B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6490/2014
Ur t e i l vom 2 6 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2014 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine kongolesische Staatsangehörige mit letz-
tem Wohnsitz in A._______, Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo)
– verliess ihren Herkunftsstaat gemäss eigenen Angaben am (…) und
reiste über C._______, D._______ und E._______ am (…) 2014 in die
Schweiz ein. Am selben Tag suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Basel um Asyl nach, wo am 13. Januar 2014 die summarische Befra-
gung zur Person stattfand (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A4/10). Am
31. März 2014 wurde die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen
angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A10/13).
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, seit (…) in A._______ als (...) für den (…) Radio- und
Fernsehsender (…) gearbeitet zu haben. Dort sei sie hauptsächlich für den
Bereich (…) zuständig gewesen und (…). Der Verantwortliche des Senders
namens F._______ sei ein (…) gewesen und habe für die die Volkspartei
für Wiederaufbau und Demokratie (Parti du Peuple pour la Reconstruction
et la Démocratie [PPRD]) des Staatspräsidenten Joseph Kabila gearbeitet.
Nachdem die ostkongolesische Stadt Goma am 20. November 2012 durch
die regierungsfeindliche Rebellengruppe M23 erobert worden sei, habe die
Beschwerdeführerin an einer (…) teilgenommen. Dabei sei es zu Mei-
nungsverschiedenheiten zwischen zwei Oppositionsanhängern und dem
Parlamentspräsidenten gekommen, [worüber sie] auf dem Sender (…) be-
richtet [habe]. Nachdem die Beschwerdeführerin das (…)gebäude bereits
verlassen gehabt habe, sei den anwesenden (…) verboten worden, über
diese Äusserungen zu berichten.
Am (…) habe die Beschwerdeführerin einen Oppositionsanhänger,
G._______, in einem (…) interviewt, nachdem die Stadt Saké am Tag zuvor
ebenfalls durch die M23 angegriffen worden sei. Dieses Interview sei auf
(...) ausgestrahlt worden, was bei der PPRD Probleme bewirkt habe; das
Regime sei mit ihrer Arbeit nicht zufrieden gewesen.
Am (…) sei die Beschwerdeführerin dann anlässlich einer (…)sitzung von
F._______ angeschrien und beschimpft worden. Daraufhin sei sie von ihrer
Arbeit suspendiert und es sei ihr gekündigt worden. In der Folge habe sie
den Sender verlassen und sei mit weiteren Personen in ein Taxi gestiegen.
Unterwegs habe der Taxifahrer gesagt, dass sie von einem Jeep verfolgt
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würden. Als sie auf der (…) ausgestiegen sei, habe sie Schreie von Pas-
santen gehört und dann realisiert, dass ein Jeep direkt auf sie zugefahren
sei; sie sei dem Tod nur knapp entronnen. Mit einem Motorradtaxi sei sie
anschliessend zu ihrem (...) gefahren, und zwei Tage später habe sie die
ersten anonymen Morddrohungen erhalten. Diese hätten rund eine Woche
angedauert.
Im Februar (…) habe die Beschwerdeführerin eine neue Anstellung als (...)
bei (…) gefunden. Sie habe diese Arbeitsstelle aber bereits im (…) wieder
verlassen, nachdem sie erfahren habe, dass der Verantwortliche des Sen-
ders ebenfalls für die PPRD arbeite.
Schliesslich habe sie eine Arbeitsstelle bei der Agentur (...) angenommen,
wo sie wiederum dem Bereich (...) zugeteilt worden sei. Die Agentur habe
versucht, (…), was aber nicht gelungen sei, da sie auf „einer Liste“ gestan-
den habe. Dennoch habe die Agentur ihr eine Karte beschaffen können,
mit der sie (…) erhalten habe. Im (…) habe sie an einem Oppositionstreffen
teilgenommen, das gegen Joseph Kabila gerichtet gewesen sei, sowie ein
Interview mit dem Oppositionsführer H._______ geführt. Dieser habe ihr
bestätigt, dass Joseph Kabila mit der M23 zusammenarbeite. Später seien
dann die sogenannten „concertations nationales“ (Anmerkung des Ge-
richts: gemeint sind wohl die sogenannten „Nationalen Konsultationen“,
welche Kabila 2013 eingeführt hatte, um dem Land zu einer „nationalen
Einheit“ zu verhelfen [vgl. Radio Okapi, RDC : ouverture des concertations
nationales, 7. September 2013, abzurufen unter:
/actualite/ 2013/09/07/rdc-ouverture-des-concertations-natio-
nales, abgerufen am 29. Mai 2017]) im Volkspalast durchgeführt worden,
anlässlich derer sie wiederum verschiedene Politiker getroffen habe. Am
(…) sei sie schliesslich vom Leibwächter des (…) beziehungsweise von
diesem selbst mit dem Tod bedroht worden, falls sie weiterhin über den
Krieg im Osten des Landes berichte. Nachdem sie in Folge dessen den
Volkspalast verlassen habe, habe sie telefonische Morddrohungen erhal-
ten.
Am (…) habe ihre (...) der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie zu
Hause von unbekannten Personen gesucht worden sei. Sie habe auch wei-
terhin Morddrohungen erhalten. Am Tag darauf hätten bewaffnete Perso-
nen in zivil die Wohnung der (...) verwüstet und das Arbeitsmaterial der
Beschwerdeführerin mitgenommen. Da sie sich nicht mehr sicher gefühlt
habe, habe sie die DR Kongo schliesslich verlassen. Sie glaube, dass ihr
(...) in der Folge getötet worden sei. Sie habe nämlich während ihrer Flucht
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einen Anruf von dessen Nummer erhalten, und der Anrufer habe ihr mitge-
teilt, ihr (...) sei tot. Sie habe dies allerdings nicht überprüfen können.
Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab die Beschwerdeführerin an, in
A._______ geboren worden zu sein und bis zu ihrer Ausreise dort bei ihrer
(...) gelebt zu haben. Ihre Mutter sei bereits (…) verstorben, ihr Vater lebe
in (…), Geschwister habe sie keine. In A._______ habe sie noch Ver-
wandte, allerdings pflege sie keinen Kontakt zu ihnen. Des weiteren gab
sie an, nach der Absolvierung von Primarschule und Gymnasium habe sie
während drei Jahren an einer Hochschule (...) studiert.
C.
C.a Mit Schreiben vom 3. April 2014 gelangte die Vorinstanz mit Fragen
betreffend die Beschwerdeführerin an die Schweizerische Botschaft in
Kinshasa (SEM-Akten A11).
C.b Am 20. August 2014 antwortete die Schweizerische Botschaft in
Kinshasa auf die Fragen der Vorinstanz (SEM-Akten A12).
C.c Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2014 gewährte die Vo-
rinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen
der Botschaftsabklärung (SEM-Akten A13).
C.d Mit Eingabe vom 23. September 2014 nahm die Beschwerdeführerin
zur Botschaftsabklärung Stellung (SEM-Akten: A14).
D.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll-
zug an.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft ausgefallen. Der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
E.
E.a Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 an das SEM ersuchte die Be-
schwerdeführerin um vollständige Akteneinsicht in das vorinstanzliche Ver-
fahren.
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E.b Am 24. Oktober 2014 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin Ein-
sicht in die gewünschten Akten unter Ausnahme der Aktenstücke A5, A6,
A7, A11, A12 und A16.
F.
Mit Eingabe vom 6. November 2014 liess die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Be-
schwerde erheben und beantragen, diese sei wegen Verletzung der Be-
gründungsplicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
haltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell
sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin festzustellen sowie es sei ihr in der Schweiz Asyl zu
gewähren, eventuell sie die Verfügung vom 6. Oktober 2014 betreffend die
Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es
sei vollständige Einsicht in ihre Asylakten zu gewähren. Insbesondere sei
ihr Einsicht in die Aktenstücke A11/3 und A12/2 zu gewähren, zudem habe
die Vorinstanz im Rahmen dieser Akteneinsicht darzulegen, ob das Akten-
stück A12/2 zwei oder, wie ursprünglich registriert, drei Seiten umfasse.
Nach der Gewährung dieser Akteneinsicht durch die Vorinstanz sei der Be-
schwerdeführerin eine angemessene Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung anzusetzen.
Die Beschwerdeführerin liess auch beantragen, es sei ihr mitzuteilen, wel-
cher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin
und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der In-
struktion im vorliegenden Verfahren betraut seien und welche weiteren
Richter oder Richterinnen an einem Entscheid mitwirken würden. Darüber
hinaus sei vom Gericht – sofern dieses das Verfahren nicht ohnehin kas-
siere – ein Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen, die Beschwerdeführerin
sei vom Gericht direkt anzuhören, es seien die notwendigen Länderinfor-
mationen beizuziehen, und es sei der Beschwerdeführerin eine angemes-
sene Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel einzuräumen.
Der Rechtsmitteleingabe legte die Beschwerdeführerin mehrere Berichte
zur Situation von Medienschaffenden in der DR Kongo bei.
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Seite 6
Auf die Begründung der Rechtsmitteleingabe wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2014 gab das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerdeführerin – vorbehältlich von Änderungen –
das Spruchgremium bekannt und forderte sie auf, entweder einen Kosten-
vorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen oder eine Fürsorge-
bestätigung einzureichen. Gleichzeitig stellte es in Aussicht, dass über die
Begehren betreffend die Akteneinsicht gegebenenfalls zu einem späteren
Zeitpunkt zu entscheiden sei.
H.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um
Erlass der Verfahrenskosten sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Gleichzeitig belegte sie ihre Bedürftigkeit und reichte
weitere Berichte zur Situation in der DR Kongo ein.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2014 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte es
die Vorinstanz auf, zu den Eingaben auf Beschwerdeebene – insbeson-
dere auch zu den formellen Rügen betreffend Nichtgewährung der Akten-
einsicht – Stellung zu nehmen.
J.
J.a Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 gab die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin Einsicht in die vollständige Akte 13; wie festgestellt worden sei,
habe man unterlassen, Kopien der Botschaftsanfrage und des Botschafts-
resultats unter der Akte 13 abzulegen.
J.b Nach erstreckter Frist liess sich die Vorinstanz mit Verfügung vom sel-
ben Tag, dem 12. Januar 2015, vernehmen, verwies auf die von ihr ge-
währte Akteneinsicht (vgl. I.a) und hielt im Übrigen an der angefochtenen
Verfügung vollumfänglich fest.
J.c Mit Eingabe vom 13. Januar 2015 beantragte die Beschwerdeführerin
mit Verweis auf die inzwischen seitens des SEM gewährten Akteneinsicht,
das Ansetzen einer Frist zur Beschwerdeergänzung.
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J.d Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2015 setzte das Bundesver-
waltungsgericht der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Replik
bis am 11. Februar 2015.
J.e Fristgerecht replizierte die Beschwerdeführerin am 11. Februar 2015
und reichte mehrere Berichte zur Situation in der DR Kongo, zwei Presse-
ausweise im Original, zwei Fotographien im Original und weitere auf Papier
ausgedruckt sowie eine Ausgabe der Zeitung (...) vom (…) zu den Akten,
wobei dem markierten Satz in dieser Zeitung zu entnehmen ist, dass (…)
nicht nur im Osten der DR Kongo sondern auch in A._______ verhaftet
werden könnten.
K.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2015 korrigierte die Beschwerdeführerin ei-
nen im Rahmen der Replik von ihr erwähnten Namen eines Journalisten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
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Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kogni-
tion im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, wes-
halb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen wird
(vgl. Art. 112 AuG; BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Vorab ist der bisher unbehandelte Antrag auf Einreichung einer Beschwer-
deergänzung abzuweisen, weil im vorliegenden Verfahren weder ein aus-
sergewöhnlicher Umfang noch eine besondere Schwierigkeit im Sinne von
Art. 53 VwVG vorliegen.
4.
4.1 Was die in der Beschwerde vorgebrachten formellen Einwände betrifft,
so ist zunächst festzuhalten, dass die Rüge, wonach das Recht der Be-
schwerdeführerin auf Akteneinsicht mit der Zwischenverfügung vom
24. Oktober 2014 verletzt worden sei, zu Recht erhoben worden ist, die
Verletzung indessen auf Beschwerdeebene als geheilt betrachtet werden
darf. So gewährte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter am 12. Januar 2015
im Rahmen des Schriftenwechsels Einsicht in die Botschaftsanfrage (Akte
A13 bzw. deren Original in Akte A12 samt Begleitbrief). Mit Zwischenverfü-
gung vom 27. Januar 2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem
Rechtsvertreter die Möglichkeit ein, im Rahmen der Replik zur Botschafts-
anfrage Stellung zu nehmen.
4.2 In der Beschwerde werden sodann weitere formelle Rügen erhoben,
welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kas-
sation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
So brachte die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe die Begrün-
dungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt in wesentli-
chen Punkten nicht korrekt und vollständig abgeklärt. Dies führte sie auf
mehrere, nachgehend zusammengefasste Gründe zurück.
