B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6491/2017
Ur t e i l vom 6 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2017 / N (…).
E-6491/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus B._______, Region Oromia (Äthiopien) stammende Beschwerde-
führer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Feb-
ruar 2016 in Richtung Sudan. Von dort sei er über die sudanesisch-libysche
Grenze nach Tschad verbracht worden, wo er sich während rund zwei Wo-
chen aufgehalten habe, bevor er zurück in eine libysche Stadt gebracht
worden sei. Er sei dort zwei Monate lang gefangen gehalten und in der
Folge an die Küste gebracht worden, um mit einem Boot nach Italien ge-
langen zu können. Im Flüchtlingslager in C._______ sei er krank geworden
und ein weiterer Aufenthalt sei für ihn nicht mehr aushaltbar gewesen, wes-
halb er am 19. Juni 2016 unkontrolliert mit dem Zug in die Schweiz gereist
sei. Er reichte gleichentags ein Asylgesuch ein, und am 14. Juli 2016 fand
die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu
Protokoll, er habe in seiner Heimat Probleme bekommen, als es wegen der
Umsetzung eines (städtebaulichen) Masterplans der Regierung zu De-
monstrationen von Schülern gekommen sei, die in seine Schule gerannt
und dort Schutz gesucht hätten. Er habe schliesslich selber auch an De-
monstrationen teilgenommen, weil die Regierung einige Häuser für illegal
erklärt und abreissen lassen habe. Er sei mit vielen anderen von der Polizei
festgenommen und in ein Polizeigefängnis gebracht worden, wo er zwei
Nächte habe verbringen müssen. Der Unterricht habe danach kaum mehr
stattfinden können, und die Situation sei für ihn gefährlich und hoffnungslos
geworden; deshalb habe er sich zur Flucht entschlossen. Ansonsten sei er
nie politisch aktiv gewesen und habe auch nie anderweitige Probleme mit
Behörden oder Privatpersonen gehabt.
B.
An der Anhörung vom 11. Januar 2017 gab der Beschwerdeführer an, er
habe an einer Demonstration teilgenommen, an welcher gegen den Abriss
neuer, angeblich illegal erstellter Bauten demonstriert worden sei. Dabei
sei er festgenommen worden und dank der Unterstützung von Eltern an-
derer Schüler entlassen worden. An der Demonstration seien viele Schüler
stark verprügelt worden und hätten sogar ins Krankenhaus gebracht wer-
den müssen. Es hätten auch andere Bewohner an der Kundgebung teilge-
nommen, vor allem aber seien die Demonstrierenden Schüler gewesen.
Nach seiner Freilassung sei er zu seinem Onkel gegangen, bei dem er zu
dieser Zeit gelebt habe, und von dort aus habe er gemeinsam mit seinem
Freund die Flucht angetreten. Wäre er in Äthiopien geblieben, hätte ihn die
E-6491/2017
Seite 3
Polizei erneut festgenommen und getötet. Eine Flucht aufs Land, zu sei-
nem Vater, hätte nichts gebracht, da er auch dort verfolgt worden wäre, so
wie andere Schüler auch.
C.
C.a Das SEM gab mit Schreiben vom 10. Februar 2017 bei der Schweizer
Botschaft in Addis Abeba eine Abklärung betreffend den Beschwerdeführer
sowie seiner Situation im Heimatstaat in Auftrag.
C.b Die Schweizer Vertretung beantwortete die Fragen des SEM im
Schreiben vom 16. Mai 2017. Dazu wurde dem Beschwerdeführer am
27. Juni 2017 das rechtliche Gehör gewährt.
C.c In der Stellungnahme vom 14. Juli 2017 gab der Beschwerdeführer an,
es würden ihm flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen, weil er sich
an den Protesten der Oromo gegen die Regierung beteiligt habe und er
auch in der Schweiz weiterhin politisch aktiv sei, womit er seine regimekri-
tische Haltung kundtue. Zudem seien seit Verhängung des Ausnahmezu-
standes aufgrund der Auseinandersetzungen zwischen den Oromo und der
Regierung dessen Folgen sowie die allgemeine Situation ungewiss. Diese
Unsicherheit müsse bei einem Asylentscheid zu seinen Gunsten berück-
sichtigt werden. Die anhaltende Dürre habe schliesslich schwere Auswir-
kungen für seine in der Landwirtschaft tätige Familie, die bereits einen
Grossteil ihrer landwirtschaftlichen Nutzfläche für seine Ausreise habe ver-
kaufen müssen. In diesem Zusammenhang sei auch seine Minderjährigkeit
entsprechend zu berücksichtigen.
