Abtei lung V
E-6493/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Alexandra von Weber,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des
BFM vom 11. September 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6493/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 9. Juni 2009 in der Schweiz ein
Asylgesuch. Am 16. Juni 2009 wurde sie im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) A._______ summarisch zum Reiseweg und
zu ihren Asylgründen befragt. Am 22. Juli 2009 erfolgte die direkte
Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei
kurdischer Ethnie und Alevitin und stamme ursprünglich aus
B._______ (Türkei). Sie sei mit einem türkischen Staatsangehörigen
verheiratet gewesen, welcher gewalttätig, spielsüchtig und arbeitslos
gewesen sei, sie geschlagen und Zigaretten auf ihren Oberarmen
ausgedrückt habe. Er habe auch Glückspiele bei ihnen zuhause
organisiert und offenbar gute Beziehungen zur Polizei unterhalten,
zumal es häufig vorgekommen sei, dass auch Polizisten bei ihnen ein
und aus gegangen seien. Auch habe er von ihr verlangt, sich für die
Gäste aufreizend zu kleiden und stark zu schminken. Im November
des Jahres 2006 sei sie von kurdischen Freunden aufgefordert
worden, sich der PKK anzuschliessen. So habe sie an Newroz-
Feierlichkeiten und alevitischen Festen teilgenommen und sich mit
kurdischen Freunden getroffen, um mit diesen über politische Themen
zu diskutieren. Gleichzeitig sei sie auch von Zivilpolizisten
angegangen worden, um als Spitzel Informationen über ihre
kurdischen Freunde zu gewinnen und an jene weiterzugeben. Durch
diese Situation sei sie in eine psychische Not geraten und habe sich
deshalb psychiatrisch behandeln lassen müssen. Ihr Ehemann sei
gegen ihre Aktivitäten bei der PKK gewesen und habe vermehrt
angefangen, sie aufgrund ihrer kurdischen Ethnie zu beschimpfen.
Auch habe er sie gezwungen, von ihrer Familie Geld zu verlangen, um
seine Spielsucht zu finanzieren. Als sie sich entgegen dem Willen
ihres Ehemannes von diesem habe trennen wollen, habe er sie
bedroht und ihr mit dem Tod gedroht. Nachdem ihr Ehemann von
ihrem Vater eine hohe Abfindungssumme ausbezahlt erhalten habe,
habe jener schliesslich eine Trennung akzeptiert. Nach der Trennung
im Jahre 2006 habe sie zusammen mit ihrer Tochter bei ihrer Familie in
C._______ gelebt. Am (...) 2007 habe sie sich von ihrem Ehemann
gerichtlich scheiden lassen. Aus Angst vor Nachstellungen durch ihren
Ex-Mann habe sie lange Zeit mit niemandem darüber gesprochen.
Ende des Jahres 2007 sei sie nochmals von Zivilpolizisten
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angesprochen worden, habe diese Leute daraufhin jedoch nicht mehr
gesehen. Erst im Dezember 2008 sei es nochmals zu einer
Begegnung gekommen, und die Zivilpolizisten hätten in einem
strengeren Ton mit ihr gesprochen. Letztmals sei sie im März oder
April 2009 telefonisch belästigt und erneut zur Zusammenarbeit
aufgefordert worden. Vor diesem Hintergrund habe sie ihr Heimatland
mit Hilfe eines Schleppers und einem gefälschten Pass am 25. April
2009 verlassen und sei via Bosnien, Ungarn und Österreich am 17.
Mai 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gereist.
Im Jahre 2007/2008 habe sie zwei Mal vergeblich versucht, ein Visum
für die Schweiz zu erhalten.
Als Beweismittel gab die Beschwerd(...) 27. März 2007 sowie ein
Arztzeugnis von Dr. Y._______, Psychiater in C._______, vom 27. Mai
2009 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 11. September 2009 – eröffnet am 15. September
2009 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur
Begründung führte es im Ergebnis aus, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Zudem sei der Vollzug der
Wegweisung zumutbar, zulässig und möglich.
C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 15. Oktober 2009 – Datum Poststempel –
liess die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht beantragen, die
Verfügung des BFM vom 11. September 2009 sei im
Wegweisungspunkt aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen, und die vorläufige Aufnahme sei
anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr eine Nachfrist
gemäss Art. 110 Abs. 2 AsylG zur Einreichung weiterer ärztlicher
Berichte festzusetzen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten. Gleichzeitig liess sie eine Faxkopie eines ärztlichen
Zeugnisses von Frau Dr. med. Z._______, vom 3. Oktober 2009, und
einen ärztlichen Bericht von Dr. med. W._______, Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 11. Oktober 2009, ins Recht legen.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2009 stellte die zuständige
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, die
Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Gegenstand
des Verfahrens lediglich die Frage bilde, ob die Wegweisung zu
vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme
anzuordnen sei, womit die Dispositiv-Ziffern 1 und 2
(Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) in Rechtskraft erwachsen
und auch die Dispositiv-Ziffer 3 (Anordnung der Wegweisung) nicht
mehr zu überprüfen seien. Ferner wurden die Gesuche um Gewährung
einer Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel sowie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wie auch um Verzicht auf
einen Kostenvorschuss abgewiesen und der Beschwerdeführerin Frist
zur Leistung eines solchen in der Höhe von Fr. 600.- gesetzt.
E.
Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 2. November 2009 zu
Gunsten der Gerichtskasse einbezahlt.
F.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2009 liess die Beschwerdeführerin den
ärztlichen Bericht von Frau Dr. med. Z._______, vom 3. Oktober 2009
im Original nachreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der
Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft)
und 2 (Ablehnung der Asylgewährung) des Dispositivs der angefoch-
tenen Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen. Auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des
Dispositivs) als solche ist nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage,
ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erklärt hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
3.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Keine Person darf in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Der Vollzug der Wegweisung in die
Türkei ist vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und
landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es der
Beschwerdeführerin – wie die diesbezüglich in Rechtskraft
erwachsene Verfügung des BFM aufzeigt – nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihr in der
Türkei droht. Was schliesslich die mit Arztberichten diagnostizierten
psychischen Probleme der Beschwerdeführerin anbelangt, ist
festzuhalten, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) in seinem Urteil vom 20. März 1991, Serie A No. 201 i.S. Cruz
Varas gegen Schweden (Beschwerde Nr. 46/1990/237307)
entschieden hat, dass der Vollzug der "Ausweisung" von Personen, die
an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden
beziehungsweise suizidgefährdet sind, nicht gegen Art. 3 EMRK
verstösst (vgl. a.a.O., E. 44, 45, 46, insbesondere 77-86). Der
Gerichtshof hat diese Praxis im Unzulässigkeitsentscheid vom 29. Juni
2004 i.S. Salkic in Bezug auf die posttraumatische Belastungsstörung
bestätigt (vgl. Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 29. Juni 2004
i.S. Salkic und andere gegen Schweden, Nr. 7702/04, 3, 8-11
[englischer Text]). Allein die Tatsache, dass die Umstände der
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medizinischen Versorgung im Heimatland für den Betroffenen weniger
vorteilhaft wären als jene, die er im Aufenthaltsstaat hat, ist für die
Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend
(vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes
Königreich [Grossbritannien], Ziffn. 34, 42, 43, 44, Beschwerde Nr.
26565/05). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig
3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818). Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere
Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten
Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der
vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige
und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit
einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der
Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die auch
betreffend den neuen Art. 83 Abs. 4 AuG noch zutreffende
Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren
Hinweisen).
3.4
3.4.1 In der angefochtenen Verfügung führte das BFM im
Zusammenhang mit dem Krankheitsbild der Beschwerdeführerin und
der damit einhergehenden, ambulanten Behandlungen aus, eine
angemessene Behandlung allfälliger psychischer Beschwerden sei in
der Türkei grundsätzlich gewährleistet, weshalb es sich erübrige, den
psychischen Zustand der Gesuchstellerin von Amtes wegen näher
abzuklären oder für die Nachreichung weiterer fachärztlicher Berichte
eine Frist anzusetzen. Zudem habe die Beschwerdeführerin während
zehn Jahren die Schule besucht, habe während mehrerer Jahre an
einer (...) und bis vor ihrer Ausreise für einen (...) gearbeitet. Ihre
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Eltern und ihre (...) Tochter wohnten in C._______, der Vater sei (...),
womit sie dort über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfüge.
3.4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin
geltend, aufgrund ihrer schlechten körperlichen und psychischen
Verfassung sei es ihr, als geschiedene Kurdin, nicht möglich, mit ihrer
neunjährigen Tochter in einem anderen Teil der Türkei alleine zu leben,
zu arbeiten und für ihre Tochter zu sorgen. Vielmehr sei sie auf
Unterstützung durch Verwandte oder Freunde angewiesen. Vor diesem
Hintergrund gebe es keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative.
Zudem wäre bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer dramatischen
Retraumatisierung, begleitet mit einer wesentlichen Verschlechterung
ihres Gesundheitszustandes, sowie einer akuten Suizidgefahr zu
rechnen. Auch wäre eine Therapie im Herkunftsland wenig hilfreich, da
ihre Ängste und Panikattacken an die Umgebung ihres Heimatlandes
gebunden seien. Überdies sei eine bereits begonnene Therapie in der
Türkei nicht erfolgreich gewesen, weshalb insgesamt eine
Wegweisung in ihr Heimatland unzumutbar sei.
3.4.3 Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin und der
eingereichten ärztlichen Zeugnisse (vgl. Arztbericht von Y._______,
vom 27. Mai 2009, von Dr. med. Z._______, vom 3. Oktober 2009,
sowie von Dr. med. W._______, Psychiatrie und Psychotherapie, vom
11. Oktober 2009) ist an den geltend gemachten gesundheitlichen
Problemen der Beschwerdeführerin nicht zu zweifeln. So wurde im
jüngsten Arztbericht vom 11. Oktober 2009 die Diagnose einer
posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) mit
Angstzuständen und somatischen Beschwerden gestellt, und der
behandelnde Arzt erachtete eine ambulante psychiatrische
Unterstützung mit Psychopharmakatherapie als notwendig, womit eine
Stabilisation erreicht werden könne. Weiter wurde ausgeführt, die
drohende Möglichkeit einer Ausschaffung führe zu Auslösungen und
Verstärkungen der depressiven Symptome. Bei einer Rückkehr in die
Türkei müsste bei der Beschwerdeführerin mit einer wesentlichen
Verschlechterung des Gesundheitszustandes und einer akuten
Suizidgefahr gerechnet werden.
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts besteht für
die bald (...)-jährige Beschwerdeführerin in der Türkei die Möglichkeit,
ihre psychischen Probleme fachärztlich und in einer ihr vertrauten
Sprache wieder behandeln zu lassen, zumal sie bereits vor ihrer
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Ausreise in psychiatrischer Behandlung gewesen ist (vgl. A15 S. 3,
Beschwerde S. 5). Das Gesundheitswesen in der Türkei garantiert
psychisch kranken Menschen grundsätzlich den Zugang zu
Gesundheitsdiensten und entsprechenden Beratungsstellen, dies
insbesondere in grösseren Städten im Westen der Türkei. Der Grund
für die im Vergleich zu westeuropäischen Ländern geringere Dichte an
Einrichtungen erklärt sich in erster Linie aus einem anderen
soziokulturellen Verständnis der türkischen respektive kurdischen
Gesellschaft, die vor allem die Familie als geeignete Stütze für
psychisch Kranke betrachtet. Eine solche Stütze kann sie zusätzlich
bei ihren Eltern finden, welche zusammen mit ihrer Tochter in
D._______/C._______ leben, wo auch die Beschwerdeführerin vor
ihrer Ausreise mit ihrer Tochter gewohnt hat. Somit sollte sie
grundsätzlich in der Lage sein, die medizinische Grundversorgung für
ihre bestehende psychische Erkrankung in einer ihr vertrauten
Umgebung (wieder) in Anspruch zu nehmen und sich in ihrer Heimat
mit Hilfe ihrer Familie wieder zu integrieren. Falls die
Beschwerdeführerin für die Kosten einer medizinischen Behandlung
nicht aufkommen könnte, bestünde die Möglichkeit, sich eine
sogenannte "Yesil-Kart" ausstellen zu lassen, mit welcher mittellose
Personen in der Türkei kostenlos Zugang zur medizinischen
Grundversorgung erhalten. Schliesslich verfügt die
Beschwerdeführerin – bei Bedarf – über die Möglichkeit, beim BFM
einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1
Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über
Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Sollte sich bei ihr im
Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung
suizidale Tendenzen akzentuieren, wäre dem mit geeigneten
medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen
Massnahmen entgegenzuwirken, so dass für sie eine konkrete Gefahr
ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen wäre. Im Übrigen
kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden
Erwägungen in der Verfügung des BFM sowie der Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2009 verwiesen
werden.
3.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung in
die Türkei somit als zumutbar.
3.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
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notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-
4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 2. November 2009 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 2. November 2009 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin,
das BFM sowie an die kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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