Zum einen zeige bereits die Konstruktion der Vorinstanz, auf der einen
Seite die (…) Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen der Botschafts-
abklärung anzuerkennen und ihr auf der anderen Seite vorzuwerfen, dass
sie um diese Tätigkeit herum Asylvorbringen konstruiert habe, dass sich
das SEM nicht sorgfältig und ernsthaft mit ihren Vorbringen auseinander-
gesetzt habe. Auch habe sie das von Beschwerdeführerin nachgewiesene
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Wissen sowie ihre Tätigkeit als (...) im (...) Bereich bei ihrer Begründung
ignoriert.
Zum anderen seien weder die Umstände in Bezug auf den angeblich getö-
teten (...) der Beschwerdeführerin noch der verlorene Kontakt zu ihrer (...)
und die dortige Hausdurchsuchung näher abgeklärt worden, obwohl die
Ermordung eines nahestehenden Menschen und eine Hausdurchsuchung
am Wohnort eines Verwandten für das Ausmass einer asylrelevanten Ge-
fährdung von grösster Wichtigkeit sei. Die Vorinstanz habe auch keine Län-
derberichte oder länderspezifische Informationen beigezogen und die Si-
tuation in der DR Kongo, insbesondere die Vorgänge um die M23 und das
Verhalten der Regierung, aber auch die Arbeitstätigkeit und die Bedro-
hungslage von (…) in der DR Kongo nicht richtig verstanden. Angesichts
der absolut mangelnden Ressourcen in personeller, technischer und finan-
zieller Hinsicht, welche in der DR Kongo vorherrschten, sei etwa eine Zen-
sur, wie sie die Vorinstanz annehme – nämlich dass jeder Beitrag vor seiner
Ausstrahlung zunächst vom Sender überprüft würde – nicht möglich.
Was die Qualität der Botschaftsabklärung betreffe, so brachte die Be-
schwerdeführerin in der Replik vom 11. Februar 2015 vor, sie sei mangel-
haft und würde sich in die realitätsfremden und nicht nachvollziehbaren
Behauptungen der Vorinstanz einreihen. Zudem sei im Asylentscheid in
keiner Weise auf die Antwort der Beschwerdeführerin – welche ihre Angst
vor Verfolgung in der DR Kongo ein weiteres Mal klargemacht habe – ein-
gegangen worden. Die Anliegen der Beschwerdeführerin seien nicht ernst-
genommen und die Antworten nicht sorgfältig ausgewertet worden, was
der Begründungspflicht widerspreche. Die Botschaftsabklärung erfülle so-
dann nicht die Kriterien einer seriösen Nachforschung, weshalb diese nicht
zum Nachteil der Beschwerdeführerin verwendet werden dürfe. Insbeson-
dere seien die Quellen und Umstände der Informationsbeschaffung nicht
ersichtlich. Es sei deshalb offenzulegen, wer mit welchen Mitteln und wel-
cher Qualifikation die Botschaftsabklärung für das SEM gemacht habe. So-
dann fehle die Begründung, warum die Abklärungen nicht ausführlicher ge-
macht und warum auf wichtige Fragen nicht eingegangen worden sei.
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b
VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. Un-
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Seite 10
richtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Ver-
fügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu-
grunde gelegt worden ist. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach-
verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Ent-
scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. dazu
BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 49 N. 28). Ihre
Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht
der asylsuchenden Person (vgl. Art. 8 AsylG).
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG,
Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbrin-
gen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Ent-
scheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die
Begründung eines Entscheides muss so abgefasst wird, dass der oder die
Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der
Fall ist, wenn sich sowohl der oder die Betroffene als auch die Rechtsmit-
telinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können
(vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 35 N. 6
ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6).
4.3.2 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht ge-
folgt werden kann.
Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, wonach ihr (...) ver-
mutlich getötet worden sei und sie den Kontakt zu ihrer (...) verloren habe,
so ist es zwar richtig, dass sich die Vorinstanz mit diesem Vorbringen in
der Verfügung nicht näher auseinandersetzte. Die Beschwerdeführerin be-
schränkte sich in diesem Zusammenhang allerdings auf vage Vermutun-
gen; sie sei sich jedoch nicht sicher und habe dies auch bis heute nicht
überprüfen können. Auch die Äusserungen in Bezug auf den verlorenen
Kontakt zur (...) und die Hausdurchsuchungen fielen wenig konkret aus
(vgl. A10 F12, 39, 63 f.; A4 S. 7). Im Rahmen der Mitwirkungspflicht wäre
es klarerweise Sache der Beschwerdeführerin gewesen, ihre Vorbringen
substantiiert darzulegen und entsprechende Beweismittel beizubringen.
Das hat sie bezeichnender Weise bis heute nicht getan. Das SEM hatte
demgegenüber keinen Anlass, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tref-
fen. Der Sachverhalt ist als hinreichend abgeklärt zu betrachten.
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Seite 11
Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvor-
bringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksich-
tigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten,
wie die Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der ak-
tenkundigen Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss
als die Beschwerdeführerin gelangt ist. Die verfügende Behörde muss sich
nämlich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und je-
dem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die we-
sentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Vor-
liegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin nicht ernstgenommen und ihre Antworten nicht sorgfältig ausgewertet
worden wären. Vielmehr wurde die Begründung des Entscheides insge-
samt so abgefasst, dass sich die Beschwerdeführerin über die Tragweite
der Verfügung ein Bild machen und diese sachgerecht anfechten konnte.
Betreffend dem geltend gemachten fehlenden Beizug von aktuellen Län-
derinformationen hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass allgemeine
Länderinformationen eine Mittelstellung zwischen Sachverhalt und Rechts-
norm einnehmen, nicht aber Bestandteil von diesen sind. Sie gehören auch
nicht zu den gesetzlichen Beweismitteln im Sinne von Art. 12 Bstn. a-e
VwVG (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von
Drittpersonen, Augenschein oder Gutachten von Sachverständigen). Viel-
mehr handelt es sich um allgemeine Hintergrundinformationen, die einer
quellenkritischen Auslegung bedürfen und denen lediglich Hilfsfunktion bei
der Sachverhaltsfeststellung zukommt. Letztere muss im konkreten Einzel-
fall unrichtig sein (allenfalls als Folge einer nicht aussagekräftigen Länder-
information), um den Beschwerdegrund der unrichtigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes erfüllen zu können (vgl. Urteil des BVGer
D-6308/2016 vom 29. November 2016 E. 4.4), was vorliegend offensicht-
lich nicht der Fall ist.
Die weiteren Ausführungen unter dem Titel der unvollständigen Sachver-
haltsfeststellung respektive Verletzung des rechtlichen Gehörs (so insbe-
sondere die Ausführungen bezüglich der in der DR Kongo vorherrschen-
den Zensur gegenüber Medienschaffenden sowie deren Einschüchterun-
gen nach Verfehlungen) richten sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststel-
lungen oder die angebliche Verletzung der Begründungspflicht der Vo-
rinstanz in ihrer Verfügung, sondern gegen die ihr zugrundliegende Be-
weiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Darauf ist
nachfolgend einzugehen.
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Seite 12
Was die Botschaftsabklärung betrifft, so ist aus der Begründung der Vo-
rinstanz nicht ersichtlich, inwiefern deren Ergebnisse der Beschwerdefüh-
rerin zum Nachteil gereicht hätten. Vielmehr ging die Vorinstanz aufgrund
der Abklärungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich bei
(...) und (…) gearbeitet habe. Damit erweist sich die diesbezügliche Rüge
der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung sowie der
Verletzung des rechtlichen Gehörs als unzutreffend.
Der vollständigkeitshalber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass sich
aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass es im Rahmen der
Protokollierung aufgrund einer fehlerhaften Übersetzung zu Fehlern ge-
kommen sein könnte, wobei die Beschwerdeführerin ihre Aussagen rück-
übersetzt erhielt und die Richtigkeit des Protokolls mit ihrer Unterschrift be-
stätigt hatte (vgl. A4 S. 2, 9; A10 S. 1, 12). Damit erweist sich die Rüge des
Vorliegens offensichtlicher Übersetzungsfehler als nicht stichhaltig, zumal
bei der bemängelten Übersetzung (vgl. Beschwerde vom 6. Novem-
ber 2014 S. 7) kein offensichtlicher Übersetzungs-, sondern höchstens Re-
daktionsfehler erkennbar ist.
Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, ein Glaubhaftigkeits-
gutachten einzuholen, die Beschwerdeführerin vom Gericht direkt anzuhö-
ren, besondere Länderinformationen beizuziehen oder weitere Abklärun-
gen durch die Botschaft durchzuführen zu lassen. Die entsprechenden An-
träge sind abzuweisen.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz ihre Begrün-
dungspflicht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig festgestellt hat. Es besteht somit keinen Grund, die ange-
fochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der diesbe-
zügliche Antrag abzuweisen ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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Seite 13
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende
Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von be-
stimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge-
fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37).
Als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gelten nicht nur
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit, sondern auch
staatliche Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck be-
wirken, wobei an letzteres Kriterium hohe Anforderungen gestellt werden
(vgl. dazu BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.). Ausgangspunkt, um einen
unerträglichen psychischen Druck anzunehmen, sind in der Regel konkrete
staatliche Eingriffe, die effektiv stattgefunden haben; die staatlichen Verfol-
gungsmassnahmen müssen in einer objektivierten Betrachtung zudem als
derart intensiv erscheinen, dass der betroffenen Person ein menschenwür-
diges Leben vor Ort verunmöglicht beziehungsweise ein weiterer Verbleib
in ihrem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann; aus-
schlaggebend ist mit anderen Worten nicht, wie die betroffene Person die
Situation subjektiv erlebt hat, sondern, ob aufgrund der tatsächlichen Situ-
ation für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck
unerträglich geworden ist (vgl. ebd.).
Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur An-
nahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der
Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ver-
wirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit eben-
solcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen kon-
krete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem
der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als
wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen
E-6490/2014
Seite 14
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen o-
der den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie
dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Dar-
über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführen-
den. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht
von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr
hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, über-
wiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, EMARK 2005
Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
6.
6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte die Vo-
rinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin
seien in mehreren Punkten unglaubhaft ausgefallen. Was den (...) anbe-
lange, so handle es sich dabei um einen von zahlreichen öffentlichen Radio
und TV Sendern in A._______. Es sei daher davon auszugehen, dass die-
ser Sender nur Beiträge ausstrahle, die mit der politischen Linie der DR
Kongo im Einklang stehe. Somit müsse auch davon ausgegangen werden,
dass die (…) vor ihrer Ausstrahlung von den öffentlichen Sendern überprüft
würden. Dies um sicherzugehen, dass sie nicht den politisch erlaubten
Rahmen sprengen würden. Entsprechend sei nicht davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin als (...) eigenständig Aussagen von Opposi-
tionsanhängern hätte frei ausstrahlen und auf dem Sender laufen lassen
können, ohne dass diese vorgängig von der Hierarchie bewilligt worden
wären. Die Aussage, beim Chef des Senders habe es sich um einen (…)
gehandelt, sei realitätsfremd.
E-6490/2014
Seite 15
Auch weitere Aussagen hätten sich als konstruiert und wenig realistisch
herausgestellt. So wolle sie nach der Kündigung ihrer ersten Anstellung bei
(...) auf der Strasse beinahe angefahren beziehungsweise überfahren und
danach eine Woche lang telefonisch bedroht worden sein. Ab (…) habe sie
dann aber bei (…) wieder problemlos arbeiten können und keine telefoni-
schen Bedrohungen mehr erhalten. Auch wolle sie weiterhin sensible The-
men angesprochen und bearbeitet haben. Erstens müsse aber davon aus-
gegangen werden, dass eine Person, die mit dem Tod bedroht worden sei,
sich nicht weiterhin mit politisch sensiblen und heiklen Themen befasse,
dass sie ein Interesse haben dürfte, möglichst unbehelligt weiterleben zu
können. Zweitens sei auch die Vorgehensweise der vermeintlichen Verfol-
ger nicht nachvollziehbar. So hätten diese die Beschwerdeführerin eine
Zeitlang mit dem Tod bedroht haben sollen, diese aber nach dem (…), als
sie erneut als (...) gearbeitet haben wolle, nicht weiter verfolgt oder belangt
haben sollen. Dies obwohl die Beschwerdeführerin weiterhin sensible The-
menbereiche bearbeitet habe. Es sei davon auszugehen, dass, wenn die
Leute tatsächlich ein Interesse daran gehabt hätten, die Beschwerdeführe-
rin zum Schweigen zu bringen, sie anders gehandelt hätten. Ihr Erklärungs-
versuch auf die Frage, ob es nicht gefährlich gewesen sei, weiterhin die
Geschehnisse im Westen der DR Kongo zu verfolgen, vermöge sodann
angesichts der dortigen Lage nicht zu überzeugen. So habe sie zu Proto-
koll gegeben, es sei zwar schon gefährlich gewesen, als (...) habe sie aber
die Wahrheit erfahren wollen. Das Gleiche gelte schliesslich für die Dritte
Anstellung bei (...). Auch das dort geschilderte Vorgehen sei unrealistisch,
da auszuschliessen sei, dass eine Person, die bereits bedroht und belangt
worden sei, sich wieder derart exponieren könne.
Auch wenn unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin (...) sei und als
solche zumindest bei (...) und (...) gearbeitet habe, müssten ihre Vorbrin-
gen und die geltend gemachten Geschehnisse rund um die zwei Arbeits-
anstellungen als unrealistisch, nicht nachvollziehbar und daher als un-
glaubwürdig (recte: unglaubhaft) angesehen werden. Vielmehr müsse da-
von ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine
grösstenteils konstruierte Asylbegründung stütze und nicht wegen der gel-
tend gemachten Gründe ausgereist sei. Im Ergebnis würden die Vorbrin-
gen den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht zu
prüfen sei.
6.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, die fal-
schen Schlussfolgerungen der Vorinstanz seien überwiegend auf fehlende
E-6490/2014
Seite 16
länderspezifische Informationen und Länderberichte zurückzuführen. Sinn-
gemäss würden die Vorbringen der Beschwerdeführerin nämlich sehr wohl
mit der in der DR Kongo vorherrschenden Situation für Medienschaffende
sowie den Geschehnissen rund um die M23 in Goma (…) übereinstimmen.
Auch sei erwiesen, dass sie als (...) im (...) Bereich gearbeitet und als sol-
che beim Sender (...) Zugang zu den Sitzungen des (…) gehabt habe. Da
die Regierung von Kabila offiziell die M23 bekämpfe, sei die von der Be-
schwerdeführerin veröffentlichte Anschuldigung der interviewten Oppositi-
onspolitiker, wonach der Präsident mit der M23 zusammenarbeite, beson-
ders brisant gewesen. Die Beschwerdeführerin habe den Bericht veröffent-
licht, ohne selbst die Relevanz und die ihr drohende Gefahr wahrzuneh-
men. In der Folge habe sie weitere Kontakte geknüpft und Gespräche über
die Aktivitäten und Menschenrechtsverletzungen der M23 und der Regie-
rungstruppen geführt.
Zu jener Zeit habe der – der Regierung nahestehende – Eigentümer des
Senders noch im Ausland geweilt. Nach seiner Rückkehr habe er die Be-
schwerdeführerin, rund einen Monat nach der Ausstrahlung des betreffen-
den Beitrags, entlassen. Die Freistellung und die nachgehenden Ein-
schüchterungen hätten der Beschwerdeführerin eigentlich aufzeigen sol-
len, dass sie sich um dieses heikle Thema nicht hätte weiter kümmern sol-
len. Als sich die Situation beruhigt habe, sei sie im (…) zu einer Anstellung
beim Fernsehsender (…) gelangt, wobei sie die Stelle wieder aufgegeben
habe, als sie erkannt habe, dass auch diese Fernsehagentur für die Regie-
rung arbeite. In der Folge habe sie bei (...) angefangen zu arbeiten, wo sie
sich wiederum an verschiedenen Orten mit Oppositionellen, aber auch mit
Repräsentanten des Systems, das heisst der Politik und des Militärs, ge-
troffen habe. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin bei der Anhörung
werde klar, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht realisiert habe, dass ihre
doch eher unprofessionellen ständigen weiteren Fragen zu einem politisch
äusserst heiklen Thema, zunehmend Unruhe in Regierungskreisen und in
Armeekreisen ausgelöst hätten. Bei der Beschwerdeführerin handle es
sich denn auch nicht um eine Person, welche etwa aus politischer Leiden-
schaft grosse Risiken eingegangen sei, um ein bestimmtes Ziel zu errei-
chen und die Wahrheit über die Vorgänge im Osten des Landes herausfin-
den. Vielmehr sei sie von einer jugendlichen Neugierde und dem Umstand,
dass wichtige Leute mit ihr vordergründig über diese Themen gesprochen
hätten, getrieben worden sowie auch dadurch, dass sie mit den entspre-
chenden sensationellen Informationen auch ein ausreichendes Einkom-
men habe erzielen können.
E-6490/2014
Seite 17
Erst als konkrete Drohungen gegen sie erfolgt seien und danach auch ihr
Umfeld in Schwierigkeiten geraten sei (so sei ihr [...] deswegen getötet und
auch ihre [...] bedroht worden), habe sie realisiert, dass sie zu weit gegan-
gen sei und ihr nur noch die Flucht ins Ausland bleibe. Diese Art von Be-
drohung und Einschüchterung, nachdem sie zwischenzeitlich für eine
Weile in Ruhe gelassen worden sei, sei in der DR Kongo gegenüber Medi-
enschaffenden typisch und verfolge das Ziel der Selbstzensur, zumal die
Ressourcen – wie bereits unter E. 3.3 ausgeführt – nicht ausreichen wür-
den, um Berichterstattungen systematisch zu kontrollieren. Eine Zensur,
wie Sie die Vorinstanz annehme, nämlich dass jeder Beitrag vor seiner
Ausstrahlung zunächst vom Sender überprüft würde, sei nicht möglich.
Vielmehr sei gerade wegen der Abwesenheit des Eigentümers des betref-
fenden Senders während den Ereignissen im (…) eine relativ unkontrol-
lierte Berichterstattung möglich gewesen, was sich auch darin gezeigt
habe, dass die anderen (...) und auch die (…) keine Veranlassung gesehen
hätten, die Beschwerdeführerin am weiteren Recherchieren und am Be-
richten zu hindern.
Erst einen Monat später, nachdem der Eigentümer vom Ausland zurückge-
kehrt sei, habe der Sender interveniert, weil dieser selber von Seiten der
Regierung unter Druck geraten sei. Das dargelegte Verhalten gegenüber
der Beschwerdeführerin nach ihrer Fehlleistung sei hinsichtlich des in der
DR Kongo typischen Systems der „Belohnung, Bedrohung und Einschüch-
terung“ gegenüber Medienschafenden nachvollziehbar, was die Vorinstanz
aber ebenso verkannt habe. Insbesondere sei es möglich, dass die Be-
schwerdeführerin – infolge der Publikation der Verbindungen zwischen
dem Staatspräsidenten Kabila und der M23 – nach der Kündigung und der
Bedrohung mit dem Auto, in Ruhe gelassen, und erst nachdem sie erneut
angefangen habe, über die gleichen Themen zu berichten, wieder konkret
bedroht worden sei. Unter diesen Umständen werde klar, weshalb die von
der Beschwerdeführerin durchgeführten Recherchen für Unruhe gesorgt
und zur direkten Verfolgung von ihr und ihrem Umfeld geführt habe. Insge-
samt würden sich die vorgebrachten Argumente der Vorinstanz gegen die
Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin nicht bestätigen.
Die Beschwerdeführerin habe sich in der Stellungnahme zum Botschafts-
bericht sehr schockiert und beängstigend darüber gezeigt, dass die
Schweizerische Botschaft an ihren ursprünglichen Arbeitsorten, Nachfor-
schungen getätigt habe. Selbst mit den ihr wohlgesinnten Arbeitskollegin-
nen falle es ihr nämlich sehr schwer Kontakt aufzunehmen, da sie diese
E-6490/2014
Seite 18
nicht in Gefahr bringen wolle. Dennoch habe sie in der Folge eine ehema-
ligen Mitarbeiterin vom (...) kontaktiert und habe dabei in Erfahrung ge-
bracht, dass der Vertraute des Botschafters sich über I._______ informiert
habe. I._______ sei ein Vertrauter von J._______. Dieser sei von der Di-
rektion für die Informationsherausgabe gerügt worden. Zudem sei die Kon-
taktaufnahme durch die Botschaft innerhalb der ganzen Redaktion zum
Thema gemacht worden. Allein durch diese Vorgänge erhöhe sich die Ver-
folgungsgefahr für die Beschwerdeführerin weiter, zumal nun bekannt sei,
dass sie in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe.
7.
7.1 Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin sowohl beim Sender (...)
also auch bei (...) als (...) gearbeitet hat. Dies hat die Botschaftsabklärung
ergeben (vgl. A12, S. 2) und wird auch von der Vorinstanz nicht in Frage
gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht ferner keinen Grund, an der
vorgebrachten Anstellung der Beschwerdeführerin bei (…) zu zweifeln, zu-
mal allein die Botschaftsantwort, wonach die beim Sender befragte Person
die dortige Anstellung nicht habe bestätigen können, eine solche noch nicht
auszuschliessen vermag. Wie sie zu Recht ausführte, ist seitens der Be-
schwerdeführerin auch kein Interesse ersichtlich, diese Anstellung zu erfin-
den, zumal sie der dortigen Tätigkeit gar keine Asylvorbringen ableitet (vgl.
A14 S. 2; Replik vom 11. Februar 2015 S. 4f.). In diesem Rahmen erachtet
es das Bundesverwaltungsgericht auch als glaubhaft, dass die Beschwer-
deführerin in A._______ im Bereich der (...) (…) tätig war und in diesem
Zusammenhang über gewisse Kontakte zu Parlamentariern sowie anderen
Politikern verfügte. So vermitteln einige ihrer diesbezüglichen Aussagen ei-
nen detaillierten Eindruck, wobei sie die vorgebrachten Begegnungen rea-
litätsnah zu schildern vermag (vgl. z.B. A4 S. 7; A10 F34).
7.2 Demgegenüber gelingt es der Beschwerdeführerin aus den nachfol-
genden Gründen nicht, glaubhaft zu machen, dass ihr aufgrund ihrer (...)
Tätigkeit, eine Gefährdung in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass gedroht hat beziehungsweise künftig droht.
7.2.1 Die unter E. 5.1 dargelegten Voraussetzungen an das Vorliegen von
ernsthaften Nachteilen sind hoch, wobei die Verfolgungsmassnahmen eine
derartige Intensität erreichen müssen, dass sie die verfolgte Person unmit-
telbar zur Ausreise oder Flucht veranlassten. Zur Annahme einer begrün-
deten Furcht vor asylrelevanter Gefährdung reicht sodann die blosse Mög-
E-6490/2014
Seite 19
lichkeit vor Verfolgung nicht aus, sondern es müssen konkrete Indizien da-
für vorliegen, dass eine solche mit einer überwiegenden Wahrscheinlich-
keit in naher Zukunft droht.
Diesbezüglich fällt auf, dass die Beschwerdeführerin die Urheber der an-
geblichen Bedrohungen nicht benennen kann und entsprechend lediglich
vermutete, dass diese von Angehörigen des Geheimdienstes ausgingen
(insb. A10 F58). Aufgrund ihrer Schilderungen – sofern nicht schon an den
Bedrohungen an sich gezweifelt werden muss – könnten die Anrufe aber
ebenso von Privatpersonen ausgegangen sein. Bezeichnenderweise
konnte sie den Inhalt der angeblich über Wochen hinweg stattfindenden
Bedrohungen durch Telefonanrufe nicht näher konkretisieren, sondern be-
schrieb lediglich in pauschaler Weise, es habe sich dabei um Morddrohun-
gen gehandelt (vgl. A10 F39, F46; A4 S.7). Schliesslich gab sie an, bei
ihrem neuen Arbeitgeber nicht mehr bedroht worden zu sein, weil sie die
Telefonnummer gewechselt habe (A10 F47, 56), was gegen die von der
Beschwerdeführerin geäusserte Vermutung spricht, man habe sie umbrin-
gen wollen (A10 F 61). Der Vorhalt des SEM, wonach die Vorgehensweise
der angeblichen Verfolger nicht nachvollziehbar sei (vgl. Verfügung vom 6.
Oktober 2014 S. 4), ist zudem berechtigt.
Was sodann die unmittelbaren Ausreisegründe betrifft, so ergeben sich in
den diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin ebenfalls Unstim-
migkeiten. So gab sie bei der BzP noch an, der Leibwächter des (…)
K._______ habe ihr mit dem Tode gedroht, wenn sie weiterhin über den
Krieg im Osten recherchieren würde (A4 S. 7), wohingegen sie bei der An-
hörung angab, K._______ selbst sei es gewesen, der sie angeschrien und
bedroht sowie ihr vorgeworfen habe, sie würde Politiker in eine unange-
nehme Situation bringen (A10 F39). In Bezug auf die nachfolgenden Ereig-
nisse gab die Beschwerdeführerin in der BzP an – nachdem unbekannte
Personen bei ihrer (...) vorbeigekommen seien – sei die Beschwerdeführe-
rin bei ihrem (...) zu Hause gesucht worden, weshalb sie sich in der DR
Kongo nicht mehr sicher gefühlt habe (vgl. A4 S. 7). Dass Personen auch
bei ihrem (...) zu Hause vorbeigekommen seien, erwähnte sie in der Anhö-
rung allerdings nicht, sondern verwies lediglich darauf, dass sie aufgrund
der Gefahr nicht mehr zu ihrem (...) habe gehen können, nachdem die be-
sagten Personen bei ihrer (...) zu Hause gewesen seien (vgl. A10 F39). In
diesem Zusammenhang äusserte sie auch die Vermutung, dass ihr (...) ge-
tötet worden sei, was sie aber bis heute (im Zeitpunkt der Anhörung) nicht
habe überprüfen können (A10 F39) und wozu sie im Übrigen bis heute
nichts Neues vorgebracht hat. Dieser Umstand ist mit nichts erklärbar.
E-6490/2014
Seite 20
Unter diesen Umständen erscheinen die geltend gemachten, der Be-
schwerdeführerin angeblich drohenden Nachteile als zu wenig konkret be-
ziehungsweise mit zu vielen Unstimmigkeiten behaftet, um von einer asyl-
rechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen.
Auch hält das Bundesverwaltungsgericht die dargelegten Zweifel der Vo-
rinstanz am geltend gemachten Ausmass der (…) Tätigkeit der Beschwer-
deführerin sowie der damit einhergehenden Gefahr für überwiegend be-
rechtigt. Dabei vermag das auf Beschwerdeebene von der Beschwerde-
führerin gezeichnete Bild einer jungen Frau, die weniger aus (…) Überzeu-
gung als vielmehr aus Naivität und jugendlicher Neugier heraus gehandelt
habe (vgl. insb. Beschwerde vom 6. November 2014 S. 8), das Gericht
nicht zu überzeugen. So steht die Aussage in der Rechtsmitteleingabe, die
Beschwerdeführerin habe die Recherchetätigkeiten vorgenommen, ohne
selbst die Relevanz und die persönliche Gefahr wahrzunehmen, zum Ei-
nen im Widerspruch zum vorgebrachten Verbot der Veröffentlichung ent-
sprechender Inhalte durch die (…) an die (…), von dem sie bereits zu ei-
nem frühen Zeitpunkt Kenntnis hatte. Zum anderen spricht das fehlende
politische Interesse und mangelnde Risikobewusstsein gerade gegen die
Weiterführung ihrer Recherchetätigkeiten in heiklen regierungskritischen
Bereichen, insbesondere nachdem die Beschwerdeführerin konkrete
Morddrohungen erhalten haben will. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die
Übernahme Gomas durch die Rebellen M23 am (…) sowie die damit ein-
hergehende Kritik am Präsidenten Kabila zu jenem Zeitpunkt bereits eine
allgemein bekannte Information war (so kam es etwa noch am gleichen Tag
an mehreren Orten in der DR Kongo zu regierungsfeindlichen Protesten;
vgl. z.B. Radio Okapi, Kisangani: manifestation des étudiants contre la
prise de Goma par les rebelles du M23, 20. November 2012;
/actualite/2012/11/20/kisangani-manifestation-des-etudiants-
contre-la-prise-de-goma-par-les-rebelles-du-m23/, Link abgerufen am 26.
Juni 2017). Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschwerdeführe-
rin mit genau diesen bereits allgemein bekannten Informationen besonders
profiliert haben sollte.
Neben den bereits vom SEM aufgezeigten Vorhalten, auf welche verwie-
sen werden kann, erkennt das Bundesverwaltungsgericht weitere Hin-
weise dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen rund um ihre (...)
Tätigkeit aufzubauschen versucht. So erwähnte sie etwa den Umstand,
wonach infolge der angeblichen Veröffentlichung politisch heikler Berichte
am (…) suspendiert worden sei, erst bei der Anhörung und nur beiläufig
(A10 F35). Im Lichte der Tragweite und der Aussenwirkung, die eine solch
E-6490/2014
Seite 21
weitgehende Massnahme des Senders auslösen würde, erweckt ein sol-
ches Vorbringen nicht den Anschein eines tatsächlich erlebten Ereignisses
und untergräbt die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin weiter.
Was die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei (...) angeht, so brachte die
Beschwerdeführerin bei der BzP vor, die Akkreditierung für das (…) bezie-
hungsweise für die (…) sei nicht bewilligt worden, da sie angeblich auf „ei-
ner Liste“ gestanden habe. Der Sender habe dann aber anderweitig eine
Karte gefunden, mit der sie Zugang erhalten habe (A4 S. 7). Obwohl diese
Tatsache – nämlich, dass die Beschwerdeführerin offenbar beim (...) auf
einer Liste gestanden habe und ihr deshalb der Zugang zu diesem nicht
mehr gewährt worden sei, wobei sie sich darüber hinweggesetzt habe –
ein zentraler Punkt in den Asylvorbringen darstellt, erwähnte sie diese bei
der Anhörung nicht mehr. Vielmehr gab sie dort auf die Frage, was sie als
(...) für Ausweise gehabt habe, widersprechend dazu an, bei (...) habe sie
einen provisorischen Ausweis gehabt; erst nach drei Monaten hätte sie ei-
nen offiziellen Arbeitsausweis erhalten können (A10 F62). Auf Beschwer-
deebene reichte die Beschwerdeführerin, diesen Aussagen wiederum wi-
dersprechend, einen angeblich offiziellen, auf den Namen der Beschwer-
deführerin lautenden Presseausweis für die (…) ein, wobei sie darauf hin-
wies, sie habe die dortige Akkreditierung nun zwischenzeitlich beschaffen
können (Replik vom 11. Februar 2015 S. 6). Diese unterschiedlichen An-
gaben in einem wesentlichen Aspekt der Sachverhaltsdarstellung sind
nicht miteinander in Übereinstimmung zu bringen.
Aufgrund der dargelegten Unstimmigkeiten gelingt es der Beschwerdefüh-
rerin nicht, glaubhaft zu machen, dass sie in der DR Kongo aufgrund ihrer
(...) Tätigkeit in den Fokus der kongolesischen Behörden geraten ist.
7.2.2 Nach dem Gesagten vermochte die Beschwerdeführerin keine Vor-
fluchtgründe darzutun. Auch gelingt es ihr nicht, aufgrund ihrer Tätigkeit als
(...), welche nur im niederschwelligen Bereich als glaubhaft erachtet wird,
eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung abzuleiten. An dieser
Einschätzung ändern auch die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe nichts, wobei sich aus all den dort eingereichten Berichten und Be-
weismitteln nichts zu ihren Gunsten ableiten lässt. Insbesondere vermag
die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Behauptung, die Beschwerdefüh-
rerin sei nach der Einsicht in die Botschaftsabklärung in Kontakt mit einer
ehemaligen Arbeitskollegin getreten, was zu Unruhen beim Sender geführt
habe und das Verfolgungsrisiko weiter erhöhe (Replik vom 11. Februar
E-6490/2014
Seite 22
2015 S. 4), keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Das-
selbe gilt für den Umstand der Einreichung eines Asylgesuches in der
Schweiz für sich alleine.
7.3 Die Beschwerdeführerin vermag die Flüchtlingseigenschaft demnach
nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat
sie zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-6490/2014
Seite 23
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die DR
Kongo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Ge-
fahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Zwar hat sich die Situation für Menschen-
rechtsaktvisiten in der DR Kongo in den letzten Jahren verschlechtert (vgl.
BVGE/57 E.4.1.2), dennoch lässt die dortige allgemeine Menschenrechts-
situation den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht landes-
weit als unzulässig erscheinen. Die von der Beschwerdeführerin als glaub-
haft erachteten niederschwelligen (...) Tätigkeiten (vgl. E. 6) reichen so-
dann nicht aus, um von einem „real risk“ im dargelegten Sinne auszuge-
hen, zumal sich ihre Vorbringen nicht auf die Aufdeckung gravierender
Menschenrechtsverletzungen richteten. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E-6490/2014
Seite 24
9.3.2 Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Kongo
(Kinshasa) ist auf das bereits erwähnte Urteil BVGE 2010/57 (E. 4.1.1 und
E. 4.1.2) zu verweisen. Die dortige Lageanalyse trifft grundsätzlich auch
heute noch zu, wobei der bewaffnete Konflikt im Osten des Landes andau-
ert und als Folge davon zahlreiche Übergriffe auf Zivilisten, ausgehend so-
wohl von den Sicherheitskräften als auch nicht-staatlichen bewaffneten
Gruppen bekannt geworden sind. In Kinshasa besteht namentlich ein von
kriminellen Jugendbanden ausgehendes Sicherheitsproblem (vgl. mit wei-
teren Hinweisen Entscheid des BVGer E-1404/2014 vom 3. April 2014,
E. 7.3). Ende letztes Jahr kam es im Vorfeld der geplanten Neuwahlen in
Kinshasa zudem zu gewalttätigen Zusammenstössen zwischen Demonst-
ranten und Sicherheitskräften, welche mehrere Todesopfer forderten (vgl.
Neue Zürcher Zeitung, Polizei schiesst auf Demonstranten, 21. Septem-
ber 2016,
go-kinshasa-polizei-schiesst-auf-demonstranten-ld.117683). Nachdem die
aktuellen Bemühungen bei der Vermittlung zur Einsetzung einer Über-
gangsregierung zu scheitern drohen, bleibt die Lage in der Hauptstadt an-
gespannt (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Weniger Blauhelme trotz Ge-
walteskalation, 4. April 2017,
shasa-weniger-blauhelme-trotz-gewalteskalation-ld.154 907, New York
Times, Heavy Security as Congo Opposition Strikes Over Election Delays,
-politics.html?_r=0; alle Links abgerufen am 29. Mai 2017). Trotz der be-
schriebenen Volatilität der Lage kann im heutigen Zeitpunkt in Kongo
(Kinshasa) nach wie vor nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von ei-
ner Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden.
9.3.3 Vor dem Hintergrund dieser Lage und nach geltender und zuletzt im
Referenzurteil E-731/2016 vom 20. Februar 2017 bestätigter Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts kann die Rückkehr von Personen aus Kongo
(Kinshasa) grundsätzlich nur als zumutbar bezeichnet werden, wenn der
letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder
einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des
Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefes-
tigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten
Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch – nach sorgfältiger
Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände – in aller Regel nicht
zumutbar, wenn die zurückführende Person (kleine) Kinder in ihrer Beglei-
tung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem voran-
geschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand be-
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findet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein so-
ziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. Entscheide des
BVGer D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.1; D-5833/2015 vom 14. De-
zember 2015 E. 6.3.2; E-1404/2014 vom 3. April 2014 E. 7.3).
Die Beschwerdeführerin wurde in A._______ geboren und hat dort bis zu
ihrer Ausreise gelebt. Sie hat eine Hochschule in (...) abgeschlossen und
verfügt in diesem Tätigkeitsbereich über mehrere Jahre Berufserfahrung.
Darüber hinaus hat sie Kenntnisse der (…). Was das Beziehungsnetz an-
geht, so gab die Beschwerdeführerin zwar an, sie sei als Einzelkind aufge-
wachsen, ihre Mutter sei früh verstorben und ihr Vater lebe in der (...). Sie
habe zwar Verwandte, pflege zu diesen aber keinen Kontakt. Bis zur Aus-
reise habe sie bei ihrer (...) gelebt, sie wisse aber nicht, ob diese immer
noch an derselben Adresse wohne; sie habe den Kontakt zu ihr verloren.
Diese Ausführungen fielen oberflächlich aus (vgl. bereits oben E. 3.4.2).
Auch, dass die Beschwerdeführerin bis heute nicht habe herausfinden kön-
nen, ob ihr (...) getötet worden sei, erachtet das Bundesverwaltungsgericht,
wie bereits unter E. 7.2 dargelegt, nicht als glaubhaft beziehungsweise
lässt eher den Verdacht aufkommen, sie sei bestrebt, darzutun, dass sie
keine sozialen Bindungen mehr zu ihrem Heimatstaat, im Speziellen zu
A._______ habe. Schliesslich wies die Beschwerdeführerin in der Replik
vom 11. Februar 2015 daraufhin, dass sich das SEM für weitere Informati-
onen zum Wohnort der Beschwerdeführerin an die (…) der Mutter hätte
wenden können (Replik vom 11. Februar 2015 S. 3). Entsprechend ist da-
von auszugehen, dass auch (…) der Beschwerdeführerin in A._______
noch Kontakt besteht. Es ist daher insgesamt davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin ein gefestigtes, tragfähiges Beziehungsnetz hat, wel-
ches ihr nach der längeren Landesabwesenheit bei der Reintegration in
A._______, unterstützend zur Seite stehen wird. Ferner ist die Beschwer-
deführerin jung und gemäss Akten gesund. Unter diesen Umständen ist
vorliegend von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auszuge-
hen.
9.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
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9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
rechtmässig und, soweit überprüfbar, angemessen ist. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundes-
verwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der
Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2014 gutge-
heissen hat und keine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse ersicht-
lich ist, sind indes keine Kosten zu erheben.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler