständen keine Vollzugshindernisse allgemeiner
oder individueller Art hervorgehen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf eintzutreten ist
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegen-
standslos geworden ist,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragte,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrens-
kosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht aus-
sichtslos erscheinen,
dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
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Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (per Telefax;
zu den Akten N_______)
- (...)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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