D.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer Bilder zu
den Akten, die ihn an einer Oromo-Demonstration in D._______ vom (…)
2017 zeigen würden.
E.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Wegweisungsvollzug an.
F.
Mit der gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde vom 17. November
2017 gab der Beschwerdeführer einen Arztbericht zu den Akten, in wel-
chem ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert
wird.
E-6491/2017
Seite 4
G.
Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2017 bestätigte das Bundes-
verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Be-
schwerde und lud das SEM gleichzeitig zur Vernehmlassung ein.
H.
Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 5. Dezember 2017 an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Der Instruktionsrichter gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 6. Dezember 2017 die Möglichkeit, zur Vernehmlassung des SEM
Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer liess die ihm gesetzte Frist un-
genutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-6491/2017
Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatlandes
befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinn
von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29).
4.
4.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügung führte das SEM aus, das
Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm als Muslim nicht erlaubt
worden, auf dem Schulhof zu beten, weise keine genügende Intensität ge-
mäss Art. 3 AsylG auf, um asylrelevant zu sein. Bei der (infolge der De-
monstration an seiner Schule erfolgten) kurzzeitigen Inhaftierung handle
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Seite 6
es sich zudem nicht um eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmass-
nahme, zumal er mit vielen anderen Schülern in Haft genommen worden
sei und die Polizeibeamten seine Personalien nicht aufgenommen hätten.
Im Übrigen handle es sich nicht um objektive Furcht, sondern um reine
Mutmassungen seitens des Beschwerdeführers, soweit er wegen einer ihm
angeblich drohenden erneuten Verhaftung geflüchtet sei, weil die Polizei
weiterhin Personen suche, die an Demonstrationen teilgenommen hätten.
Dies werde insbesondere im Hinblick auf seine problemlose Haftentlas-
sung nach zwei Nächten als nicht plausibel erachtet. Er verfüge über kein
politisches Profil und sei zudem nicht von den Behörden registriert worden.
Vor diesem Hintergrund vermöchten auch die politischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers in der Schweiz, mit welchen er sich denn auch nicht
exponiert habe, keine subjektiven Nachfluchtgründe zu begründen. Weiter
lägen keine Hinweise vor, wonach er bei einer Rückkehr nach Äthiopien
einer Gefährdung ausgesetzt sei. Der Wegweisungsvollzug erweise sich
auch unter dem Gesichtspunkt der Minderjährigkeit des Beschwerdefüh-
rers als zulässig: Die im Übereinkommen vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) vorgesehenen Verpflich-
tungen seien im schweizerischen Recht entsprechend konkretisiert wor-
den, sodass sie den internationalen Verpflichtungen der Schweiz genüg-
ten. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges würden
weder die aktuelle Sicherheitslage noch seine individuelle Situation einer
Rückkehr in den Heimatstaat entgegenstehen. Namentlich hätte mittels
Botschaftsabklärung seine Familie ausfindig gemacht werden und bestätigt
werden können, dass die Angehörigen dort von der Landwirtschaft leben
und eigenes Land besitzen würden. Es sei folglich davon auszugehen, der
Beschwerdeführer könne den familiären sowie sozialen und ökonomischen
Anschluss wieder finden.
4.2 In seiner Beschwerdeschrift erläuterte der Beschwerdeführer, in Äthio-
pien könnten wegen der einschneidenden Folgen für diejenigen, die sich
dem diktatorischen Regime widersetzen würden, kaum wahrheitsgetreue
Auskünfte erhältlich gemacht werden; dies sei insbesondere bei der Be-
wertung der Botschaftsabklärung zu beachten. Bei einer Rückkehr in sei-
nen Heimatstaat sei seine körperliche Unversehrtheit nicht gesichert und
ihm drohe eine weitere Festnahme. Aktuell sei er nun bei den Psychiatri-
schen Diensten E._______ in Behandlung wegen der bei ihm diagnosti-
zierten PTBS.
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Seite 7
4.3 In der Vernehmlassung stellte sich das SEM auf den Standpunkt, dass
die geltend gemachte PTBS kaum auf die Geschehnisse im Heimatstaat
des Beschwerdeführers zurückzuführen seien, da er sowohl anlässlich der
BzP als auch an der Bundesanhörung jeweils angegeben habe, es gehe
ihm gesundheitlich gut. Erst nach Erhalt des ablehnenden Asylentscheids
habe er auf Beschwerdeebene eine gesundheitliche Beeinträchtigung gel-
tend gemacht. Der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hinzuweisen,
dass PTBS in Addis Abeba behandelt werden könnten.
5.
5.1 Nachfolgend ist vorab zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 3 AsylG verneint hat.
In einem darauffolgenden Schritt gilt es gegebenenfalls abzuklären, ob der
Beschwerdeführer mit seinem Verhalten nach seiner Ausreise aus dem
Heimatstaat subjektive Nachfluchtgründe verwirklicht hat.
5.2 Seit April/Mai 2014 kam es insbesondere im Oromia Regional State zu
Protesten, nachdem gemäss einem behördlichen Masterplan die administ-
rativen Grenzen Addis Abebas auf Kosten dieser Region hätten aus-
gedehnt werden sollen. In Bezug auf die Proteste gegen diesen "Master-
plan" ist unbestritten, dass diese von den äthiopischen Regierungskräften
niedergeschlagen wurden und es zu zahlreichen Verhaftungswellen sowie
Erschiessungen kam. Auch eine Sistierung des Masterplans im Januar
2016 führte nicht zu einer Beruhigung der Lage (vgl. Amnesty International,
Ethiopia: "Because I am Oromo": Sweeping repression in the Oromia re-
gion of Ethiopia, vom Oktober 2014, S. 27 ff., /en/
documents/AFR25/006/2014/en/, besucht am 21. März 2018; vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-4192/2015 vom 30. Dezember 2015
E. 4 m.w.H.; Human Rights Watch (HRW), "Such a Brutal Crackdown":
Killings und Arrests in Response to Ethiopia’s Oromo Protests, vom Juni
2016,
pdf>, diese und alle im Folgenden erwähnten Internet-Quellen abgerufen
am 26. März 2018). So verhängte die äthiopische Regierung im Herbst
2016 nach Unruhen und Protesten, welche sich vor allem auf den Oromia
Regional State konzentrierten, einen sechsmonatigen Ausnahmezustand
über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahmezustands wurden ge-
mäss Regierungsangaben mindestens 24‘000 verdächtige Personen ver-
haftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen aus. Inzwi-
schen wurden Tausende aus der Haft entlassen, nachdem sie Umerzie-
hungsprogramme absolviert hatten (vgl. Urteil des BVGer D-5569/2014
vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.; Addis Fortune [Addis Abeba], Ethiopia
E-6491/2017
Seite 8
under State of Emergency Law, 11. Oktober 2016,
/articles/breaking-news-the-federal-government-has-declared-a-st
ate-of-emergency/>). Ende März 2017 entschied das äthiopische Parla-
ment, den Ausnahmezustand landesweit um vier Monate zu verlängern
(vgl. Fana Broadcasting Corporate [FBC]: Ethiopia extends State of Emer-
gency for additional four months, vom 30. März 2017
/english/index.php/news/item/ 8527-ethiopia-extends-state-of-
emergency-for-additional-four-months>; Addis Standard [Addis Abeba],
News: Ethiopian parliament extends State OF Emergency by four more
months, 30. März 2017,
ment-extends-state-emergency-four-months/>). Unter den Regeln des
Ausnahmezustands wurden tausende Demonstranten, aber auch andere
Personen, willkürlich festgenommen und inhaftiert. Nach den Protesten
wurden auch zahlreiche Oppositionelle willkürlich mit der Begründung fest-
genommen, sie hätten während der Proteste zu Gewalt aufgerufen (vgl.
US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for
2016 – Ethiopia (section 1d, 1c), vom 3. März 2017,
gov/documents/organization/265466.pdf>). Unter den Verhafteten befan-
den sich nicht nur Organisatoren von Demonstrationen oder bekannte Re-
gimegegner, sondern auch viele andere Personen, wie Studenten, Journa-
listen, die der Demonstrationsteilnahme bezichtigt wurden. Nach zehn Mo-
naten wurde der Ausnahmezustand am 4. August 2017 aufgehoben, wobei
sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin Tausende in Haft befanden. Entlassen
wurden vornehmlich "low-profile" Protestteilnehmer, während Personen in-
haftiert blieben, denen eine führende Funktion an Demonstrationen vorge-
worfen wurde (vgl. Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT]),
Country Information Report – Ethiopia (para 3.39 f.), vom 28. September
2017,
ation-report-ethiopia.pdf>). Gemäss DFAT seien die zahlreichen Verhaftun-
gen in Oromia nicht ethnisch motiviert gewesen, vielmehr hätten die Be-
hörden bei ihrer Vorgehensweise in den verschiedenen Regionen andere
Kriterien beachtet, wie die Anzahl der Feuerwaffenbesitzer (vgl. a.a.O.,
Para 3.8).
Nach Beendigung des Ausnamezustands Anfang August 2017 schien sich
die Lage vordergründig zu beruhigen. Seit Herbst 2017 kam es jedoch er-
neut zu regionalen Unruhen, namentlich auch in der Region Oromia.
Schliesslich trat am 13. Februar 2018 der Premierminister zurück, worauf-
hin am Folgetag erneut ein sechsmonatiger Ausnahmezustand ausgerufen
wurde (vgl.
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Seite 9
se-information/aethiopien/reisehinweise-aethiopien.html>; The Washing-
ton Post, Unter a new state of emergency, Ethiopia is on the brink of crisis,
again, vom 3. März 2018,
rica/under-a-new-state-of-emergency-ethiopia-is-on-the-brink-of-crisis-ag
ain/2018/03/03/5a887156-1d8f-11e8-98f5-ceecfa8741b6_story.html?utm_
term=.f99e785e0ebf>). Dieser Ausnahmezustand scheint allerdings nicht
als Sicherheitsmassnahme angeordnet worden zu sein, um die verfas-
sungsmässige Ordnung zu bewahren. Vielmehr sollen damit offenbar wie-
derum Forderungen nach Gleichheit und Freiheit eliminiert und Regie-
rungsgegner beseitigt werden. Entscheidend dürfte schliesslich sein, wer
nächster Premierminister werden wird, wobei als naheliegend gelte, dass
dieser von der Oromo People’s Democratic Organization (OPDO) gestellt
werde, zumal diese Partei die grösste Region des Landes regierte und am
meisten Sitze innerhalb der herrschenden Koalition im Parlament besetze
(vgl. Aljazeera, Ethiopia’s state of emergency 2.0, vom 19. Februar 2018,
20-180219112158956.html>).
5.3
5.3.1 Nach dem Gesagten kann zunächst im Wesentlichen auf die über-
zeugenden Erwägungen in der angefochtenen, vorinstanzlichen Verfügung
verwiesen werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist angesichts der
Schilderungen des Beschwerdeführers der Ansicht, dass es sich bei seiner
kurzzeitigen Inhaftierung anlässlich einer Schülerdemonstration nicht um
eine gezielte, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens der äthiopi-
schen Behörden handelte. Vielmehr zeugen gerade die – ohne Zutun des
Beschwerdeführers erfolgte – Entlassung aus der Haft nach zwei Nächten
sowie der Umstand, dass die Behörden nicht an seinen Personalien inte-
ressiert waren, von einer fehlenden Verfolgungsabsicht (vgl. SEM-Akten,
A17, F48). Der Beschwerdeführer wurde folglich lediglich als demonstrie-
render Schüler wahrgenommen und deswegen kurzzeitig inhaftiert. Es
wurde nicht gezielt nach ihm gesucht, weil er sich als Regimegegner oder
als "high-profile" Demonstrant exponiert hätte. Demzufolge ist kein Grund
ersichtlich, weshalb ihn die äthiopischen Behörden bei einer Rückkehr er-
neut inhaftieren sollten (angesehen davon, dass der Polizei seine Perso-
nalien gar nicht bekannt wären).
5.3.2 An der Anhörung gab der Beschwerdeführer zwar an, er sei bei der
Festnahme geschlagen worden, auf dem Polizeiposten sei aber nichts
Spezielles geschehen beziehungsweise sei er im Gegensatz zu älteren
Schülern "nur" eingeschüchtert worden (vgl. SEM-Akten, A7, S. 10; A17,
E-6491/2017
Seite 10
F47). Insgesamt ist diese kurze Beschränkung der Freiheit sowie die Be-
handlung seitens der äthiopischen Behörden – auch unter gebührender
Berücksichtigung des damaligen Alters des Beschwerdeführers – mangels
Intensität nicht als ernsthaften Nachteil im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu
qualifizieren.
5.3.3 An dieser Einschätzung ändert auch die Zugehörigkeit des Be-
schwerdeführers zur ethnischen Gruppe der Oromo nichts, zumal er dies
in seinen Ausführungen an den Befragungen auch nicht mit seiner Inhaf-
tierung in Zusammenhang brachte. Zudem ist, wie die Vorinstanz zutref-
fend festgehalten hat, auch nicht als genügend intensiver Nachteil zu wer-
ten, dass er an der Schule daran gehindert worden sei, zu beten.
5.3.4 Zusammenfassend ist somit weder davon auszugehen, der Be-
schwerdeführer habe ernsthafte Nachteile erlebt noch, dass er begründete
Furcht hat, bei einer Rückkehr nach Äthiopien solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden.
5.4 Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, es drohe ihm wegen
seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr nach
Äthiopien erneut verhaftet zu werden.
5.4.1 Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehör-
den die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (be-
schränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Daten-
banken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahr-
scheinlichkeit dafür, dass Auslandaktivitäten von Personen, welche er-
kennbar in oppositionellen Organisationen aktiv waren oder mit ihr auch
nur sympathisierten, identifiziert werden könnten und im Falle einer
Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am
Flughafen bekannt würden. Angesichts der beschränkten Ressourcen des
äthiopischen Nachrichtendienstes stellt sich die Frage nach der Wahr-
scheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in der
Schweiz, welche indessen vorliegend offenbleiben kann. Von Bedeutung
sind dagegen die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpoliti-
schen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers und des-
sen konkrete exilpolitische Tätigkeit. Die äthiopischen Behörden haben nur
dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivi-
täten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen
E-6491/2017
Seite 11
werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7156/2017 vom
23. Februar 2018 E. 6.3 m.w.H.).
5.4.2 Hinsichtlich des geltend gemachten exilpolitischen Engagements des
Beschwerdeführers in der Schweiz (Mitgliedschaft in der Oromo Commu-
nity Switzerland und Teilnahme an deren Veranstaltungen) ist den
vorinstanzlichen Ausführungen ebenfalls beizupflichten. Vor dem Hinter-
grund, dass er sich vor seiner Ausreise – abgesehen von der Teilnahme an
der erwähnten Demonstration – in keiner Weise politisch betätigt hatte,
sondern an den Befragungen noch angab, er sei von Natur aus ruhig, mi-
sche sich nicht ein und habe sich seit seiner Ankunft in der Schweiz nicht
politisch betätigt (vgl. SEM-Akten, A7, S. 10 f.; A17, F64 und F87), ist nicht
davon auszugehen, er sei als regimekritische Person ins Visier der heimat-
lichen Behörden geraten. Den in diesem Zusammenhang eingereichten
Beweismitteln ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwer-
deführer an diesen Veranstaltungen speziell exponiert hätte.
5.4.3 Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind folglich
nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung zu
begründen.
5.5 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-6491/2017
Seite 12
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E-6491/2017
Seite 13
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.).
7.2.4 Die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leiden-
den Person kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene
Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium
und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche-
ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar-
ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine wei-
tere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch
die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im
Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra-
schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb-
lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180–193 m.w.H.; BVGE 2017 VI/7 E. 6).
Eine solche Situation ist – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen
ergibt – im Verfahren des Beschwerdeführers nicht gegeben.
7.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als un-
zulässig erscheinen.
7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 14
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Der Vollzug in alle Regionen Äthiopiens ist nach konstanter Praxis
grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Dennoch gilt
es zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Lage innerhalb Äthiopiens
in jüngster Zeit negativ entwickelt hat (vgl. Erwägung 5.2). Die Lage zeigt
sich zudem auch in gewissen Grenzregionen angespannt. Trotz des Waf-
fenstillstandsabkommens mit Eritrea aus dem Jahr 2000 kommt es immer
wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Obwohl eine Lösung der
Grenzproblematik zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht
ist, gibt es jedoch keinen offenen Konflikt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3
m.w.H.; Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Die Streithähne am Horn von Afrika,
14. Juni 2016,
ld.88768>, abgerufen am 9. Januar 2018). Die vorherrschende Situation ist
weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass
der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien weiterhin grundsätzlich zu-
mutbar erscheint (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7156/2017
vom 23. Februar 2018 E. 7.2). Die Lebensbedingungen sind allerdings re-
lativ prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, be-
rufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind
(vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4).
7.3.3 Der inzwischen volljährig gewordene Beschwerdeführer lebte eige-
nen Angaben zufolge bei seinem Onkel in der Stadt F._______, wo er zur
Schule ging. Sein Vater sowie die Mehrzahl seiner Geschwister seien in
B._______ wohnhaft und würden von der Landwirtschaft leben. Das SEM
veranlasste – aufgrund der zu diesem Zeitpunkt noch vorliegenden Min-
derjährigkeit des Beschwerdeführers – über die Schweizer Botschaft in Ad-
dis Abeba eine Abklärung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beschwerdeführers respektive seiner Familie. Der entsprechende Be-
richt der Schweizer Botschaft bestätigte die genannten Umstände, womit
anzunehmen ist, der Beschwerdeführer verfüge über soziale Anknüpfungs-
punkte in B._______ und F._______, die positiven Einfluss auf seine Rein-
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tegration nehmen können. Es ist folglich nicht davon auszugehen, er ge-
rate bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzbedrohende
Situation.
7.3.4 Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist gemäss Art. 83
Abs. 4 AuG aus medizinischen Problemen nur dann auf Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige Behand-
lung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer
raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu-
standes, zur Invalidität oder sogar zum Tod der betroffenen Person führt.
Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Be-
handlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenunwürdigen
Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch
nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizeri-
schen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl.
BVGE 2009/2 E. 9.3.2, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1,
je mit weiteren Hinweisen).
Das äthiopische Gesundheitssystem ist von fehlenden personellen wie
auch finanziellen Ressourcen geprägt und namentlich die psychiatrische
Versorgung ist mangelhaft. Bekanntermassen existieren in Addis Abeba
mehrere stationäre und ambulante psychiatrische Einrichtungen. Einige
Antidepressiva sind in Äthiopien grundsätzlich verfügbar, wobei es sich
nicht um die in Europa erhältlichen Medikamente handelt, sondern um Ge-
nerika (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien: Psychiatri-
sche Versorgung, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 5. September 2013
sowie Bericht in der äthiopischen Zeitung Addis Standard vom 25. Juli
2017: Analysis: The Ailing State Of Health Care In Ethiopia’s State-run
Hospitals: Who Takes The Blame?,
ing-state-health-care-ethiopias-state-run-hospitals-takes-blame/>, besucht
am 21. März 2018).
Dem Beschwerdeführer wurde gemäss Arztbericht vom 14. November
2017 eine PTBS diagnostiziert. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Aus-
führungen in der Vernehmlassung, wonach kein Zusammenhang bestehe
zwischen der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers und seiner
kurzen Inhaftierung im Jahr 2016, vermögen zu überzeugen. Tatsächlich
gab der Beschwerdeführer sowohl an der BzP als auch an der einlässli-
chen Anhörung zu Protokoll, es gehe ihm gesundheitlich gut (vgl. SEM-
Akten, A7, S.11; A17, F4 und F96). Erst auf Beschwerdeebene, nach Erhalt
des negativen Asylentscheids, brachte er gemäss Akten erstmals vor, stark
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traumatisiert zu sein, wobei der Beschwerdeschrift jedoch keine Ausfüh-
rungen betreffend traumaauslösende Erlebnisse zu entnehmen sind, die
von seinen Aussagen anlässlich der Befragungen abweichen oder diese
ergänzen würden. Seinen Angaben in der Beschwerdeschrift zufolge ma-
che er aber gute Fortschritte und es gehe ihm monatlich besser (vgl. S. 2).
Es liegt damit offenbar weder eine Selbstgefährdungssituation vor noch er-
weist sich eine stationäre Aufnahme als notwendig. Nach dem Gesagten
vermag vorliegend die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerde-
führers nicht die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle errei-
chen, sodass sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erweisen
würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des Europäischen Ge-
richthofs für Menschenrechte). So ist angesichts der Gesamtumstände im
Fall des Beschwerdeführers keine drastische Verschlechterung des Ge-
sundheitszustands zu erwarten. Es liegt mithin keine medizinische Notlage
vor, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde. Es kann davon
ausgegangen werden, dass – wenn auch unter erschwerten Bedingungen
– der Zugang des Beschwerdeführers zur erforderlichen medizinischen Be-
handlung in seinem Herkunftsort gewährleistet ist. Im Übrigen steht ihm die
Möglichkeit offen, zur Überbrückung medizinische Rückkehrhilfe (vgl. Art.
93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 1. August 1999
über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) in Anspruch zu nehmen,
beispielsweise in Form der Mitnahme eines Medikamentenvorrats aus der
Schweiz.
7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung so-
wohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: